Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0235-W/06
Wird für die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte Kilometergeld vom Arbeitgeber ausbezahlt, stellt dies einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0235-W/06vom 25.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, Rechtsanwalt, H,
Straße 3, vertreten durch NESTOR Consult Steuerberatung GmbH,
7100 Neusiedl/See, Peter Floridangasse 4, vom 7. Dezember 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes XY vom 23. November 2005 betreffend Haftung
zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer und Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (in Folge: Bw.) - einem Rechtsanwalt -
hat für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 eine
Prüfung der lohnabhängigen Abgaben stattgefunden. Laut Bericht vom 28.
Oktober 2005 wurde vom Prüfungsorgan ua. folgende Feststellung getroffen:
"Der Dienstnehmer HR erhielt in den Jahren 2002, 2003 und 2004 steuerfreie
Kilometergelder für die Strecke A - G, A - B und wieder zurück
ausbezahlt, weil er an diesen Standorten ständig tätig ist. Er
begründet daher mehrere Mittelpunkte der Tätigkeit. Für Fahrten
zwischen mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen Fahrtkosten zu, sofern
die Wegstrecke nicht mit der Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte ident bzw.
zum Teil ident ist. Da die Wegstrecke mit der Wegstrecke Wohnung -
Arbeitsstätte ident bzw. zum Teil ident ist, kann steuerfreies
Kilometergeld nicht bezahlt werden. Diese Fahrten sind mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten."
Vom Prüfungsorgan wurde auf Grund der vorgelegten Konten betreffend der
Kilometergelder die an den Dienstnehmer HR ausbezahlten Beträge der
Lohnsteuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet und die Nachforderungsbeträge
an Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe ermittelt.
Das Finanzamt hat sich den Feststellungen des Prüfers
angeschlossen und dem Bw. ua. mit Haftungs - und Abgabenbescheiden vom 23.
November 2005 die für den Dienstnehmer HR ermittelten
Nachforderungsbeträge zur Zahlung vorgeschrieben.
Gegen die Bescheide wurde vom Bw. Berufung erhoben. In der
Begründung wurde vom Bw. im Wesentlichen angeführt, dass der
Dienstnehmer HR seit dem 1. Jänner 1993 bei ihm mit Dienstort A an der
Donau beschäftigt sei. Im Zuge der Erweiterung seiner Kanzlei und zwar mit
Übernahme der Hausverwaltung des Objektes G, XStraße, sowie der
Errichtung einer Sprechstelle in L, sei der Dienstnehmer HR beauftragt worden,
zusätzlich zu seinen Arbeiten am Kanzleisitz in A auch Reinigungsarbeiten
an den Standorten B und G durchzuführen. Der Arbeitstag des Dienstnehmers
HR sehe grundsätzlich so aus, dass er vor Beginn des Kanzleibetriebes in A
Reinigungsarbeiten durchführe und anschließend die Sprechstelle in B
reinige und danach Reinigungsarbeiten am Verwaltungsobjekt in G erledige. Am
Standort B stehe ein Betriebs - LKW zur Verfügung, mit welchem der
Dienstnehmer HR diverse Transporte durchführe und auch nach G weiter fahre.
Eine Änderung des Dienstortes A an der Donau sei mit dem Dienstnehmer HR
nicht vereinbart worden. Die angeordneten Fahrten von A an der Donau nach B und
G seien Dienstfahrten, wofür der Dienstnehmer HR teilweise seinen Privat -
PKW verwenden musste. Das hierauf ausbezahlte Kilometergeld stelle einen
Aufwandersatz dar, welcher nicht der Lohnsteuer bzw. dem Dienstgeberbeitrag
unterliege.
Das Finanzamt hat die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde an das Finanzamt
folgender Vorhalt gerichtet:
Dem vorgelegten
Lohnsteuerprüfungsakt ist zu entnehmen, dass für den Dienstnehmer
HR das Kilometergeld für die
Strecke A -
G,
A -
B und zurück, nachversteuert
worden ist. Als Begründung wurde im Bericht angeführt, dass der
Dienstnehmer an den Standorten G und
B ständig tätig sei und daher
mehrere Mittelpunkte der Tätigkeit habe. Da die Wegstrecke mit der
Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte ident bzw. zum Teil ident sei,
könne das Kilometergeld nicht steuerfrei ausbezahlt werden.
Als Nachweis
für den vom Finanzamt festgestellten Sachverhalt befinden sich im
Prüfungsakt lediglich die Konten betreffend die Kilometergelder. Weitere
Aufzeichnungen oder Unterlagen sind im Prüfungsakt nicht
vorhanden.
Das Finanzamt
wird eingeladen, jene Unterlagen, die zur Feststellung des Sachverhaltes und
damit zur Nachversteuerung des Kilometergeldes geführt haben vorzulegen.
Außerdem wird das Finanzamt ersucht zu den Ausführungen in der
Berufung, dass der Arbeitstag des Dienstnehmers
HR mit Reinigungsarbeiten am Dienstort
in A beginnt und dann über Auftrag
Reinigungsarbeiten in der Sprechstelle in
B und
G erledigt werden, schriftlich Stellung
zu nehmen.
Das Finanzamt übermittelte dem Unabhängigen
Finanzsenat nachfolgende - mit dem Bw. am 22. Juli 2008 aufgenommene -
Niederschrift:
Bitte
erläutern Sie den Aufgabenbereich des Dienstnehmers
HR:
Reinigen und reparieren, nach Bedarf kleine
Hilfsdienste (Aktensuche) in der Kanzlei und Dolmetscherdienste.
Schildern Sie
bitte den Arbeitsablauf des Dienstnehmers
HR:
Vor Kanzleibeginn (vor 7 Uhr früh) erledigt
er Reinigungsarbeiten bzw. Reparaturen (Lampentausch usw.) in A,
anschließend fährt er nach B und erledigt da die gleichen Arbeiten
wie in A (ebenfalls vor Kanzleibeginn um 8 Uhr), danach fährt er nach G in
ein Zinshaus, wo er die Hausmeisterarbeiten durchführt; danach wurden in A
in der Kanzlei noch Arbeiten (wie zB Mistkübel wieder reinstellen,
Aktenregistratur) durchgeführt.
Wie lange
arbeitet er pro Tag?
Normalarbeitszeit 8 Stunden pro Tag (40
Wochenstunden)
Welche Arbeiten
erledigt er in der Kanzlei in
A?
Reinigung und Reparaturen, gelegentlich
Dolmetscherdienste (selten), Abfallbehälter rausstellen und wieder
reinbringen (Restmüll, Papier und Plastik werden zu unterschiedlichen
Zeiten geleert).
Wie lange dauern
die Reinigungsarbeiten in
A?
Durchschnittlich eine Stunde täglich
Wie groß
ist die zu betreuende Fläche in
A?
Ca 300m²
Welcher Betrieb
befindet sich in B?
Immobilienbüro von KB (Fa YZ GmbH) und meine
Sprechstelle sowie das in meinem Eigentum befindliche Zinshaus
Welche Arbeiten
werden in B
durchgeführt?
Reinigung und Reparaturen bzw.
Hausmeisterarbeiten
Wie lange
arbeitet er in B?
Durchschnittlich eine Stunde pro Tag (teilweise
zwischen 7 und 8 Uhr morgens, teilweise spätnachmittags)
Wie groß
ist die zu betreuende Fläche in
B?
Gesamte Bürofläche ca. 200m² (ca.
50m² anteilig für meine Sprechstelle)
Welcher Betrieb
befindet sich in G?
Zinshaus
Wie lange
arbeitet er in G?
Durchschnittlich 6 Stunden pro Tag
Wie groß
ist die zu betreuende Fläche in
G?
Ca. 4300m² Nutzfläche (= gesamte
Wohnnutzfläche)
Durchgeführt werden die allgemeinen
Hausmeisterarbeiten sowie erforderliche kleinere Reparaturen in leeren Wohnungen
zur Nachfolgenden Vermietung
Wie kommt er von
A nach
B?
Mit dem Privat - PKW (die Fahrten Wohnung - A
werden ebenfalls mit dem Privat - PKW durchgeführt)
Wie kommt er von
B nach
G?
Mit dem Firmen - LKW (dieser befindet sich in B) -
sehr selten fuhr er auch mit dem Privat - PKW von B nach G, wenn der LKW nicht
zur Verfügung stand (Service, Reparaturen)
Abschließend muss gesagt werden, dass die
angegebenen Arbeitsstunden nur Durchschnittswerte sind - die tatsächliche
Arbeitszeit in A und B schwankte zwischen wenigen Minuten und maximal 3 Stunden
(bei Reparaturarbeiten, zB Fenster reparieren)
Wenn in G Wohnungen für die Vermietung fertig
gestellt werden mussten, betrug die tägliche Arbeitszeit auch deutlich mehr
als 6 Stunden.
Generell kann gesagt werden, dass die Arbeitszeit
vom Dienstnehmer HR auf den jeweiligen Standorten sehr flexibel waren
("Mädchen für alles").
Zum Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates hat das
Finanzamt wie folgt Stellung genommen:
Bei der
Prüfung wurde für den Dienstnehmer
HR das Kilometergeld mit der
Begründung, dass der Dienstnehmer an mehreren Mittelpunkten der
Tätigkeit ständig tätig ist und die Wegstrecke mit der
Fahrstrecke Wohnung - Arbeitsstätte ident ist, nachversteuert, weil diese
Fahrten mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. mit dem Pendlerpauschale abgedeckt
sind. Aus der am 22. Juli 2008 mit dem Bw. durchgeführten Niederschrift ist
ersichtlich, dass der Dienstnehmer HR
den Großteil seiner Arbeitszeit am Standort
G verbringt und nur ein geringer Anteil
der Arbeitszeit an den Standorten A und
B verbracht wird. Der Bw. führt in
der Berufung an, dass der Dienstort vom Dienstnehmer
HRA sei, aber nach der Beurteilung des
wahren wirtschaftlichen Gehalts ist der Dienstort
G. Für Fahrten Wohnung -
G steht daher nur das Pendlerpauschale
bzw. der Verkehrsabsetzbetrag zu. Der Dienstnehmer
HR erhielt Kilometergelder für die
Strecke A -
B bzw. fallweise
A -
G. Die beiden Orte
B und
A liegen auf der Strecke Wohnung -
G.
Wenn die beiden
anderen Standorte (B und
A) nicht auf der Strecke Wohnung -
G liegen würden, könnte das
Kilometergeld steuerfrei ausbezahlt werden. Da diese Fahrten aber mit den
Fahrten Wohnung - G ident bzw. zum Teil
ident sind, steht ein steuerfreies Kilometergeld nicht zu.
Weiters wurden vom Finanzamt 3 Fahrtenbücher des
Dienstnehmers HR für den Prüfungszeitraum übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Z 4 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 gehören Beträge die aus Anlass einer Dienstreise als
Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als
Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden nicht zu den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt
vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte,
Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen
verlässt oder (1. Tatbestand)
so weit weg von seinem ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (2.
Tatbestand).
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus
antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung,
gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988
eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung
anzuwenden.
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen wird folgender
Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Laut Anmeldungsformular der Krankenkasse ist der
Dienstnehmer HR als Arbeiter (Botendienst) seit dem 1. Dezember 1993 beim Bw.
beschäftigt. Der Bw. ist als Dienstgeber mit der Adresse A Straße 3
am Formular ausgewiesen. Als Wohnort des Dienstnehmers HR ist laut Anmeldung zur
Krankenkasse und laut den Lohnkonten C angeführt. Die einfache Fahrtstrecke
Wohnort und Kanzleisitz A - welcher laut den Ausführungen des Bw. als
Dienstort des Dienstnehmers HR anzusehen sei - beträgt laut Routenplaner
(www. Viamichelin.at) 17 Kilometer. Neben seinem Kanzleisitz in A hat der Bw.
auch eine Sprechstelle in B. Die Fahrstrecke A - B beträgt laut
Routenplaner 21 Kilometer. Außerdem besitzt der Bw. ein Zinshaus in B und
ein Zinshaus in G. Die Entfernung vom Kanzleisitz in A zum Objekt in G
beträgt laut Routenplaner 44 Kilometer. Aus der Niederschrift geht hervor,
dass der Dienstnehmer HR Reinigungs - Reparatur - und Hausmeisterarbeiten an den
Standorten in A, B und G durchgeführt hat. Die durchschnittliche
tägliche Arbeitszeit des Dienstnehmers HR hat laut Aussage des Bw. 8
Stunden betragen und war aufgeteilt auf je eine Stunde an den Standorten A und B
und ca 6 Stunden am Standort G. Nach den Ausführungen des Bw. in der
Niederschrift erledigt der Dienstnehmer HR vor Kanzleibeginn (vor 7 Uhr
Früh) in A Reinigungs - bzw. Reparaturarbeiten und fährt
anschließend nach B um dort in der Sprechstelle Reinigungs - Reparatur -
und Hausmeisterarbeiten durchzuführen und fährt danach zum Objekt in G
um ebenfalls Hausmeisterarbeiten sowie erforderliche kleinere Reparaturen
durchzuführen. Nach Beendigung der Arbeiten in G fährt der
Dienstnehmer HR zum Kanzleisitz nach A um noch Arbeiten wie zB Mistkübel
wieder reinstellen, Aktenregistratur zu erledigen. Für die Fahrten zu den
Einsatzorten B und G wird vom Dienstnehmer HR im Regelfall sein privates Auto
verwendet. Für die Fahrstrecke B nach G ist dem Dienstnehmer HR auch ein
Firmen - LKW zur Verfügung gestanden.
Nach den Ausführungen in der Berufung und in der
Niederschrift vertritt der Bw. die Auffassung, dass als Dienstort des
Dienstnehmers HR grundsätzlich A anzusehen ist. Dieser Dienstort wird zur
weiteren Dienstverrichtung an den Standorten in B und G vom Dienstnehmer HR
verlassen (siehe täglicher Arbeitsablauf in der Niederschrift). Die Fahrten
von A nach B und G seien als Dienstfahrten anzusehen und das ausbezahlte
Kilometergeld sei daher steuerfrei belassen worden.
Das Finanzamt ist der Meinung, dass als Dienstort G
anzusehen ist, da der Dienstnehmer HR den größten Teil seiner
Arbeitszeit an diesem Standort verbringt. Für die Fahrstrecke Wohnung - G
stehe dem Dienstnehmer HR daher der Verkehrsabsetzbetrag bzw. das
Pendlerpauschale zu. Die Orte A und B liegen auf der Fahrstrecke Wohnung - G und
seien somit mit der Fahrstrecke Wohnung - Arbeitsstätte ident. Werde
für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte Kilometergeld ausbezahlt, sei
dies einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit steuerpflichtiger
Arbeitslohn.
Für alle im § 26 EStG 1988 erfassten
Arbeitgeberleistungen gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der
Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat
der Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Nachweis jeder
einzelnen Dienstreise durch entsprechende Belege zu erbringen ist. Nur mit
einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen dürfen als
steuerfrei behandelt werden. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen
Lohnsteuerabzuges muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar,
vor allem aus Lohnbüchern, Geschäftsbüchern und sonstigen
Unterlagen ersichtlich sein. Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel im
Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichthofes (vgl. VwGH vom 7. Dezember 1988, Zl. 88/13/0005,
VwGH vom 14. Oktober 1992, Zl. 91/13/0110, VwGH vom 10. April 1997,
Zl. 94/15/02218) ist als Dienstort der regelmäßige Mittelpunkt
des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers
anzusehen. Meist wird der Dienstort eines Arbeitnehmers mit dem Betriebsort des
Unternehmens, bei welchem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, zusammenfallen.
Wird jedoch der Arbeitnehmer an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig,
weil seine tatsächliche ständige Arbeitstelle außerhalb des
Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle und
nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen. Entfernt sich
der Arbeitnehmer nicht von diesem so definierten Dienstort, so liegt keine
Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 erster Tatbestand vor.
Außer den Ausführungen des Bw. in der
Niederschrift sind als Beweismittel noch drei Fahrtenbücher des
Dienstnehmers HR vorgelegt worden. Der Vordruck der Fahrtenbücher ist als
handelsüblich zu bezeichnen. Die Fahrtenbücher enthalten Spalten
für das Datum, die Zeit der Abfahrt und Ankunft, den Reiseweg, den
Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft, betrieblich und privat gefahrenen
Kilometer, Verbrauch (Treibstoff, Öl), Reparaturen und Sonstiges, Betrag
und Kilometerstand. Bei Durchsicht der Fahrtenbücher wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat festgestellt, dass nicht bei allen Spalten
Eintragungen erfolgt sind. Die Eintragungen sind wie in der unten stehenden
Tabelle dargestellt, erfolgt:
|
Datum
|
Abfahrt
|
Ankunft
|
Reiseweg
|
Km Stand Abfahrt
|
Km Stand Ankunft
|
Km
|
24. 6. 02
|
5:30
|
6:15
|
A -G
|
74.502
|
74.545
|
43
|
24. 6. 02
|
18:15
|
19:00
|
G -A
|
74.545
|
74.588
|
43
|
25. 6. 02
|
8:15
|
9:00
|
A -G
|
74.600
|
74.643
|
43
|
25. 6. 02
|
15:00
|
15:45
|
G -A
|
74.643
|
74.686
|
43
Auf der ersten Seite der Fahrtenbücher ist als
Besitzer jeweils der Name des Dienstnehmers angeführt. Weitere Eintragungen
fehlen. Das erste Fahrtenbuch beginnt mit der Eintragung am 24. Juni 2002. Die
Eintragungen im dritten Fahrtenbuch enden mit Datum 29. April 2005. Im
Fahrtenbuch für das Kalenderjahr 2002 sind im Juni an 5 Tagen, im Juli an
22 Tagen, im August an 19 Tagen, im September an 6 Tagen, im Oktober an 21
Tagen, im November an 19 Tagen und im Dezember an 14 Tagen beim Reiseweg die
Ortsnamen A - G und G - A eingetragen worden. Die Abfahrtszeit in A weist
Zeitangaben zwischen 5:10 Uhr und 8:15 Uhr auf. Die Ankunftszeit in G ist 45
Minuten später nach der jeweiligen Abfahrtszeit angegeben. Als
Kilometeranzahl für die Fahrstrecke ist 43 angeführt. Die Abfahrtszeit
von G nach A ist zwischen 14:00 Uhr und 20:30 angegeben. Am Ende jeden Monats
sind die dienstlich gefahrenen Kilometer in einer Summe zusammengefasst und mit
dem Betrag des amtlichen Kilometergeldes multipliziert worden. Die so
ermittelten Auszahlungsbeträge stimmen mit den vorgelegten Konten
"Kilometergelder" überein.
Die Fahrstrecke A - G und retour ist laut Fahrtenbuch als
Reiseweg im Kalenderjahr 2003 im Jänner an 18 Tagen, im Februar an 14
Tagen, im März an 10 Tagen, im April an 4 Tagen, im Mai an 4 Tagen, im Juni
an 3 Tagen und in den Monaten Oktober, November und Dezember an je einem Tag
angegeben worden. Am 20. März 2003 scheint erstmals die Eintragung A - B
und B - A auf. Als Kilometer für diese Strecke sind 23 angeführt. Laut
Eintragung im Fahrtenbuch wurde als Reiseweg die Ortsnamen A - B und retour im
März an 7 Tagen, im April an 12 Tagen, im Mai an 12 Tagen, im Juni an 15
Tagen, im Juli an 23 Tagen, im August an 18 Tagen, im September an 12 Tagen, im
Oktober an 20 Tagen, im November an 18 Tagen und im Dezember an 14 Tagen
angegeben.
Im Kalenderjahr 2004 sind die Eintragungen im Fahrtenbuch
für die Fahrstrecke A - B und retour im Jänner an 10 Tagen, im Februar
an 3 Tagen, im März an 5 Tagen, im April an 10 Tagen, im Mai an 5 Tagen, im
Juni an 13 Tagen, im Juli an 19 Tagen, im August an 19 Tagen, im September an 8
Tagen, im Oktober an 13 Tagen, im November an 15 Tagen und im Dezember an 15
Tagen erfolgt. Die Fahrstrecke A - G und retour ist im Jänner an 10 Tagen,
im Februar an 17 Tagen, im März an 10 Tagen, im April an 6 Tagen, im Mai an
2 Tagen, im Juni an einem Tag, im August an 2 Tagen, im September an 2 Tagen, im
Oktober an 2 Tagen, im November an 4 Tagen und im Dezember an 3 Tagen
eingetragen.
In der Niederschrift wurde vom Bw. angegeben, dass der
Dienstnehmer HR die Fahrten von seiner Wohnung nach A mit seinem Privatauto
durchführt. Die Wohnung befindet sich laut Anmeldung zur Krankenkasse und
laut Angaben auf den Lohnkonten 2003 und 2004 in C. Die einfache Fahrtstrecke
Wohnung - A beträgt laut Routenplaner 17 Kilometer. Laut Eintragungen in
den Fahrtenbüchern beträgt der Kilometerstand zB am 24. Juni 2002
74.588 (19:00 Uhr A). Die Eintragung am nächsten Tag, dem 25. Juni 2002,
beginnt mit einem Kilometerstand von 74.600 (8:15 Uhr A). Die Differenz
beträgt 12 Kilometer. Am 2. Juli 2002 Kilometerstand 75.386 (21:45 Uhr A),
3. Juli 2002 Kilometerstand 75.400 (6:15 Uhr A). Differenz 14 Kilometer. Am 12.
August 2002 Kilometerstand 79.486 (15:45 Uhr A), 13. August 2002 Kilometerstand
79.510 (6:00 Uhr A) Differenz 24 Kilometer. Am 9. Jänner 2003
Kilometerstand 98.286 (15:45 Uhr A), 10. Jänner 2003 Kilometerstand 98.300
(6:15 Uhr A), Differenz 14 Kilometer. Am 9. April 2003 104.796 (15:45 Uhr A),
10. April 2003 Kilometerstand 104.800 (6:10 Uhr A) Differenz 4 Kilometer. Am 5.
August 2003 Kilometerstand 114.546 (19:15 Uhr A), 6. August 2003 Kilometerstand
114.550 (6:45 Uhr A), Differenz 4 Kilometer. Am 15. Oktober 2003 Kilometerstand
119.446 (15:45 Uhr A), 16. Oktober 2003 Kilometerstand 119. 500 (6:30 Uhr A)
Differenz 4 Kilometer.
Nachdem die einfache Fahrstrecke Wohnung - A 17 Kilometer
beträgt und laut der Aussage des Bw. in der Niederschrift die Fahrten vom
Dienstnehmer HR mit seinem Privatauto durchgeführt worden sind, ist es nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates, durch die oben angeführten
Beispiele der Eintragungen, als erwiesen anzusehen, dass diese Eintragungen
nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen können, denn
keine der ermittelten Differenzbeträge weist die Anzahl von 34 Kilometer
auf. Diese Kilometeranzahl müsste zumindest vom Dienstnehmer HR gefahren
worden sein, um am Ende eines Arbeitstages zu seiner Wohnung zu gelangen und um
am darauffolgenden Arbeitstag seinen Arbeitsplatz in A zu erreichen.
Der vom Bw. geschilderte Ablauf eines Arbeitstages, dass
der Dienstnehmer HR am Kanzleisitz in A seine Tätigkeit aufnimmt und dann
nach B zur Sprechstelle weiter fährt, um dort ebenfalls Reinigungsarbeiten
durchzuführen und anschließend zum Objekt nach G fährt,
lässt sich aus den Eintragungen im Fahrtenbuch nicht entnehmen. So geht zB
aus den Eintragungen im Fahrtenbuch für das Kalenderjahr 2002 hervor, dass
als Reiseweg A - G und G - A angegeben worden ist. Dass auch Arbeiten in B
durchgeführt worden sind, lässt sich den vorgelegten Aufzeichnungen
nicht entnehmen. Die Anführung des Ortes B müsste nach dem
Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates eingetragen sein, um zu
dokumentieren, dass auch Arbeiten in B verrichtet worden sind. Die
Aufenthaltsdauer am Standort in G hat laut den Angaben in den
Fahrtenbüchern durchschnittlich zwischen 6 und 8 Stunden betragen. Wenn die
Fahrzeiten von und nach A hinzugerechnet werden, beträgt die
durchschnittliche Arbeitszeit zwischen 7,5 und 9,5 Stunden. Hinzu kommt noch,
dass laut Niederschrift die Aufenthalte in A und B für die
Reinigungsarbeiten durchschnittlich je eine Stunde betragen haben. Dies
bedeutet, dass der Dienstnehmer HR durchschnittlich pro Tag zwischen 9,5 und
11,5 Stunden gearbeitet haben müsste. Diese Stundenanzahl steht im
Widerspruch zu den Ausführungen des Bw. in der Niederschrift, wonach die
tägliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers HR 8 Stunden
beträgt.
Auch die Eintragungen im Fahrtenbuch des Kalenderjahres
2003 weisen überwiegend als Reiseweg A - B und retour auf. Die Eintragungen
für das Kalenderjahr 2004 weisen in jedem Monat sowohl als Reiseweg A - G
und retour als auch A - B und retour auf. Auch aus den Eintragungen in den
Fahrtenbüchern der Kalenderjahre 2003 und 2004 lässt sich der vom Bw.
in der Niederschrift bekannt gegebene Arbeitsablauf des Dienstnehmers HR nicht
entnehmen. Als Reiseweg sind entweder die Orte A - G und retour oder A - B und
retour angegeben. Der vom Bw. beschriebene Arbeitsablauf müsste nach
Meinung des Unabhängigen Finanzsenates zumindest durch die Anführung
von B am Reiseweg dokumentiert sein. Dies ist unbestritten nicht der
Fall.
Dass der Dienstnehmer HR für Fahrten von B nach G
überwiegend den Firmen - LKW verwendet hat, lässt sich ebenfalls nicht
aus den Eintragungen in den Fahrtenbüchern ableiten, dies deshalb, da
für diese Fahrten Kilometergeld ausbezahlt worden ist. Wären diese
Fahrten mit dem Firmen - LKW durchgeführt worden, dürften diese
Fahrten nicht im Fahrtenbuch aufscheinen, da dem Dienstnehmer HR kein mit dem
Kilometergeld abzugeltender Aufwand entstehen konnte.
Durch die Eintragungen in den vorgelegten
Fahrtenbüchern ist es nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates
als erwiesen anzusehen, dass der Dienstnehmer HR an den Orten G und B dienstlich
tätig geworden ist. Diese Orte sind durch die jeweilige Aufenthaltsdauer
als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und somit als Dienstorte
anzusehen. Dass A grundsätzlich als Dienstort anzusehen ist, lässt
sich aus den vorgelegten Nachweisen nach Meinung des Unabhängigen
Finanzsenates nicht entnehmen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der
Dienstnehmer HR auch in A tätig geworden ist. Die vom Bw. in der
Niederschrift angeführten Arbeiten wie zB Mistkübel rein - und
rausstellen, Lampen tauschen, kleine Hilfsdienste (Aktensuche), seltene
Dolmetscherdienste, sind Arbeiten die nur gelegentlich anfallen und im Regelfall
von kurzer Dauer sind. Aufenthalte am Arbeitsort von kurzer Dauer machen den
Arbeitsort, wie im gegenständlichen Berufungsfall A, nicht zum Mittelpunkt
des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens (vgl. VwGH vom 3. Juli
1990, Zl. 90/14/0069), damit ist aber A nicht als Dienstort des
Dienstnehmers HR anzusehen. Da A nicht als Dienstort anzusehen ist, können
die Fahrten zu den weiteren Tätigkeitsmittelpunkten auch nicht als
Dienstreisen qualifiziert werden.
Die Fahrten von der Wohnung nach G oder B stellen nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte dar. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind wie
das Finanzamt zu Recht ausgeführt hat, mit dem Verkehrsabsetzbetrag und
gegebenenfalls mit der Pendlerpauschale abgegolten. Werden für diese
Fahrtstrecke vom Dienstgeber Kilometergelder ausbezahlt, stellt dies einen
Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, welcher steuerpflichtig ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
3 Fahrtenbücher
Wien, am 25.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0235-W/06
- Stammnummer
- 37914
- Gültig
- 25.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF