Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2778-W/07
Aufhebungs- bzw. Wiederaufnahmsbescheid mit nur den Gesetzeswortlaut wiedergebenden Begründungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2778-W/07vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Steuerberater,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
1) Wiederaufnahme des
Verfahrens nach § 303 Abs 4 BAO betreffend Umsatzsteuer 2004 und
Einkommensteuer 2003 und 2004
2) Aufhebung nach § 299
BAO der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2005
3) Umsatzsteuer 2004
und 2005 und Einkommensteuer 2003 bis 2005
entschieden:
Die Wiederaufnahms- und
Aufhebungsbescheide werden aufgehoben.
Soweit sich die Berufungen gegen
die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 und Einkommensteuer
2003 bis 2005 richten, werden sie als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist selbständiger Buchhalter und
überdies Gesellschafter-Geschäftsführer einer
Wirtschaftstreuhand-GmbH. Seine steuerliche Vertreterin teilte dem Finanzamt am
31.1.2003 mit, dass ihr Mandant seit
1.1.2003 ein Objekt, das zuvor von ihm
selbst angemietet wurde, zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung vermietet habe. In einem weiteren Schreiben vom 18.11.2004
führte sie aus, dass ihr Mandant seit
21.10.2004 ein Objekt zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vermietet habe, das der
nunmehrige Mieter seit 21.10.2003 prekaristisch genutzt habe.
Bei der Veranlagung 2003 erklärte der Bw. einen
Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 3.364,12 €, der sich aus AfA
(286,07), Fremdfinanzierungskosten (2.769,17) und Gebühren (308,88)
zusammensetzt.
Über Vorhalt des Finanzamtes übermittelte der Bw.
den Kaufvertrag vom 21.10.2003, demzufolge der Bw. die Liegenschaft KG 01234 X.
EZ 4321 mit der Grundstücksadresse A2 sowie zwei Superädifikate auf
einer Nachbarliegenschaft zu einem Gesamtkaufpreis von 205.000 € erworben
hat.
Der Kaufpreis teilt sich wie folgt auf:
Grund und Boden - Baufläche (begrünt): 719
m²
à 234,35 €, d.s. 168.500 €; Gebäude 1 mit
Wohnnutzfläche 15 m²
à 700 €, d.s. 10.500 €,
Gebäude 2 mit Wohnnutzfläche 40 m²
à 650 €, d.s.
26.000 €.
Weiters haben die Verkäufer die Pachtrechte an der
Liegenschaft, auf der sich die Superädifikate befinden, ebenfalls per
21.10.2003 an den Bw. übertragen. Dieser hat sodann mit Vertrag vom
18.6.2004 mit Wirksamkeit ab 1.1.2004 den Pachtvertrag mit dem Verpächter
auf weitere 10 Jahre verlängert. Nach Punkt II des Vertrages erfolgt die
Bestandgabe zur Benutzung des Bestandgrundes als Haus und Garten (Böschung
zur Bahn) und Zupachtung zum Eigengrund. Als jährlicher Bestandzins wurde
ein Betrag von € 671 (wertgesichert) vereinbart. Nach Punkt VII des
Vertrages ist jede Bauführung sowie jeder Zu-, Auf- oder Umbau auf dem
Bestandgrund ohne schriftliche Zustimmung des Bestandgebers verboten.
Der Bw. teilte dem Finanzamt weiters am 15.7.2005 mit, dass
in den Jahren 2003, 2004 und 2005 das Grundstück mit den darauf
befindlichen Häusern prekaristisch gegen Kostenersatz zur Nutzung
überlassen worden sei/werde; ab dem Jahr 2006 nach abgeschlossener
Sanierung der Häuser (wie Vorbereitung zu Kanalanschluss, Rodungen nach
Baumschäden am Haupthaus und Wegfall der Beeinträchtigungen wie zB
Wassereintritte, Abflussschaden u.a.) werde die Liegenschaft vermietet. Die
Kosten für die Jahre 2003, 2004 und 2005 würden im Dezember 2005
vorgeschrieben.
Die jährliche Pacht für den Garten betrage ab
2006 1.328 € netto zuzüglich 1.300 € netto für die
Wohnnutzfläche exklusive Betriebskosten.
Die Veranlagung 2003 erfolgte zunächst
erklärungsgemäß.
In einer Beilage zu den Einkommensteuererklärungen
2004 und 2005 machte der Bw. 2004 Werbungskosten in Höhe von 9.382,49
€ (AfA: 572,14, übrige Werbungskosten: 8.810,35) und 2005 von 2.890,93
€ (AfA: 572,14, übrige Werbungskosten: 2.485,68) geltend. 2005 wurden
erstmals Einnahmen von 166,89 € angegeben.
Die Veranlagung dieser beiden Jahre erfolgte wiederum
erklärungsgemäß.
Über Vorhalt des Finanzamtes vom 16.5.2007 verwies der
Bw. am 9.7.2007 zunächst auf das Schreiben vom 15.7.2005. Er ergänzte
sein Vorbringen sodann wie folgt:
"Bei der Vermietung
und Verpachtung des Objektes in A-1111X.,
A2 wurden Herrn Mag.
W., p.A.
B-gasse, die fakturierten Beträge
zuzüglich 10% MWSt (Wohnnutzung) in Rechnung gestellt...
Die Kosten für
die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie 2006 wurden per Dezember 2006 vorgeschrieben
- wie folgt:
für 2003 /
2004 und 2005 präkaristische Nutzung
Euro 5
verrechenbare BK für 2003
Euro 94,33
verrechenbare BK für 2004
Euro 133,01
verrechenbare BK für 2005
Euro 433,33
verrechenbare BK 2006 (inkl. Pauschale BK in Höhe von 183,33 für 2007)
Euro 1.328,00
Pauschale für den Zeitraum bis 31.12.2006 (ohne Betrag von Euro 1.300,--
nach Unbenutzbarkeit nach Wasserschaden (Dach))
Euro 1.993,67 netto
Summe zuzüglich 10% MWSt
Euro 2.193,04
brutto
Im Jahr 2004 wurden
aus Sicherheitsgründen Bäume entfernt, die auf das Gebäude / das
Dach zu stürzen drohten, respektive dort nach einem Sturm bereits einen
Schaden angerichtet hatten. Eine Dachsanierung wurde beauftragt, die jedoch
außer in einer Materiallieferung und provisorischen Deckung des Daches
nicht weiter fortgesetzt wurde, da dann das Dach auf einer anderen Stelle auf
Grund von "schleichenden" Wasserschäden eingestürzt/eingebrochen ist.
Eine Anzahlung wurde als pauschaler Schadenersatz wegen Nichtdurchführung
des Auftrages von Auftragnehmer angenommne. Hinderungsgründe von Seite des
Auftraggebers bei gleichzeitiger Bereitschaft des Auftragnehmers zu
Leistungserbringung, hätte prinzipiell die laut KV veranschlagte Summe als
Zahlung verursacht. Das konnte noch abgewendet werden.
Nachdem die
geplanten Sanierungsmaßnahmen für das Gebäude nach den
Regen-/Schäden neuerlich erhoben wurden und dabei festgestellt wurde,
daß es sich dabei wirtschaftlich nicht mehr auszahlen wird, den
veranschlagten Betrag zu investieren, wurde die Sanierung nicht weiter
durchgeführt, sondern das sanierungsbedürftige Haus in Folge im Jahr
2006 (nach Bauanzeige im behördlichen Konsens) geschliffen, wodurch auch
keine weiteren (geplanten) Einnahmen aus der V&V des größeren der
beiden Häuser erzielt werden konnten.
Der entstandene
Regenschaden am Eigentum / an den Möbeln wurde von Herrn Mag.
W. (whf.:
B-gasse - bisher präkaristisch
nutzend - eingewandt:
Den Betrag in
Höhe von 2.193,04 Euro (inkl. 10% MWSt) wurde am 28.12.2006 bar an mich
gezahlt. Die Umsatzsteuer dafür wurde auch mit 12/2006
abgeführt.
Das Objekt
A-1111X.,
A2 wurde mir mit 30.06.2007
zurückgestellt.
Für den
Zeitraum bis 30.06.2007 wurde die Miete/Pacht einvernehmlich mit Euro 600,00
netto (zuzüglich 10% MWSt) festgesetzt und ist dzt. noch
offen.
Um einen neuen
Mieter bemühe ich mich derzeit und habe in Eigenregie ich das zweite auf
der Liegenschaft befindliche kleinere Haus bereits teilweise adaptiert und eine
entsprechende Stromzuleitung dem Stand der Technik angepaßt, den
Gartenzaun wie den Wasserschacht repariert (Einstieg mit Schachtdeckel mit
Rahmen aus Altbestand mußte nach Frostschaden neu armiert werden) und
sanierte die Grünfläche (Niveauausgleich, Flurschaden nach
Abriß). Damit kann nun der Grund mit dem kleinen Gartenhaus wieder
voraussichtlich ab 09/2007 der Vermietung und Verpachtung zugeführt
werden.
Interessenten
wurden mir von ... Maklern bei Gesprächen im Februar/März
angekündigt, jedoch wird für Besichtigungstermine auf den Abschluss
der Planung des Gartens gewartet (optische = verhandlungstechnische
Gründe).
Für die
kleinere Wohnfläche wird ein Betrag von ~ Euro 500,00 netto (min.)
vorgeschrieben werden. Die Pacht für den Grund bleibt indexangepasst wie
erwähnt."
Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend Umsatzsteuer
2004 und Einkommensteuer 2003 und 2004 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder auf und hob die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2005
gemäß
§ 299 BAO auf.
Die Begründung der Wiederaufnahmsbescheide
lautete:
"Die Wiederaufnahme
des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel
neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Die Begründung der Aufhebungsbescheide lautete:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist."
In den mit den verfahrensrechtlichen Bescheiden verbundenen
neuen Sachbescheiden anerkannte es die im Zusammenhang mit den obigen
Liegenschaften stehenden Werbungskosten und Vorsteuern mit folgender
Begründung nicht:
"Aufgrund der
vorgelegten Stellungnahme zum Vorhalt v. 16.05.2007 betreffend Vermietung und
Verpachtung der Liegenschaft 1111X.,
A2 wurde festgestellt, dass aus dieser
Tätigkeit (im außerbetrieblichen Bereich) in einem
überschaubaren Zeitraum (2003-2006) kein Gesamtüberschuß der
Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wurde.
Die
Überschußerzielungsabsicht ist somit nicht erkennbar, die geltend
gemachten Verluste können steuerlich nicht anerkannt werden. Die Vorsteuer
wurde aufgrund der vorgelegten Aufstellungen gekürzt. Auf die
Liebhabereiverordnung wird verwiesen."
Die vom Bw. eingebrachten Berufungen richten sich
wörtlich "gegen die ergangenen Bescheide vom ... für die VA 2003 (bzw.
2004 und 2005) zu USt und ESt und Aufhebung gem § 299 und § 303". Er
legte der Berufung zwei Planrechnungen bei. Die Planrechnung 1 beziehe sich
auf die Vereinbarung zu Prekarium und Miete/Pacht mit Mag. W, die
Planrechnung 2 auf die ab 10/2007-01/2008 stattfindende
Vermietung/Verpachtung.
Das Finanzamt verweise auf die Liebhabereiverordnung und
verkenne dabei, dass der Bw. jeweils bemüht gewesen sei, die Kosten von
Anfang an entsprechend der Einkünfteerzielungsabsicht (die immer vorgelegen
sei und vorliege) so gering wie möglich zu halten. Wenn er die Vermietung
mit der Anschaffung im Jahr 2003 ohne die zwischenzeitige
Zurverfügungstellung im Rahmen des Prekariums sowie der Vermietung mit ab
2005 wie auch 2006 erst mit 2007 nach Abschluss aller Arbeiten begonnen
hätte, wäre ein viel größerer Verlust entstanden und auch
die Möglichkeit der Vermietung des Objekts in nicht saniertem Zustand viel
schwieriger gewesen. Auch verkenne das Finanzamt, dass es sich hierbei um zwei
Mietobjekte handle, wovon das eine aus Schadensgründen abgetragen habe
werden müssen, da eine Sanierung nicht wirtschaftlich gewesen wäre.
Der neue Mieter/Pächter sei nach Klärung mit dem Verpächter
über die Möglichkeit, den gepachteten Grundteil an diesen
weiterzugeben im Rahmen der Vermietung des Eigengrundes, berechtigt, ein Haus
auf eigene Kosten auf dem Grund gegen Zahlung eines höheren
Miet/Pachtzinses zu errichten, das nach der Miet/Pachtzeit entweder abgetragen
werde (auf Kosten des Mieters/Pächters) oder in das Eigentum des Bw. ohne
Kostenersatz übergehen solle. Im Falle eines Kostenersatzes (dies sei noch
in Verhandlung) werde ein Teil des höheren Miet/Pachtzinses allfällig
auf die Summe angerechnet.
Das Finanzamt schränke den Beobachtungszeitraum in der
Begründung auf die Jahre 2003 bis 2006 ein und verweise auf die
Liebhabereiverordnung. Das Finanzamt sei bereits im Zeitpunkt der jeweiligen
Erstveranlagungen durch persönliche Vorsprachen wie auch schriftliche
Mitteilungen über den Verlauf der Vermietung und Verpachtung im Zeitpunkt
der jeweiligen ursprünglichen Erstbescheiderstellung informiert worden,
wodurch keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien und sich die
ursprünglichen Prognosen, bis auf die durch Schaden bedingte Abtragung des
einen Gebäudes, keine Änderungen eingetreten seien. Dieser Schaden sei
erst im Jahre 2006 festgestellt worden.
In beiden Prognoserechnungen ergebe sich ein positives
Ergebnis über einen entsprechenden Zeitraum.
Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz übermittelte der UFS dem Bw. folgendes Schreiben:
"Aus der Aktenlage
ergibt sich, dass die Liegenschaft A2 nach
ihrem Erwerb zumindest in den Jahren 2003 bis 2005 prekaristisch genutzt wurde.
Da Sie allerdings in der Vorhaltsbeantwortung vom 9.7.2007 schreiben, dass Ihnen
die Liegenschaft mit 30.6.2007 zurückgestellt wurde, kann davon ausgegangen
werden, dass eine prekaristische Nutzung (offenbar durch Mag.
W.) noch bis zu diesem Termin erfolgt
ist.
Sie werden gebeten,
die entsprechende Vereinbarung vorzulegen. Sollte die Bittleihe nicht
schriftlich abgeschlossen worden sein, werden Sie gebeten, die wesentlichen
Inhalte der Vereinbarung darzulegen.
Weiters werden Sie
gebeten, den nunmehr (offenbar 2008) abgeschlossenen Miet- bzw. Pachtvertrag zu
übermitteln.
Ist es ferner
zutreffend, dass das Prekarium beide Häuser, also auch das 2006
abgerissene, umfasste, wohingegen sich der nunmehrige Mietvertrag auf das ca. 15
m² umfassende Gartenhaus bezieht?
Die von Ihnen
erstellten Prognoserechnungen weisen weiters folgende Unklarheiten
auf:
• Der Verlust
2005 laut Prognoserechnung beträgt € 1.568,20. Der tatsächliche
Verlust lt. Ihrer Steuererklärung beträgt hingegen €
2.890,93.
• In Ihrer
oben zitierten Vorhaltsbeantwortung vom 9.7.2007 geben Sie an, Sie hätten
das kleinere Haus bereits teilweise adaptiert und sanierten die
Grünfläche. In welchen Jahren haben die Sanierungsarbeiten ihren
Niederschlag gefunden? 2007 sind jedenfalls keinerlei entsprechenden
Aufwendungen ersichtlich.
• Sie haben
die Liegenschaft zumindest teilweise fremdfinanziert erworben und haben auch die
beiden ersten Jahre Zinsaufwendungen abgesetzt. Per 31.12.2003 haftet noch ein
Kapital von € 185.165 aus. Da nicht angenommen werden kann, Sie hätten
das Darlehen (planmäßig) bereits vollständig zurückgezahlt,
werden Sie gebeten, eine Bestätigung über die ab 2004 bezahlten Zinsen
zu übermitteln.
• Nach Ihrer
Prognoserechnung 2 wird die Miete und Pacht ab 2008 in Summe € 3.000 netto
= € 3.300 brutto betragen. In Ihrer Prognoserechnung fehlt allerdings die
bezahlte Umsatzsteuer als Aufwandposition.
• Es ist bei
einem nicht neuerbauten Haus anzunehmen, dass während des Prognosezeitraums
höhere Aufwendungen für Reparaturen anfallen. In Ihrer
Prognoserechnung fehlt allerdings jeder diesbezügliche
Posten.
Es wird Ihnen
Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen und die Prognoserechnung
gegebenenfalls zu adaptieren."
Der Bw. beantwortete am 30.4.2008 das Schreiben wie
folgt:
"Einleitung
Im Jahr 2003, 2004
und 2005 wurde das Grundstück mit den darauf befindlichen Häusern
präkaristisch gegen Kostenersatz zur Nutzung überlassen und ab dem
Jahr 2006, nach abgeschlossener Sanierung (wie: Vorbereitungen zu
Kanalanschluß, Rodungen nach Baumschäden am Haupthaus und Wegfall der
Beeinträchtigungen wie z.B.: Wassereintritte, Abflußschaden u.a.) der
Häuser sollte die Liegenschaft samt Häusern vermietet
werden.
Es war danach
vorgesehen, dass der bisherige Präkariumnehmer ein Baurecht
erhält.
Beim Präkarium
und der Vermietung und Verpachtung des Objektes in
A-1111X.,
A2 wurden Herrn Mag.
W., p.A.
B-gasse, die fakturierten Beträge
zuzüglich 10% MWSt (Wohnnutzung) in Rechnung gestellt. Diesbezüglich
wurde keine schriftliche Vereinbarung getroffen, da auch die mündliche
Vertragsqualität für beide Seiten Geltung hat und berufliche Aspekte
auch für die jeweilige Einhaltung von gegebenen Worten
spricht.
In den Jahren 2003
/ 2004 und 2005 war eine präkaristische Nutzung und in den Jahren 2006 und
2007 eine Vermietung/Verpachtung (wie in Korrespondenzen bereits
angeführt).
Die Kosten für
die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie 2006 wurden per Dezember 2006 vorgeschrieben
- wie folgt und bezahlt:
für 2003 /
2004 und 2005 präkaristische Nutzung wie Vermietung 2006 und 2007 (wie in
Korrespondenzen bereits angeführt.
Euro 5
verrechenbare BK für 2003
Euro 94,33
verrechenbare BK für 2004
Euro 133,01
verrechenbare BK für 2005
Euro 433,33
verrechenbare BK 2006 (inkl. Pauschale BK in Höhe von 183,33 für 2007)
Euro 1.328,00
Pauschale für den Zeitraum bis 31.12.2006 (ohne Betrag von Euro 1.300,--
nach Unbenutzbarkeit nach Wasserschaden (Dach))
Euro 1.993,67 netto
Summe zuzüglich 10% MWSt
Euro 2.193,04
brutto
Den Betrag in
Höhe von 2.193,04 Euro (inkl. 10% MWSt) wurde am 28.12.2006 bar an mich
gezahlt. Die Umsatzsteuer dafür wurde auch mit 12/2006
abgeführt.
Für den
Zeitraum bis 30.06.2007 wurde die Miete/Pacht einvernehmlich mit Euro 600,00
netto (zuzüglich 10% MWSt) festgesetzt und ist dzt. noch offen (wie bereits
in den Ergänzungen angeführt)
Im Jahr 2004 wurden
aus Sicherheitsgründen Bäume entfernt, die auf das Gebäude / das
Dach zu stürzen drohten, respektive dort nach einem Sturm bereits einen
Schaden angerichtet hatten.
Eine Dachsanierung
wurde beauftragt, die jedoch außer in einer Materiallieferung und
provisorischen Deckung des Daches nicht weiter fortgesetzt wurde, da dann das
Dach auf einer anderen Stelle auf Grund von "schleichenden" Wasserschäden
eingestürzt/eingebrochen ist. Eine Anzahlung wurde als pauschaler
Schadenersatz wegen Nichtdurchführung des Auftrages von Auftragnehmer
angenommne. Hinderungsgründe von Seite des Auftraggebers bei gleichzeitiger
Bereitschaft des Auftragnehmers zu Leistungserbringung, hätte prinzipiell
die laut KV veranschlagte Summe als Zahlung verursacht. Das konnte noch
abgewendet werden.
Der entstandene
Regenschaden am Eigentum / an den Möbeln wurde von Herrn Mag.
W. (whf.:
B-gasse - bisher präkaristisch
nutzend - eingewandt:
Nachdem die
geplanten Sanierungsmaßnahmen für das Gebäude nach den
Regen-/Schäden neuerlich erhoben wurden und dabei festgestellt wurde,
daß es sich dabei wirtschaftlich nicht mehr auszahlen wird, den
veranschlagten Betrag zu investieren, wurde die Sanierung nicht weiter
durchgeführt, sondern das sanierungsbedürftige Haus in Folge im Jahr
2006 (nach Bauanzeige im behördlichen Konsens) geschliffen, wodurch auch
keine weiteren (geplanten) Einnahmen aus der V&V des größeren der
beiden Häuser erzielt werden konnten.
Das Haupthaus wurde
nach einem Schaden (Dachsporen nach Wassereintritt defekt) und wirtschaftlicher
Unrentabilität der Sanierung abgetragen.
Das Objekt
A-1111X.,
A2 wurde mir mit 30.06.2007
zurückgestellt.
(Der
Verpächter) wurde über die Projekte informiert und um eine
allfällig notwendige Zustimmung gebeten, um rechtliche Formalitäten
einzuhalten.
Das sich leider
diese Planungen auf Grund privater Gegebenheiten des Präkariumnehmers
zerschlagen haben wurde in Folge ein Mieter / Pächter gesucht und
anschleißend gegen eine jährliche Pacht für den Garten
(beträgt ab 2006 jährlich in Höhe von Euro 1.328,00 netto
zuzüglich Euro 1.300,00 netto für die Wohnnutzfläche des
kleineren Teils exklusive Betriebskosten (Grundsteuer und
Wasserbezugsgebühr und Strom) verpachtet/vermietet.
Mit der
Stadt-Gemeinde X. wurde vereinbart, dass
die anfallenden Kosten für Kanal und Müll dzt. nicht vorgeschrieben
werden, da eine "Gartennutzung mit Gartenhaus" vorliegt um auch hier die Kosten
einzuschränken.
In teilweise
Eigenregie habe ich das zweite auf der Liegenschaft befindliche kleinere Haus
bereits teilweise adaptiert und eine entsprechende Stromzuleitung dem Stand der
Technik angepaßt, den Gartenzaun wie den Wasserschacht repariert (Einstieg
mit Schachtdeckel mit Rahmen aus Altbestand mußte nach Frostschaden neu
armiert werden) und sanierte die Grünfläche (Niveauausgleich,
Flurschaden nach Abriß).
Immer stand im
Vordergrund die Liegenschaft der Gewinnerzeilung im Rahmen der Vermietung
zuzuführen.
Eine
zukünftige Vermietung stellt sich anscheinend wie besprochen heraus,
hätte die angefallen Kosten als Anlaufverluste akzepiert.
Da ich aber immer
getrachte habe und trachte gerade keine Verluste zu erwirtschaften, ist es nun
so, dass ich durch die präkaristische Vergabe, die mir zumindest die
Betriebskosten ersetzt hat, schlechter gestellt werden soll, als durch von
Anfang bekanntgegebene Verluste im Rahmen der V&V ?
Das ist mir nicht
verständlich.
Interessenten
wurden mir von Klosterneuburger Maklern bei Gesprächen
angekündigt.
Für die
kleinere Gebäudenutzfläche wurde vereinbart, dass mindest einen Betrag
von ~ Euro 500,00 netto (min.) vorgeschrieben wird.
Die Pacht für
den Grund sollte dann indexangepaßt wie erwähnt bleiben
(min.).
Ich habe mich wie
bereits erwähnt um einen neuen Mieter bemüht, der betraute
Immobilienmakler ist aber leider an Leukämie erkrankt und verstorben
!
Die Liegenschaft
ist nun mit der Liegenschaft A4 gemeinsam
vermietet - siehe auch beiliegende Unterlagen der Anlage - einen
diesbezüglichen Mietvertrag gibt es wie besprochen nicht in schriftlicher
Form.
Zu der Frage der
Unterschiede der Prognose zur realen Veranlagung 2005 ist wie besprochen darin
zu sehen, dass die Prognose vorab erstellt wurde und und ich diese wie erbeten
in den 2 mir vorliegenden erstellten Fassungen an das FA zur Kenntnis
übermittelt habe, ohne irgendwelche Daten zu verändern oder/und zu
beschönigen.
Dies allein sollte
für die ehrliche Absicht meiner Anliegen sprechen, wie ich dies bereits mit
Ihnen erörtert habe.
Zu den
angeführten Unklarheiten - die bereits telefonisch kurz besprochen
wurden:
Die Differenz die
nicht in der Prognose erfasst ist, sind Aufwendungen zur Behebung des
Wassereintrittes, für Streusplitt und andere Kleinbeträge der
laufenden Instandsetzungsarbeiten sowie Bankspesen die mir 2005 verrechnet
wurden.
Die Sanierung
erfolgte im Jahr 2007 in Großteils Eigenregie und kann daher in der
Prognose nicht enthalten sein.
Ich habe den Kredit
im Jahr 2004 rückführen können und die im Jahr 2004 angefallenen
Spesen der Kontenschließung wurden mir refundiert, da die Austragung und
Löschung von Seite der Bank lange angedauert hat und für die
Verzögerungen aufgekommen ist. Gegenüber der Bank konnte ich nach
Verhandlungen die angefallenen Zinsen reklamieren und habe die in der Prognose
im Jahr 2004 angeführte Zinsbelastung (welche für das für VA 2003
ist) erst im VA 2004 definitiv vorgeschrieben erhalten, jedoch nicht im VA 2003
und VA 2004 geltend gemacht auf Grund der in Aussicht gestellten
Gutschrift.
Die in der Prognose
angeführten 3300,-- stammen noch aus dem Bereich der Vermietung mit
Baurecht (1.328,-- + 500,-- + 1.797,50 = 3.625,50 und gerundete 90 % = 3.300,--)
wie besprochen und ich habe die bezahlte Umsatzsteuer (=Vst) und die an das FA
abzuführende Umsatzsteuer wie die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht
angesetzt, sondern bin von netto 3.300,-- ausgegangen, da die vereinnahmte USt
auch wieder an das FA abzuführen ist und die VSt Beträge sind nach
Verausgabung wieder als Erlös anzusetzen. Somit Beides ~
0,--.
Selbst wenn ich nun
den untersten Betrag von Euro 1.328,00 + 500,-- ohne 1,03 % jährlicher
Anpassung ansetze ergibt sich ein Überschuß nach 20 Jahren bei Ansatz
von 10,-- Euro/m² p.a. verbaubarer Fläche mit Euro 1.790,75 p.a.
zuzüglich für das Baurecht."
(Dem Schreiben war an dieser Stelle eine adaptierte
Prognoserechnung beigeschlossen.)
"Es ist richtig
dass die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bei älteren
Häusern voraussichtlich größer sind/sein werden.
Da diese aber
für die vorhandenen Bauten vom Mieter zu tragen sind, vielleicht bis auf
Ausnahme des Daches, welches gerade neu eingedeckt wurde, unter Verwendung einer
Abdeckung mit Folie und einer Isolationsbeschichtung. Sind bei normalem
Gebrauch, normalem Wetter und keinen Umweltereignissen schädlicher Art,
für die nächsten 25 Jahr mit keinen diesbezüglichen Aufwendungen
ausser laufenden Aufwendungen von Seite des Eigentümers (mir) zu rechnen.
Auch habe ich jeweils in den Prognoserechnungen angeführt, dass die
Beträge exklusive kalkuliertem Erhaltungsaufwand sind und dies mit dem
Vermerk versehen "- Mieter/Pächter", wobei diese dann von diesem zu tragen
sind.
Zu Ihrem Ersuchen
habe ich oben die Prognoserechnung soweit neu an das oben Gesagte angepasst und
dies im vorsichtigen Bereich und ohne Schönung von Einnahmen und
Ausgaben..."
Hingewiesen wird zuletzt darauf, dass die in diesem
Schreiben angeführte Liegenschaft A4 die Nachbarliegenschaft von A2 ist.
Der Bw. ist in A4 seit seiner Geburt mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Am
5.12.2007 hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder an diesem Ort die
ordnungsgemäße Meldung einer Zweigstelle der Wirtschaftstreuhand
GmbH, bei der der Bw. als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig
ist, mit dem Bw. als Zweigstellenleiter bestätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Umfang der
Anfechtung
Wie im Sachverhaltsteil ausgeführt, richten sich die
Berufungen "gegen die ergangenen Bescheide vom ... für die VA 2003 (bzw.
2004 und 2005) zu USt und ESt und Aufhebung gem § 299 und § 303".
Bezüglich Aufhebungsbescheide gem. § 299 BAO enthalten die Berufungen
keine eigenständigen Ausführungen. Da aber der Grund für eine
Aufhebung nach § 299 BAO ist, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht
richtig erweist, und die Ausführungen des Bw. zu den Sachbescheiden
darlegen wollen, dass keine inhaltliche Rechtswidrigkeit der Bescheide vorliegt,
kann unter Bedachtnahme auf die Kopfzeile der Berufungen gerade noch erkannt
werden, dass Anfechtungsgegenstand auch die Aufhebungsbescheide nach § 299
BAO betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 sind.
Ähnliches gilt für die Wiederaufnahmsbescheide;
die Berufungen enthalten aber diesbezüglich zumindest die Aussage "wodurch
keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind", weshalb davon ausgegangen werden
kann, dass auch die Wiederaufnahmsbescheide angefochten werden.
2. Verfahrensrechtliche
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 299 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Mit dem aufhebenden Bescheid ist
der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist nach
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des
Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden
hat.
3.
Sachverhalt
Es sei nochmals auf die Begründung der angefochtenen
Bescheide verwiesen:
Wiederaufnahmsbescheide:
"Die Wiederaufnahme
des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel
neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Aufhebungsbescheide:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist."
Sachbescheide:
"Aufgrund der
vorgelegten Stellungnahme zum Vorhalt v. 16.05.2007 betreffend Vermietung und
Verpachtung der Liegenschaft 1111X.,
A2 wurde festgestellt, dass aus dieser
Tätigkeit (im außerbetrieblichen Bereich) in einem
überschaubaren Zeitraum (2003-2006) kein Gesamtüberschuß der
Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wurde.
Die
Überschußerzielungsabsicht ist somit nicht erkennbar, die geltend
gemachten Verluste können steuerlich nicht anerkannt werden. Die Vorsteuer
wurde aufgrund der vorgelegten Aufstellungen gekürzt. Auf die
Liebhabereiverordnung wird verwiesen."
4. Rechtlich folgt
daraus:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des VwGH, dass
im Berufungsverfahren nur der im Wiederaufnahmsbescheid herangezogene
Wiederaufnahmsgrund zu überprüfen ist. Der "Austausch" des
Wiederaufnahmsgrundes durch einen anderen ist unzulässig (sh. VwGH
19.3.2008, 2006/15/0023). Diesfalls ist der Begründungsmangel nicht
sanierbar, der Wiederaufnahmsbescheid ist aufzuheben; das Finanzamt ist aber
nicht gehindert, in Anschluss daran einen neuen Wiederaufnahmsbescheid zu
erlassen, der den zutreffenden Grund anführt.
Analoges gilt auch gemäß
überwiegender und
überzeugender Rechtsprechung des UFS (sh. UFS 22.9.2008, RV/0466-F/07 mwN),
wenn ein Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO einen unzutreffenden
Aufhebungsgrund anführt (oder die Angabe eines solchen Grundes
überhaupt vermissen lässt).
Misst man die Wiederaufnahms- und Aufhebungsbescheide an
diesen Kriterien, so ergibt sich, dass diese Bescheide nur die Zitierung des
Gesetzeswortlautes als Begründung enthalten. Worin die neu hervorgekommenen
Tatsachen und/oder Beweismittel zu sehen sind, bzw. weshalb sich der Spruch des
Bescheides als nicht richtig erweist, wird nicht angeführt.
Nichts anderes würde sich ergeben, wenn man - trotz
mangelnden Verweis hierauf - die Begründung der Sachbescheide in Einheit
mit der Begründung der verfahrensrechtlichen Bescheide sehen würde;
dass in einem überschaubaren Zeitraum (2003-2006) kein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wurde,
lässt sich nämlich nicht mit der ebenfalls zitierten
Liebhabereiverordnung in Einklang bringen, die bei Vermietungen nach § 2
Abs. 2 Z 3 LiebhVO gemäß Abs. 4 grundsätzlich einen
Beobachtungszeitraum von 20-23 Jahren ansetzt. Somit würde auch die
Begründung der Sachbescheide - wäre sie in der Begründung der
verfahrensrechtlichen Bescheide enthalten - unzureichend sein.
Die Wiederaufnahms- und Aufhebungsbescheide waren daher
aufzuheben; da dadurch die Sachbescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden
sind, waren die Berufungen - soweit sie sich gegen diese Bescheide richten - als
unzulässig geworden zurückzuweisen.
5. Hinweis für das
weitere Verfahren
Auch Aufwendungen zur Erzielung künftiger Einnahmen
sind ihrem Wesen nach Werbungskosten, soweit ein ausreichender Zusammenhang mit
den künftigen Einnahmen und somit einer Einkunftsquelle besteht (VwGH
27.6.2000, 95/14/0134 mwN). Werbungskosten können nach ständiger
Rechtsprechung (VwGH 19.9.2007, 2004/13/0096; 7.10.2003, 2001/15/0085;
30.4.2003, 98/13/0127; 4.6.2003, 99/13/0173) also uU bereits steuerlich
berücksichtigt werden, bevor noch der Steuerpflichtige Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung erzielt. Für eine Berücksichtigung solcher
Vorwerbungskosten reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen
des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus noch der
Umstand, dass der Steuerpflichtigen bloß die Möglichkeit der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ins Auge fasst.
Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten ist diesfalls, dass
die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender
Vereinbarungen oder sonstiger über die Absichtserklärung
hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann. Der auf
die Vermietung gerichtete Entschluss des Steuerpflichtige muss klar und
eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten. Wesentlich dabei ist, dass
die Überprüfung, ob dies der Fall ist, im Vorfeld der
Liebhabereibeurteilung angesiedelt ist (sh. Jakom/Lenneis § 4 Rz 276). Die
Voraussetzungen einer Berücksichtigung von Vorwerbungskosten gelten auch
für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, bevor noch
Entgelte im umsatzsteuerlichen Sinn erzielt werden (VwGH 28.5.08, 2008/15/0013
mwN).
Bei Betrachtung des Verfahrensganges ist es zweifelhaft, ob
der Bw. tatsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen
wollte. Diese Zweifel werden durch die divergierenden Prognoserechnungen und
auch durch den Umstand bestärkt, dass sich die in Rede stehenden
Liegenschaften in unmittelbarer Nachbarschaft eines bisher offensichtlich privat
genutzten Grundstückes des Bw. befinden, was auf eine zumindest private
Mitveranlassung spricht. Auch die
nunmehrige angebliche Vermietung spricht nicht für den Standpunkt des Bw.,
da Mieter offensichtlich eine ihm nahe stehende GmbH ist und nicht sehr
wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für Verträge zwischen
einander Nahestehenden erfüllt sind. Überdies ist anzuführen,
dass der behauptete Mietvertrag augenscheinlich in Reaktion auf die
Vorgangsweise des Finanzamtes abgeschlossen wurde und die weitwendigen (zT
wortidenten) Ausführungen des Bw. in den Schreiben vom 9.7.2007 und
30.4.2008 den tatsächlichen Sachverhalt eher verbergen als erhellen.
Sollte also angenommen werden können, dass die
ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender
Vereinbarungen oder sonstiger über die Absichtserklärung
hinausgehender Umstände nicht als klar erwiesen angesehen werden kann,
könnten die geltend gemachten Verluste sowie Umsätze und Vorsteuern
nicht anerkannt werden, ohne dass überprüft werden müsste, ob
Liebhaberei vorliegt.
Hingewiesen wird aber darauf, dass auch in diesem Fall die
Erzielung eines Gesamtüberschusses auf Basis der nunmehr vorliegenden
Prognoserechnung unwahrscheinlich ist, da Vermietungsgegenstand nunmehr auch die
bisher privat genutzte Liegenschaft A4 ist und daher aus den prognostizierten
Einnahmen der diese Liegenschaft betreffende Anteil ausgeschieden werden
müsste.
Wien, am 27.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2778-W/07
- Stammnummer
- 37943
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF