Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0465-I/02
Kosten von Familienheimfahrten als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-I/02vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufwendungen für Familienheimfahrten sind im Jahr 2001 in einem durch § 124b Z 52 EStG 1988 begrenzten Ausmaß als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Finanzamt keine stichhaltigen Feststellungen hinsichtlich der Nichtdurchführung solcher Fahrten getroffen hat.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr ergibt auf Grund einer
Bemessungsgrundlage von € 23.345,42 eine Einkommensteuer in Höhe von
€ 5.133,51, was nach Gegenüberstellung mit der anrechenbaren
Lohnsteuer zu einer Abgabengutschrift in Höhe von € 1.101,50
führt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 13. Juni 2002
beantragte der Steuerpflichtige die Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 und begehrte die
Anerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten im Ausmaß von S
32.000,00 als Werbungskosten. Er gab an, dass er im gegenständlichen
Kalenderjahr 14 Fahrten von seinem Wohnort aus zu seinem Familienwohnsitz
(einfache Fahrtstrecke 940 km) und retour mit seinem PKW durchgeführt
hätte.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2002
führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung durch ohne jedoch die
beantragten Aufwendungen zu berücksichtigen. Als Begründung wurde
ausgeführt:
"Hinsichtlich
der Abweichungen gegenüber Ihrem Antrag wird auf die vorjährige
Begründung verwiesen."
Diese Ausführungen finden
sich in allen Einkommensteuerbescheiden zurück bis inklusive des
Kalenderjahres 1996. Im gemäß
§ 293b BAO berichtigten Bescheid
für das Jahr 1995 wurde begründend ausgeführt:
"Familienheimfahrten
sind nur während einer kürzeren Anlaufphase als Werbungskosten
steuerlich absetzbar. Da Sie jedoch schon seit mehreren Jahren in
Österreich arbeiten, sind die Heimfahrten nicht mehr abzugsfähig.
..."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Steuerpflichtige rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 Berufung und
wendete sich gegen die Nichtanerkennung der beantragten Werbungskosten. Seine
Gattin sei an seinem Familienwohnsitz berufstätig, weshalb die
Voraussetzungen für eine Anerkennung gegeben wären.
Daraufhin begann das Finanzamt
Sachverhaltsermittlungen durchzuführen und verlangte Nachweise über
die
Einkünfte der Gattin des Berufungswerbers,
die
Ein- und Ausreise nach bzw. aus Österreich auf Grund von Kopien des
Reisepasses,
den
Besitz eines eigenen PKW`s und die Tatsache, dass entsprechende Fahrten
stattgefunden haben.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes legte der Berufungswerber eine Kopie der Zulassung seines PKW`s, eine
beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung über die
Berufstätigkeit seiner Ehegattin, eine Kopie eines Fahrtenbuches und Kopien
aller Seiten seines Reisepasses vor.
Mit 16. August 2002 erging eine
abweisende Berufungsvorentscheidung. Darin führte das Finanzamt aus, die
beantragten Aufwendungen könnten nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden, da im Reisepass für das Jahr 2001 keine Ein-
oder Ausreise in bzw. aus dem Heimatstaat des Berufungswerbers vermerkt sei,
weshalb es am Nachweis für tatsächlich durchgeführte
Familienheimfahrten mangle.
Fristgerecht beantragte der
Einschreiter die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte erläuternd aus, dass er
allein im Jahr 2001 14 Fahrten in seinen Heimatstaat durchgeführt
hätte. Pro Fahrt würden vier Stempel erforderlich sein, was 112
Stempel pro Jahr bedeuten würde. Aus Praktikabilitätsgründen
würde daher ein Passieren der Grenze unter Vorlage des Visums ohne
Stempelung erlaubt. Seiner Ansicht nach stünden ihm die begehrten
Werbungskosten zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen Werbungskosten.
Weiters bestimmt § 20 Abs.
1 Z 2 lit. e EStG 1988, dass Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag
übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen. Entsprechend dieser Gesetzesstelle ist somit nach § 16 Abs. 1
Z 6 lit. c in Verbindung mit § 124b Z 52 EStG 1988 die Abzugsfähigkeit
für das Kalenderjahr 2001 mit einem Betrag von S 34.560,00
begrenzt.
Im gegenständlichen
Berufungfall ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt
auszugehen:
Der Berufungwerber ist
ausländischer Staatsbürger und arbeitete während des
Kalenderjahres 2001 durchgehend bei einem Arbeitgeber in Österreich. Sein
arbeitsbedingt benutzter Wohnsitz lag in Österreich. Wie aus einer
beglaubigten Übersetzung einer Bescheinigung hervorgeht, war seine Gattin,
welche weiterhin im Heimatland des Berufungswerbers wohnt, am Familienwohnsitz
als "Obertechnikerin" ganzjährig beschäftigt und bezog ein
umgerechnetes Einkommen von netto ca. S 54.000,00. Der Arbeitsvertrag der Gattin
wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Berufungswerber gab an
während des Jahres 2001 14mal von Österreich aus mit seinem privaten
PKW zu seinem Familienwohnsitz gefahren zu sein. Diesbezüglich legte er
nach Aufforderung durch das Finanzamt eine Kopie des Zulassungsscheines und eine
Aufstellung der absolvierten Familienheimfahrten mit Datumsangabe vor. Weiters
ist im Verwaltungsakt eine Kopie des gesamten Reisepasses des Berufungswerbers
enthalten.
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung begehrte der Berufungswerber den
Abzug von Werbungskosten für Familienheimfahrten wie folgt:
"Familienheimfahrten
14mal im Jahr 2001, K.
(damaliger
inländ. Wohnsitz)
nach K.
(Familienwohnsitz)
940 km, K.
(Familienwohnsitz)
nach K.
(damaliger inländ. Wohnsitz)
940 km, S
32.000,00"
Nach Literatur und
Rechtsprechung (vgl. zB die Erkenntnisse des VwGH 17.2.1999, 95/14/0059, und
VwGH 22.2.2000, 96/14/0018) ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in
unüblicher Entfernung vom arbeitsbedingt benutzten Wohnsitz niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und damit
zusammenhängend auch für Familienheimfahrten dennoch als
Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften
Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange
als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem
Erwerbstätigen nicht zugemutet werden kann seinen Wohnsitz in eine
übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit zu verlegen. Dies
bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit
sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher
Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann somit ihre Ursachen sowohl
in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit
seines (Ehe-)Partners haben.
Die Begründung eines
eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des
Familienwohnsitzes ist nach einhelliger Ansicht als beruflich veranlasst
anzusehen, wenn der Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, was jedenfalls dann
anzunehmen ist, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als
120 km entfernt ist, und
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort oder in dessen
Nähe aus den oben angeführten Gründen nicht zugemutet werden
kann.
Eine (dauernde) Unzumutbarkeit
der Verlegung des Familienwohnsitzes zum oder in die Nähe des Arbeitsortes
ist unter anderem jedenfalls dann und so lange zu unterstellen, als der Ehegatte
bzw. Partner bei eheähnlicher Gemeinschaft am Familienwohnsitz steuerlich
relevante Einkünfte im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z 1 bis Z
4 EStG 1988 erzielt, wobei die Verwaltungspraxis von einer steuerlichen Relevanz
dann ausgeht, wenn ein Betrag von S 30.000,00 bzw € 2.200,00
überschritten wird oder die Einkünfte in Bezug auf das
Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Dies gilt auch für
den Fall, dass diese Einkünfte in Österreich nicht der Steuerpflicht
unterliegen, wobei bei Familienheimfahrten zu einem weit entfernt liegenden
Familienwohnsitz (im Ausland) nur eine begrenzte Anzahl von Fahrten steuerlich
anerkannt werden kann (VwGH 11.1.1984, 81/13/0171, 0183).
Im gegenständlichen Fall
sind sämtliche, für die Anerkennung von Aufwendungen für
Familienheimfahrten als Werbungskosten notwendigen Voraussetzungen aktenkundig
erfüllt. Streit besteht lediglich darüber, ob der Berufungswerber
derartige Fahrten überhaupt unternommen hat. Diesbezüglich steht den
Ausführungen des Berufungswerbers die Ansicht des Finanzamtes
gegenüber, nach welchen aus dem Fehlen von Ein- bzw. Ausreisestempeln im
Reisepass des Berufungswerbers auf die Nichtdurchführung von
Familienheimfahrten geschlossen werden müsste.
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates entspricht es durchaus den üblichen
Gepflogenheiten eines Verheirateten, der sich zur Ausübung seiner
Berufstätigkeit und Erzielung von Einkünften an einem weit entfernten
Ort aufhält, dass er seine Gattin in regelmäßigen Abständen
(im Regelfall bei jeder sich bietenden Gelegenheit nach seinen zeitlichen und
finanziellen Möglichkeiten) besucht. Es ist somit durchaus glaubhaft, dass
der Berufungswerber im Jahr 2001 14 Heimfahrten unternommen hat. Auch das Fehlen
der entsprechenden Ein- und Ausreisestempel wird vom Berufungswerber durchaus
nachvollziehbar erklärt. Es wäre demnach nahezu unmöglich, bei
jeder Heimfahrt entsprechende Stempel (pro Heimfahrt handelt es sich dabei um
vier Stempel) im Pass anzubringen, da in diesem innerhalb kürzester Zeit
kein Platz mehr für weitere Stempel vorhanden wäre. Diese vom
Berufungswerber im Vorlageantrag geschilderte Verwaltungspraxis wurde auch
seitens des Finanzamtes nicht in Abrede gestellt. Somit mag es durchaus
zutreffen, dass aus Praktikabilitätsgründen bei Vorliegen einer
Aufenthaltsbewilligung auf die Anbringung dieser Stempel verzichtet wird, sodass
deren Fehlen nicht als Beweis für die Richtigkeit der Auffassung des
Finanzamtes herangezogen werden kann.
Letztlich hat es das Finanzamt
unterlassen zeitnahe entsprechende weitere Beweise aufzunehmen, die für die
Ansicht sprechen würden, dass im Jahr 2001 tatsächlich keine Fahrten
zum Familienwohnsitz unternommen wurden. So wäre es etwa nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates durchaus möglich gewesen bei behaupteten
Familienheimfahrten im Ausmaß von nahezu 28.000 Kilometern allein im Jahr
2001 aktenkundig Feststellungen über den Kilometerstand des im Jahr 2000
gebraucht erworbenen PKW`s zu treffen und dadurch die Richtigkeit der Angaben
des Berufungswerbers zu überprüfen. Da diesbezüglich jedoch
keinerlei Beweise vorliegen und die einzigen Zweifel an den Ausführungen
des Berufungswerbers von diesem nachvollziehbar entkräftet wurden, geht der
nunmehr entscheidende Senat davon aus, dass die vom Berufungswerber
angeführten Fahrten tatsächlich mit dem eigenen PKW unternommen
wurden.
Hinsichtlich der Höhe der
Aufwendungen ergibt sich aus dem Vorbringen, dass der Berufungswerber den Ansatz
der amtlichen Kilometergeldsätze begehrt. Die insgesamt abzugsfähigen
Aufwendungen sind jedoch durch den eingangs zitierten § 20 Abs. 1 Z 2
lit. e in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c und § 124b Z 52
EStG 1988 im Kalenderjahr 2001 mit einem Betrag von S 34.560,00 begrenzt.
Dieser Betrag, der durch die Multiplikation des amtlichen Kilometergeldsatzes
mit den im Zuge der Familienheimfahrten zurückgelegten Kilometern bei
weitem überschritten wird, ist daher als Werbungskosten
anzuerkennen.
Die Einkommensteuer für
das Jahr 2001 errechnet sich wie folgt:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
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Bezugsauszahlende Stelle
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stpfl. Bezüge (KZ 245)
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Fa. O.
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356.619,00
|
S
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Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
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berücksichtigen konnte
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-34.560,00
|
S
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|
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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|
322.059,00
|
S
|
|
Sonderausgabenpauschale
|
|
-819,00
|
S
|
|
|
Einkommen
|
|
|
|
321.240,00
|
S
|
Die Einkommensteuer beträgt:
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|
|
0% für die ersten S
|
50.000,00
|
|
|
0,00
|
S
|
|
21% für die
nächsten S
|
50.000,00
|
|
|
10.500,00
|
S
|
|
31% für die weiteren S
|
200.000,00
|
|
|
62.000,00
|
S
|
|
41% für die restlichen S
|
21.200,00
|
|
|
8.692,00
|
S
|
|
|
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|
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|
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
|
81.192,00
|
S
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|
Allgemeiner Absetzbetrag
|
|
|
|
-7.477,00
|
S
|
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
|
|
-4.000,00
|
S
|
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
|
|
-750,00
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
|
68.965,00
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (KZ
220)
|
|
|
|
nach Abzug des Freibetrages von S 8.500.- mit 6%
|
|
1.673,64
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
|
|
|
70.638,64
|
S
|
anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
|
|
|
-85.795,64
|
S
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|
|
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|
|
Abgabengutschrift ger.
gem. § 204 BAO
|
|
|
-15.157,00
|
S
|
(dieser Betrag entspricht € 1.101,50)
|
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Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
25. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 52 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0465-I/02
- Stammnummer
- 3804
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF