Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0117-W/08
Abgabenhinterziehung durch Nichtabgabe der Abgabenerklärungen, subjektive Tatseite wegen dauernder Ortsabwesenheit nicht feststellbar
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0117-W/08vom 28.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen R.P., derzeitiger Aufenthalt unbekannt, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 17. Oktober 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens des Finanzamtes Wien 6/7/15 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. August 2006, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. August 2006
hat das Finanzamt Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
R.P. (Bf.) zur Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuererklärung für 2001 und Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärungen 2003 und 2004, sohin unter Verletzung der
Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß
§ 119 BAO bewirkt habe,
dass eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2001 in Höhe von €
18.901,00 Umsatzsteuer 2003 in Höhe von €
17.824,00 Umsatzsteuer 2004 in Höhe von €
18.409,00 bewirkt wurde und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.
1 FinStrG begangen habe.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass das Finanzamt durch den Außenprüfungsbericht
vom 7. Juni 2005 und nach Durchsicht der Verrechnungsdaten davon Kenntnis
erlangt habe, dass Umsatzsteuer in den oben angeführten Zeiträumen und
Ausmaß hinterzogen worden sei. Es erscheine das gesamte Finanzvergehen
hinreichend begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Oktober 2006,
wobei der Bf. ausführt, dass er alle Umsätze laufend gemeldet und
entrichtet habe. Eine Aufforderung zur Abgabe der Jahreserklärungen habe er
immer befolgt. Er sei bis zur Konkurseröffnung Anfang 2005 steuerlich
vertreten gewesen, diese Steuerberatungskanzlei habe die Erklärungen seit
1985 immer rechtzeitig abgegeben. Wenn für 2003 und 2004 keine abgegeben
worden seien, dann habe er auch keine Aufforderung erhalten, er habe sich darauf
verlassen, wenn sich die Steuerberatungskanzlei bei ihm gemeldet habe, habe er
die Unterlagen vorbeigebracht und sei von dieser dann auch rechtzeitig abgegeben
worden. Der Bw. habe nach der Vollmachtskündigung keine Aufforderung zur
Abgabe erhalten. Er habe auch vom Masseverwalter diesbezüglich keine
Aufforderung oder Information bekommen. Die genannten Umsätze würden
jeder Grundlage entbehren.
Wenn am 7. Juni 2005 eine
Außenprüfung stattgefunden habe, dann sei er dazu nicht eingeladen
worden, es sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, eine Stellungnahme
abzugeben, es sei ihm auch nichts vorgehalten worden, wobei er sich hätte
rechtfertigen können. Der Bw. habe auch keinen Bescheid oder sonstiges
erhalten, weder vom Finanzamt noch vom Masseverwalter.
Tatsächlich habe ihn eine
Mitarbeiterin des Masseverwalters angerufen und ihn gebeten, die
Buchhaltungsunterlagen in die Kanzlei zu bringen, da eine Steuerprüfung
angemeldet worden sei, er sollte die Unterlagen jedoch eine Woche vorher
bringen, damit sie sich die Unterlagen vorab noch ansehen könne. Dies habe
der Bf. befolgt. Er habe damit gerechnet, dass er dann eingeladen werden
würde, zumindest dass es Fragen geben würde, wozu er hätte
Auskunft geben sollen usw. Umso mehr sei er überrascht gewesen, als er nach
einiger Zeit aufgefordert wurde, "doch endlich die Unterlagen wieder abzuhoIen,
da dort kein Platz sei". Auf seine Verwunderung, dass alles so "einfach?"
gegangen sei, habe ihm Frau L. der Kanzlei erklärt. "Na der Prüfer
habe sich da nicht viel angetan, er habe sich das ganze 5 Minuten angesehen, er
habe,, das mit den Subunternehmern" gewusst, habe gesagt, dass er das
wahrscheinlich auch in den Folgejahren gemacht habe, "das werde eine
Schätzung" und sei dann wieder gegangen. Und Nachsatz der Frau L., was
könne sie dafür, dass der Bf. keine ordentliche Buchhaltung
führe! Diese Informationen seien nur mündlich gewesen, der Bf. habe
nie einen schriftlichen Bescheid erhalten.
Der Bf. habe sich jedoch immer
bemüht, eine ordentliche Buchhaltung zu führen, was ihm auch bei der
Nachschau 1998 und der Steuerprüfung 2001 bescheinigt worden sei, dass die
Buchhaltung an sich ordentlich geführt gewesen sei. Auch danach habe sich
für ihn in der Buchführung nichts geändert. Im Übrigen sei
dazu auszuführen, dass der Bf. "das mit Subunternehmer zwar schon
weitergemacht habe, aber immer die U12 Erklärung abverlangt habe. Die
Forderung des Finanzamtes betreffend der Umsatzsteuer beziehe sich ja
hauptsächlich auf den Zeitraum ab 1996 bis 1998 (ab der
Umsatzsteuernachschau habe der Bf. Kenntnis des Formulars gehabt). Betreffend
dieses Verfahren sei noch eine Beschwerde beim VwGH anhängig. Der Bf. habe
das Finanzvergehen nicht begangen und beantrage, das Verfahren
einzustellen.
Mit ho. Beschwerdeentscheidung
vom 7. September 2007, FSRV/0143-W/06, wurde der Bescheid hinsichtlich der
Einleitung eines Finanzvergehens einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung
von Umsatzsteuer 2004 aufgehoben und im Übrigen die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 2008, 2008/13/0050-5, wurde diese
Entscheidung hinsichtlich Umsatzsteuer für 2001 und 2003 wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und
die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
In seinem Erkenntnis vom 9.
Juli 2008, 2008/13/0050, wiederholt der Verwaltungsgerichtshof seine
Rechtsansicht, dass es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt, wobei sich der Verdacht
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken
muss und in der Begründung des Einleitungsbescheides darzulegen ist, dass
die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Basis des angefochtenen
Bescheides ist der Betriebsprüfungsbericht AB, dem unter Tz 1
(Vorsteuerkorrektur 2001) Folgendes zu entnehmen ist: die in der
Gewinnermittlung 2001 ausgewiesene Position "Transportaufwand" in der
Höhe von rund 171.000 EUR ergebe sich aus bezogenen
Transportleistungen. Die Eingangsrechnungen seien stichprobenweise hinsichtlich
der Unternehmereigenschaft der Werkvertragsnehmer überprüft worden.
Bei der überwiegenden Zahl handle es sich um steuerlich nicht erfasste
Personen oder "Unternehmen". Der aus dieser Aufwandsart resultierende
Vorsteuerabzug für 2001 werde daher im Schätzungsweg um
20.000 EUR gekürzt.
Unter Tz 2 (Umsatzsteuer
2003, 2004) wird im Bericht ausgeführt, mangels Einbringung von
Abgabenerklärungen für 2003 und 2004 würden die Umsätze des
Unternehmens in Anlehnung an die Vorjahre und einzelnen Voranmeldungen im
Schätzungsweg ermittelt. Ausgehend von den Fahrzeugbetriebskosten und den
Mietaufwendungen der Vorjahre werde die abziehbare Vorsteuer mit 9.000 EUR
(2003) und 10.000 EUR (2004) geschätzt. Aussagen zur subjektiven
Tatseite sind dem Betriebsprüfungsbericht nicht zu entnehmen.
Berichte über
abgabenbehördliche Prüfungen pflegen solche Wahrnehmungen der
Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des
Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten
lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe seine
abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht mit dem Ergebnis
einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt,
die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen
müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus
resultierenden Abgabenverkürzung habe zumindest ernstlich für
möglich halten und sich mit ihr abfinden müssen.
Ob die Ausführungen eines
Prüfungsberichtes die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den
Steuerpflichtigen tragend begründen lassen oder ob die Annahme eines die
Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigenden Tatverdachtes einer
weitergehenden Begründung im Einleitungsbescheid bedarf, ist nach
Maßgabe des Inhaltes der Ausführungen im Prüfungsbericht im
Einzelfall zu beurteilen (VwGH 19.2.1997, 96/13/0094).
Der VwGH hat in seinem
Erkenntnis ausgeführt, dass dem Bf. einzuräumen ist, dass die
Ausführungen des genannten Berichtes über die Außenprüfung
einen entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die Beurteilung des
Vorliegens eines Verdachtes einer Abgabenhinterziehung durch den Bf. nicht in
einer solchen Weise wiedergeben, welche es den Finanzstrafbehörden beider
Instanzen erlaubt hätte, die nunmehr angefochtene Einleitung des
Finanzstrafverfahrens auf die Ausführungen des
Außenprüfungsberichtes allein zu stützen. Hinsichtlich des
subjektiven Tatbestandes enthält der oben wiedergegebene
Außenprüfungsbericht keinerlei Feststellungen, aus denen auf
vorsätzliches Handeln des Bf. rechtmäßig hätte geschlossen
werden dürfen.
Der Bf. ist vor Erlassung des
angefochtenen Bescheides zur subjektiven Tatseite nicht befragt worden. Versuche
der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, den Bf. im derzeitigen Stadium des
Verfahrens schriftlich zu seiner damaligen Vorgangsweise und seinem damaligen
Wissens- und Kenntnisstand - somit zur subjektiven Tatseite - zu befragen,
scheiterten jedoch bzw. ein entsprechender Vorhalt blieb unbeantwortet. Der Bf.
hat zwar in der Beschwerde ausgeführt, dass er zu den damaligen
Vorfällen nicht befragt worden wäre, verweigert aber jede
Zusammenarbeit und schweigt beharrlich auf alle Fragen.
Aus dem Akt ergibt sich in
objektiver Hinsicht, dass laut Buchungen am Abgabenkonto hinsichtlich der Abgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen Lücken festzustellen sind, sodass der
Verdacht besteht, dass die Aussage, der Bf. hätte alle Umsätze laufend
gemeldet und bis 15. Jänner 2005 die Umsatzsteuer
ordnungsgemäß entrichtet, nicht zutreffend sein kann.
Bei seinen Beschwerdeaussagen,
der Bf. hätte "die Aufforderung zur Abgabe der Jahreserklärungen immer
befolgt, wenn für 2003 und 2004 keine abgegeben worden seien, dann habe er
auch keine Aufforderung erhalten, er habe sich darauf verlassen, wenn sich die
Interrevision bei ihm gemeldet habe, habe er die Unterlagen vorbeigebracht und
sei von dieser dann auch rechtzeitig abgegeben worden. Der Bf. habe nach der
Vollmachtskündigung keine Aufforderung zur Abgabe erhalten. Er habe auch
vom Masseverwalter diesbezüglich keine Aufforderung oder Information
bekommen", übersieht der Bf. allerdings, dass ihm bei der Gründung der
GmbH bei Vertragserstellung routinemäßig vom Notar eine entsprechende
Belehrung erteilt wurde, die sich auch auf die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen erstreckt hat, darunter auch die Verpflichtung,
Steuererklärungen zu bestimmten Terminen abzugeben. Gemäß
§
134 BAO (in den jeweils geltenden Fassungen) sind die Steuererklärungen
2001 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres, die
Steuererklärungen für das Jahr 2003 bis zum Ende des Monates April des
Folgejahres einzureichen.
Mit der Belehrung ist laut
Rechtsprechung des VwGH allein ein "Wissen müssen" und damit allenfalls
für die Abgabenhinterziehung des Jahres 2003 ein fahrlässiges
Verhalten verbunden, nicht aber der im angefochtenen Bescheid angenommene
Vorsatz.
Zieht man beim Verdacht einer
Umsatzsteuerhinterziehung 2001 die Tatsache in Betracht, dass der Bf. damals
steuerlich vertreten war und sich bei der Erstellung der hier angeschuldeten
unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 auf einen befugten
steuerlichen Vertreter verlassen hat, ist auch für diese
Abgabenhinterziehung der Verdacht einer vorsätzlichen Vorgehensweise laut
derzeitiger Aktenlage nicht gegeben.
Mangels Vorliegen ausreichender
Verdachtsgründe zur subjektiven Tatseite und mangels derzeitiger
Möglichkeit des Nachweises der geforderten subjektiven Tatseite - der
derzeitige Aufenthalt des Bf. war nicht zu ermitteln - war der Beschwerde daher
stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 28.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0117-W/08
- Stammnummer
- 37967
- Gültig
- 28.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF