Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4101-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4101-W/02vom 24.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein langjähriger Leidenszustand durch eine Ess-Störung (Bulimie) verbunden mit deutlich depressiver Begleitsymptomatik (Grad der Behinderung 50 v.H. - Richtsatzposition V/e/585 mittlerer Rahmensatz, da regelmäßige Langzeit-Psychotherapie erforderlich ist) stellt eine erhebliche Behinderung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2002, für das Kind E.B.,
entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Juli 2002
wies das Finanzamt den Antrag der Bw. vom 18. August 2002 auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für das Kind E.B. ab Jänner 2002
ab.
Das Finanzamt begründet
die Abweisung wie folgt:
"...In
Ihrem Fall wurde keine länger dauernde Behinderung bestätigt, sondern
vom Amtsarzt, mit Datum vom 23.05.2002, die zu erwartende Besserung
bestätigt. Der Beginn der Behinderung wurde mit 30.01.2002 angegeben. Der
nächste Untersuchungstermin wurde nach 6 Monaten empfohlen. Dieses
ärztliche Zeugnis ergibt einen nur vorübergehenden Zeitraum der
Behinderung..."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom
18.8.2002 Berufung.
Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4
FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich
behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind
gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung)
durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer
inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der
Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund des schlüssigen
Sachverständigengutachtens des Dr. H., Facharzt für Nervenkrankheiten,
vom 27. November 2002 den Grad der Behinderung mit 50 v.H. fest
(Ess-Störung mit deutlich depressiver Begleitsymptomatik -
Richtsatzposition V/e/585 mittlerer Rahmensatz, da regelmäßige
Langzeittherapie erfortderlich ist). Der Ärztliche Dienst des Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland hat sich diesem Gutachten angeschlossen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines
Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen. Unter
Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass der Grad der Behinderung von
50 v.H. nicht nur vorübergehend bestanden hat.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage: 1
Sachverständigengutachten
Wien,
24. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 Abs. 1 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
erhöhte FamilienbeihilfeGrad der Behinderungerheblich behindertFunktionsbeeinträchtigungEss-Störung mit deutlich depressiver Begleitsymptomatik
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4101-W/02
- Stammnummer
- 3796
- Gültig
- 24.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF