Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0172-W/07
Sicherheitszuschlag, Endziffernanalyse
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0172-W/07vom 01.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen P.T., (Bf.) vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand,
7100 Neusiedl, Franz- Liszt- Gasse 25-27, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und § 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 31. Oktober 2007 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart, vertreten durch HR Dr. Günther Kruisz, als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 8. Oktober 2007,
StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
8. Oktober 2007 hat das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
STRNR. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart
vorsätzlich a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen
für die Jahre 2002 bis 2005 eine Verkürzung bescheidmäßig
festzusetzender Abgaben, und zwar an
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 5.293,43,
Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 1.725,00, Umsatzsteuer 2004 in
Höhe von € 1.740,00, Umsatzsteuer 2005 in Höhe von €
1.710,00
ESt 2003 in Höhe von € 545,67, ESt 2004 in
Höhe von € 11.481,92, ESt 2005 in Höhe von € 2.422,63
bewirkt und
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von USt 1-9/2006 in Höhe von € 1.349,99 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 und § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Oktober 2007, in welcher vorgebracht
wird, dass in dem Unternehmen des Bf. eine Betriebsprüfung für die
Wirtschaftsjahre 2002 bis 2005 und eine Umsatzsteuernachschau für 1-9/2006
abgehalten worden sei.
Der Betriebsprüfer habe die "ACL- Tageslosungsanalyse"
verwendet und unter TZ 3 des Prüfungsberichtes festgestellt, dass sich ein
unplausibles Bild hinsichtlich der Ziffernstruktur ergebe. Eine
Kalkulationsdifferenz liege in keinem der geprüften Jahre vor, die
Festsetzung eines Sicherheitszuschlages sei aus verfahrensökonomischen
Gründen nicht bekämpft worden. Die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages stelle auch nach Judikatur des UFS, Außenstelle
Wien, keine taugliche Basis für den Nachweis einer Abgabenhinterziehung
dar.
Zudem werde angemerkt, dass in den Vorprüfungen
für die Zeiträume 1993 bis 1995 und das Wirtschaftsjahr 1996 keinerlei
Feststellungen zu einer Nichtordnungsmäßigkeit der Buchhaltung
getroffen worden seien und diese Prüfungen nicht zu einer Änderung der
Besteuerungsgrundlagen geführt haben.
Eine strafrechtliche Verfolgung des Bf. erscheine nicht als
gerechtfertigt, daher werde die Einstellung des Verfahrens (gemeint ist
offensichtlich die Aufhebung des Einleitungsbescheides) beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die
Feststellungen der Betriebsprüfung, die im Bericht vom 11. Dezember 2006
dokumentiert sind, zum Anlass genommen, um gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Unter Tz 3 des Prüfungsberichtes wird ausgeführt,
dass im Unternehmen Tageslosungen durch Kassasturz ermittelt werden. Unterlagen
über die Losungsermittlung seien bei Prüfung nicht vorgelegen, der
Prüfer habe Excellisten mit zusammengefassten Losungen erhalten. Für
den Teilbetrieb "Pizzaservice" seien trotz vorhandener Registrierkassen keine
Kassastreifen einzusehen gewesen. Für den Bereich der Cafebar habe es erst
im Nachschauzeitraum 2006 eine Registrierkassa gegeben, wobei die Kassastreifen
jedoch nicht mit den verbuchten Erlösen in Einklang gestanden seien. Aus
der Erlösermittlung mittels Kassasturzes in Verbindung mit der nicht
beantragten Trennung der Entgelte gemäß
§ 18 Abs. 7 UStG ergebe
sich, dass eine Minderung der Erlöse sehr leicht möglich sei.
Es seien jeweils im Unternehmen die Basisdaten festzuhalten
und vorzulegen, dies sei jedoch in diesem Fall unterblieben, da
Registrierkassenstreifen nicht aufbewahrt und zur rechnerischen
Überprüfung der Losungen des Unternehmens zur Verfügung gestellt
worden seien.
Der Prüfer habe die im Unternehmen ermittelten
Losungen einer Endziffernanalyse unterzogen und auf das Vorkommen von
Mehrfachlosungen untersucht. Die Auswertung habe ergeben, dass Endziffern nicht
in der zu erwartenden Wahrscheinlichkeit vorgekommen seien und Mehrfachlosungen
zu verzeichnen waren.
Dieser Umstand habe zu einer Zuschätzung in Form eines
Sicherheitszuschlages von 3 % geführt, wobei jeweils zu 50 % von
Umsätzen mit dem Normalsteuersatz und zu 50% von Umsätzen mit dem
begünstigten Steuersatz von 10 % ausgegangen worden sei.
Diese Schätzungsparameter wurden auf den
Prüfungszeitraum 2003 bis 2005 und den Umsatzsteuernachschauzeitraum 2006
angewendet.
Unter Tz 6 des Prüfungsberichtes wird zu der
Schätzung der Umsätze für das Jahr 2002 neben der Verhängung
des Sicherheitszuschlages ausgeführt, dass die Verteilung der Umsätze
gemäß
§ 18 Abs. 7 UStG 1994 erfolgt sei, die Umsätze mit
dem Normalsteuersatz 63 % und die Umsätze mit dem begünstigten
Steuersatz 37 % des Gesamtumsatzes betragen hätten.
Die Verteilung der Umsätze laut Prüfung erbringe
jedoch einen Anteil von 49 % für Umsätze mit dem Normalsteuersatz und
von 51 % für Umsätze mit dem begünstigten Steuersatz.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Ab.s 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Abs. 2 Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Abs. 3 Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
lässt der von der Betriebsprüfung festgestellte, nach der
Lebenserfahrung in Hinterziehungsfällen eher unüblich geringe
Verkürzungsfaktor von 3% des Umsatzes berechtigte Zweifel am Vorliegen
einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung aufkommen. Es liegt keine
strafrechtlich relevante Umsatzzuschätzung sondern lediglich die
Verhängung eines Sicherheitszuschlages vor.
Ein pauschaler Sicherheitszuschlag ist von den
Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweise groben Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen gekennzeichnet. Er kann daher für Zwecke eines
Finanzstrafverfahrens nicht als taugliche Basis für den Nachweis einer
Abgabenverkürzung durch den Bf. angesehen werden. Für eine
finanzstrafrechtliche Verurteilung ist es vielmehr erforderlich, den Nachweis zu
erbringen, aufgrund welcher Tathandlungen welche betraglich genau bestimmbaren
Verkürzungen an Einkommens- und Umsatzsteuer erfolgt sind.
Ein derartiger Nachweis kann im gegenständlichen Fall
nicht erbracht werden. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0172-W/07
- Stammnummer
- 37985
- Gültig
- 01.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF