Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0056-Z1W/06
Zurückweisung eines verspäteten Antrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0056-Z1W/06vom 03.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Dr. Christian Stapf, Masseverwalter
im Konkurs über das Vermögen der Bf., vom 24. Juli 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 6. Juli 2006,
Zl. 100/33042/98-13, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Erstattung der Abgaben nach Art. 239 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. März 2006 wies das Zollamt Wien
den Antrag der A. auf Erstattung der mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
11. Februar 1998, Zl. 100/33042/98 zur Vorschreibung gebrachten Zollschuld
zurück.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung lautet wie
folgt:
Als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen
der A. erhebe ich innerhalb offener Frist gegen den o.a. Bescheid vom 2.3.2006
als Rechtsbehelf der ersten Rechtsstufe (Artikel 243 Abs. 2 a ZK)
BERUFUNG
und führe dazu in rechtlicher Hinsicht aus:
Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 30.
Juni 2005, GZ. ZRV/0112/Z2L/02, wurde die Beschwerde der A. vom 21. September
1998 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
17. August1998 im Sinne des Urteils des EuGH vom 2. Februar 1999 in der
Rechtssache C-66/99, D. Wandel GmbH, Slg. 2001,1-873, nach sieben Jahren (!!)
als unbegründet abgewiesen.
Im Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 11. Februar
1998 war die A. darauf hingewiesen worden, dass die Anerkennung vorgelegter
Präferenzursprungszeugnisse in Anbetracht des
Zollschuldentstehungstatbestandes der "Entziehung" nur mehr in einem
Erstattungs-/Erlassverfahren unter den dargestellten Voraussetzungen
möglich sei.
Mit Eingabe vom 30. Jänner 1998 hatte die A. auch die
"Berücksichtigung der Präferenzzollbegünstigung inkludiert wissen
wollen" und mit Eingabe vom 17. Februar 1998 das Präferenzursprungszeugnis
nachgereicht. Damit waren die materiellen Voraussetzungen für eine
Zollfreiheit der eingeführten Ware erbracht worden.
Wie die A. in ihrer Eingabe vom 30. August 2005 dargelegt
hat, lassen die beiden Eingaben vom 30. Jänner 1998 und vom 17. Februar
1998 unmissverständlich erkennen, dass damit auch ein auf Art. 239 Abs. 1
ZK iVm Art. 900 Abs. 1 o ZK-DVO gestützter Erstattungsantrag eingebracht
worden war.
Der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben
ist auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck in einem Original mit einer
Durchschrift nach dem Muster in Anhang 111 der
Zollkodex-Durchführungsverordnung zu stellen (Formblatt "Antrag auf
Erstattung/ Erlass, österr. Lager Nr. Za
255"). Der Antrag kann aber auch formlos gestellt werden, wenn die im
Anhang 111 festgelegten Angaben enthalten sind (Art. 878 Abs. 2 ZK-DVO).
Aufgrund des offenkundigen Umstandes, dass die
streitverfangenen Waren präferenzbegünstigt sind, hätte das
Zollamt über unseren Erstattungsantrag vom 30. Jänner 1998 positiv
absprechen müssen und nicht den Antrag vom 30. August 2005
zurückweisen dürfen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19.9.2001,
2000/16/0592).
Die Gleichbehandlung aller Abgabenschuldner
(Rechtsrichtigkeit) und der Schutz der Wettbewerbsverzerrung gebieten in diesem
Falle geradezu eine Erstattung des Zolles, weil die Waren nach dem
Präferenzabkommen zollfrei sind.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt Wien vorstehende Berufung als
unbegründet ab.
In der Beschwerde wird wie folgt vorgebracht:
Als
Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. erhebe ich
innerhalb offener Frist gegen die oa. Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2006
als Rechtsbehelf der zweiten Rechtsstufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK)
gemäß
§ 85c Abs. 1 ZoIIR.DG
Beschwerde
wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften.
Nach Artikel
239 Abs. 1 erster Anstrich ZK wird die
Kommissionermächtigt,
Einzelfälle festzulegen, in denen eine Erstattung oder ein Erlass zu
gewähren ist. Dies ist durch die Art. 900 - 903 ZK-DVO geschehen.
Dabei sind in Art. 899 Abs. 1 erster Anstrich ZK-DVO die allgemeinen
Voraussetzungen für eine Erstattung oder einen Erlass von Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben in diesen Einzelfällen festgelegt. Diese Bestimmungen sind
nicht abschließend. Sind die Voraussetzungen der Art. 900-903 ZK-DVO nicht
erfüllt, können daher immer noch besondere Umstände i.S. von Art.
239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK iVm Art. 905 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK-DVO
vorliegen.
Artikel 900
Absatz 1 Buchstabe o oder ZK-DVO bestimmt:
"Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder
erlassen, wenn
o) die
Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 des Zollkodex beschriebene Ware
entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer
Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheines
oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Fall der
Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein
Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit
Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen
Voraussetzungen nach Artikel 890 erfüllt sind. "
Diese
Tatbestandsvoraussetzungen sind im Beschwerdefalle erfüllt.
Wie bereits im
Berufungsschriftsatz vom 28. März 2006 dargelegt wurde, hatte die A. auch
die "Berücksichtigung der Präferenzzollbegünstigung inkludiert
wissen wollen" und mit Eingabe vom 17. Februar 1998 das
Präferenzursprungszeugnis nachgereicht. Diese beiden Eingaben lassen
unmissverständlich erkennen, dass damit auch ein auf Art. 239 Abs. 2 ZK iVm
Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o ZK-DVO gestützter Erstattungsantrag innerhalb
der offenen Frist von zwölf Monaten bei der zuständigen Zollstelle
eingebracht worden war. Das Zollamt Wien hätte auf Grund dieser Rechtslage
erkennen müssen, dass offenkundig auf Grund der besonderen Umstände
dieses Einzelfalles eine solche Erstattung zu gewähren ist und somit im
Ergebnis eine Nichterhebung der Einfuhrabgaben zu erfolgen hat. Auf Grund des
offenkundigen Umstandes, dass auch für die Abgabenbehörde erkennbar
hätte sein müssen, dass im Ergebnis eine Nichterhebung der
Einfuhrabgaben zu erfolgen hat, erscheint es auf Grund des gegebenen Aufwands
für die Zollbehörde und die abgabenpflichtige Partei weder
zweckmäßig noch rechtmäßig, ein Verfahren über die
Nacherhebung mit dem Wissen zu führen, dass die Erhebung der Abgaben im
Ergebnis zu unterbleiben hat.
Wenn sich auch
die Rechtsbelehrungspflicht (des § 113 BAO) nur auf
Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts
bezieht und daher keine Verpflichtung besteht z.B. Rechtsauskünfte
über alle nur möglichen abgabenrechtlichen Konsequenzen aus dem
Verfahren von Abgabepflichtigen vor Einreichung von Abgabenerklärungen zu
erteilen, darf diese Einschränkung nicht zu eng interpretiert werden. Eine
Anleitung zur Vornahme einer Verfahrenshandlung ist z.B, auch die Belehrung
über das Erfordernis eines Antrages, auch wenn sich dieses aus dem
materiellen Recht ergibt, oder über eine materiell rechtliche Befristung
eines solchen Antrages (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, Rz 1
zu § 113 BAO).
Wie bereits im
Berufungsschriftsatz dargelegt, kann der Erstattungsantrag auch formlos gestellt
werden, wenn die im Anhang 111 ZK-DVO festgelegten Angaben enthalten sind (Art.
878 Abs. 2 ZK-DVO). Wenn die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe
tatsächlich der Meinung war, der Erstattungsantrag vom 30. Jänner 1998
entspreche nicht diesen Vorschriften, dann wäre sie verhalten gewesen, in
diesem besonders gelagerten Einzelfall die Beteiligte über das Erfordernis
eines gesonderten Antrags mit dem Formblatt "Antrag auf Erstattung/Erlass,
österr. Lager Nr. Za 255) zu belehren, zumal aus dem Vorbringen der
Beteiligten hervorgeht (arg.: 'Berücksichtigung der
Präferenzzollbegünstigung inkludiert wissen wollen"), dass sie die
Problemstellung der Präferenzzollbegünstigung erkannt hatte, aber
offensichtlich nicht über das Wissen verfügte, den Antrag auf
Erstattung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nach dem Muster in Anhang
111 der ZollkodexDurchführungsverordnung zu stellen. In diesem Zusammenhang
verweise ich auf das bereits im Berufungsschriftsatz zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2001, 2000/16/0592, auf weiches die
Abgabenbehörde in der bekämpften Berufungsvorentscheidung mit keinem
Wort eingegangen ist.
Wir weisen
bereits jetzt darauf hin, dass wir aus grundsätzlichen rechtlichen
Überlegungen die Absicht haben, auch diesen Rechtsfall an das zitierte
Höchstgericht heranzutragen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 239 ZK können Einfuhrabgaben in
jenen Fällen erstattet werden, die sich aus Umständen ergeben, die
nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit
des Beteiligten zurückzuführen sind.
Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen
Fällen diese Bestimmung angewendet wird und welche Verfahrensvorschriften
dabei zu beachten sind. Diese näheren Bestimmungen sind im Art. 899 und
folgende ZK-DVO geregelt.
Gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK erfolgt die Erstattung
oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen auf
Antrag; dieser Antrag ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung
der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu
stellen.
Die für die A. gemäß Art. 203 ZK
entstandene Zollschuld war bereits Inhalt der Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates zu GZl. ZRV/0112-Z2L/02 und darf auf diese
Entscheidung verwiesen werden.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 1998 beantragte die A.
die Vorschreibung der entstandenen Zollschuld, wobei sie in ihrer Antragstellung
(auf Festsetzung der Abgabenschuld) die Berücksichtigung der vorgelegten
Präferenzursprungszeugnisse inkludiert wissen wollte. Mit Schreiben vom 17.
Februar 1998 legte die Bf. das Präferenzursprungszeugnis vor.
Dieses konnte, wie auch in der oben angeführten
Berufungsentscheidung ausgeführt, bei der Abgabenvorschreibung keine
Berücksichtigung finden. Der Bescheid vom 11. Februar 1998 beinhaltet
jedoch einen abschließenden Hinweis auf die Möglichkeit der
Antragstellung gemäß Art. 239 ZK.
Der Einwand der Bf., die Abgabenbehörde hätte die
Abgabenerhebung im Wissen darüber geführt, dass diese zu unterbleiben
hätte besteht zu Unrecht, da wie in der zitierten Berufungsentscheidung
ausgeführt, beim Entstehen einer Zollschuld durch Entziehung aus der
zollamtlichen Überwachung die Präferenzgewährung im
Abgabenfestsetzungsverfahren nicht möglich und die Zollschuld in der
Höhe des Regelzollsatzes entstanden ist.
Aus diesem Grunde sieht Art. 239 Abs. 2 ZK eine Frist
für die Antragstellung
nach Mitteilung der Abgaben an
den Zollschuldner vor.
Die Abgabenbehörde ist gerade durch den oben
erwähnten Hinweis zu Ende des Bescheides über die Abgabenvorschreibung
ihrer Rechtsbelehrungspflicht nachgekommen. Der Verweis des Bf. auf das
Erkenntnis des VwGH vom 19. September 2001, 2000/16/0592 ist deshalb
verfehlt.
Das von der Bf. ins Treffen geführte Schreiben vom 30.
Jänner 1998 stellt nach dessen Inhalt, der sich auf die Abgabenfestsetzung
richtete und dem Zeitpunkt der Eingabe, nämlich vor Abgabenfestsetzung
keinesfalls einen Antrag gemäß Art. 239 ZK dar. Mit Eingabe vom
17. Februar 1998 erfolgte lediglich die Vorlage des
Präferenzursprungszeugnisses.
Im Schreiben vom 13. März 1998 (Berufung) nach Ergehen
des Abgabenbescheides mit dem erwähnten Hinweis auf die Möglichkeit
einer Antragstellung nach Art. 239 ZK spricht sich die Berufungswerberin
eindeutig nur gegen die "Nichtberücksichtigung der
Präferenzbegünstigung bei der Vorschreibung der Einfuhrzollschuld
aus.
Erstmals in der Beantwortung des Vorhalts vom 16. Juni 2005
im Beschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat Zollsenat 2 Linz
und in der Folge im beschwerdegegenständlichen Antrag vom 30. August 2005
ist ein Antrag gemäß Art 239 ZK zu ersehen.
Eine Antragstellung innerhalb der Frist gemäß
Art. 239 Abs. 2 ZK innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung der
Abgabenschuld erfolgte daher nicht.
Die Zurückweisung des verspäteten Antrages vom
30. August 2005 erfolgte deshalb zu Recht.
Wien, am 3.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0056-Z1W/06
- Stammnummer
- 38013
- Gültig
- 03.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF