Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0567-G/05
Nachweis von Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0567-G/05vom 02.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
14. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg
Leibnitz Voitsberg vom 11. August 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewisen.
Der
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw, ein ungarischer
Staatsbürger, ist seit dem Jahr 1992 in Österreich gemeldet. Vom Bw
werden laut eigenen Angaben zwei Haushalte geführt, einer gemeinsam mit
seiner Ehegattin in G (Ungarn) und einer in S, in unmittelbarer Nähe zu
seinem Arbeitsplatz.
Im Rahmen der Berufung gegen
die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003, die erklärungsgemäß
keine Werbungskosten berücksichtigten, beantragte er erstmals
Werbungskosten wegen Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung
einkünftemindernd in Abzug zu bringen, ohne jedoch den Aufwand der
Höhe nach zu beziffern.
Auf ein Schreiben des
Finanzamtes, in dem der Bw aufgefordert wurde, Unterlagen betreffend doppelter
Haushaltsführung sowie einen Nachweis betreffend Familienheimfahrten und
eine Bestätigung des Arbeitgebers ob und in welcher Höhe Ersatz
für Heimfahrten geleistet wurden vorzulegen, langte aktenkundig keine
Antwort ein. Dementsprechend wurde die die Berufung vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. In der gesondert
übermittelten Begründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten zu Werbungskosten führen könnten wenn die
Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort bei
gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte
Haushaltsführung) beruflich veranlasst wären. Eine berufliche
Veranlassung sei unter anderem gegeben, wenn die Verlegung des
Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden könne. Die Unzumutbarkeit
könne ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in
einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder seines
(Ehe)Partners haben. Im Allgemeinen sei für die Verlegung des Wohnsitzes
ein Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen. Der Bw wohne schon seit 1992 in Ö
und warum die Verlegung des Wohnsitzes in dem Fall des Bw nicht möglich
oder zumutbar sei bzw. gewesen sei gehe aus der Berufung nicht hervor. Ein
Schreiben des Finanzamtes in Bezug auf den Nachweis der Aufwendungen sei
unbeantwortet geblieben und da die erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht
worden seien, könne der Berufung nicht stattgegeben werden.
Im Antrag auf Entscheidung
der Berufung durch den Unabhängigen Finanz Senat wehrte sich der Bw gegen
die Behauptung, die Unterlagen seien nicht beigebracht worden und reichte in
weiterer Folge eine Unterhaltsvereinbarung seiner Ehefrau und deren Mutter nach.
In diesem Schreiben teilte der Bw auch mit, dass seine Ehefrau 2003 vertraglich
die Pflege ihrer Mutter übernommen habe, die tatsächliche Pflege aber
schon seit 1998 erfolgen würde. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Ehefrau als
Verkäuferin tätig gewesen. Für die Pflege würde die Ehefrau
die monatliche Pension ihrer Mutter und nach deren Ableben eine Immobilie
erhalten. Die Ehefrau des Bw habe sich verpflichtet ihre Mutter in deren eigenen
Haushalt bis zum Tode zu unterhalten. Wenn der Gesundheitszustand der Mutter es
erfordern würde, hätte die Ehefrau des Bw die Unterhaltung in ihrem
Haushalt zu gewähren. Bei Abschluss des Vertrages sei auch
berücksichtigt worden, dass die Ehefrau des Bw ihre Mutter schon seit
Jahren unterhalten würde. Hinsichtlich der Höhe der beantragten
Werbungskosten teilte der Bw lediglich mit, dass er wöchentlich von Ungarn
nach Österreich und zurück fahre. Zu den Wohnungskosten machte er
trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt überhaupt keine
Angaben.
Auf das nochmalige Ersuchen
des Unabhängigern Finanzsenates, die angefallenen Kosten nachzuweisen,
legte der Bw Kaufverträge und Versicherungsbestätigungen für die
Autos vor, die er in den Streitjahren besessen hat sowie "Fahrtenbücher"
und eine handschriftliche Bestätigung, dass der Bw in Österreich
wohnt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind
grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. zB VwGH vom 8.
2. 2007, 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind
jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß
§ 138
BAO nachzuweisen (vgl. dazu VwGH vom 17. 12. 1996, 92/14/0176). Ist nach den
Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die
Glaubhaftmachung.
Der Bw hat trotz mehrmaliger
Aufforderung überhaupt keine Kosten nachgewiesen oder auch nur glaubhaft
gemacht. Beginnend damit, dass er die angefallenen Kosten in keinem seiner
Anträge bzw. Schreiben beziffert hat, legte er bis zum Verfahren vor dem
UFS keinen einzigen Zahlungsbeleg vor.
Die Kosten für den
Wohnsitz in Österreich, die ohne weiteres durch die monatlichen
Mietzahlungen nachgewiesen werden könnten, wurden weder beziffert noch
wurde ein Zahlungsbeleg oder eine Zahlungsbestätigung vorgelegt. Das
Schreiben der "Vermieterin" vom 9.10.2008 "Ich bestätige hiermit, das Herr
Bw hier in AT wohnt" ist nicht geeignet, irgendwelche Kosten glaubhaft zu
machen.
Die Kaufverträge bzw.
Versicherungsbestätigungen für die in den Streitjahren benutzen PKW
beweisen nur, dass der Bw in den betreffenden Jahren PKW besessen hat, nicht
jedoch, dass er mit diesen "Familienheimfahrten" durchgeführt hat. Auch die
"Fahrtenbücher", die für die Jahre 2002 und 2003 geführt worden
seien, sind nicht geeignet, einen Aufwand glaubhaft zu machen: Auf der
Rückseite der Fahrtenbücher findet sich eine Werbung für das
Motoröl "Bixxol", das nach Angaben des Herstellers ab 15. Februar 2007! an
allen Tankstellen erhältlich ist. Schon aus diesem Umstand ergibt sich,
dass die vorgelegten Fahrtenbücher nicht in den Streitjahren 2002 und 2003
geführt worden sein können. Abgesehen davon weisen sie weder
Betankungen noch einen Kilometerstand auf und erwecken auch der allgemeinen Form
nach nicht den Eindruck von Aufzeichnungen über die tatsächlich
zurückgelegte Fahrten u.a. weil sich darin kein Eintrag über die in
Österreich zurückgelegten Strecken findet.
Nachdem der Bw trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei
Kosten nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht hat, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Graz, am 2.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0567-G/05
- Stammnummer
- 38005
- Gültig
- 02.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF