Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3121-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe bei Neurodermitis und Asthma bronchiale.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3121-W/08vom 25.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wenn der Gesamtgrad der Behinderung unter 50 % beträgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom
24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
29. Mai 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für die Tochter StM, geboren 1996 ab Juni
2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - Frau EG - übermittelte
dem Finanzamt Wien 4/5/10 mit Datum 25. Mai 2008 ein Schreiben, das sie mit
dem Betreff "Berufung gegen das Sachverständigungsgutachten vom 25.03.2008
/ 20.05.2008" versah. In diesem Schreiben brachte die Bw ihren Unmut über
das Zustandekommen und den für sie nicht nachvollziehbaren Inhalt des vom
Bundessozialamt Wien erstellten, ihre Tochter StM betreffende
Sachverständigengutachtens vom 15.04.2008 zum Ausdruck.
Das Finanzamt wertete das Schreiben der Bw vom 25.05.2008
als Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung ihrer Tochter StM, geboren 1996 ab Juni
2008.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 wurde vom Finanzamt der
Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe mit der Begründung abgewiesen,
dass auf Grund des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom
15.04.2008 - das der Bw mit gleicher Post übermittelt wurde - der
Gesamtgrad der Behinderung mit 30 % festgestellt worden sei und daher der
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nicht zuerkannt werden
könne.
Im Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten vom
15.04.2008 wurde auf Grund einer Untersuchung im Bundessozialamt Wien am
25.03.2008 der Gesamtgrad der Behinderung der Tochter der Bw (StM ) mit "30 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend" angegeben, wobei für die
Diagnose Neurodermitis die Richtsatzposition 698 mit einem Grad der Behinderung
von 30 % und für die Diagnose Asthma bronchiale die Richtsatzposition
285 mit einem Grad der Behinderung von 20 % angegeben wurde.
Die daraufhin erhobene Berufung vom 24. Juni 2008
begründete die Bw im Wesentlichen damit, dass Neurodermitis keine
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung, sondern eine langwierige
nicht heilbare Krankheit sei. Weiters bestehe auch noch eine Asthma bronchiale,
die zur Zeit eine leichte Besserung aufzeige, jedoch weiterhin
behandlungsbedürftig sei. Die Allergien ihrer Tochter seien im
Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 12. August
2008 wurde damit begründet, dass auf Grund des Gutachtens des
Bundessozialamtes vom 07.08.2008 eine Behinderung im Ausmaß von 30 vH
bescheinigt worden sei. Gemäß der gesetzlichen Grundlagen liege daher
keine erhebliche Behinderung vor. Das erwähnte Fach/Ärztliche
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes Wien vom 07.08.2008 wurde
der Berufungsvorentscheidung beigefügt.
Im Vorlageantrag vom 5. September 2008 führte die
Bw ua aus, dass die Allergiewerte ihrer Tochter S in den letzten Jahren
gestiegen und sehr wohl als eigenes Krankheitsbild zu werten seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Laut
den Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.08.2008 und vom
15.04.2008 wurde die Diagnose "Neurodermitis" und "Asthma bronchiale"
gestellt.
Für
"Neurodermitis" wurde die Richtsatzposition 698 angeführt und ein Grad der
Behinderung von 30 vH festgestellt für "Asthma bronchiale" wurde die
Richtsatzposition 285 angeführt und ein Grad der Behinderung von 20 vH
festgestellt.
Der
Gesamtgrad der Behinderung wurde in beiden Sachverständigengutachten vom
Bundessozialamt Wien mit "30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend" und
"Leiden 1 wird durch Leiden 2 bezüglich des Grades der Gesamtbehinderung
nicht erhöht" angegeben.
Im
letzterstellten Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes Wien vom
07.08.2008 wurde angemerkt: "Eine Änderung gegenüber dem Vorgutachten
ist nicht gerechtfertigt."
Aus
der Richtsatzverordnung zu §§ 7 und 9 KOVG ergibt
sich
für
die Richtsatzposition 698 (An den Gliedmaßen mit Ausnahme von Händen
und Füßen) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH bis 50
vH und
für
die Richtsatzposition 285 (Leichte Fälle ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens) eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 0 vH bis 20 vH.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den beiden
gleichlautenden Sacherverständigengutachten des Bundessozialamtes Wien vom
15.04.2008 und vom 07.08.2008 und den Unterlagen des Finanzamtes.
Der Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu
würdigen:
Gemäß
§ 8 Abs 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF besteht Anspruch auf
erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind, das erheblich behindert
ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) 1957, BGBl 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl Nr 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§
8 Abs 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden.
Gemäß
§ 167 Abs 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB Erkenntnis vom 09.09.2004, Zl. 99/15/0250) ist
von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die ärztliche Bescheinigung bildet daher jedenfalls
dann die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte
Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung
einwandfrei daraus hervorgehen. Anders zu beurteilen wäre etwa der hier
nicht vorliegende Fall einander widersprechender Gutachten.
Im gegenständlichen Fall wurde bei zwei Untersuchungen
im Bundessozialamt Wien, nämlich am 25.03.2008 und am 23.07.2008 jeweils
die Diagnose "Neurodermitis" bzw "atopische Dermatitis" und "Asthma bronchiale"
gestellt; für "Neurodermitis" bzw "atopische Dermatitis" wurde die
Richtsatzposition 698 angeführt und ein Grad der Behinderung von 30 vH
festgestellt, für "Asthma bronchiale" wurde die Richtsatzposition 285
angeführt und ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt. Der
Gesamtgrad der Behinderung wurde in beiden Sachverständigengutachten vom
Bundessozialamt Wien mit "30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend" und
"Leiden 1 wird durch Leiden 2 bezüglich des Grades der Gesamtbehinderung
nicht erhöht" angegeben.
Aus der Richtsatzverordnung zu §§ 7 und 9 KOVG
auf die sich § 8 Abs 5 FLAG bezieht ergibt sich für die
Richtsatzposition 698 (Ekzem an den Gliedmaßen mit Ausnahme von
Händen und Füßen) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH bis 50 vH und für die Richtsatzposition 285 (Asthma bronchiale -
leichte Fälle ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Allgemeinbefindens) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 vH bis 20
vH.
Im Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten vom
07.08.2008 wurde als Rahmensatzbegründung für den Grad der Behinderung
von 30 % bei der Diagnose "atopische Dermatitis" "1 Stufe über uRS, da
chronische Veränderungen" und als Rahmensatzbegründung für den
Grad der Behinderung von 20 % bei der Diagnose "Asthma bronchiale" "nur
Bedarfstherapie erforderlich" angegeben.
Die Begründung des Fach/Ärztlichen
Sachverständigengutachtens erscheint plausibel und nachvollziehbar und
konnte von der Bw nicht widerlegt werden. Der Gesamtgrad der Behinderung von
30 % stellt sehr wohl eine Behinderung dar und bedeutet nicht, dass das
Kind gesund ist. Die Behinderung erreicht jedoch nicht das erforderliche
Ausmaß für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht daher keinen Anlass,
von den in den beiden Gutachten getroffenen Feststellungen abzugehen, sodass
diese der Entscheidung, ob Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht,
zu Grunde zu legen sind. Da somit bei StM, der Tochter der Bw ein Gesamtgrad der
Behinderung von 30 % vorliegt, steht die erhöhte Familienbeihilfe
gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, der ein Ausmaß von zumindest
50 % vorschreibt, nicht zu.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25 % die Möglichkeit besteht,
die tatsächlichen (oder pauschalen Mehraufwendungen) im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 25.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte FamilienbeihilfeNeurodermitisAsthma bronchialeGrad der BehinderungGesamtgrad der Behinderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3121-W/08
- Stammnummer
- 37917
- Gültig
- 25.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF