Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2292-W/08
Kosten der doppelten Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2292-W/08vom 01.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gelten grundsätzlich nicht als beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort seinen Wohnsitz beibehält, den Familienwohnort jedoch aus privaten Gründen an einen auswärtigen Ort verlegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X.X., Adr., vertreten durch Mag.
Robert Piller, 7372 Karl, Kirchschlagerstraße 8, vom 26. Mai
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
29. April 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2008 teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
In Hinblick auf
die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung 2002
Werbungskosten von insgesamt 4.319,76 € als Kosten der doppelten
Haushaltsführung geltend. Er führte dazu an, dass seine Ehegattin ab
Juli 2002 am Ort des Familienwohnsitzes Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1
bis 4 EStG von mehr als 10.000 € erzielt habe. Es seien Kosten
für Familienheimfahrten (23 Wo x 121 km x 2 x 0,36 €), Wohnungs-,
Betriebs- und Telefonkosten entstanden.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 (Bescheid vom
14. Februar 2008) berücksichtigte das Finanzamt Werbungskosten von
2.421 € und führte dazu aus, dass für Familienheimfahrten
nur das höchstzulässige Pendlerpauschale (2.100 €
jährlich) als Werbungskosten abzuziehen sei.
Mit Bescheid vom 29. April 2008 erfolgte sodann
gemäß
§ 299 BAO eine Aufhebung des Einkommensteuerbescheides.
Gleichzeitig erging ein neuer Einkommensteuerbescheid, in dem lediglich der
Pauschbetrag für Werbungskosten, jedoch keine doppelte
Haushaltsführung berücksichtigt wurde, da laut Begründung des
Finanzamtes die Ehegattin ebenfalls in der Wohnung des Bw. in Wien gemeldet
gewesen sei.
Der Bw. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 eine
Berufung ein und machte zusätzlich
zu den bereits berücksichtigten Sonderausgaben weitere Aufwendungen von
1.339,36 € für eine Krankenversicherung geltend. Zur doppelten
Haushaltsführung erklärte der Bw., dass seine Frau zwar im Jahr 2002
in der A-Straße, 1000 Wien, gemeldet gewesen sei, seit Juli 2002 die
Wohnung jedoch nicht mehr benützt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie sich
in Mutterschutz und Karenzurlaub befunden und sei in das Haus ihrer Eltern in
B-Dorf gezogen. Ab November 2004 habe sie eine Vollbeschäftigung in C-Dorf,
im Burgenland, angenommen.
Der Bw. und seine Ehegattin hätten sich schon 2001
entschlossen, am Familienwohnsitz in B-Dorf das Haus der Schwiegereltern
auszubauen. Dort sei auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Sein Sohn sei
daher auch nur in B-Dorf gemeldet. Die Karenzeinkünfte seiner Frau
hätten 2002, 2003 und 2004 mehr als 2.200 € jährlich
betragen.
Der Bw. hob weiters hervor, dass er als Bauleiter mit
ständig wechselnden Arbeitsstätten konfrontiert sei. Diese seien
bisher immer in Wien gelegen, jedoch müsse er auch mit Baustellen
außerhalb Wiens oder sogar im Ausland rechnen, weshalb die Verlegung des
Familienwohnsitzes von B-Dorf nach Wien unzumutbar sei. Zudem beziehe die Gattin
im Burgenland Einkünfte und besuche sein Sohn dort den Kindergarten und
demnächst die Schule.
Zur Untermauerung seiner Angaben legte der Bw. mehrere
Schriftstücke aus einem Verfahren nach dem Meldegesetz,
Meldebestätigungen des Bw., seiner Gattin und seines Sohnes sowie eine
Beschäftigungsbestätigung der Ehegattin (für den Zeitraum ab 15.
November 2004) vor.
Das Finanzamt gab der Berufung mit
Berufungsvorentscheidung teilweise
statt. Dem Begehren hinsichtlich der Sonderausgaben wurde Rechnung getragen, den
Kosten der doppelten Haushaltsführung wurde die Anerkennung versagt.
In der gesonderten Bescheidbegründung wies das
Finanzamt neben umfangreichen rechtlichen Ausführungen darauf hin, dass die
Gattin des Bw. im Jahr 2002 in Wien beschäftigt und auch wohnhaft gewesen
sei, sodass die Beibehaltung oder Verlegung des Wohnsitzes ins Burgenland als
Folge der privaten Lebensführung anzusehen sei.
Der Bw. beantragte die
Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und betonte, dass er seinen Familienwohnsitz
stets im Burgenland - zunächst in D-Ort, nach der Eheschließung in
B-Dorf - gehabt habe. Bei der Beurteilung der doppelten Haushaltsführung
komme es auf die tatsächlichen Gegebenheiten an.
Im übrigen wiederholte der Bw. sein Vorbringen in der
Berufung und ergänzte, dass nach den LStR die Kosten einer beruflich
veranlassten Begründung eines zweiten Haushaltes am Beschäftigungsort
vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wobei
ein Zeitraum von zwei Jahren für die Verlegung des (Familien-)wohnsitzes
als zumutbar angesehen werde. Es seien daher die geltend gemachten Kosten der
doppelten Haushaltsführung anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt ist
auszugehen:
Der Bw. hat seit 27. Oktober 1998 in der A-Straße,
1000 Wien, einen Nebenwohnsitz gemeldet, eine Meldung als Hauptwohnsitz besteht
seit 1. September 2000 in B-Dorf im Burgenland.
Dem Vorbringen in der Berufung sowie einem Schreiben des
Bw. vom 7. November 2001 und einem Schreiben der Gemeinde B-Dorf vom Oktober
2001 an das Bundesministerium für Inneres im Zuge eines Verfahrens
gemäß
§ 17 Abs. 2 Meldegesetz ist zu entnehmen, dass der Bw. und
seine Ehegattin nach einem Umbau seit 2001 im Haus der Schwiegereltern in B-Dorf
eine eigene Wohnung besitzen und sich an den Wochenenden dort aufhalten. Da
Verwandte und Freunde in B-Dorf leben, befinde sich dort der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen. Des weiteren wurde in diesem Meldeverfahren schließlich
mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 27. Dezember 2001
dahingehend abgesprochen, dass B-Dorf als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und
damit zu Recht als Hauptwohnsitz anzuerkennen sei.
Bis Juni 2002 war die Ehegattin den Angaben des Bw. zufolge
in Wien berufstätig und wohnhaft, ab Juli 2002 befand sie sich in
Mutterschutz und Karenzurlaub und hält sich seitdem ständig in B-Dorf
auf. Nach der Geburt des Sohnes am 18. September 2002 nahm die Ehegattin erst im
Jahr 2004 wieder eine Beschäftigung auf.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen
Mehraufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste
Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des
Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, Werbungskosten
dar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist
beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem
Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat
veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften
erwerbstätig ist, oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen
erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann
(Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG, § 16 Anm 25).
Beim vorliegenden Sachverhalt ist in rechtlicher
Würdigung auszuführen:
Der Fall eines beruflich bedingten Doppelwohnsitzes wegen
einer Erwerbstätigkeit des Ehepartners am auswärtigen Familienwohnsitz
ist nicht gegeben, war doch die Ehegattin nach dem Vorbringen des Bw. vorerst in
Wien berufstätig und ab Juli 2002 in Mutterschutz und Karenzurlaub. Die
Aufnahme einer Beschäftigung im Burgenland durch die Ehegattin in
späteren Jahren ändert nichts an der Beurteilung der Verhältnisse
des Jahres 2002.
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem der Steuerpflichtige
mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den
Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (VwGH 24.4.1996, 96/15/0006). Folgt man
dem Vorbringen des Bw. hinsichtlich des Mittelpunkts der Lebensinteressen in
B-Dorf, so wurde ein Familienwohnsitz in B-Dorf jedenfalls frühestens Ende
2001 begründet, weil erst ab diesem Zeitpunkt dort ein eigener Hausstand
vorhanden war. Davor war die Wohnung in Wien als Familienwohnsitz
anzusehen.
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Familienwohnsitz in
B-Dorf erst mit dem ständigen Aufenthalt der Ehegattin ab Juli 2002
begründet wurde, steht in jedem Fall fest, dass der Familienwohnort von
Wien wegverlegt wurde. Die Errichtung einer Wohnung und Übersiedlung in die
Nähe der (Schwieger-)Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes mag
verständlich und zweckmäßig sein, doch handelt es sich dabei
eindeutig um private Gründe.
Die Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung gelten grundsätzlich nicht als beruflich veranlasst,
wenn der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort einen Wohnsitz
beibehält, den Familienwohnort jedoch aus privaten Gründen an einen
auswärtigen Ort verlegt (VwGH 15.12.1994, 93/15/0083, VwGH 28.3.2000,
96/14/0177). Nicht einmal die Wegverlegung des Familienwohnsitzes wegen der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Ehegatten an einem anderen Ort
führt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.9.1993,
92/15/0054) zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten.
Damit lagen die Voraussetzungen für eine - auch nur
vorübergehende - beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung nicht
vor, sodass schon aus diesem Grund dem Begehren des Bw. nicht Folge zu geben
war. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Familienwohnsitz des Bw.
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort liegt
und eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, sowie von
welcher Entfernung überhaupt auszugehen ist (laut Bw. 121 km, laut
Routenplaner (www.viamichelin.at) 91 km zum Firmensitz des Dienstgebers).
Der Vollständigkeit halber sei zu den wechselnden
Baustellen, die der Bw. als Bauleiter zu betreuen hat, ergänzt, dass diese
einerseits nach dem Vorbringen des Bw. bisher immer in Wien gelegen waren und
andererseits die abstrakte Möglichkeit einer Abberufung an eine entfernte
Arbeitsstätte nicht ausreicht, um von der Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ausgehen zu können (VwGH
17.12.1999, 95/14/0059). Umso weniger ist eine Unzumutbarkeit der Beibehaltung
des Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort erkennbar.
Eine etwaige vorübergehende doppelte
Haushaltsführung ist im übrigen schon deshalb nicht anzuerkennen, da
nach der Judikatur (VwGH 22.4.1999, 97/15/0137) die Berücksichtigung einer
solchen nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein - zufolge der
gegenständlichen Aktenlage - keine Verlegung des Familienwohnsitzes geplant
ist.
Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
Beiträge zu einer Krankenversicherung sind
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als Sonderausgaben abzuziehen.
Der Bw. hat Aufwendungen für Krankenversicherungen insgesamt in Höhe
von 1.657 € nachgewiesen. Dieser Betrag ist daher im Umfang des
Sonderausgabenviertels bei der Berechnung der Einkommensteuer - wie schon in der
Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2008 - zu berücksichtigen.
In diesem Punkt war der Berufung stattzugeben.
Wien, am 1.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2292-W/08
- Stammnummer
- 37996
- Gültig
- 01.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF