Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0612-S/06
Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0612-S/06vom 26.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vertreten durch Dr.
Reinhold Glaser, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 25, vom
1. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vom
2. August 2006 betreffend die Normverbrauchsabgabe für Oktober 2006
entschieden:
Der Berufung gegen den
Normverbrachsabgabenbescheid für Oktober 2006 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Kontrollmitteilung des Zollamtes Salzburg
vom 28.September 2005 betreffend Wahrnehmungen der Zollorgane über die
Verwendung eines Wohnmobiles mit ausländischem Kennzeichen durch den BW im
Inland wurde vom FA Salzburg Land beim BW eine Nachschau durchgeführt.
Im Zuge dieser Nachschau stellte das Organ des FA fest,
dass der BW Eigentümer eines Wohnmobiles sei und er dieses mit Datum 21.
Oktober 2004 erworben habe. Dieses Fahrzeug sei am 25. Oktober 2004 mit dem
amtlichen deutschen Kennzeichen D1 auf den BW zugelassen worden. Als
Zulassungsadresse wurde eine Adresse in AdresseD angegeben. An dieser Adresse
war der BW in Deutschland gemeldet. Weiters stellte der Prüfer fest, dass
der BW mit Hauptwohnsitz in Österreich in Adresse gemeldet war.
Über Ersuchen der österreichischen
Finanzverwaltung führte die deutsche Finanzverwaltung eine Ortsbesichtigung
an der deutschen Adresse des BW durch und stellte dabei fest, dass dem BW unter
der angegebenen Adresse ein Zimmer vom Hauseigentümer zugewiesen wurde.
Dieses Zimmer war vollständig mit Sperrmüll verstellt. Nach Angabe des
Hauseigentümers bzw. dessen Gattin habe der BW dieses Zimmer seit 2003
nicht mehr verwendet.
Auf Grund dieser Feststellungen setzte das FA unter anderem
die Normverbrauchsabgabe für das am 25. Oktober 2004 zugelassene Wohnmobil
für den Zeitraum Oktober 2004 fest und begründete dies im Wesentlichen
damit, dass Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland hätten, Fahrzeuge
mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet nur unter den Bestimmungen
des § 82 Abs. 8 KFG 1967 verwenden könnten. Eine Verwendung des
Fahrzeuges ohne inländische Zulassung sei nur innerhalb eines Monates ab
Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Da sich der Hauptwohnsitz des
Abgabepflichtigen in Adresse befinde, hätte eine inländische Zulassung
des Fahrzeuges nach § 82 Abs. 8 KFG erfolgen müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW durch seinen
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte darin im
Wesentlichen an, dass er zwar in Adresse gemeldet gewesen sei, sein
tatsächlicher Hauptwohnsitz habe sich jedoch in Spanien befunden. Sein
Wohnsitz sei das in Frage stehende Wohnmobil, das er erworben habe nachdem er
sein Haus in Spanien verkauft habe. Es habe bereits bei der Einbringung des
Fahrzeuges in das Bundesgebiet der Republik Österreich festgestanden, dass
das Fahrzeug bloß vorübergehend nämlich nur für einige
Wochen und nie über die Zeitdauer eines Monates und nur für die Dauer
der notwendigen ärztlichen Untersuchungen und Behandlung erfolge. Der BW
beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die
Normverbrauchsabgabe und des ebenfalls verhängten
Verspätungszuschlages für die Normverbrauchsabgabe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. September 2006 wies
das FA diese Berufungen als unbegründet ab. Das Fahrzeug wäre nach den
Bestimmungen des KFG im Inland zuzulassen gewesen.
Der BW beantragte sodann durch seinen ausgewiesenen
Vertreter fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 3 NoVA-Gesetz unterliegt neben
der Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland auch die Verwendung eines KFZ im
Inland der Normverbrauchsabgabe, wenn dieses Fahrzeug nach dem Kraftfahrgesetz
(KFG) zuzulassen wäre.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 Z.3 NoVA-Gesetz entsteht
die Steuerschuld ....in allen anderen Fällen mit dem Tag der
Zulassung.
Gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz
im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis
zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauernden Standort im Inland anzusehen. Die
Verwendung solcher Fahrzeuge ohne inländische Zulassung gemäß
§ 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung des
Fahrzeuges in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der
Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren
örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern und das
Fahrzeug wäre im Inland gemäß
§ 37 KFG zuzulassen.
Auf Grund der zuvor zitierten Bestimmungen ist somit, wenn
die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, ein Fahrzeug mit ausländischen
Kennzeichen das in Bundesgebiet eingebracht wird, nach einem Monat ab der
Einbringung in das Bundesgebiet in Österreich zuzulassen.
§ 1 Z.3 NoVA-Gesetz knüpft für die Frage der
Steuerbarkeit (und somit das Entstehen der Verpflichtung zur Entrichtung der
NoVA) an den Zeitpunkt der Verpflichtung zur Zulassung nach dem KFG an.
Ohne die weiteren Voraussetzungen für die
Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe im gegenständlichen
Verfahren zu untersuchen, ist somit jedenfalls festzuhalten, dass ein Fahrzeug,
das am 25. Oktober 2004 in Deutschland zum Verkehr zugelassen wurde, selbst dann
im Oktober 2004 nicht der österreichischen Normverbrauchsabgabe unterliegen
kann, wenn dieses Fahrzeug bereits am 25. Oktober 2004 nach Österreich
eingebracht worden sein sollte und für den Zeitraum eines Monats im Inland
verwendet worden sein sollte.
Bei der gegenständlichen Sachlage kann aus Sicht des
UFS eine Normverbrauchsabgabepflicht für das verfahrensgegenständliche
Fahrzeug begrifflich nicht im Oktober 2004 entstanden sein.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 hat die
Abgabenbehörde II. Instanz, außer in den Fällen des Abs. 1,
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde I. Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Ein Grund für derartige ersatzlose Aufhebungen von
Bescheiden liegt dann vor, wenn eine Abgabe vorgeschrieben wurde, obwohl kein
Abgabenanspruch entstanden ist. (Ritz, Kommentar zur BAO § 289 Rz 34 m. w.
N.).
Damit ist aber bei der gegenständlichen Sachlage diese
Berufung entschieden.
Unabhängig davon, ob die sonstigen in den Bestimmungen
des NOVA-Gesetzes bzw. des KFG geforderten Voraussetzungen vorliegen
würden, kann ein Normverbrauchsabgabenpflicht nach dem oben Gesagten bei
der gegenständlichen Sachlage niemals im Oktober 2004 entstanden sein. Der
angefochtene Bescheid war sohin ersatzlos aufzuheben.
Salzburg, am
26. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0612-S/06
- Stammnummer
- 37937
- Gültig
- 26.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF