Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0537-S/08
Berufung betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages für Jahresumsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0537-S/08vom 01.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch WTH Mag.
Wolfgang Ebner Steuerberateratung GmbH, 5400 Hallein, Davisstr. 7, vom
31. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
9. Juli 2008 betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9. Juli 2008 wurde
dem Berufungswerber (Bw) A ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 80,-- vorgeschrieben, weil die Umsatzsteuer für 2006 in
Höhe von € 4.000,-- nicht bis zum Fälligkeitstag dem 15. Februar
2007 entrichtet wurde.
Gegen diesen
Bescheid brachte der Bw (persönlich, somit nicht durch einen Vertreter) mit
Schriftsatz vom 31. Juli 2008 das Rechtsmittel der Berufung ein. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass die Zustellung des angeführten
Bescheides nicht rechtsgültig und damit nichtig sei, da die Zustellung zu
seinen Handen und nicht an seinen mit Zustellungsvollmacht ausgestatteten
Vertreter, Herrn C (Vollmacht vom 20.9. 2005) erfolgt sei. Hinsichtlich
der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheid 2006
führte er aus, dass die Schätzung nicht richtig sei. Er habe für
das Kalenderjahr 2006 Umsätze in Höhe von € 438,--
erzielt. Es werde daher beantragt den Säumniszuschlag mit €
0,-- festzusetzen.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Berufungsvorentscheidung vom
11. August 2008 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wies das Finanzamt im Wesentlichen darauf hin, dass im Falle der Herabsetzung
der Umsatzsteuer 2006 die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages gem.
§ 217 Abs. 8 BAO auf nachträgliche Berichtigung des
Säumniszuschlages besteht.
Daraufhin
stellte der Bw (wiederum selbst) mit Schriftsatz vom 5. September 2008 den
Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte
Nebengebührenbescheid keine Rechtswirkung entfaltet habe, da nie
rechtmäßig seinem steuerlichen Vertreter (Zustellvollmacht)
zugestellt wurde. Gleiches gelte für den dem Säumniszuschlag zugrunde
liegenden Umsatzsteuerbescheid 2006, aus welchem keine Fälligkeit ableitbar
und somit kein Säumniszuschlag möglich wäre. Es werde
daher der Antrag der Berufung Folge zu geben, unter Hinweis, dass auch die BVE
vom 11. August 2008 nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde,
aufrechterhalten.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus einer
Abfrage zur Steuernummer des Bw zu den Daten eines Vertreters unter
"Beziehungen-Auskunft/Historisch" ist zu ersehen: Eine Zustellvollmacht
für den Steuerberater C hat vom 3. Oktober 2005 bis 28. August 2006
bestanden. Danach ist keine Zustellvollmacht für einen Vertreter
vermerkt. Ab 16. September 2008 besteht eine Zustellvollmacht
gegenüber der nunmehrigen Vertreterin der WTH Mag. Wolfgang Ebner
Steuerberatung GmbH.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs.
1 BAO lautet:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Unbestritten
blieb, dass die gegenständlichen Abgaben (Umsatzsteuer 2006) nicht
spätestens am Fälligkeitstag dem 15. Februar 2007 entrichtet
wurden. Die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages in
Höhe von 2 % (somit iHv € 80,--) der nicht rechtzeitig entrichteten
Abgabenbeträge erfolgte daher zu Recht.
Dass der Bw
auch gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 berufen hat,
rechtfertigt noch keine Stattgabe der Berufung gegen den Säumniszuschlag.
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt
unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Säumniszuschlagspflicht im
Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungspflicht voraus. Eine
sachliche Richtigkeit der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden
Abgabenfestsetzung ist nicht erforderlich.
Was die
Einwände des Bw betreffend Mängel der Zustellung betrifft, ist auf die
Feststellungen aus dem Akteninhalt zu verweisen, wonach in der Zeit vom 29.
August 2006 bis 15. September 2008 keine Zustellvollmacht für einen
Vertreter bestand. Demnach sind sowohl der Umsatzsteuerbescheid (mit Buchungstag
1. Juli 2008), der gegenständliche Nebengebührenbescheid und die
gegenständliche Berufungsvorentscheidung (vom 11. August 2008) zu Recht an
den Bw selbst zugestellt worden. Da ab dem 16. September 2008 eine
Zustellbevollmächtigung für die oben angeführte Vertreterin zum
Abgabenkonto des Bw angemerkt ist, ist die gegenständliche
Berufungsentscheidung an die nunmehr ausgewiesene Vertreterin
zuzustellen.
Insgesamt kommt
der Berufung somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Salzburg, am
1. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0537-S/08
- Stammnummer
- 37998
- Gültig
- 01.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF