Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2312-W/05
Abfindungszahlung aus einer Wohlfahrtseinrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2312-W/05vom 25.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der GBW, vom
26. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom
2. September 2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - Frau GB - übermittelte im
August 2005 ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004. Der
Einkommensteuerbescheid vom 2. September 2005 wies eine
Abgabennachforderung von 907,15 € aus. In ihrer Berufung vom
26. September 2005 ersuchte die Bw um die Neuberechnung der Steuer, da die
Nachforderung ungerechtfertigt sei. Der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
30. September 2005 folgte der Vorlageantrag vom 6. Oktober 2005, der
im Wesentlichen damit begründet wurde, dass in den Bezügen von der
Wohlfahrtseinrichtung für die Arbeiter und Angestellten in Höhe von
2.406,64 € eine Pensionsabfindung in Höhe von 1.825 €
enthalten sei, die gemäß
§ 67 Abs 8 lit e mit dem
Hälftesteuersatz zu versteuern sei.
Auf Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates vom
10. November 2008 bei der Wohlfahrtseinrichtung für die Arbeiter und
Angestellten der TEERAG-ASDAG AG wurde mit Schreiben vom 17. November 2008
mitgeteilt, dass die laufenden Zahlungen aus der Wohlfahrtseinrichtung per
Dezember 2004 eingestellt worden seien und es sich bei dem Betrag von
1.825 € um eine Abfindungszahlung aus der Wohlfahrtseinrichtung
handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
In
den Jahren 1997 bis 2000 bezog der Gatte der Bw - Herr EB - jährlich
15.996 S von der Wohlfahrtseinrichtung für die Arbeiter und
Angestellten der TEERAG-ASDAG AG.
Herr
EB verstarb am 10. Februar 2001.
Im
Jahr 2001 bezog die Bw 6.670 S und im Jahr 2003 581,64 € von der
Wohlfahrtseinrichtung für die Arbeiter und Angestellten der TEERAG-ASDAG
AG.
Im
Streitjahr 2004 bezog die Bw neben dem Betrag von 581,64 € auch eine
Abfindungszahlung in Höhe von 1.825 € von der
Wohlfahrtseinrichtung für die Arbeiter und Angestellten der TEERAG-ASDAG
AG.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus einem
Schreiben der Wohlfahrtseinrichtung für die Arbeiter und Angestellten der
TEERAG-ASDAG AG vom 17. November 2004 und den Unterlagen des
Finanzamtes.
Der Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu
würdigen:
Gemäß
§ 67 Abs 8 lit e EStG 1988 sind
Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des
§ 1 Abs 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, mit der
Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei
gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des
Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
Der Betrag iSd § 1 Abs 2 Z 1 Pensionskassengesetz
beträgt 9.300 €.
Bei Berechnung der Steuer gemäß
§ 67 Abs 8
lit e ist der ermittelte Steuerbetrag zu halbieren. Andere Einkünfte
bleiben ebenso außer Ansatz wie Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen; die Steuerabsetzbeträge nach
§ 33 sind nicht zu berücksichtigen (VwGH 18.12.1990,
89/14/0283).
Pensionsansprüche können zur Gänze durch
Auszahlung eines Einmalbetrages, zur Gänze durch Auszahlung in
Teilbeträgen oder auch nur teilweise abgefunden werden. Erfolgt eine
Abfindung in Teilbeträgen, sind nicht die einzelnen Teilbeträge,
sondern der gesamte Barwert des abzufindenden Anspruchs maßgeblich. Bei
einer teilweisen Abfindung ist der Barwert des gesamten Pensionsanspruches
maßgeblich, wobei (bereits erfolgte) Teilabfindungen miteinzubeziehen
sind. Eine Berücksichtigung früherer Teilabfindungen kann entfallen,
wenn sie mehr als sieben Jahre zurückliegen.
Da in den laufenden Zahlungen der Wohlfahrtseinrichtung
für die Arbeiter und Angestellten der TEERAG-ASDAG AG in den Jahren 1997
bis 2000 an den Gatten der Bw in Höhe von jährlich 15.996 S und
in den Jahren 2001 und 2003 an die Bw in Höhe von 6.670 S und
581,64 € keine Pensionsabfindungen enthalten sind und die im Jahr 2004
von der Bw bezogene Pensionsabfindung iHv 1.825 € den Betrag im Sinne
des § 1 Abs 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, ist die
in Rede stehende Pensionsabfindung mit der Hälfte des Steuersatzes zu
versteuern.
Bei der Ermittlung des Hälftesteuersatzes ergibt sich,
dass die Pensionsabfindung iHv 1.825 € im Streitjahr 2004
gemäß
§ 33 Abs 1 EStG 1988 mit einem Steuersatz von
0 % zu versteuern und deshalb bei der Veranlagung außer Ansatz zu
lassen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 25.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 1 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2312-W/05
- Stammnummer
- 37918
- Gültig
- 25.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF