Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3919-W/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3919-W/02vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Theodor Lang gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Korneuburg
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 1998 bis 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungs-
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw. für die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers DB und DZ zu entrichten habe, weil
diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 führen. Geschäftsführer (GF) war in den
Streitjahren Herr A, der einen Anteil von rd. 67 % am Stammkapital
hielt. Das Finanzamt stellte für den o.a.
Veranlagungszeitraum u.a. wie folgt fest:
Nach
dem Steuerreformgesetz 1993 seien auch Personen Dienstnehmer iSd § 41
Abs. 2 FLAG 1967, die am Stammkapital einer GesmbH zu mehr als 25 %
beteiligt sind, weshalb eine Nachversteuerung der GF-Bezüge sowie der
PKW-Privatnutzung vorgenommen werden musste, da der Gesellschafter-GF in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens eingegliedert sei und eine
regelmäßige Entlohnung
erhalte.
Die Entlohnung des
Gesellschafter-GF stellt sich lt. Prüfungsbericht in den Jahren 1998 bis
2001 wie folgt dar (alle Beträge in Schilling):
|
Jahr
|
GF-Bezug
|
Kfz-Privatnutzung
|
Bemessungs-
grundlage
|
1998
|
360.000
|
|
360.000
|
1999
|
360.000
|
35.000
|
395.000
|
2000
|
360.000
|
42.000
|
402.000
|
2001
|
360.000
|
42.000
|
402.000
Von der Bemessungsgrundlage wurde im o.a. Zeitraum
weder DB noch DZ einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, weshalb
folgende Abgaben an DB und DZ betreffend der GF-Bezüge und
Kfz-Privatnutzung von der Bw. mittels des im Spruch genannten Bescheides
nachgefordert werden mussten (alle Beträge in Schilling):
|
Zeitraum
|
Bemessungs-grundlage
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1998
|
360.000
|
x 0,045 =
|
16.200
|
1999
|
395.000
|
x 0,045 =
|
17.775
|
2000
|
402.000
|
x 0,045 =
|
18.090
|
2001
|
402.000
|
x 0,045 =
|
18.090
|
Summe:
|
|
|
70.155
|
Zeitraum
|
Bemessungs-grundlage
|
5,3
für DZ
|
=
DZ
|
1998
|
360.000
|
x 0,0053 =
|
1.908
|
1999
|
395.000
|
x 0,0053 =
|
2.093
|
2000
|
402.000
|
x 0,0052 =
|
2.090
|
2001
|
402.000
|
x 0,0051 =
|
2.050
|
Summe:
|
|
|
8.141
In den dagegen eingebrachten
Berufung führt die Bw. u.a. wie folgt aus:
Die
Einzelfirma Michael Keller sei per 31. Mai 1996 in die Bw. eingebracht
worden.Das Unternehmen sei unverändert weitergeführt
worden.
Der
Gesellschafter-GF sei de facto auch nach der Einbringung unbeschränkt
haftbar, da er für alle Bankverbindlichkeiten der Bw. voll und
persönlich hafte.
Die
Bw. halte fest, dass der Gesellschafter-GF die regelmäßige Entlohnung
bereits vor der Einbringung erhalten habe, auch diesbezüglich habe sich
nichts gegenüber der Einzelfirma geändert.
Auch
die Eingliederung in den betrieblichen Organismus sei unverändert
geblieben, da nach Ansicht der Bw. nur im Zusammenwirken des GF mit den anderen
Betriebsmitteln ein Betrieb funktionieren könne.
Weiters
laste das volle Unternehmerwagnis auf dem Gesellschafter-GF, weil nur er die
Möglichkeit habe im Rahmen seiner Tätigkeit die Einnahmen- als auch
die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und den finanziellen Erfolg
seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten könne.
Die
Bw. beantrage daher die GF-Bezüge nicht dem DB und DZ zu
unterziehen.
Da damit zu rechnen war, die Bw. werde auf eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus
diesem Grunde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht
erlassen. Gem. § 276 Abs. 3 BAO (idF BGBl. I Nr. 660/1989) legte das
Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert
u.a.: Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG
1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass
der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich
2) der letztgenannten Bestimmung
erfaßt.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
normiert u.a.:
Unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§
47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung
eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für das Streitjahr 1998
§ 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG), ab 1999 § 122 Abs.
7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41
Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom
18.7.2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten
Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-GF zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine
Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste
Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis ist somit das tatsächlich verwirklichte
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend und das ist im
gegenständlichen Fall jedenfalls - wie auch die Bw. selbst ausführt -
jenes einer umfassenden Eingliederung in den betrieblichen Organismus
(Vertretungskosten sind im gegenständlichen Fall von der Bw. jedenfalls
nicht behauptet worden).
Für die Abgabenbehörde besteht daher
kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall die Erbringung der
persönlichen Arbeitsleistung des GF im Vordergrund steht und nicht das
Erbringen eines konkreten Arbeitserfolges.
Die Eingliederung des Gesellschafter-GF in den
geschäftlichen Organismus der Bw. ergibt sich aber schon dadurch, dass eine
juristische Person nur durch das Tätigwerden des GF selbst
handlungsfähig wird.
Daran könnte auch eine
durch betriebliche Struktur weitgehende Delegierung (Vertretung) der Befugnisse
nichts ändern, bleibt doch der GF jedenfalls
das notwendige Organ
der Bw. Wie die Bw. ihre volle Handlungsfähigkeit ohne praktische
Eingliederung des GF in den betrieblichen Organismus aufrechterhalten will, ist
den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen, vielmehr sieht die Bw. gerade
in der Eingliederung des GF eine wesentliche Voraussetzung für das
Funktionieren eines Betriebes.
Ein Unternehmerrisiko, das
nicht die Gesellschaft, sondern ausschließlich der GF in seiner
Eigenschaft als
Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter zu tragen
hätte, konnte die Bw. somit der Abgabenbehörde bis dato nicht konkret
nachweisen bzw. glaubhaft machen. Denn das Unternehmerrisiko ist nur dann
gegeben, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner
Tätigkeit sowohl die Einnahmen als auch die Ausgabenseite maßgeblich
zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit
weitgehend selbst zu gestalten. Die erforderliche
tatsächliche Beeinflussung der Einnahmen- als auch der Ausgabenseite
seitens des GF konnte die Bw. somit nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen,
weshalb die Abgabenbehörde davon ausgehen konnte, dass im
gegenständlichen Fall die Merkmale der behaupteten Selbständigkeit aus
den o.a. Gründen (insbesondere spreche für ein Dienstverhältnis
und gegen ein Unternehmerwagnis des GF der von der Bw. bekanntgegebene
Tätigkeitsbereich des GF, die Zahlung von weder gewinn- noch
umsatzabhängigen laufenden GF-Bezügen) nicht im Vordergrund standen
(vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom 20.3.2002, 2001/15/0155).
Aus den vorgelegten Jahresabschlüssen ist
unstrittig ein laufender über mehrere Jahre gleichbleibender GF-Bezug zu
entnehmen (vgl. obige Aufstellung). Ein einnahmenseitiges
Unternehmerrisiko ist bei den gegenständlichen regelmäßigen
GF-Bezügen in den Jahren 1998 bis 2001 i.H.v. jährlich 360.000 S
jedenfalls nicht zu erkennen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2001,
2001/13/0097). Da die Bw. der Abgabenbehörde nicht konkret
erläutern konnte, wieso gerade im gegenständlichen Fall von einem
Überwiegen des Unternehmerrisikos beim
GF (nicht beim Gesellschafter) gesprochen werden müsse, konnte die
Abgabenbehörde unter Ausblendung jenes "Unternehmerwagnisses",
das der GF aufgrund seiner Beteiligung trägt, nicht erkennen, warum im
gegenständlichen Fall der GF nicht der DB- und DZ-Pflicht aus den o.a.
Gründen (d.h., dass im gegenständlichen Fall aufgrund des von der Bw.
bekanntgegebenen Tätigkeitsbereichs des GF, von einer auf Dauer
ausgerichteten Leistungserbringung des GF ausgegangen werden musste) unterliegen
sollte, weshalb gem. der o.a. ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein DB und DZ gem. der o.a. gesetzlichen Grundlagen zu
Recht vorzuschreiben war.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3919-W/02
- Stammnummer
- 3800
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF