Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0403-I/08
Bemessungsgrundlage bei Kauf eines privaten Gebrauchtwagens ohne deutsche Umsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-I/08vom 03.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Steuerberaterin, vom 28. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes,
vertreten durch Finanzanwalt, vom 23. April 2008 über die Festsetzung
der Normverbrauchsabgabe für das Jahr 2008 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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22.689,00 €
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Normverbrauchsabgabe 2008
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1.968,90 €
Die Fälligkeit der Abgabe
erfährt keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat in Deutschland von einem Privaten
einen Gebrauchtwagen (Marke Dieselfahrzeug) zu einem Kaufpreis von
27.000,00 € erworben. In der beim Finanzamt eingereichten
Erklärung über die Normverbrauchsabgabe vom 11. Februar 2008
berechnete der Berufungswerber die Normverbrauchsabgabe auf Grundlage des
bezahlten Kaufpreises von 27.000,00 € mit 2.130,00 €
(Steuersatz 9 %; nach Abzug eines Bonu-ses gemäß
§ 14a
NoVAG). Das Finanzamt schrieb dem Steuerpflichtigen die Abgabe im Bescheid
über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für das Jahr 2008 (mit
Ausfertigungsdatum 23. April 2008) unter Ansatz eines Steuersatzes von 10 %
mit 2.700,00 € vor.
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung
führte die steuerliche Vertreterin des Abgabepflichtigen ua. aus, man sei
bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe von einer Bemessungsgrundlage von
27.000,00 € ausgegangen. Dieser Betrag beinhalte jedoch 19 %
deutsche Umsatzsteuer. Gemäß
§ 5 NoVAG sei die Umsatzsteuer
selbst jedoch nicht Teil der Bemessungsgrundlage, sodass von einer
Bemessungsgrundlage von 22.689,00 € auszugehen sei. Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2008 begründete das Finanzamt
damit, das Fahrzeug sei am 7. März 2008 als Gebrauchtwagen von einer
Privatperson um 27.000,00 € erworben worden. Eine Privatperson
dürfe keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen. Bemessungsgrundlage
für die Normverbrauchsabgabe sei daher der gesamte Kaufpreis; eine fiktive
Umsatzsteuer könne nicht herausgerechnet werden. Der Abgabepflichtige
begehrte mit Schreiben vom 11. Juli 2008 die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hierzu begründend aus,
zur Ermittlung der Normverbrauchsabgabe sei ex lege der gemeine Wert als
Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Normverbrauchsabgabe, die auf
Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben werde, dürfe
nicht höher sein als der Betrag der restlichen Normverbrauchsabgabe, die im
Wert im Inland bereits zugelassener gleichwertiger Gebrauchtwagen enthalten sei
(vgl. EuGH 29.4.2004, C-387/01, Weigel und Weigel). Um eine diskriminierende
Besteuerung zu vermeiden, müsse folglich eine Besteuerungsgrundlage
gefunden werden, die dem inländischen (fiktiven)
Einzelveräußerungspreis entspreche. Ein Wertvergleich könne
allerdings nur dann stattfinden, wenn von einer gleichen Basis, nämlich von
Werten, die nicht mit Umsatzsteuer behaftet seien, ausgegangen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG 1991 in der
für das Streitjahr maßgeblichen Fassung BudBG 2007, BGBl I 2007/24
unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland,
sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach
Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder §
12a erfolgt ist, der Normverbrauchsabgabe.
In einem solchen Fall ist zufolge § 5 Abs. 2
NoVAG 1991 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung BGBl. I
2000/142 die Abgabe nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen
Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen
Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt
der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht hat der EuGH im Urteil
vom 29. April 2004, C-387/01 (Weigel/Weigel) bezüglich der Auslegung des
Artikels 90 EG ausgeführt, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im
Ausgangsverfahren strittigen NoVA-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit deren
Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson
eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln und die
Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern,
dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im
Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten
ist.
Das Finanzamt geht im Streitfall für Zwecke der
Ermittlung des gemeinen Wertes als maßgebliche Bemessungsgrundlage vom
tatsächlich bezahlten Kaufpreis aus, aber im Gegensatz zum Berufungswerber
vom Bruttokaufpreis, der jedoch auch eine entsprechende Umsatzsteuerkomponente
enthält.
Nach der eingangs zitierten Bestimmung ist die Abgabe ua.
im Falle des § 1 Z 3 NoVAG 1991 (erstmalige Zulassung von
Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland) iVm § 5 Abs. 2 NoVAG 1991
nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des
Kraftfahrzeuges zu bemessen. Damit hat der Gesetzgeber jedoch
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass zum Zwecke der Ermittlung
der Bemessungsgrundlage die im betreffenden Wertansatz enthaltene
Umsatzsteuerkomponente zwingend auszuscheiden ist. Die vom Finanzamt vertretene
Auffassung, eine (fiktive) Umsatzsteuer sei aus dem Kaufpreis nicht
herauszurechnen, steht somit im Widerspruch mit dem Gesetzestext.
Zudem ist im Zuge der Auslegung der Bestimmung unter
Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht [vgl. Randnummer 69 in EuGH 29.4.2004,
C-387/01 (Weigel/Weigel)] darauf zu achten, dass die Normverbrauchsabgabe, die
auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, nicht
höher ist als der Betrag der restlichen Normverbrauchsabgabe, die im Wert
im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
Da die Normverbrauchsabgabe zufolge § 5 Abs. 1 NoVAG 1991 in den
Fällen der Lieferung nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG zu
bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer anlässlich der erstmaligen
Lieferung als Neuwagen nicht zur Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe.
Somit ist der jeweilige Wert der im Inland bereits zugelassenen
Gebrauchtfahrzeuge mit einem Betrag an restlicher Normverbrauchsabgabe belastet,
der sich aus dem seinerzeitigen Entgelt im Sinne des § 4 UStG (somit ohne
Umsatzsteuer) ableitet. Würde man die im gegenständlichen Fall
deutsche Umsatzsteuerkomponente (19 %) nicht vom Bruttokaufpreis in Abzug
bringen, wäre auf Grund der dadurch überhöhten
Bemessungsgrundlage das im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworbene und im
Inland erstmals zum Verkehr zugelassene gebrauchte Kraftfahrzeug mit einer
höheren Normverbrauchsabgabe belastet als jene im Inland bereits
zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeuge. Eine derartige Auslegung
verstößt aber jedenfalls gegen das Gemeinschaftsrecht [vgl. nochmals
EuGH 29.4.2004, C-387/01 (Weigel/Weigel) und VwGH 30.9.1999, 98/15/0106].
Diese vom Referenten vertretene Ansicht wird auch in der
Literatur [vgl. Unterberger, Aktuelles zur NoVA-Pflicht bei erstmaliger
Zulassung im Inland - Lösungsansätze des UFS zu NoVA-Praxisproblemen
in SWK 2004, S 928 ("In allen hier behandelten Fällen, gleich ob
ursprünglich bei einem Unternehmer oder einer Privatperson erworben wurde,
ob bei der Anschaffung nach der Differenzbesteuerung vorgegangen wurde oder
nicht, ist somit auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes - aber auch
nach dem NoVAG selbst - bei der Ermittlung jenes Wertes, der in einem
vergleichbaren inländischen KFZ enthalten ist, von einem Wert ohne
Umsatzsteuerkomponente auszugehen. Bei Lieferung im Inland ist das
(Netto)Entgelt im Sinne des UStG Bemessungsgrundlage. Somit kann die
Bemessungsgrundlage bei Anschaffung im Ausland auch bei historischer und
teleologischer Interpretation nur der Nettopreis sein.")] vertreten.
Der Steuersatz beträgt bei einem kombinierten
Kraftstoffverbrauch von 6,8 l/100km (siehe Datenauszug aus der
Genehmigungsdatenbank vom 11. März 2008) nach § 6
Abs. 2 Z. 2 NoVAG idF BGBl I 2001/144 10 %. Das
streitgegenständliche Fahrzeug weist nach Aktenlage eine
partikelförmige Luftverunreinigung von 0,001 g/km, sohin weniger als
0,005 g/km aus, sodass sich die Steuerschuld gemäß
§ 14a Abs. 1 Z 1 NoVAG idF BGBl I 2007/65 um
300,00 € vermindert.
Die Normverbrauchsabgabe berechnet sich demnach wie
folgt:
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Kaufpreis Fahrzeug
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27.000,00 €
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Bemessungsgrundlage
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22.689,00 €
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Bemessungsgrundlage x Steuersatz 10 %
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2.268,90 €
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Bonus für Diesel-PKW gemäß
§ 14a NoVAG
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- 300,00 €
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Normverbrauchsabgabe 2008
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1.968,90 €
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0403-I/08
- Stammnummer
- 38034
- Gültig
- 03.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF