Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0519-G/06
Berufung gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen mit der Begründung, die zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide seien rechtswidrig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0519-G/06vom 02.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rauch
Wirtschaftstreuhand GmbH, 8074 Graz-Raaba, Dr. Auner
Straße 2/II, vom 20. April 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 16. März 2006 über die Festsetzung
von Anspruchszinsen 2000, 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den nach einer abgabenbehördlichen Prüfung im
wieder aufgenommenen Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
erlassenen Einkommensteuerbescheiden 2000, 2002 und 2003 vom 16. März
2006 setzte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber (= Bw.)
Einkommensteuernachforderungen in der Höhe von 57.399,47 €,
69.777,59 € und 2.738,28 € fest.
Für diese Nachforderungen wurden dem Bw. mit den
Bescheiden vom gleichen Tag am Abgabenkonto gemäß
§ 205 BAO
Anspruchszinsen in der Höhe von 8.082,75 €, 5.952,73 €
und 138,39 € vorgeschrieben.
In der Eingabe vom 20. April 2006 erhob der Bw. das
Rechtsmittel der Berufung gegen die am 16. März 2006 erlassenen
Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens, die
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003, die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2003,
die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000, 2002 und 2003
sowie gegen die am 21. März 2006 erlassenen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 01/2005 und 12/2004 und den
Vorauszahlungsbescheid 2006 und führte aus, eine Begründung werde
nachgereicht.
In der Ergänzung zur Berufung vom 24. April 2006
wendet sich der Bw. gegen die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht,
seine Tätigkeit falle unter § 1 Abs. 2 Z 1 LVO. Unter
Punkt 7. der Berufungsanträge "Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 vom 16.03.2006"
beantragt der Bw., "die Anspruchszinsen
entsprechend den obigen Ausführungen festzusetzen." Unter
Punkt 8. wird für den Fall der Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über die
gegenständliche Berufung durch den gesamten Berufungssenat sowie eine
mündliche Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 BAO
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist zum "Antrag auf Entscheidung durch den
Berufungssenat - Mündliche Berufungsverhandlung" in der Eingabe vom
24. April 2006 auszuführen:
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO
hat eine mündliche Verhandlung dann stattzufinden, wenn es in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, wenn ein entsprechender Antrag
erst in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (VwGH 23.4.2001,
96/14/0091, 27.2.2001, 2000/13/0137).
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung nicht im Berufungsschriftsatz vom
20. April 2006, sondern erst in der Berufungsergänzung vom
24. April 2006 gestellt. Eine mündliche Verhandlung war deshalb nicht
durchzuführen.
Gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO
obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem
Referenten (§ 270 Abs. 3), außer in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Auch der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat wurde nicht im Berufungsschriftsatz vom 20. April 2006,
sondern erst in der Berufungsergänzung vom 24. April 2006 gestellt,
weshalb ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat ebenfalls nicht besteht.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen liegen Abgabennachforderungen auf Grund der am
16. März 2006 erlassenen Einkommensteuerbescheide 2000, 2002 und 2003
zu Grunde.
In den Berufungsausführungen geht der Bw.
offensichtlich davon aus, dass die den strittigen Anspruchszinsen zu Grunde
liegenden Einkommensteuernachforderungen rechtswidrig seien. Er beantragt, die
Anspruchszinsen entsprechend den Ausführungen zur Einkommensteuer
festzusetzen.
Der Bw. bringt weder vor, dass die Einkommensteuerbescheide
2000, 2002 und 2003 nicht rechtswirksam erlassen worden wären, noch dass
die Höhe der Anspruchszinsen unrichtig berechnet worden wäre. Es steht
daher dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid
kein formalrechtliches Hindernis
entgegen.
Zur Bestreitung der Anspruchszinsen im Hinblick auf eine
Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide ist auszuführen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung (oder Gutschrift) gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
128).
Die bekämpften Anspruchszinsenbescheide sind somit an
die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide 2000, 2002 und
2003 vom 16. März 2006 ausgewiesenen Nachforderungen gebunden.
Zinsenbescheide setzen nicht die materielle, sondern nur die formelle
Richtigkeit des Stammabgabenbescheides voraus. Anspruchszinsenbescheide sind
daher nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der Stammabgabenbescheid
rechtswidrig ist.
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede
Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren
Anspruchszinsenbescheid auslöst.
Dies bedeutet, dass dann, wenn sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweist und entsprechend
abgeändert oder aufgehoben wird, diesem Umstand mit einem an den Spruch des
Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheides gebundenen (Gutschrifts-)
Zinsenbescheid Rechnung getragen wird. Sollten daher die ebenfalls angefochtenen
Einkommensteuerbescheide 2000, 2002 und 2003 in der Folge abgeändert oder
aufgehoben werden, hätte von Amts wegen ein weiterer
Anspruchszinsenbescheid zu ergehen. Eine Abänderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides erfolgt hingegen nicht (vgl. Ritz, § 205 Tz 35).
Diese Vorgangsweise ist auch den parlamentarischen Materialien zur Schaffung der
Bestimmung des § 205 BAO zu entnehmen (siehe Erläuternde Bemerkungen
RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8).
Der Berufung war daher spruchgemäß der Erfolg zu
versagen.
Graz, am 2.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 282 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0519-G/06
- Stammnummer
- 38049
- Gültig
- 02.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF