Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3263-W/08
Nachzahlung von gesetzlichem Unterhalt auf Grund eines Gerichtsurteils als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO? Geltendmachung von UAB nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3263-W/08vom 03.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 25. September 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs, vom 11. September
2008 betreffend Abweisung des Antrages vom 4. September 2008 auf
Abänderung gemäß
§ 295a BAO der Bescheide
über Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) war für die Jahre 1997,
1998, 1999 und 2000 mit den von ihr erklärten Einkünften aus
Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsbezug) sowie aus
Vermietung und Verpachtung zur Einkommensteuer veranlagt worden, und zwar mit
Bescheiden vom 12. Mai 1998, 14. Juni 1999, 3. Juli 2000 und
23. Oktober 2001, welche jeweils unbekämpft blieben.
Mit am 25. März 2002 beim Finanzamt einlangendem
Schriftsatz hatte die Bw sodann außergewöhnliche Belastungen
gemäß
§ 34 EStG 1988 für die genannten Jahre
rückwirkend geltend gemacht: Seit 1990 seien ihr mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Döbling Unterhaltsleistungen für ihre beiden
Söhne aus geschiedener Ehe auferlegt worden. Höhere Forderungen, die
aus dem Einkommen nicht zu bestreiten seien, habe das Gericht den Söhnen
dennoch zugesprochen. Seit 1997 habe die Bw diese Beträge
darlehensfinanziert und das Darlehen daneben unter anderem auch für die
Bestreitung der Gerichts- und Anwaltskosten in den Jahren 1997 bis 2000
verwendet. Der Unterhaltsabsetzbetrag für einen Sohn sei 1999 beantragt,
aber nicht gewährt worden (Anm.:
Tatsächlich hatte das Finanzamt mit
stattgebender Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 2000 den in der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 begehrten Unterhaltsabsetzbetrag für
einen Sohn in beantragter Höhe berücksichtigt).
Aus den Eingaben der Bw im Zuge eines vor dem UFS
geführten und mittlerweile beendeten Rechtsmittelverfahrens betreffend
Einkommensteuerbescheide für andere Jahre ging hervor, dass der
Unterhaltsrechtsstreit mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen
Wien vom 7. August 2001 beendet und der strittig gewesene Unterhalt erst am
13. September 2001 geleistet worden war.
Das Finanzamt wertete das Schreiben zunächst als
Wiederaufnahmeantrag gemäß
§ 303 Abs 1 BAO
und wies das so verstandene Begehren als unbegründet ab.
Nachdem der UFS diesen mit Berufung angefochtenen Bescheid
aufgehoben hatte, weil er die Auffassung vertrat, dass die als Antrag auf
Neuveranlagung gemäß
§ 41 Abs 2 EStG 1988 zu wertende Eingabe nicht
hätte abgewiesen, sondern zurückgewiesen werden müssen
(Näheres siehe E. des UFS Wien vom 9. Oktober 2006, RV/2231-W/06),
erließ das Finanzamt einen diesbezüglichen
Zurückweisungsbescheid, welcher unbekämpft blieb.
Am 4. September 2008, einlangend am 8. September 2008,
stellte die Bw beim Finanzamt folgenden
Antrag: "Hinsichtlich der noch
ausständigen Unterhaltsabsetzbeträge (UAB) für die Jahre 1998 bis
2000 von ATS 20.825,00 - siehe Berufung vom 18.12.2002
(Anm:: sie betraf das bereits abgeschlossene
Rechtsmittelverfahren betreffend andere Jahre) -
stelle ich Antrag nach § 295a BAO,
zumal die Voraussetzungen formal und materiellrechtlich erfüllt sind,
lediglich durch fortgesetzte zivilrechtliche Verfahren (Sachverhalte) gehemmt
war(en) und erst abgeklärt werden musste(n). (Unterhalt ohne Verpflichtung
ist zivilrechtlich gutgläubiger
Verbrauch)". Das Finanzamt wies den
Antrag mit Bescheid vom 11. September 2008 als unbegründet ab, die Bw
erhob dagegen fristgerecht Berufung.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne weitere
Zwischenerledigung dem UFS vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenn das Finanzamt seinen den Antrag der Bw abweisenden
Bescheid damit begründet hat, dass die in Rede stehende materielle
Abgabenvorschrift des
§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG 1988
(UAB) eine Rückwirkung von Nachzahlungen des gesetzlichen Unterhalts nicht
vorsieht, der gegenständliche Verfahrenstitel (§ 295a BAO) aber
eine solche ausdrückliche Rückwirkungsbestimmung im Abgabengesetz
für eine Aufrollbarkeit des Verfahrens verlangt, so befindet es sich im
Einklang mit der Rechtslage. Es verhilft der Berufung nicht zum Erfolg, wenn die
Bw einwendet, dass "Lohnsteuerzahler" - gemeint sind Personen, welche nur
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen und dem Regime der
Arbeitnehmerveranlagung auf Antrag (§ 41 Abs 2 EStG)
unterliegen - Ansprüche auf UAB innerhalb von 5 Jahren geltend machen
können. Denn die Geltendmachung von UAB hat in allen Fällen, sowohl in
jenen des § 41 Abs 1 bzw. Abs 2 EStG
(Arbeitnehmerveranlagung von Amts wegen bzw. auf Antrag) wie in jenen des
§ 39 EStG (Allgemeine Veranlagung) ausnahmslos im Rahmen der
jeweiligen
Veranlagung,
allenfalls noch im Wege einer Berufung gegen den Abgabenbescheid, zu erfolgen.
Dass gemäß den Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2002, Rz 801) auch
Unterhaltsnachzahlungen
(in einem späteren Jahr) bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden
(früheren) Veranlagungsbescheides zu berücksichtigen sind, stellt eine
über das EStG hinausgehende bloße Verwaltungsanweisung dar, die
keinen in den "Abgabenvorschriften" (d. h. in gehörig kundgemachten
Gesetzen oder Verordnungen) normierten Rückwirkungstatbestand iSd
§ 295a BAO zu begründen vermag. Dies bedeutet, dass mit dem
Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Einkommensteuerbescheides das
Abgabenverfahren abgeschlossen ist und nur bei Vorliegen der
verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 7 der BAO,
"Rechtsschutz", dort insbesondere §§ 293 - 310) neu aufgerollt
werden kann. Eine Ungleichbehandlung von Abgabepflichtigen, die von Amts wegen
zur Einkommensteuer veranlagt werden, gegenüber jenen die nur auf Antrag
veranlagt werden, ist somit hinsichtlich der Geltendmachung von
abgabenrechtlichen Ansprüchen nicht erkennbar.
Die Unterhaltsprozesse der Bw endeten mit Urteil des
Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. August 2001. Der den
Söhnen aus geschiedener Ehe zugesprochene Unterhalt wurde am
13. September 2001 nachgezahlt und beim Finanzamt unter dem Titel von UAB
erst am 25. März 2002 geltend gemacht, als die
Einkommensteuerbescheide für 1997, 1998, 1999 und 2000 schon in Rechtskraft
erwachsen waren. Von den in Abschnitt 7 der BAO, Rechtsschutz, normierten
Verfahrenstiteln hat die Bw - nach Zurückweisung ihres Antrages auf
"Neuveranlagung" zur Einkommensteuer für 1997 - 2000 - das Institut des
§ 295a BAO in Anspruch genommen. Da das Finanzamt diesen Antrag
mangels Erfüllung des Tatbestandes einer gesetzlich vorgesehenen
Rückwirkung von Unterhaltsnachzahlungen zu Recht abgewiesen hat, erweist
sich die dagegen erhobene Berufung als unbegründet.
Wien, am 3.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3263-W/08
- Stammnummer
- 38040
- Gültig
- 03.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF