Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0726-W/08
Unzulässigkeit einer Berufung nur gegen Begründungselemente eines Steuerbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0726-W/08vom 28.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über
die Berufung des Bw,
vom 3. September 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch ADir. Elisabeth Gürschka,
vom 24. August 2007
betreffend Zurückweisung (§ 273 BAO) der Berufung vom
23. April 2007 gegen den Bescheid vom 17. April 2007 über
Einkommensteuer für das Jahr 2004 im Beisein der
Schriftführerin Diana Engelmaier nach der am 25. November 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Zurückweisungsbescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) wurde für das Jahr
2004 mit
Einkünften aus selbständiger Arbeit (als Schriftsteller) und aus
nichtselbständiger Arbeit (als Lehrbeauftragter an einer
österreichischen Universität sowie als Pensionist) zur Einkommensteuer
veranlagt, der erstergangene Bescheid datierte vom 10. Mai 2005. Nach
wiederholter Aufrollung des Verfahrens aus unterschiedlichen Titeln erging am
17. April 2007 ein gemäß
§ 295 Abs 1 BAO abgeänderter Bescheid über
Einkommensteuer für 2004, den der Bw mit einer am 30. April 2007
persönlich überreichten Berufung (datiert mit "23. April 2007")
bekämpfte, worin er unter der Überschrift "Begründung" Folgendes
ausführte:
"Auf
dem, dem ESt- Bescheid beiliegenden Lohnzettel ist der Bezugszeitraum der Bezug
auszahlenden Stelle
Universität- mit
1.3. bis 31.12.2004 angegeben. Dies ist unrichtig. Dieser Zeitraum hat zu lauten
1.4.2004 bis
31.12.2004.
Beweis:
Frau G von der
Universität-.
Ich
beantrage Richtigstellung des Bezugszeitraumes der
Universität-."
Das Finanzamt wies die Berufung mit Bescheid vom
24. August 2007 gemäß
§ 273 Abs 1 BAO
zurück und begründete die Erledigung wie folgt: Mit Berufung
anfechtbar sei ein Bescheid hinsichtlich dessen Spruches, wozu unter anderem
Art, Höhe und Fälligkeit der Abgabe gehörten. Der im Bescheid
aufscheinende Bezugszeitraum für die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (als Lehrbeauftragter der Universität,
Anm. des UFS) gehöre jedoch nicht
zum Spruch (ergänze: sondern zur
Begründung) des Bescheides,
"weshalb die Berufung
gemäß
§ 273 Abs 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückzuweisen war."
Diese Erledigung ging dem Bw mit Hinterlegungsanzeige vom
Freitag, dem 31. August 2007 zu (Rückschein im Akt).
Am 3. September 2007 überreichte der Bw
persönlich dem Finanzamt ein Schreiben (druckschriftlich datiert mit
"29. August 2009", gemeint:
2007), das im Betreff als
"Ergänzung der
Berufung gegen den
ESt- Bescheid 2004 vom
23. April 2007" (klarstellende
Hervorhebung durch den UFS) bezeichnet war und folgende Ausführungen
enthielt: "Das
Büro wird für meine beruflichen Einkünfte verwendet. 2004 wurden
die Ausgaben der Einkünfte aus selbständiger Arbeit um einen Anteil
des Büroaufwandes iHv € 235,67 gekürzt, welcher die
beruflichen nicht jedoch die betrieblichen Einkünfte betrifft. Anmerkung:
Seit 2002 bzw. 2003 sind zwei Berufungen beim BPA (= Bundes- Pensionsamt) wegen
der Berücksichtigung von Nebengebühren bei meiner Pension nicht
erledigt; die diesbezüglichen Akten befinden sich im
(
gemeint
:
in meinem) Büro. Diese Ausgaben stellen nachträgliche Ausgaben bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar, welche jedoch in der
Einkommensteuererklärung 2004
nicht
angegeben wurden. Ich beantrage daher die Erhöhung der Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um
€ 235,67."
In einem gleichfalls am 3. September 2007
persönlich überreichten, druckschriftlich mit "2. September 2007"
datierten Schreiben führte der Bw unter Bezugnahme auf den "Bescheid
betreffend ESt 2004 vom 24. August 2007" aus, dass
"die Ergänzung der
Berufung vom 29. August 2007 nicht berücksichtigt
wurde
" und wiederholte
abschließend sein im oben angeführten Schreiben vom 3. September
2007 formuliertes Begehren (erhöhte Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit (Bürokosten im Zuge des Rechtsstreites
über die Höhe der Nebengebührenzulage zur
Pension).
In einem an die Bundesrechenzentrum GmbH gerichteten
Schreiben vom 24. Jänner 2008 legte der Bw den von ihm
entscheidungserheblich angesehenen Sachverhalt wie folgt dar: Er sei an der
Universität- als Universitätslektor angestellt gewesen. Für das
SS 2004 sei der Finanzverwaltung ein Lohnzettel übermittelt und dort der
Beginn des diesbezüglichen Bezugszahlungszeitraumes mit 1. März
2004 angegeben worden. Die Universität habe mitgeteilt, dass der Beginn
jedoch 1. April 2004 zu lauten habe. Die vom Bw beim Finanzamt eingebrachte
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 sei mit der Begründung
abgewiesen (richtig:
zurückgewiesen) worden, dass der Bezugszeitraum nicht zum Bescheidspruch
gehöre. Die Universität habe mit Schreiben vom 30.11.2007 einen
korrigierten Lohnzettel mit Beginn dieses Abrechnungszeitraumes 1. April
2004 an das Finanzamt übersandt. Frau S. vom Finanzamt habe der
Universität jedoch mitgeteilt, dass "eine
Korrektur des Lohnzettels für abgeschlossene Jahre rückwirkend nicht
mehr gemacht werden kann". Die Daten eines Lohnzettels hätten jedoch
Vorfrageneigenschaft bzw. stellten einen Vorfragentatbestand dar (beispielhaft
zitiert eine BPA- Entscheidung vom 27.11.2006). Da die Richtigstellung des
Bezugszeitraumes durch die Finanzverwaltung nicht möglich sei, beantrage er
(bei der BRZ GmbH) die bescheidförmige
"Feststellung, dass der
Bezugszeitraum für das SS 2004 ff. von 1. April bis 31. Dezember 2004
zu lauten hat".
Die bei der BRZ GmbH angesiedelte Servicestelle
"Produktmanagement- BV Post" teilte dem Finanzamt am 5. Februar 2008
Folgendes mit: Die EDV- Sektion (des BMF) habe Auskunft erteilt, dass eine
Änderung des Bezugszeitraumes grundsätzlich möglich wäre.
Dort heiße es weiter:
"Natürlich würde es
zu keiner Spruchbetragsänderung kommen. Wenn der Abgabepflichtige
zusätzlich einen neuen (Steuer-) Bescheid möchte, dann müsste das
Finanzamt eine Wiederaufnahme ,händisch'
auslösen
."
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 13. Februar
2008 wies das Finanzamt die Berufung des Bw gegen den
Zurückweisungsbescheid als unbegründet ab: Die "Berufung vom 2.9.2007"
(gemeint: das Erinnerungsschreiben
betreffend Berufungsergänzung vom ,29.8.', richtig: 3.9.2007)
"beeinspruche", dass beantragte erhöhte Werbungskosten nicht
berücksichtigt worden seien. Mit Bescheid vom 24.8.2007 sei die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 zurückgewiesen und der
ergänzende Antrag vom 3.9.2007 auf Berücksichtigung erhöhter
Werbungskosten somit nach Ergehen der Berufungserledigung eingebracht worden,
weshalb er in der Berufungserledigung nicht habe Berücksichtigung finden
können. Die Zurückweisung "mangels Spruchbestandteil
(gemeint: des Antragsgegenstandes)" sei
zu Recht erfolgt.
Gegen die am 19. Februar 2008 beim Postamt hinterlegte
BVE erhob der Bw Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die
Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz und Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung. Er habe die Berufung mit Schreiben vom
29. August 2007 durch ein spruchrelevantes Änderungsbegehren
ergänzt, den Bescheid vom 24. August 2007 über die
Zurückweisung der Berufung jedoch erst danach in Empfang genommen. Die
Ergänzung sei daher vor Zustellung und Wirksamwerden des Bescheides vom
24.8. eingebracht worden (und somit zu berücksichtigen gewesen). Er
beantrage die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides sowie die
Vorlage auch seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 selbst an
die Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz und in jeder Berufungssache eine
mündliche Berufungsverhandlung bzw. eine Berücksichtigung des
Änderungsbegehrens von Amts wegen.
Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid dem UFS am 12. März 2008 zur Entscheidung
vor. Am 16. April 2008 legte es dem UFS weitere Eingaben des Bw
vor: - Schreiben vom
8. April 2008, gerichtet an den UFS im Wege des Finanzamtes, worin er die
Berücksichtigung aller von ihm geltend gemachten Ausgaben "und die
Abschreibung von € 10.256,10 als Betriebsausgabe einschließlich
der vom Finanzamt aberkannten Beträge im Berufungsverfahren
(gemeint: betreffend Einkommensteuer
2003; dieses ist nicht beim hier
entscheidenden Referenten anhängig) bzw. von Amts wegen"
beantragte; - Schreiben vom
11. März 2008, Urgenz der Berufungserledigung, da die Universität
als ehemaliger (Anm.: bis 2006)
Arbeitgeber und Bezug auszahlende Stelle aufgrund einer Mitteilung des
Finanzamtes von schon erfolgter Entscheidung
(ergänze: unzutreffend)
ausgehe.; - Schreiben an das BMF
vom 20. Juli 2008, Urgenz einer Entscheidung über den Antrag auf
Änderung des Bezugszeitraumes auf 1.4. - 31.12.2004.
Am 5. August 2008 teilte das BMF, Abteilung VI/7, dem Bw in
Beantwortung seiner Eingabe vom 20. Juli 2008 mit:
"Eine Änderung des
Bezugszeitraumes des Lohnzettels der
Universität- von
1.3. bis 31.12.2004 auf 1.4. bis 31.12.2004 hat keine abgabenrechtliche
Bedeutung. Eine derartige Änderung des Lohnzettels würde zu keinem
anders lautenden Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2004
führen. Der Vorgangsweise des Finanzamtes wird daher
zugestimmt."
Aus einem am 27.August 2008 dem BMF, Abteilung VI/7,
übermittelten, dem Finanzamt am 1. September 2008 zur Kenntnis
gelangten Schreiben des Bw geht hervor, dass dieser mit einer
Pensionskürzung konfrontiert war, die offensichtlich aus dem
Überschreiten der für eine Kürzung maßgeblichen
Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr 2004 durch die in den Lohnzetteln der
Universität- ausgewiesenen Aktivbezüge als Universitätslektor
resultierte.
In der am 25. November 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung vor dem Referenten des UFS wurde ergänzend
ausgeführt, Bw: "Ich war von
2003 bis 2006 als Universitätslektor an der
Universität- angestellt. Aufgrund
einer "so genannten Privatisierung" der Universität ist es dazu gekommen,
dass für März zweimal ein Monatsbezug in den Lohnzetteln aufscheint,
obwohl ich nur einmal gearbeitet habe. Bemerkt wird, dass die Auszahlungen von
der Universität nie näher aufgegliedert waren und auch ein
Bezugszeitraum nicht aufschien. Es gab von mir auch deshalb mehrmals Urgenzen
bei der Universität-.
Vom Bundespensionsamt wurde
mir mit Bescheid vom 27. November 2006, GZ. 3630-230541/27, eine
Pensionskürzung vorgeschrieben und dies damit begründet, dass unter
anderem im März 2004 die Zuverdienstgrenze nach dem Teilpensionsgesetz
überschritten sei und deswegen es zu einer Kürzung meines Ruhebezuges
kommt.
Gegen diesen Bescheid habe
ich rechtzeitig Berufung erhoben. Das Verfahren ist derzeit noch immer nicht
beendet. Das Pensionsamt stützt sich jedoch als Bindungswirkung auf den
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes 9/19 für 2004.
Der Steuerabzug vom
Arbeitslohn ist lediglich eine vereinfachte Form der Ermittlung der Abgaben,
stellt jedoch keinen Bescheid dar (VwGH vom 5.11.1958, Zl. 87/55). Gegen
die Auszahlungen von der Universität konnte daher von mir kein Rechtsmittel
ergriffen werden.
Der Einkommensteuerbescheid
2004 löst jedoch Rechtswirkungen aus (VwGH vom 30.9.1950,
Zl. A211/49).
Meines Erachtens ist die
Rechtsansicht des Finanzamtes, dass nur bei einer Steuerauswirkung ein
Rechtsmittel möglich sei, unrichtig. Es ist sehr wohl auch ein Rechtsmittel
möglich, insbesondere auch dann, wenn eine Bindungswirkung gegenüber
anderen Behörden besteht; wie z.B. dem Bundespensionsamt.
Ich bin daher durch die
Anführung des unrichtigen Zeitraumes beschwert und ist grundsätzlich
nach der Rechtsordnung in diesem Falle ein Rechtsmittel möglich
(Kloß, AO, § 42 dEStG). Der Verweis auf die deutsche AO ist
insofern gerechtfertigt, da nach den der BAO zugrunde liegenden
Rechtsgrundsätzen jedenfalls eine Beschwer ebenfalls Gegenstand eines
Rechtsmittels sein kann, aber sogar nach der BAO ein Rechtsmittel möglich
ist, wenn keine Beschwer vorliegt, vgl. z.B. Verlustvortragsgeltendmachung mit
diesbezüglichen Rechtsschutz, nicht erst im Jahre der Beschwer, sondern im
Entstehungsjahr. Es wird sogar über eine Möglichkeit eines
Verlustvortrages bei einem F-Verfahren im Entstehungsjahr
bescheidmäßig abgesprochen.
Die
Universität- hat den
ursprünglich unrichtigen Auszahlungszeitraum mit einem händischen
Lohnzettel berichtigt, welchen ich auch dem Bundespensionsamt übermittelt
habe. Das Bundespensionsamt berichtigt jedoch nicht den Bescheid vom
27. November 2006. Ich bin daher durch den im Einkommensteuerbescheid
unrichtig ausgewiesenen Zeitraum beschwert (RFH 4, S 172, 176, StW III Nr. 108
gleich lautend mit RFH 13, S 227). Ein Lohnzettel stellt überdies eine
F-rechtliche Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid
dar.
Es besteht daher, da eine
Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden besteht, ein
Rechtsinteresse im Einkommensteuerverfahren durchzusetzen.
Da das Finanzamt eine
Berichtigung des Zeitraumes ablehnt, habe ich mit Schreiben vom
24. Jänner 2008 an die Republik Österreich einen Antrag gestellt
auf bescheidmäßige Feststellung eines Bezugszeitraumes. Dieses
Schreiben wurde bisher nicht beantwortet, da es vermutlich außer dem
Finanzamt keine Behörde gibt, die diesbezüglich absprechen
kann.
Es wird darauf hingewiesen,
dass sich das Bundespensionsamt im Bescheid vom 27. November 2006
bezüglich des Zeitraumes auf den "Einkommensteuerbescheid" sowohl
bezüglich der Einkünfte als auch bezüglich des Zeitraumes
stützt. Es stellt daher der im Einkommensteuerbescheid 2004 angegebene
Zeitraum eine Feststellung dar. Es wird hier über den Zeitraum eines
bestehenden Rechtsverhältnisses abgesprochen. Bescheide, die jedoch
über ein Rechtsverhältnis absprechen, sind gem. § 92 BAO
Spruch und damit rechtsmittelfähig.
Mein Antrag wird
aufrechterhalten."
Nach Vorhalt durch den Referenten, dass der Betrag
"Bruttobezüge" laut Universität- in den Bescheiden über
Einkommensteuer vom 10. Mai 2005, 18. Dezember 2006, 5. Jänner,
8. Februar und 17. April 2007 mit € 2.529,28 durchwegs derselbe
sei, und sich dieser Wert auf eine Auskunft der Universität- an den
Berufungswerber vom 6. November 2006 stütze: Dort werden monatliche
Bruttobezüge 3/04 bis 12/04 von je € 195,44 =
€ 1.954,40 plus Sonderzahlung Juni und November, Leistungsprämie,
zusammen also € 2.529,28 ausgewiesen und bestätigt,
führte der Berufungswerber weiter aus:
"Aus den Lohnzetteldaten in
der Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden vom 17. April 2007 und
davor ist die Doppelerfassung des Lohnzahlungszeitraumes des März 2004
erkennbar: Erster Ansatz: € 2.529,28 aus 10x € 195,44
Bruttobezug plus Sonderzahlungen; Zweiter Ansatz: € 918,10 aus 3x
€ 306,33. Somit wirkt sich die unrichtige Doppelerfassung des Monates
März 2004 sehr wohl auf die Höhe der im Steuerbescheidspruch
ausgewiesenen Bemessungsgrundlage ,steuerpflichtiges Einkommen' aus. Somit
wurden mir 13 Monate statt 12 Monate angesetzt und versteuert."
Der Referent hielt nach Wiederaufnahme der um 10.00 Uhr
(Anm.: für eine halbe Stunde)
unterbrochenen Verhandlung das Ergebnis seiner zwischenzeitigen Erkundung beim
Personalreferat der Universität-, Abteilung für Beamte, Referatsleiter
R, vor:
"Infolge der Änderung
der Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Universitäten hat im
Jahr 2004 ein Auslaufen des alten Beschäftigungsverhältnisses im Monat
März 2004 und der Neubeginn eines anderen
Beschäftigungsverhältnisses - wiederum als
Universitätslehrbeauftragter - stattgefunden. Aufgrund dieser Tatsache
wurden Bezüge sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen
Beschäftigungsverhältnis dem jeweiligen Universitätslektor
ausbezahlt, so im konkreten Fall auch dem Berufungswerber. Zum Einen ist auf die
Bestätigung der Universität vom 6. November 2006 (siehe ESt-Akt
für 2004), zum Anderen darauf hinzuweisen, dass sich der zweite
Bruttobezugsansatz von € 918,10 wie folgt zusammen setzt: Jänner
bis März 2004 je € 236,70 = € 710,10 zuzüglich
Nachtrag vom September 2004 von € 208,00 für
Prüfungstätigkeit, ergibt € 918,10. Dieser Betrag findet
sich in den Lohnzetteldaten der Einkommensteuerbescheide vom 17. April 2007 und
davor unverändert vor."
Darauf replizierte der
Berufungswerber: "Für mich erhebt
sich die Frage, ob die Lohnzahlung im Jänner 2004 tatsächlich für
dieses Kalenderjahr erfolgte, oder vielmehr für das vorangegangene Jahr
2003. Dann nämlich würde wohl die Regel über die Zuordnung von
kurzer Zeit nach Ende des Leistungszeitraumes greifen - "Kurzezeit-Regel". Bitte
dies zu berücksichtigen.
Mir wurde von der
Universität seinerzeit die Auskunft erteilt, dass die zeitversetzte
Auszahlungen des Lektorenbezuges: ab Oktober bis März für September
bis Februar, aus praktischen Überlegungen heraus gehandhabt wird, weil
nämlich im September noch nicht mit Sicherheit gesagt werden könne,
wann die Lektoren ihre Tätigkeit aufnehmen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit der Bw seine Berufung vom 23. April 2007 gegen den
am 17. April 2007 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2004 durch
das von ihm am 3. September 2007 beim Finanzamt persönlich
überreichte Schreiben als noch rechtzeitig mit einem die Zulässigkeit
dieses Rechtsmittels begründenden
Änderungsbegehren spruchrelevanten
Inhalts ausgestattet sieht, ist er darauf zu verweisen, dass die
betreffende Eingabe keine Ergänzung der Berufung gegen den Abgabenbescheid
darstellte, sondern eine Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom
24. August 2007 war. Wenn der Bw weiters vorbringt, er habe dieses
druckschriftlich mit "29. August 2007" datierte Schreiben noch rechtzeitig
vor Bekanntgabe des Zurückweisungsbescheides eingebracht, so übersieht
er, dass der letztgenannte Bescheid unbestritten am 31. August 2007 beim
Postamt hinterlegt und ihm somit zugestellt war. Für das Berufungsverfahren
betreffend die Abgabe selbst erweist sich daher die erst am 3. September
2007 persönlich überreichte Eingabe, in welcher der Bw ein der
materiellen Erledigung grundsätzlich zugängliches
Änderungsbegehren erstmalig erstattet, als verspätet
eingebracht.
Das Vorbringen des Bw, der Ausweis von
Bezugszeiträumen in den Lohnzetteln sei unzutreffend , weil dort der
Bezugszeitraum März 2004 zweimal angegeben sei, was im
gegenständlichen Fall eine Pensionskürzung infolge angenommener
Überschreitung der maßgeblichen Zuverdienstgrenze ausgelöst
habe, wogegen er im März doch nur für
einen
universitären Arbeitgeber tätig war, führt die Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid auch nicht zum Erfolg:
Dem Bw ist zuzustimmen, dass eine Doppelerfassung von
Monatsbezügen aufgrund unrichtig ausgewiesener Lohnzetteldaten den Spruch
des Einkommensteuerbescheides hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der
darauf entfallenden Steuer beeinflussen würde, und dass in einem solchen
Fall die Berufung vom 23. April 2007 nicht auf Grund mangelnder
Spruchauswirkung des Begehrens unzulässig, sondern wegen des unklar
formulierten Begehrens mängelbehaftet gewesen wäre. Das Finanzamt
hätte dann die Behebung des Mangels (unvollständig ausgeführtes
Änderungsbegehren) auftragen müssen, nicht aber die Berufung als
unzulässig zurückweisen dürfen. Indes, dieser Sachverhalt liegt
nicht vor:
Was die vermeintliche Mehrfacherfassung des Monatsbezuges
im Bezugszeitraum März 2004 betrifft, so konnte der Bw im Zuge der
mündlichen Berufungsverhandlung davon überzeugt werden, dass die
Erfassung zweier Entlohnungen für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter
an der Universität- im Monat März keinen Irrtum darstellt, sondern aus
der Umwandlung dieser Hochschule in eine teilrechtsfähige Körperschaft
des öffentlichen Rechtes ab 1. März 2004 resultierte. Dies hatte
die Konsequenz einer Auszahlung von laufendem
Arbeitslohn a)
bis einschließlich
März 2004 und Nachzahlung im September 2004 für die im WS
2003/2004 ausgeübte Lehr- und Prüfungstätigkeit (vom Bund
genehmigter alter Lehrauftrag)
b)
ab März 2004
für die ab SS 2004 ausgeübte Lehrtätigkeit (neuer
Lehrauftrag, erteilt vom nunmehrigen Rechtsträger
Universität-), wobei die rechnerische Richtigkeit der beiden
Monatsbezugsansätze: a) brutto € 918,10 und b)
brutto € 2.529,28 einwandfrei nachvollzogen und außer Streit
gestellt werden konnte (siehe die oben wiedergegebenen Ausführungen des
Referenten in der mündlichen Berufungsverhandlung).
Der Bw hat allerdings zuletzt sein Berufungsbegehren
hinsichtlich Einkommensteuer 2004 dahin geändert, dass er auf den
Monatsbezug für Jänner 2004 (enthalten im Bruttoansatz
a mit € 236,70) die so
genannte Kurze - Zeit - Regel
angewendet wissen möchte und diesen Betrag aus der
Bemessungsgrundlagenkomponente Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit auszuscheiden verlangt. Die
Bezüge für das mit September beginnende WS 2003/2004 seine
nämlich nicht ab September 2003, sondern wie für Lehrbeauftragte
üblich um einen Monat zeitversetzt ausbezahlt worden, da die
Universität nicht im Voraus wisse, ob die Veranstaltungen von
Lehrbeauftragten tatsächlich schon im September aufgenommen würden.
Somit sei die Entlohnung für Dezember 2003 erst im Jänner 2004
erfolgt, dies vermutlich schon knapp nach dem Jahreswechsel, und es greife daher
die Zuordnung dieses Monatsbezuges zum Kalenderjahr 2003. Diese Korrektur wirke
sich aber auf den Spruch des Einkommensteuerbescheides 2004 unmittelbar aus, so
dass die Abgabenberufung doch zulässig erscheine.
Dem hält der UFS entgegen, dass die oben unter
a) angesprochene Entlohnung laut
insoweit maßgeblichem Lohnzettel für den Bezugszeitraum "Jänner
bis März 2004" erfolgt ist, dass der Bw im gesamten Verfahren betreffend
die angestrebte Korrektur seiner Lohnzetteldaten durch das Bundesrechenzentrum
sowie in den Rechtsmittelverfahren beim BPA betreffend seine
Pensionskürzung der Erfassung des Bezuges in den Monaten Jänner und
Februar 2004 mit keinem Wort entgegengetreten ist.
Dass die im entsprechenden Lohnzettel für das Jahr
2003 ausgewiesenen Bruttobezüge von € 2.295,10 für den
Bezugszeitraum 1.3. bis 31.12.2003 einen falschen, weil um den Bezugszeitraum
Dezember 2003 zu niedrigen Gesamtbetrag darstellen würden und zu
berichtigen wären, hat weder der Bw selbst jemals behauptet noch ergibt
sich dafür irgend ein Anhaltspunkt aus den Akten. Der UFS misst daher den
Mutmaßungen des Bw hinsichtlich einer unrichtigen Erfassung seiner
Bezüge a) in den Lohnzetteln der
Universität- keine abgabenrechtliche Bedeutung zu und erachtet die in den
Lohnzetteln ausgewiesenen Bezugsdaten als zutreffend, weil anderes ohne
irgendwelche entsprechende Anhaltspunkte anzunehmen bedeuten würde, dass
die Universität in diesem Fall und in einer Unzahl gleich gelagerter
Fälle eine periodenwidrige Erfassung der im/für Jänner
ausbezahlten Bezüge von Lehrbeauftragten dokumentieren würde.
Der UFS hält daran fest, dass die Berufung vom
23. April 2007 kein einer materiellen Erledigung zugängliches
Änderungsbegehren, sondern eindeutig nur einen auf die
Bescheidbegründung zielenden Antrag enthielt, womit sich die Berufung als
unzulässig und der Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes als
begründet erweist (vgl.
Ritz
3,
Tz 11 zu § 273 Abs 1 lit a BAO, mwN).
Die Berufung gegen diesen Bescheid war daher abzuweisen.
Wien, am 28.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Lohnzetteldaten als Begründung des Einkommensteuerbescheideskeine Spruchauswirkung von falschem Bezugszeitraum ohne Änderung der Bemessungsgrundlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0726-W/08
- Stammnummer
- 37977
- Gültig
- 28.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF