Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0350-S/05
Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung von Einkommensteuerbescheiden (Arbeitnehmerveranlagung) gem. § 299 BAO in Zusammenhang mit Vertreterpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-S/05vom 26.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch Mag.
Alexander Kantner, Steuerberater, 6900 Bregenz, Brielgasse 21, vom
19. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am
See vom 7. Juli 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 9. Juni 2005 beantragte der Berufungswerber (Bw) A durch seinen
ausgewiesenen Vertreter die Veranlagungen (Einkommensteuerbescheide) der Jahre
2003 und 2004 gem. § 299 BAO zu berichtigen. In der Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bw habe in den vergangenen Jahren die
Berücksichtigung des Vertreterpauschales gemäß
§ 17 EStG im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt. Dieses Vertreterpauschale wurde
ihm schlussendlich durch eine Berufungsentscheidung des UFS vom 8. Oktober 2004
mit der Begründung verweigert, es handle sich bei der Tätigkeit des Bw
nicht um eine ausschließliche Vertretertätigkeit. Als Begründung
in der Berufungsentscheidung des UFS wurde unter anderem angeführt: "Im
Ergebnis kann daher der Ansicht des Finanzamtes, dass der Bw keine
ausschließliche Vertretertätigkeit ausübt und ihm daher das
Vertreterpauschale gemäß Verordnung Bundesgesetzblatt NR. 32/1993
nicht zusteht, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Es war nicht zu
beurteilen, ob eine 100%ige Vertriebstätigkeit und alle damit
zusammenhängende sonstigen Aufgaben und Tätigkeiten bzw. eine für
einen funktionierenden Vertrieb erforderliche Tätigkeit ausgeübt wird,
wie der Vertreter des Berufungswerbers im Rahmen des Erörterungstermines
ausführte und seiner abschließenden Stellungnahme nochmals darlegte,
sondern ob der Bw eine im Sinne der Verordnung ausschließliche
Vertretertätigkeit ausübt oder nicht." Weiters wurde in der
Berufungsentscheidung angeführt: "Die Tätigkeit des Bw erfüllt
aus nachfolgend näher ausgeführten Gründen nicht die vom
Verordnungsgeber geforderte ausschließliche Vertretertätigkeit,
wodurch auch der pauschale Abzug von Aufwendungen (Vertreterpauschale) nicht
zusteht, obwohl der Bw unbestrittener maßen überwiegend im
Außendienst tätig ist."
Der UFS
bestätige damit klar, dass der Bw zwar überwiegend im
Außendienst tätig ist und damit die sonstigen Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Vertreterpauschales erfüllt, jedoch aufgrund
der fehlenden Ausschließlichkeit wurde das Pauschale bisher nicht
zugestanden. Diese Rechtsansicht habe sich aufgrund des Erkenntnisses des VwGH
vom 24. 2. 2005, 2003/15/0044 als nicht richtig herausgestellt, da mit diesem
Erkenntnis klargestellt wurde, dass auch zusätzliche Tätigkeiten im
untergeordneten Ausmaß nicht schädlich sind für die Anerkennung
des Vertreterpauschales. In diesem neuen Erkenntnis des VwGH werde unter anderem
ausgeführt, dass es völlig unsachlich ist, die Subsumtion unter eine
bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen deshalb nicht mehr vorzunehmen, weil im
völlig untergeordnetem Ausmaß zusätzlich auch eine andere
Tätigkeit ausgeübt wird.
Da die
grundsätzliche Vertretertätigkeit ja bereits bisher vom UFS
bestätigt wurde, jedoch aufgrund der fehlenden Ausschließlichkeit das
Vertreterpauschale nicht gewährt wurde und diese Rechtsansicht nunmehr
durch das VwGH Erkenntnis als nicht richtig bestätigt wurde, werde nochmals
um Berichtigung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 und 2004 im
Sinne des § 299 BAO ersucht.
Dieser Antrag
auf Aufhebung der Einkommensbescheide 2003 und 2004 wurde mit Bescheiden je vom
7. Juli 2005 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde unter Anführung des Gesetzestextes des § 299 BAO darauf
hingewiesen, dass der Inhalt eines Bescheides dann rechtswidrig ist, wenn der
Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht, wobei bei einer Aufhebung
gem. § 299 BAO (1) die Gewissheit einer Rechtswidrigkeit vorliegen
müsse - die bloße Möglichkeit einer Rechtswidrigkeit reiche
für eine Aufhebung des Bescheides nicht aus (siehe BAO Kommentar Ritz TZ
15, weiters Stoll, BAO, 2888).
Dagegen erhob
der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 19. Juli 2005
das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wird auf die bisher
geführte Korrespondenz verwiesen, die in der Anlage Übermittelt werde.
Eine weitere Begründung enthielt dieser Antrag nicht. Der Aufhebungsantrag
samt Berichtigung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004
wurde aufrechterhalten.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus der
Berufungsentscheidung des UFS-Salzburg vom 8. Oktober 2004, GZ. RV/0282-S/04
wurde zusammengefasst Folgendes festgestellt:
"Im Ergebnis
kann daher der Ansicht des Finanzamtes, dass der Berufungswerber keine
ausschließliche Vertretertätigkeit ausübt und ihm daher das
"Vertreterpauschale" gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 32/1993 nicht
zusteht, nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Es war nicht zu beurteilen,
ob eine 100%ige Vertriebstätigkeit und alle damit zusammen hängenden
sonstigen Aufgaben und Tätigkeiten bzw. ein für einen funktionierenden
Vertrieb erforderliche Tätigkeit ausgeübt wird, wie der Vertreter des
Berufungswerber im Rahmen des Erörterungstermins ausführte und in
seiner abschließenden Stellungnahme nochmals darlegte, sondern ob der
Berufungswerber eine im Sinne der Verordnung
ausschließliche
Vertretertätigkeit ausübt oder nicht.
Die
ständige Betreuung eines "Außenapparates" (im Außendienst), der
eine zentrale Rolle im Vertrieb der Produkte des Arbeitgebers darstellt, das
Bestreben den "Vertriebskanal Mitarbeiter" ständig zu verbessern, die
Mitarbeiter zu führen sowie die Verkaufshilfe vor Ort, stellen nach Ansicht
des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Salzburg)
keine ausschließliche Vertretertätigkeit (im Außendienst) dar,
auch wenn sie überwiegend im Außendienst erbracht wird.
Der
Argumentation des Parteienvertreters, dass das Bestimmen von Ausgaben und die
Ausübung einer Budgetkontrolle, Kostenüberwachung sowie die
Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit der "Abläuferbearbeitung" keine
der ausschließlichen Vertretertätigkeit "schädliche
Maßnahme" sei bzw. diese ohnehin im Innendienst ausgeübt werde, kann
nicht gefolgt werden.
Die Kontrolle
über Ausgaben (Werbemittel) sowie die Überwachung der Kosten des
"Vertriebs" (Makler, Agenten, Vermögensberater sowie freie Mitarbeiter und
der Bürokosten), ist keine ausschließliche Vertretertätigkeit,
sondern organisatorisch wahrzunehmende Aufgaben, die dem Berufungswerber als
Gebietsverkaufsleiter für den Direktvertrieb obliegen und von ihm im Rahmen
des Verkaufsgeschehens zu beachten sind. Die Ausübung einer
Kontrolltätigkeit über Mitarbeiter, die die Quote der
"Folge(Bau)sparverträge" nicht erreichen sowie die Besprechung der Ursachen
ist, auch wenn sie im Innendienst ausgeübt und nur wenige Stunden im Monat
umfasst, eine im Sinne der Rechtsprechung und Lehre für die Zuerkennung des
"Vertreterpauschales" schädliche Kontrolltätigkeit. Diese wie die
anderen im Innendienst vom Berufungswerber erledigten Aufgaben haben nichts mit
der für die Bearbeitung der konkreten im Außendienst abgeschlossenen
Aufträge - nach Angabe des Parteienvertreters wären dies 15 bis 20
Geschäfte pro Woche aus den Sparten Bausparfinanzierung, Sparverträge
und Versicherungsgeschäfte, die der Berufungswerber im Außendienst
abschließt - zu tun, die im Innendienst eine weitere Bearbeitungszeit
erfordern, wie dies in der Verordnung ausdrücklich normiert ist. Diese vom
Berufungswerber im Innendienst verbrachte Zeit (20 bis 25% seiner
Gesamtarbeitszeit), in der er auch andere ihm als Gebietsleiter für den
Direktvertrieb übertragene Aufgaben wahrnimmt, spricht gleichfalls gegen
eine ausschließliche Vertretertätigkeit auch wenn die Erfüllung
dieser Aufgaben unbestrittenermaßen für einen funktionierenden
Vertrieb unerlässlich sind.
Diese
Berufungsentscheidung wurde nicht mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof
angefochten.
Aus dem vom Bw
zitierten Erkenntnis des VwGH vom 24. 2. 2005, 2003/15/0044, ist folgendes zu
entnehmen:
Diesem
Erkenntnis liegt im Wesentlichen eine Vertretertätigkeit eines zu mehr als
25% an einer GmbH beteiligten Geschäftsführers, einer quasi 1 Mann
GmbH, im Bereich der Entsorgung von Problemstoffen, insbesondere
Altmedikamenten, Laborstoffen, infektiösen Abfällen, aber auch
Kunststoffabfällen zu Grunde. Der Beschwerdeführer hat im
Vorlageantrag vorgebracht: Die GmbH bestehe nahezu nur aus dem
Geschäftsführer. Die Tätigkeit als Geschäftsführer bei
einer derart kleinen GmbH umfasse keinen eigenen Arbeitsbereich, zumal
Buchhaltung und Bilanzierung sowie die Verwaltung, wie etwa das Schreiben von
Ausgangsrechnungen, von jemandem anderen besorgt wurden. Andere
Tätigkeiten, die die Geschäftsführung beträfen, seien nicht
durchzuführen. Die GmbH existiere nur aufgrund von solchen
Außendienstarbeiten, die der Beschwerdeführer durchführe.
Strittig war
zudem auch noch ob die im Außendienst vom Beschwerführer wahrgenommen
Tätigkeit der Auftragsdurchführung (Entsorgungsmaßnahmen) nicht
im Einklang mit einer Vertretertätigkeit stünden. Darauf ist nicht
näher einzugehen, da dieses Faktum im gegenständlichen Fall ohne
Relevanz ist.
Bezüglich
der anderen Tätigkeit in Form der geschäftlichen Leitung, aufgrund
deren die ausschließliche Vertretertätigkeit von der belangten
Behörde ebenfalls verneint wurde, führte der VwGH aus:
"Mit der
Verordnung BGBl 32/1993 werden Durchschnittssätze für Werbungskosten
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen
der Praxis festgelegt. Die Verordnung geht also davon aus, dass Tätigkeiten
von bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen mit einem bestimmten Ausmaß
von Werbungskosten verbunden sind. Vor diesem Hintergrund wäre es
unsachlich, die Subsumtion unter eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen
deshalb nicht mehr vorzunehmen, weil in völlig untergeordnetem Ausmaß
zusätzlich auch eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, zumal eine
solche völlig untergeordnete Tätigkeit typischerweise nicht dazu
führt, dass Werbungskosten in geringerem Ausmaß anfallen als ohne
sie. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren
behauptet hat, die Verwaltungstätigkeiten anderen Personen übertragen
zu haben, und der angefochtene Bescheid dennoch in keiner Weise die von der
belangten Behörde angenommenen Tätigkeiten der "geschäftlichen
Leitung" konkret bezeichnet und eine Feststellung über ihren Umfang
trifft."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 299
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei
oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Vorweg ist
darauf hinzuweisen, dass der vom UFS - Salzburg in der oben zitierten
Entscheidung für das Jahr 2002 festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der
Tätigkeit des Bw mangels entgegenstehender Ausführungen der Parteien,
bzw. mangels Bekämpfung vor dem VwGH, auch für die nunmehr strittigen
Jahre 2003 und 2004 zugrunde gelegt wird.
Der Bw
stützt sich alleine darauf, dass sowohl in der zitierten Entscheidung des
UFS-Salzburg als auch im zitierten Erkenntnis des VwGH die Tatsache, ob eine
ausschließliche Vertretertätigkeit vorliegt, in gleicher weise
verwendet wurde.
Dazu ist
auszuführen, dass der VwGH den in der Verordnung vom 23. Dezember, BGBl.
Nr. 32/1993, verwendeten Begriff der ausschließlichen
Vertretertätigkeit grundsätzlich nicht in Frage gestellt hat.
Lediglich im speziellen Fall einer quasi 1 Mann GmbH hat der VwGH bezogen auf
einer völlig untergeordnete Tätigkeit ausgesprochen, dass in diesem
speziellen Fall Werbungskosten in nicht geringerem Ausmaß anfallen als
ohne diese Tätigkeit. Dazu kommt, dass sich die belangte Behörde mit
dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat und in
keiner weise die angenommene Tätigkeit der geschäftlichen Leitung
konkret bezeichnet und eine Feststellungen über ihren Umfang getroffen
hat.
Mit diesem
Sachverhalt ist der gegenständliche Sachverhalt in keiner weise
vergleichbar. Dem Bw ist schon deshalb entgegenzutreten, da nur eine
völlig untergeordnete
Nebentätigkeit die Annahme der ausschließlichen
Vertretertätigkeit nicht stört. Eine wie vom Bw angeführte
untergeordnete Tätigkeit mag dafür nicht ausreichen. Des
Weiteren handelt es sich beim Bw um einen Gebietsverkaufsleiter-Direktvertrieb,
der, wie in der UFS-Entscheidung (auch im jetzigen Rechtsmittelverfahren
unwidersprochen) konkret ausgeführt wurde, neben seiner
Vertretertätigkeit auch andere Tätigkeiten betreffend
Außendienstmitarbeitern, Mitarbeiterfindung, Kontrolltätigkeiten und
Budgetkontrolle (siehe Feststellungen aus dem Akteninhalt) ausübt. Zudem
hat sich diese Rechtsmittelentscheidung mit dem Vorbringen des Bw im Zuge eines
Erörterungstermines auseinandergesetzt und in der UFS-Entscheidung konkret
dargelegt inwieweit andere - nicht mit eigentlicher Vertretertätigkeit -
zusammenhängende Tätigkeiten, die zu dem mit dem (in diesem Verfahren)
vorgelegten Dienstvertrag übereinstimmen, vorliegen. Eine Vergleichbarkeit
mit dem im VwGH Erekenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt, nämlich einer 1
Mann GmbH bei der die sonstige Tätigkeit nicht einmal bezeichnet oder gar
konkretisiert wurde, ist daher nicht gegeben.
Nunmehr wurde
bereits im angefochtenen Bescheid (der sich im Übrigen weder mit der
zitierten UFS-Entscheidung noch mit dem zitierten Erkenntnis des VwGH
auseinandersetzt; somit ohne Begründung geblieben ist) des Finanzamtes
darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung gem. § 299 BAO nur bei Gewissheit
der Rechtswidrigkeit des Spruches erfolgen kann. Darauf ist der Bw in seiner
Berufung jedoch nicht eingegangen. Dazu ist auch auf den Kommentar zur
Bundesabgabenordnung (Ritz, 3 Aufl. zu § 299 Tz 13) zu verweisen, wonach
die Aufhebung die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraussetzt; die bloße
Möglichkeit reicht nicht aus.
Da dem VwGH
Erkenntnis jedoch ein nicht vergleichbarer Sachverhalt in Bezug auf den in der
ob zitierten Verordnung verwendeten Begriff der ausschließlichen
Vertretertätigkeit zugrunde liegt, kann eine mit Gewissheit vorliegende
Rechtswidrigkeit in den Sprüchen der gegenständlichen
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 nicht erkannt
werden.
Zur nunmehr
gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid abgeänderten Begründung
ist auf
§ 289 Abs. 2 BAO zu verweisen.
Der Berufung
kommt daher keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
26. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-S/05
- Stammnummer
- 37938
- Gültig
- 26.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF