Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2337-W/08
Pflichtveranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften, wenn von 2 bezugauszahlenden Stellen Einkünfte ausbezahlt wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2337-W/08vom 26.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bezieht als Pensionistin
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben bezieht die Bw
Einkünfte von der Firma CF.
Die Bw hat einen Antrag auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 gestellt.
Das Finanzamt qualifizierte die Einkünfte der Fa CF
als nichtselbständige Einkünfte und berücksichtigte diese im
angefochtenen Bescheid, sodass sich eine Nachforderung in Höhe von 211,39
€ ergab.
Begründend führte das Finanzamt aus, die Bw habe
von mehreren Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer sei von jedem
Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung seien die Bezüge
zusammengerechnet und so besteuert worden, als wären sie von einer einzigen
Stelle ausbezahlt worden. Die Bw würde damit genauso viel Steuer bezahlen
wie andere Steuerpflichtige, die dasselbe Einkommen von nur einer
bezugauszahlenden Stelle erhalten hätten.
In der frist- und formgerechten Berufung führt die Bw
aus, sie könne 730,00 € im Jahr steuerfrei dazuverdienen und verstehe
daher nicht, dass sie für einen erhaltenen Betrag von 540,00 € nun
211,39 € Steuer bezahlen soll. Die Bw hätte Honorarnoten ausgestellt
und benötige auch keine Krankenkasse. Daher sei ihr die Forderung
unverständlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Bw bezieht neben nichtselbständigen
Pensionseinkünften Einkünfte als Werbedame, wobei sie Produkte zur
Verkostung in ausgewählten Märkten anzubieten hat. Sie hat mehrmals in
unregelmäßigen Zeitabständen tageweise tätig zu werden und
ist auch an die Öffnungszeiten der Märkte gebunden. Die
Leistungserbringung hat ausschließlich durch die Bw persönlich zu
erfolgen, wobei sie alleine tätig wird. Ihr Aufgabenbereich ist immer
gleich, nur die Produkte wechseln. Ihre Tätigkeit unterliegt zwar keiner
sofortigen Kontrolle, doch hat sie im Nachhinein einen Verkostungsbericht zu
erstellen und abzuliefern. Der Arbeitsort wird durch den Auftraggeber bestimmt.
Als Lohn wurde ein Stunden- bzw. Tagelohn vereinbart, der durch Honorarnoten,
ausgestellt durch die Bw, bekannt zu geben ist. Der Auftraggeber hat die Bw zur
Pflichtversicherung für Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse
angemeldet. Sie besitzt keinen Gewerbeschein und es trifft sie auch keine
Haftung.
Gem. § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer
nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen
veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagunsgzeitraum bezogen hat.
Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt
einer Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 EStG 1988
vorliegen.
Nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 sind lohnsteuerpflichtige
Einkünfte nur dann zu veranlagen wenn der Steuerpflichtige andere
Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt (Z. 1)
oder im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden (Z. 2).
Veranlagungszeitraum: In der Eingabe vom 22.11.2008
führt die Bw aus, ob es nicht ein Unterschied sei, wenn die Bw 180,00
€ oder 360,00 € anstatt 540,00 € im Monat bekomme.
Dem ist entgegen zu halten, dass der Veranlagung der
Einkommensteuer das Einkommen zu Grunde zu legen ist, dass innerhalb eines
Kalenderjahres bezogen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Einkommen auf
einmal oder in mehreren Teilen bezogen wird.
Lediglich für den Einbehalt und die Abfuhr der
Lohnsteuer kann es Rolle spielen, ob die Einkünfte in verschiedenen
Zeiträumen des Kalenderjahres bezogen wurden.
Unbestritten ist, dass die Bw im Kalenderjahr 2006 von der
Fa CF 540,00 € bezogen hat. Es ist somit, wie oben aufgezeigt, nicht von
Bedeutung, ob diese Einkünfte in einem Monat (wie von der Fa CF mitgeteilt)
oder in zwei Monaten (wie von der Bw behauptet) bezogen hat.
Qualifizierung der Einkünfte: In der Eingabe
vom 22.11.2008 führt die Bw weiters aus, dass sie nicht verstehe, dass sie
von den zusätzlichen Einkünften 40 % Steuer zahlen müsse, da sie
der Meinung gewesen sei, sie könne ca. 700,00 € steuerfrei
dazuverdienen.
Hinsichtlich dieser Ausführungen ist auf § 41
Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 EStG 1988 zu verweisen. Ein Betrag von 730,00 € ist
nur dann nicht steuerpflichtig, wenn andere als nichtselbständige
Einkünfte vorliegen. Liegen hingegen nichtselbständige Einkünfte
vor, ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, da von 2 bezugauszahlenden
Stellen Einkünfte bezogen wurden.
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu befolgen verpflichtet ist (§ 47 Abs. 2
erster und zweiter Satz EStG 1988).
Für die Beurteilung der Frage ob eine
nichtselbständige Tätigkeit vorliegt sind folgende Kriterien
heranzuziehen:
- Weisungsgebundenheit - Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus - Fehlen eines Unternehmerwagnis -
keine Vertretungsbefugnis - laufende Lohnzahlungen
Die Bw ist an die Weisungen des Auftraggebers gebunden.
Dies kann man daraus ersehen, dass die Bw mehrmals in unregelmäßigen
Zeitabständen tageweise tätig zu werden hat. Die Zeitpunkte des
Tätigwerdens bestimmt der Auftraggeber. Die Bw kann ihre Arbeitszeit nicht
frei einteilen, sondern ist an die Öffnungszeiten der Märkte gebunden.
Dies spricht für eine nichtselbständige Tätigkeit, da ein
selbständig Tätiger sich seine Arbeitszeit innerhalb der
Marktöffnungszeiten frei einteilen kann, was auf die Bw nicht zutrifft.
Für eine nichtselbständige Tätigkeit spricht weiters, dass der
Arbeitsort durch den Auftraggeber bestimmt wird.
Das Entgelt erhält die Bw allein für ihre
Tätigkeit, sie ist an keinen Erfolg gebunden. Damit fehlt ein
Unternehmerwagnis, was ebenfalls auf das Vorliegen einer nichtselbständigen
Tätigkeit hinweist.
Weitere Indizien für eine nichtselbständige
Tätigkeit sind der Umstand, dass die Bw ihre Arbeitsleistung
persönlich zu erbringen hat und sich nicht vertreten lassen darf, das
Fehlen einer Haftung der Bw, die Tatsache, dass die Bw keinen Gewerbeschein
besitzt und dass der Auftraggeber die Bw zur gesetzlichen Sozialversicherung
für Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet hat.
Es liegen somit Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit vor, die grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Auf Grund
der Geringfügigkeit der Einkünfte ist jedoch im konkreten Fall ein
Lohnsteuerabzug unterlieben.
Veranlagung: Wie bereits oben ausgeführt,
stellen die Einkünfte von der Fa CF nichtselbständige Einkünfte
dar. Es liegen somit die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gem.
§ 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 vor, da die Bw zumindest zeitweise
nichtselbständige Einkünfte von 2 bezugauszahlenden Stellen erhalten
hat.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Höhe
der Einkünfte im Kalenderjahr. Durch die Veranlagung wird jene Steuer
berechnet, die andere Steuerpflichtige bezahlen, die dieselben Einkünfte
wie die Bw von nur einer bezugauszahlenden Stelle erhalten.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 26.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2337-W/08
- Stammnummer
- 37930
- Gültig
- 26.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF