Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0038-W/07
Ausländische Einkünfte wurden bislang keiner Besteuerung zugeführt.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0038-W/07vom 26.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn NF,
vertreten durch IB, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Jänner 2007 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 4. Dezember 2006, SN x,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
4. Dezember 2006 hat das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 2006/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart
vorsätzlich a) unter Verletzung der Anzeige- Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichtabgabe von Abgabenerklärungen
für die Jahre 2000, 2002, 2003 und 2004, eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar an
ESt 2000 iHv € 547,15
ESt 2002 iHv € 2.802,92
ESt 2003 iHv € 2.507,11
ESt 2004 iHv € 2.040,63
bewirkt und
b) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichtabgabe von Abgabenerklärungen
für das Jahr 2005, eine Verkürzung an bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben, und zwar an
ESt 2005 iHv € 6.912,46
zu bewirken versucht und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG (Pkt. a) und
§ 13/33 Abs. 1 FinStrG (Pkt. b) begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Jänner 2007, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei vom Bf. keinesfalls beabsichtigt gewesen, die
gesetzlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten zu verletzen.
Vielmehr sei der Bf. bestrebt gewesen, diese Pflichten ordnungsgemäß
zu erfüllen. So seien in der Slowakei und in Tschechien die
Einkommensteuererklärungen termingerecht abgegeben und die Einkommensteuer
in diesen Ländern entrichtet worden. Der Bf. sei daher der Ansicht, dass
durch die Abgabe der ausländischen Steuererklärungen in
Österreich keine weiteren Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt
existiert hätten. Vielmehr habe er die Information erhalten, dass es einen
automatischen Datenaustausch zwischen den ausländischen Finanzämtern
und der österreichischen Finanzbehörde gäbe und somit diese
Einkünfte bei der Berechung der österreichischen Einkommensteuer
berücksichtigt werden würden.
Hinsichtlich der Abgabenerklärungen für die Jahre
2000, 2002, 2003 und 2004 habe der Bf. die Abgabenerklärungen jeweils im
folgenden Kalenderjahr abgegeben und somit grundsätzlich die gesetzliche
Abgabepflicht erfüllt. Der Bf. habe die im Ausland bezogenen Einkünfte
nicht angegeben, da er auf den automatischen Datenaustausch vertraut habe,
sodass ihn kein Verschulden treffe. Keinesfalls sei beabsichtigt gewesen,
Einkünfte gegenüber der österreichischen Finanzbehörde nicht
zu deklarieren.
Betreffend die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen
für das Jahr 2005 werde ausgeführt, dass der Bf. bereits im Februar
2006 bei I gewesen sei, um die Vorgangsweise für die Abgabe der
Steuererklärungen für das Jahr 2005 zu besprechen. Am 20. April
2006 habe der Bf. der I die steuerliche Vollmacht erteilt. Die Abgabe der
Einkommensteuererklärung für 2005 sei somit fristgerecht erfolgt, da
der Bf. rückwirkend ab 2005 in die Steuerquote der Kanzlei einbezogen
worden sei. Schließlich sei festzuhalten, dass zur Begleichung der aus den
Veranlagungen 2000 bis 2005 resultierenden Steuerschuld in Höhe von
€ 13.101,87 eine Ratenvereinbarung getroffen worden sei. Die Raten
würden trotz angespannter finanzieller Situation pünktlich bezahlt
werden. Da der Bf. weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht die oben
genannten Finanzvergehen begangen habe, werde beantragt, das Strafverfahren
einzustellen, in eventu werde die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit.
ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a)
die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen
werden kann,
b)
die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c)
der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d)
Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern,
oder
e)
wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland
gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde
eine strengere Strafe verhängen werde.
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21. Jänner 1980, Zlen 1879/77, 417/78
u.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom
24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046,
vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210 u.a., mit der Rechtsnatur der
Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den
Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG
vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen
dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert
und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende
Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine
Abgabenverkürzung ist ua. dann bewirkt, wenn bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden (Abs. 3 lit. a
leg. cit.).
Vorsätzlich
handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen
Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG).
Nach
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für
vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete, sondern auch
für die versuchte Tat. Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen
Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen
(§ 11) durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende
Handlung betätigt
(§ 13 Abs. 2 FinStrG).
Aus den vorliegenden Verwaltungsakten (Veranlagungsakt
StNr. 12 sowie Strafakt zur angeführten SN) ergibt sich nachfolgender,
für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung iSd. § 161
Abs. 1 FinStrG heranzuziehender maßgeblicher Sachverhalt:
Ausgelöst durch eine Anzeige wurde der
Abgabenbehörde bekannt, dass der im Inland unbeschränkt
steuerpflichtige Bf. neben seinen inländischen nichtselbständigen
Einkünften auch Einkünfte als Geschäftsführer in der
Slowakei in den Jahren 2000 bis 2005 sowie aus Tschechien in den Jahren 2004 und
2005 bezog.
Nachdem der Bf. seitens der Finanzstrafbehörde erster
Instanz des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart mit Schreiben vom
5. April 2006 aufgefordert wurde, die ihm übermittelten
Einkommensteuererklärungen auszufüllen und bis 3. Mai 2006
vorzulegen, langten nach einem Ersuchen um Fristerstreckung die
Steuererklärungen am 8. Juni 2006 beim Finanzamt ein. In der Folge
sind die Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen.
Durch die Nichtoffenlegung bzw. Nichtbekanntgabe des
Umstandes, dass der Bf. im Besteuerungszeitraum neben seinen inländischen
Einkünften auch grundsätzlich ebenfalls der österreichischen
Einkommensbesteuerung zu Grunde zu legende ausländische Einkünfte
bezog, hat er objektiv gegen die bestehende abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht (vgl. Ritz,
BAO3, § 119
Rz 1ff bzw. Reger/Hacker/Kneidinger,
FinStrG3,
K 33/23ff) verstoßen.
Hinweise auf einen, sowohl die Tathandlung als auch den
Taterfolg (vgl. dazu VwGH vom 17. Dezember 2001, 97/14/0134) umfassenden
zumindest bedingten Vorsatz des Bf. iSd. §§ 8 Abs. 1 und 33
Abs. 1 FinStrG bietet die Aktenlage ebenfalls. Die sich üblicherweise
aus nach außen hin in Erscheinung tretenden Tat- und
Täterumständen erschließende (vgl. zB. VwGH vom 6. Dezember
1990, 90/16/0153) Schuldform des dolus eventualis ist dann gegeben, wenn der
Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes, im Fall des
§ 33 Abs. 1 FinStrG somit sowohl die Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als auch den Eintritt
einer allerdings nicht notwendigerweise betragsmäßig feststehenden
Abgabenverkürzung,,,, zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit
mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für
möglich hält, dh. als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg
seines Handelns bzw. Unterlassens hinzunehmen gewillt ist (vgl. zB. VwGH vom
29. November 2001, 2001/16/0276).
Bei einem Menschen vom Bildungs- und Erfahrungsstand des
Bf., ist davon auszugehen, dass er als solcher über ein entsprechendes
Grundwissen im Hinblick auf die abgabenrechtlichen Verpflichtungen
verfügte, damit auch um die (möglichen) Auswirkungen
unvollständiger Angaben gegenüber den Abgabenbehörden wusste und
sich im Zuge von einer grenzüberschreitenden Ausweitung des beruflichen
Tätigkeitsbereiches wohl auch Gedanken über die steuerlichen
Auswirkungen gemacht hat bzw. sich über die einschlägige Rechtslage
grundsätzlich informiert haben wird, sodass mit der in dem derzeitigen
Verfahrensstand erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann,
dass er es zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat, dass eine
Nichtangabe von (ausländischen) Einkommensbestandteilen im Rahmen der
steuerlichen Offenlegung eine zu geringe Steuerfestsetzung nach sich ziehen
könnte, sich jedoch mit dieser durchaus als real einzuschätzenden
Möglichkeit letztlich abgefunden hat.
Das Vorbringen des Bf., er sei der Ansicht gewesen, dass
durch die Abgabe der ausländischen Steuererklärungen in
Österreich keine weiteren Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt
existierten und er aufgrund seiner Information des automatischen
Datenaustausches zwischen den ausländischen Finanzämtern und der
österreichischen Finanzbehörde davon ausgehen konnte, dass seine
ausländischen Einkünfte bei der Berechnung der österreichischen
Einkommensteuer berücksichtigt würden, ist nach der allgemeinen
Lebenserfahrung ohne nähere Überprüfung nicht geeignet, den
Verdacht a priori zu entkräften, zumal im Rahmen der gegenständlichen
Beschwerdeentscheidung lediglich zu untersuchen ist, ob genügend
Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen.
Geht es doch bei der Prüfung, ob genügend
Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen,
nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens
vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung
der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht
ausreichen.
Entsprechend den Vorschriften nach den
§§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist
die Finanzstrafbehörde dabei verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit
zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung und damit die essentielle Frage, ob
und in welchem Umfang der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse). Die gilt auch
für die Anlastung von Vorsatz.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist daher zu
dem Schluss gekommen, dass der Tatverdacht in objektiver und subjektiver
Hinsicht gegeben ist.
Wenn der Bf. "in eventu" die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt, so ist auf § 160 Abs. 2
FinStrG zu verweisen, wonach über Beschwerden ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0038-W/07
- Stammnummer
- 37931
- Gültig
- 26.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF