Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0426-G/05
Glaubhaftmachung des Vorbringens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0426-G/05vom 19.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, vertreten durch Stb., vom
24. Februar 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten
durch OR, vom 17. Dezember 2004 betreffend Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 2000 bis 2001 nach der am 19. November 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der
Jahre 2000 bis 2002 wurden einerseits Vorsteuern aus Rechnungen von
Subunternehmern nicht anerkannt, da laut Prüfbericht und der Niederschrift
über die Schlussbesprechung nicht alle vom Gesetz geforderten
Rechnungsmerkmale angeführt wurden. Es wurde vor allem das Fehlen eines
Leistungszeitraumes bemängelt. Andererseits wurde durch die
Betriebsprüfung eine Vermögensdeckungsrechnung bei der
Geschäftsführung der Berufungswerberin durchgeführt und dabei
festgestellt, dass in den Jahren 2000 und 2001 eine Unterdeckung gegeben sei.
Als Folge wurden in den betreffenden Jahren Zuschätzungen zum Umsatz und
Gewinn vorgenommen und die Verlustvorträge entsprechend angepasst.
Diese Umsatz- und Gewinnzuschätzungen wurden vom
Finanzamt als (verdeckte) Gewinnausschüttungen behandelt und in weiterer
Folge der Berufungswerberin gegenüber dafür Kapitalertragsteuer
vorgeschrieben.
In der eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die
Kosten der Lebensführung aus Ersparnissen und mit Unterstützung von
Angehörigen gedeckt werden konnte. Die Vermögensdeckungsrechnung sei
nicht rechtens, eine KESt-pflichtige Gewinnausschüttung liege nicht
vor.
In der am 19. November 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass gegen den
damaligen Geschäftsführer ein Aufenthaltsverbot in Österreich
bestanden habe, er also in Österreich keinerlei Geschäften habe
nachgehen können und er seinen Lebensunterhalt in Kroatien habe bestreiten
müssen. Die Geschäftsführung habe seine Gattin innegehabt.
Das Finanzamt sprach sich in der Verhandlung nicht gegen
die Argumentation der Berufungswerberin aus. Es entspreche durchaus der
Lebenserfahrung, dass bei Aufnahme einer Geschäftstätigkeit
zunächst Anlaufverluste entstünden. Auch sei es durchaus möglich
mit dem bezogenen Geschäftsführergehalt und den angegeben Ersparnissen
das Auslangen zu finden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich der
Argumentation der Berufungswerberin und des Finanzamtes an. Auch wenn die
Deckung der Kosten der Lebensführung nicht bis in letzte Detail
aufgeklärt werden konnte, so ergibt doch eine Gesamtbetrachtung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der damaligen Lebensumstände keinen
Anlass für die vorgenommenen Zuschätzungen. Der UFS sieht in diesem
Zusammenhang die Glaubhaftmachung nach § 138 BAO als ausreichend an.
Nachdem die Rechtsgrundlage für die Erlassung der
angefochtenen Bescheide weggefallen ist, waren die Bescheide betreffend
Kapitalertragsteuer vom 17. Dezember 2004 der Jahre 2000 und 2001 ersatzlos
aufzuheben. Auf die Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, RV/0657-G/08
hinsichtlich Körperschaftsteuer 2000 bis 2002, wird verwiesen.
Graz, am 19.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0426-G/05
- Stammnummer
- 37954
- Gültig
- 19.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF