Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0662-L/07
Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind allenfalls nur dann zu berücksichtigen, wenn tatsächlich zwei Haushalte geführt werden; ein Zimmer bei den Eltern ist nicht als Haushalt anzusehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0662-L/07vom 04.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 7. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
16. April 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 16. März 2007 langte die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 beim zuständigen Finanzamt auf elektronischem
Wege ein. Die Berufungswerberin beantragte darin unter anderem die
Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung in Höhe von 7.867,44 €.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2006 vom
16. April 2007 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2006
abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für den
Abzug von Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort das Vorliegen eines
Mehraufwandes sei. Sei die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an einem
auswärtigen Ort für den Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten
verbunden (Wohnmöglichkeit bei den Eltern), so könne von Mehrkosten
nicht gesprochen werden.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 8. Mai 2007) wurde
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 erhoben. Die Berufung
richte sich gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Werbungskosten
für doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten.
Sämtliche diesbezügliche Werbungskosten in Höhe von
7.867,44 € seien mit der Begründung aberkannt worden, dass die
Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushalts am Berufsort
das Vorliegen eines Mehraufwandes sei. Weiters sei angeführt worden, dass,
wenn die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort
für den Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten verbunden sei
(Wohnmöglichkeit bei den Eltern), von Mehrkosten nicht gesprochen werden
könne. Zum zugrunde liegenden Sachverhalt sei auszuführen,
dass die Berufungswerberin mit Beginn des Jahres 2006 aus beruflichen
Gründen, die ausschließlich in der Sphäre des Dienstgebers
gelegen seien, ihren Beschäftigungsort für einen auf weniger als vier
Jahren befristeten Zeitraum von Linz/Oberösterreich nach Graz/Steiermark zu
verlegen gehabt hätte. Eine Nichtverlegung des
Beschäftigungsortes wäre einer Fortsetzung des
Dienstverhältnisses entgegengestanden. Die Verlegung des
Beschäftigungsortes sei unter Beibehaltung des unverändert bestehenden
Familienwohnsitzes in N/Oberösterreich erfolgt. Der
Beschäftigungsort in Graz würde unzweifelhaft vom Familienwohnsitz in
N so weit entfernt liegen, dass eine tägliche Rückfahrt nicht
zugemutet werden könne. Die Entfernung zwischen den beiden Orten würde
auf der raschest mittels PKW zu bewältigenden Strecke für Hin- und
Rückfahrt 497 Kilometer somit rund 249 Kilometer je Fahrtstrecke
betragen. Gemäß Rz 342 LStRl sei eine Unzumutbarkeit der
täglichen Rückkehr jedenfalls dann anzunehmen, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt
sei. Diese Entfernung werde hier um mehr als das Doppelte überschritten.
Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort
könne aus folgendem Grund nicht zugemutet werden. Als ledige und
nicht in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Steuerpflichtige würde die
Berufungswerberin die Geltendmachung der Kosten für auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten beanspruchen, da von
vornherein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die auswärtige
Tätigkeit den Zeitraum von vier Jahren keinesfalls überschreiten werde
(Rz 345 LStRl sowie VwGH 26.11.1996, 95/14/0124). Die zeitliche
Befristung der Tätigkeit würde sich aus dem Projektcharakter der
Tätigkeit (Implementierung und Aufbau einer Organisationsstruktur zur
Verwaltung von vermieteten Immobilien sowie der Abwicklung definierter
Liegenschaftsverkaufstransaktionen, beides mit absehbarem Ende bzw. Ablauf)
sowie aus der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ergeben. Aufgrund dieser
Umstände sei der Berufungswerberin die Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Beschäftigungsort für die Dauer der auswärtigen
Beschäftigung nicht zumutbar, wodurch die Voraussetzung für die
Geltendmachung von Kosten für auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten gegeben sei. Grundlage
der geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten sei gemäß
Rz 355 LStRl das monatliche Aufsuchen des Heimatortes, wobei hier bereits
nur 8 Familienheimfahrten anstatt je einer monatlich angesetzt worden
seien, da 4 Heimfahrten vom Dienstgeber refundiert worden seien. Es werde
weiters angemerkt, dass die Berufungswerberin an ihrem Heimatort
unverändert über eine Wohnstätte verfügen würde.
Zur Begründung des ablehnenden Bescheides, dass keine Mehrkosten
vorlägen, werde eingewendet, dass die Argumentation dieser Begründung
in mehrfacher Hinsicht ins Leere gehe. Zum einen hätte die Kostensituation
für eine Wohnstätte am Heimatort keinerlei Bedeutung für die
Frage, ob durch die Wohnstätte am auswärtigen Beschäftigungsort
ein Mehraufwand verursacht werde. Von einem
Mehraufwand müsse schon
rein sprachlich dann ausgegangen werden, wenn gegenüber der vorherigen
Situation - keine auswärtige Beschäftigung - ein höherer Aufwand
zu tragen sei als vorher. Der Mehraufwand sei also durch fiktives Hinwegdenken
der auswärtigen Beschäftigung zu eruieren (Differenzbetrachtung). In
diesem Licht würde daher jeder an der auswärtigen Arbeitsstätte
getätigte Aufwand bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen
Mehraufwand darstellen, völlig unabhängig davon, welche Kosten bzw. ob
dem Steuerpflichtigen überhaupt Kosten für die Wohnungsnahme am
Heimatort entstehen würden. Ein kostenfreies Wohnen am Heimatort sei daher
für die Beurteilung, ob ein Mehraufwand vorliege oder nicht, schlicht
irrelevant und jedenfalls unschädlich. Auch bei Bezahlung einer
fremdüblichen Miete am Heimatort würde der Mehraufwand der Gleiche
sein; nämlich einzig der am Beschäftigungsort Getätigte.
Auch die nachfolgende Begründung, dass, wenn die Beibehaltung der
Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort für den
Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten verbunden sei (Wohnmöglichkeit bei
den Eltern), von Mehrkosten nicht gesprochen werden könne, würde in
die Irre gehen. Zum einen würde keine Beibehaltung einer
Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort vorliegen, sondern im
Gegenteil die Neubegründung einer Wohnmöglichkeit durch die
auswärtige Tätigkeit am Beschäftigungsort unter gleichzeitiger
Beibehaltung der Wohnmöglichkeit und somit des Familienwohnsitzes am
Heimatort. Zum Nachweis werde eine Kopie des Wohnungsmietvertrages an der
auswärtigen Arbeitsstätte in Graz beigelegt. Sollte
irrtümlicherweise unter auswärtiger Ort in der Begründung der aus
Sicht des Beschäftigungsortes "auswärtige" Heimatort gemeint sein, so
werde auf obenstehende Ausführungen zum Begriff des Mehraufwandes
verwiesen. Die zitierte Rz 351 der LStRl sei auf gegenständlichen
Sachverhalt schlicht nicht anwendbar. Der Vollständigkeit halber
werde angemerkt, dass sämtliche geltend gemachten Werbungskosten für
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten selbstverständlich
dem Kostenartenkatalog der Rz 349 LStRl entsprechen würden
(Mietkosten, Betriebskosten, etc.). Dieser Berufung wurde sowohl der
Mietvertrag über die Wohnung als auch über die Garage beigefügt.
Mit Datum 11. Juni 2007 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird hier festgehalten, dass die Verweise auf die
Lohnsteuerrichtlinien keine Maßgeblichkeit für die Beurteilung
entfalten können. Die Lohnsteuerrichtlinien stellen, wie alle anderen
Richtlinien, lediglich einen Auslegungsbehelf dar, der vor dem Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat keine Anwendung finden muss.
Gem. § 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gem.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge nicht abgezogen werden.
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen.
Wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar
einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort
(Berufswohnsitz). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit
seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen
Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bildet.
Das Wesensmerkmal für die Berücksichtigung der
hier streitgegenständlichen Aufwendungen ist also das Vorliegen von
zwei Wohnsitzen. Liegen zwei
Wohnsitze vor, so können unter gewissen Umständen die Kosten des
Wohnsitzes am Arbeitsort als Werbungskosten beurteilt werden. Dies allerdings
nur dann, wenn dieser zweite Wohnsitz
beruflich bedingt ist.
Die Berufungswerberin führt in ihrer Berufungsschrift
aus, dass die Kostensituation für eine Wohnstätte am Heimatort
keinerlei Bedeutung für den Mehraufwand am Beschäftigungsort
hätte. Hier irrt aber die Berufungswerberin. Nicht jede
Begründung eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort führt zu
steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen. Lediglich eine aus
beruflichen Gründen notwendige Neugründung eines Wohnsitzes am
Beschäftigungsort unter gleichzeitiger Beibehaltung des Wohnsitzes am
Heimatort kann unter gewissen Umständen zu einer steuerlichen
Berücksichtigung führen. Wesentlich sind aber nicht bloß zwei
Wohnsitze, sondern auch zwei Haushalte, die vom Steuerpflichtigen
aufrechterhalten werden müssen. Weiters führt die
Berufungswerberin aus, dass eine Neubegründung einer Wohnmöglichkeit
am Beschäftigungsort unter gleichzeitiger Beibehaltung der
Wohnmöglichkeit und somit des Familienwohnsitzes am Heimatort vorliegt.
Unter Beibehaltung einer Wohnmöglichkeit ist aber keinesfalls das
Führen eines Haushaltes zu verstehen. In der
Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass eine
Wohnmöglichkeit bei den Eltern bestanden hätte. Dieser
Darstellung wurde weder in der Berufungsschrift noch in einer sonstigen
Darstellung widersprochen. Es ist also davon auszugehen, dass die
Berufungswerberin lediglich eine Wohnmöglichkeit bei ihren Eltern hatte und
diesbezüglich keine nennenswerten Kosten angefallen sind. Es liegt also
diesbezüglich keine eigene Haushaltsführung vor. Das
monatliche Aufsuchen des Heimatortes,
wie in der Berufungsschrift Seite 2 angeführt, kann keinesfalls Kosten
im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung begründen.
Wie der Begriff doppelte Haushaltsführung bestimmt, müssen
jedenfalls zwei getrennte Haushalte vorliegen. Bei einer so genannten
"Wohnmöglichkeit" kann noch nicht von einem eigenen Haushalt gesprochen
werden und wurde von der Berufungswerberin auch nicht so dargestellt. Es
entspricht der herrschenden Rechtsauffassung, dass ein im elterlichen
Wohnungsverband gelegenes Zimmer nicht als "eigener Haushalt" bzw. "eigene
Wohnung" anzusehen ist (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0259).
Da demnach keine doppelte Haushaltsführung vorliegt,
sind auch die Fahrten zwischen diesen beiden Orten nicht beruflich bedingt.
Fahrten zum Besuch der Eltern sind keine Werbungskosten, sondern sind
der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl. VwGH 29.1.1998, 96/15/0171;
UFS 19.2.2004, RV/0214-K/02).
Linz, am 4.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0662-L/07
- Stammnummer
- 38045
- Gültig
- 04.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF