Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1589-W/03
Rechtswidrigkeit des gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheides, wenn der Grundlagenbescheid nicht rechtswirksam geworden ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1589-W/03vom 28.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb, gegen den
Bescheid des FA vom 29. November 2000 betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die beschränkt steuerpflichtige Berufungswerberin
(Bw.) wurde nach dem Tode ihrer Mutter im Jahr 1997 im Wege eines
Vermächtnisses Miteigentümerin der Liegenschaft XY und erzielte -
gemeinsam mit ihren 3 Schwestern - ab diesem Zeitpunkt unter der St. Nr. xxxxx
des FA gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellte
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 8. November 2000 (Bl 9/99
ESt-Akt) veranlagte das FA die Bw. zunächst erklärungsgemäß
zur Einkommensteuer für das Jahr 1999, wobei dem Bescheid Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1,137.185,00 S betreffend
die vorgenannte Liegenschaft zugrunde gelegt wurden.
Der vorgenannte Einkommensteuerbescheid wurde mit Berufung
vom 30. November 2000 (Bl. 15/99 ESt-Akt) - eingebracht durch den Rechtsanwalt
der Bw. - angefochten.
Mit Ausfertigungsdatum 29. November 2000 erließ
das Finanzamt - basierend auf der Mitteilung über die gesonderte
Feststellung vom 18. Oktober 2000 zur St. Nr. xxxxx - einen
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid, in welchem die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 1,161.438 S angesetzt wurden (Bl. 13/99
ESt-Akt).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom
21. Dezember 2000 (Bl. 22/99 ESt-Akt) durch die steuerliche Vertreterin mit
folgender Begründung Berufung erhoben:
"Da der dem
Einkommensteuerbescheid zugrundliegende Feststellungsbescheid des FA ...
seinerzeit nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, der Antrag des RA
Dr. A auf ordnungsgemäße
Zustellung an ihn, als Vertreter der Pflichtigen vom 12.12.2000 noch nicht
erledigt ist, bzw. der Bescheid noch nicht ordnungsgemäß zugestellt
wurde, ist es mir leider nicht möglich, eine dem Gesetz entsprechende
Begründung anzugeben, ebenso den dem Gesetz entsprechenden Antrag auf
Berichtigung des Bescheides anzuführen. Ich ersuche daher um Erstreckung
des Termins für die Einbringung der Begründung und des bestimmten
Antrages bis 31.1.2001. Ich bin mir bewusst, dass erst gegen den
Feststellungsbescheid eine Berufung eingebracht werden muss, um den
Einkommensteuerbescheid bekämpfen zu können. ......"
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2001 (Bl. 24/99 ESt-Akt)
ergänzte die steuerliche Vertreterin ihre Berufung vom 21. Dezember 2000
wie folgt:
"In o.r.
Einkommensteuerbescheid sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von ATS 1,161.438,00 enthalten. Tatsächlich fallen nach
eingebrachter Berufung gegen den Feststellungsbescheid ATS 871.998,95 ab.
Ich stelle daher
den bestimmten Antrag, o.r. Einkommensteuerbescheid aufzuheben und nach Ergehen
der Berufungsentscheidung einen neuerlichen Einkommensteuerbescheid f.d. Jahr
1999 unter Berücksichtigung des Abfalls von ATS 871.998,05 ergehen zu
lassen. .....
Bei Vorlage der
Berufung ersuche im ich um mündliche Verhandlung...."
Da Finanzamt ging in weiterer Folge davon aus, dass sich
die ursprünglich gegen den Einkommensteuerbescheid vom 8. November 2000
eingebrachte Berufung gemäß
§ 274 BAO auch gegen den
gemäß
§ 295 Abs.1 BAO abgeänderten Bescheid vom 29.
November 2000 richte und erließ unter Hinweis auf § 252 Abs. 1 BAO am
24. Juli 2003 eine abweisende Berufungsentscheidung (Bl. 38/99 ESt-Akt).
Mit Schriftsatz vom 29. August 2003 (Bl. 40/99 ESt-Akt)
wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Zum unter der St.Nr. xxxxx durchgeführten
Feststellungsverfahren für das Jahr 1999 ist Folgendes zu bemerken:
Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen
betreffend den Zustellvorgang gelangte das für das Festellungsverfahren
zuständige Finanzamt zum Ergebnis, dass infolge formaler Mängel bzw.
mangels Heilung der Zustellmängel der mit 18. Oktober 2000 datierte -
für das Jahr 1999 zur St. Nr. xxxxx ergangene - Feststellungsbescheid,
nicht rechtswirksam geworden ist.
Mit Datum 11. April 2002 erließ das Finanzamt
daher einen - inhaltlich gleich lautenden - Feststellungsbescheid für das
Jahr 1999, welcher der Bw. wiederum Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von S 1.161.438,00 zugewiesen hat und von ihr
sowie zwei weiteren Miteigentümerinnen mit Berufung vom 8. Mai 2002
(anhängig beim UFS zur GZ RV/1744-W/05) bekämpft wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ist ein Bescheid,
der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf,
ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen
Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen
für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen,
aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides
kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen
Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid
rechtskräftig geworden ist.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid
gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind.
Im gegenständlichen Verfahren hat das Finanzamt am
29. November 2000 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 8.
November 2000 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeändert.
Eine derartige Abänderung ist jedoch nur
zulässig, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr von
einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist. Die Vorschrift des § 252
Abs. 1 BAO, in der die Bindung des Einkommensteuerbescheides an die in
einem Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen gesetzlich verankert ist,
hat zur Voraussetzung, dass ein solcher Feststellungsbescheid zu ergehen hatte
und dass dieser Feststellungsbescheid den betroffnen Personen rechtsgültig
zugestellt wurde.
Unstrittig ist, dass der vom Finanzamt gegenüber den
Miteigentümern für das Jahr 1999 ausgefertigte Feststellungsbescheid
vom 18. Oktober 2000 nicht rechtswirksam geworden ist. Damit hat jedoch am 29.
November 2000 ein tauglicher Feststellungsbescheid gefehlt, um so den bereits am
8. November 2000 erlassenen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1999 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abzuändern.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
am 11. April 2002 gegenüber den Miteigentümern ein inhaltlich
gleich lautender Feststellungsbescheid erlassen wurde. Denn mit diesem wird die
unzulässige Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom
29. November 2000 für das Streitjahr 1999 nicht saniert (vgl. in
diesem Zusammenhang die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 24.11.1998,
93/14/0203). Vielmehr wird das Finanzamt einen gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO abgeänderten Bescheid zu erlassen haben.
Da sich die Abänderung vom 29. November 2000 sohin aus
vorstehend angeführten Gründen als unzulässig erweist, war der
Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Was den im Schriftsatz vom 30. Jänner 2001
gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
betrifft, bleibt darauf hinzuweisen, dass Anträge, die erst in einem die
Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, keinen Anspruch auf
mündliche Verhandlung begründen. Auch ein Antrag in einer Eingabe, die
die in der Berufung fehlende Begründung nachreicht, vermittelt keinen
Anspruch auf mündliche Verhandlung (zB VwGH vom 27.4.2000,
97/15/0208).
Wien, am 28.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1589-W/03
- Stammnummer
- 37973
- Gültig
- 28.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF