Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1542-W/08
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, wenn die Berufung mit gleichem Tag erledigt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1542-W/08vom 01.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 3. März 2008, Steuernummer, betreffend Aussetzung
der Einhebung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 23. Oktober 2007 ist hinsichtlich der Berufungswerberin
ein Erbschaftssteuerbescheid in Höhe von 3.982,28 Euro erlassen worden. Mit
Bescheid vom 11. Jänner 2008 wurde ein Säumniszuschlag in
Höhe von 2% des Erbschaftssteuerbetrages, somit 79,65 Euro, festgesetzt, da
die Abgabenschuldigkeit nicht bis 3. Dezember 2007 entrichtet worden war. Gegen
diesen Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gemäß
§212a BAO gestellt, welcher mit
dem nunmehr berufungsgegenständlichen Bescheid abgewiesen wurde, da die dem
Antrag zu Grunde liegende Berufung (betreffend Säumniszuschlag) schon
erledigt worden sei. In der dagegen eingebrachten Berufung - welche nun
Gegenstand des Verfahrens ist - bringt die Bw vor, die Abweisung des
Aussetzungsantrages stütze sich auf keinen gesetzlichen Abweisungsgrund des
§212a BAO und sei demnach rechtswidrig. Zudem hätte ein Bescheid
über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages nicht erlassen
werden dürfen, weil die Bw fristgerecht einen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung der Erbschaftssteuer gestellt hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. April 2008 wies das
Finanzamt A die Berufung als unbegründet ab. Die Berufung vom 17.2.2008
gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 11.1.2008 sei mit
Berufungsvorentscheidung vom 3.3. 2008 abgewiesen worden. Der angefochtene
Abweisungsbescheid sei rechtmäßig ergangen. Durch einen später
eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid an den Unabhängigen Finanzsenat könne
eine rechtmäßige Entscheidung nicht zu einer rechtswidrigen werden.
Das Schreiben vom 6.4.2008 werde als neuerlicher Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gewertet, welchem gesondert stattgegeben werde.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendet die Bw ein,
auf das Parteivorbringen sei nicht eingegangen worden. Die
Berufungsvorentscheidung vom 3.3. 2008 betreffend Säumniszuschlagsbescheid
sei zudem im Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides vom 3.3.2008
betreffend Aussetzung der Einhebung nicht rechtskräftig gewesen. Sie
vermöge daher die Rechtmäßigkeit letzteren Bescheides nicht zu
begründen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§212a Abs.1 BAO lautet:
"Die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird."
Abs. 5. leg. cit.: "Die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser
endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung
oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§276 Abs.2) nicht aus. Wurden dem
Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen
als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung
ein."
Schon aus der dargestellten Rechtslage (§212a Abs.5
lit. a BAO) ergibt sich, dass im Hinblick auf die Berufungsvorentscheidung vom
3. März 2008, womit die Berufung in der Säumniszuschlagsangelegenheit
abgewiesen worden ist, der Ablauf der Aussetzung zwingend zu verfügen
gewesen wäre bzw. im Falle dass der Antrag - wie gegenständlich - noch
unerledigt ist, dieser abzuweisen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
selbst ein noch unerledigter Aussetzungsantrag nach Berufungserledigung als
unbegründet abzuweisen (vgl. zB VwGH 3.10.1996, 96/16/0200).
Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Wirkungen der
Aussetzung der Einhebung gemäß
§212a BAO über den Zeitpunkt
der abschließenden Berufungserledigung hinaus auszudehnen (VwGH vom
28.5.2002, 96/14/0175). Ein Bescheid, der eine beantragte Aussetzung der
Einhebung verweigert kann ab dem Zeitpunkt, zu dem über die Berufung, von
deren Erledigung die Höhe der Abgabe, deren Aussetzung beantragt wurde,
unmittelbar oder mittelbar abhing, bereits abgesprochen ist, den
Abgabepflichtigen nicht mehr in seinen subjektiven Rechten verletzen (VwGH
10.4.1991, 91/15/0011).
Dass die Berufungsvorentscheidung betreffend
Säumniszuschlag ordnungsgemäß zugestellt wurde, diese somit
rechtswirksam ergangen ist, wird von der Bw auch gar nicht bestritten.
Die Verfügung eines Ablaufes bzw. die Abweisung eines
Antrages auf Aussetzung der Einhebung anlässlich der Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung schließen eine neuerliche Antragstellung im Falle
der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (§276 Abs. 2 BAO) jedenfalls nicht
aus.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1542-W/08
- Stammnummer
- 37991
- Gültig
- 01.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF