Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0475-F/08
Begründungsmängel eines Wiederaufnahmebescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0475-F/08vom 04.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., L., H.-Straße 1a,
vertreten durch Mag. Rainer Rangger, Steuerberater, 6973 Höchst,
Bonigstraße 11, vom 8. September 2008 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch vom 12. August 2008 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagungen) für die Jahre 2005 und 2006
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 12. August 2008 wurden die mit
Bescheiden vom 25. April 2006 und vom 22. März 2007
abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich der Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre
2005 und 2006 von Amts wegen wieder aufgenommen. Begründend wurde darauf
verwiesen, dass anlässlich einer nachträglichen Prüfung der
Erklärungsangaben die in der Begründung zu den beiliegenden
Einkommensteuerbescheiden angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu
hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich machten. Die Wiederaufnahmen seien unter
Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen
(§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das
Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das
Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen
könnten nicht als geringfügig angesehen werden.
In der Berufung gegen die genannten Bescheide wurde
sinngemäß vorgebracht, der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.)
habe beim Finanzamt für die Streitjahre Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen eingebracht. In diesen seien
unter anderem Ausgaben für Wohnraumschaffung als Sonderausgaben zum Ansatz
gebracht worden. Der Bw. habe ein Haus gekauft und geglaubt, die
Rückzahlungen für den Kredit seien steuerlich zu berücksichtigen.
Das Finanzamt habe die betreffenden Ausgaben für die Jahre 2005 und 2006
mit Bescheiden vom 25. April 2006 und vom 22. März 2007 auch
als Sonderausgaben anerkannt. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2007 habe das Finanzamt festgestellt, dass die Voraussetzungen für
eine steuerlich begünstigte Wohnraumschaffung nicht erfüllt seien.
Daraufhin seien die Arbeitnehmerverfahren der Jahre 2005 und 2006
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und neue
Sachbescheide erlassen worden. Da nach Rechtsmeinung des Bw. aus der Sicht des
Finanzamtes keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, sei die Wiederaufnahme
der Verfahren zu Unrecht erfolgt. Eine Bescheidkorrektur sei lediglich innerhalb
der Frist des § 295a BAO möglich, diesbezüglich sei die
"Frist" jedoch verjährt. Beantragt werde eine Korrektur der berichtigten
Bescheide.
In den abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom
12. September 2008 wurde ausgeführt, nach Auffassung des Finanzamtes
handle es sich deshalb um eine neue Tatsache, weil die Arbeitnehmerveranlagungen
der Jahre 2005 und 2006 in Bezug auf die beantragten Sonderausgaben betreffend
Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung antragsgemäß und ohne weitere
Überprüfung durchgeführt worden seien. Im Zuge der
Überprüfung der Arbeitnehmerveranlagung für 2007 habe sich dann
herausgestellt, dass die Aufwendungen in den Jahren 2005 und 2006 bei
entsprechender Überprüfung nicht zu gewähren gewesen wären,
da keine steuerlich begünstigte Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung
vorliege.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde auf das
Berufungsvorbringen verwiesen und ergänzend vorgebracht, eine
(verspätete) Überprüfung der für die Jahre 2005 und 2006
erlassenen Bescheide anlässlich der Bescheiderstellung für das Jahr
2007 könne keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht die Rechtmäßigkeit von
Verfahrenswiederaufnahmen.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Laut den Akten haben der Bw. und seine Gattin mit
Kaufvertrag vom 13. Oktober 2003 je zur Hälfte ein mit einem
Doppelwohnhaus bebautes Grundstück erworben (GB XX, EZ xx,
GSt-Nr XXX, Grundstücksadresse: H.-Straße 1a). Die Bezahlung der
Kaufsumme erfolgte mittels eines Darlehens der Bank AC. Erstmalig für das
Jahr 2005 und in der Folge auch für das Jahr 2006 wurden die
Kreditrückzahlungen durch Eintragung in Kennzahl 456 ("Summe aller
Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur
Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden") der
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung als
Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht. Den Erklärungen beigelegt war
jeweils eine Bestätigung der Bank über die Höhe der
getätigten Darlehensrückzahlungen. Diese Rückzahlungen wurden vom
Finanzamt ohne Überprüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für eine steuerliche
Berücksichtigung vorlagen, anerkannt. Eine Prüfung der
Sonderausgabeneigenschaft erfolgte erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2007, indem der Bw. seitens des Finanzamtes mit
Ergänzungsersuchen vom 14. Mai 2008 um Bekanntgabe des
Verwendungszweckes des Darlehens ersucht wurde. Durch Vorlage des Kaufvertrages
erlangte die Behörde Kenntnis davon, dass der Bw. und seine Gattin ein
bereits bestehendes Gebäude erworben haben und somit kein neuer Wohnraum
geschaffen wurde. Da auch keine Übernahme der
Rückzahlungsverpflichtung vom seinerzeitigen Errichter erfolgt ist, war
mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 kein Sonderausgabenabzug möglich.
Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen: Neu
hervorgekommene Tatsachen sind Sachverhaltselemente, die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt
hätten, als dies im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid zum
Ausdruck kommt. Maßgeblich ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können. Dabei ist das Neuhervorkommen von
Tatsachen aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens (betreffend die konkrete
Abgabe und einen bestimmten Zeitraum) zu beurteilen. Das Neuhervorkommen von
Tatsachen bezieht sich auf den Wissensstand auf Grund der
Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen des jeweiligen Verfahrens und des
jeweiligen Veranlagungsjahres (VwGH 19.3.2002, 97/14/0034; VwGH 16.9.2003,
98/14/0031).
Im Berufungsfall war eine Offenlegung im Sinne einer
vollständigen Bekanntgabe des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mit
der Abgabe der Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2005 und 2006 nicht verbunden: Auf Grund der
Eintragungen unter Kennzahl 456 der Abgabenerklärungen und der jeweils
beigelegten Bankbestätigung über die Höhe der getätigten
Darlehensrückzahlungen ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass entweder
neuer Wohnraum im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b
EStG 1988 iVm § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d leg.cit.
geschaffen wurde oder Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 iVm
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d leg.cit vorlagen. Zur Kenntnis,
dass das Darlehen lediglich zum Kauf bereits bestehenden Wohnraumes verwendet
wurde, hätte es eines vorangegangenen Ermittlungsverfahrens bedurft. Dass
das Finanzamt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen 2005 und 2006 keine
weiteren Erhebungen über die Richtigkeit dieser Angaben durchführte,
hinderte deshalb nicht die späteren Verfahrenswiederaufnahmen, weil selbst
ein Verschulden der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der
maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren eine
Wiederaufnahme der Verfahren nicht ausschließt (VwGH 27.4.2000,
97/15/0207). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Abgabenverwaltung
zwar gehalten ist, von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind (§§ 114 und 115 BAO), die Tätigkeit
der Abgabenbehörde aber weitgehend davon abhängig ist, dass der
Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Offenlegung aller für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß nachkommt (§ 119 BAO). Auf Grund der Vielzahl der
von ihr zu bearbeitenden Fälle wäre die Abgabenbehörde gar nicht
in der Lage, in jedem Einzelfall umfassende Ermittlungen durchzuführen,
bevor sie eine Abgabe vorschreibt (siehe dazu VfGH 14.12.1966, B 159/66).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Tatsache "der Verwendung des
Darlehens zum Kauf bereits bestehenden Wohnraumes" erst nach Ergehen der
Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 neu hervorgekommen ist, sodass insofern
die Voraussetzungen für Verfahrenswiederaufnahmen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gegeben waren.
Die bekämpften Wiederaufnahmebescheide sind allerdings
auch insofern zu prüfen, ob sie die Wiederaufnahmegründe, also die
Tatsachen und Beweise, die neu hervorgekommen sind, klar benennen und diese
näher ausführen. Dies ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil sich
nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die
Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der
Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe
stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der
Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 307 Tz 3 und die dort zitierte Judikatur, sowie Stoll,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, S. 2943). Zudem hat die Begründung
die Qualifikation dieser Wiederaufnahmsgründe als bedeutsam für den
anders lautenden Spruch der neuen Sachbescheide darlegen und die für die
Ermessensentscheidung maßgebenden Überlegungen zu enthalten.
In der Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide wird hinsichtlich der vom Finanzamt für die
Wiederaufnahme herangezogenen, neu hervorgekommenen Tatsache "der Verwendung des
Darlehens zum Kauf bereits bestehenden Wohnraumes" auf die Begründung der
Sachbescheide verwiesen. Ein solcher Verweis wird vom Verwaltungsgerichtshof
auch grundsätzlich als ausreichend angesehen (siehe dazu z.B. VwGH
12.6.1991, 90/13/0027, hinsichtlich eines Verweises auf Feststellungen einer
abgabenrechtlichen Prüfung, sowie Ritz, BAO-Kommentar³, § 93
Tz 15).
Die betreffenden Begründungsteile der als Bestandteile
der Wiederaufnahmebescheide anzusehenden Sachbescheide lauten wie folgt: "Auf
Grund einer nachträglichen Überprüfung des Bescheides wurde
festgestellt, dass die Wohnraumschaffungskosten nicht berücksichtigt werden
konnten, da sie nicht für begünstigten Wohnraum im Sinne des
§ 18 EStG aufgewendet wurden."
Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der für die
Wiederaufnahme herangezogenen, neu hervorgekommenen Tatsache sind den
Begründungen der Sachbescheide nicht zu entnehmen, die betreffende Tatsache
wurde auch nicht ausdrücklich genannt. Vielmehr enthält die
Begründung lediglich eine rechtliche Beurteilung des als bekannt
vorausgesetzten Sachverhaltes. Nach Rechtsauffassung des Unabhängigen
Finanzsenates ist dieser Umstand als wesentlicher und von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz auf Grund von § 289 Abs. 2
BAO nicht sanierbarer Verfahrensmangel anzusehen, der die ersatzlose Behebung
der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide zur Folge hat (Ritz,
BAO-Kommentar³, § 307 Tz 3 sowie UFS 20.4.2007, RV/0132-I/05
und UFS 6.2.2007, RV/0557-L/02).
Infolge der Aufhebung der angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide treten gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO die
Verfahren in die Lage zurück, in der sie sich vor ihrer Wiederaufnahme
befunden haben. Somit scheiden die neuen, nach Wiederaufnahme ergangenen
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2005 und 2006 ex lege aus dem Rechtsbestand
aus und die ursprünglichen Sachbescheide betreffend die Einkommensteuer der
jeweiligen Jahre leben wieder auf.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Feldkirch,
am 4. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0475-F/08
- Stammnummer
- 38047
- Gültig
- 04.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF