Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3384-W/08
Abkommenskonforme Anrechnung slowakischer Quellensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3384-W/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Steuerberater,
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Körperschaftsteuer 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw), eine in Österreich
ansässige GmbH, erzielte im Jahr 2007 u.a. Zinsen von einer slowakischen
Bank in Höhe von 828,35 € und begehrte die Anrechnung der von
diesen Zinsen einbehaltenen slowakischen Quellensteuer in Höhe von
157,39 €.
Mit dem - nach einer
Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO ergangenen -
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 28. August 2008
verweigerte das Finanzamt die Anrechnung mit der Begründung, dass eine
Anrechnung ausländischer Quellensteuer nur insofern zu erfolgen habe, als
die diesbezüglichen Erträge eine die Mindestkörperschaftsteuer
übersteigende Steuerpflicht bewirkten. Für das Veranlagungsjahr 2007
habe daher keine Anrechnung zu erfolgen.
Die Körperschaftsteuer 2007 errechnete sich dabei wie
folgt:
|
Einkünfte
aus Gewerbetrieb
|
42.323,05
|
€
|
Verlustabzug
|
-31.742,29
|
€
|
Einkommen
|
10.580,76
|
€
|
Körperschaftsteuer
25%
|
2.645,19
|
€
|
anrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer
|
-895,19
|
€
|
Körperschaftsteuer
|
1.750,00
|
€
|
einbehaltene
(inländische) Steuerbeträge
|
-262,20
|
€
|
Festgesetzte
Körperschaftsteuer
|
1.487,80
|
€
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendet die
Bw ein, dass gemäß Art 23B des OECD-Musterabkommens die
Quellensteuer auf die Steuer des Ansässigkeitsstaates anzurechnen sei, um
die doppelte Versteuerung der ausländischen Einkünfte zu vermeiden.
Auf die sich nach dem konkreten Einkommen ergebende Körperschaftsteuer von
2.645,19 € seien sowohl die inländische Kapitalertragsteuer von
262,20 € als auch die ausländische Quellensteuer
anzurechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Innerstaatliche Normen zur Durchführung der
abkommensrechtlich vorgesehenen Anrechnung ausländischer Quellensteuern
bestehen nicht. Dies betrifft sowohl die Berechnung des anrechenbaren Betrages
als auch die im Zuge der Durchführung der Anrechnung auftretenden
Verfahrensfragen. Die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bilden daher
die einzige Rechtsgrundlage für die Anrechnung (vgl. VwGH 24.5.2007,
2006/15/0045 unter Verweis auf Schuch, Der Anrechnungshöchstbetrag, in
Gassner/Lang/Lechner, Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
17f).
Der Methodenartikel eines DBA
normiert, dass die Steuer auf jene ausländischen Einkünfte anzurechnen
ist, die nach dem Abkommen im anderen Staat besteuert werden können. Wie
Einkünfte im Quellenstaat besteuert werden können, bestimmen die
Verteilungsnormen eines Abkommens. Der Ansässigkeitsstaat ist zur
Anrechnung jenes Betrages verpflichtet, der auf die Einkünfte, die nach dem
Abkommen im anderen Staat besteuert werden können, entfällt. Eine
Besteuerung im Quellenstaat, die den Regelungen eines DBA widerspricht, kann bei
der inländischen Besteuerung regelmäßig nicht
berücksichtigt werden (vgl. Schuch, a.a.O., 25).
So hat der
Verwaltungsgerichtshof im eingangs zitierten Erkenntnis in Bezug auf Dividenden
ausgesprochen, dass dann, wenn die Verteilungsnormen für Dividenden dem
Quellenstaat ein eingeschränktes Besteuerungsrecht belassen und der
jeweilige Quellenstaat den nach seinem innerstaatlichen Recht höheren Satz
abzieht, nur bis zum Betrag des abkommenskonformen Quellensteuerabzugs
angerechnet werden kann.
Bei der Frage, ob eine
ausländische Steuer "abkommenskonform" einbehalten wurde, handelt es sich
um eine solche der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes, welche dem
unabhängigen Finanzsenat auch dann obliegt, wenn das Finanzamt die
Anrechnung aus einem anderen Grund verweigert hat (vgl. erneut VwGH 24.5.2007,
2006/15/0045).
Laut Notenwechsel zwischen
Österreich und der slowakischen Republik vom 22. Dezember 1993,
BGBl. Nr. 1046/1994, ist das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen vom 7. März 1978, BGBl. Nr. 34/1979, weiterhin
anzuwenden, wobei die Bezeichnung "Slowakische Republik" an die Stelle der
Bezeichnung "Tschechoslowakische Sozialistische Republik" tritt. Im vorliegenden
Fall sind folgende Bestimmungen dieses DBA zu beachten:
Artikel 11 Abs. 1:
"Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem
anderen Staat besteuert werden."
Art. 23 Abs. 2: "Bei einer in der Republik
Österreich ansässigen Person wird die Steuer wie folgt
festgesetzt:
a) Bezieht eine in der Republik Österreich
ansässige Person Einkünfte .... und dürfen diese Einkünfte
.... nach diesem Abkommen in der Slowakei besteuert werden, so nimmt die
Republik Österreich, vorbehaltlich der lit. b diese Einkünfte
.... von der Besteuerung aus; ....
b) Bezieht eine in der Republik
Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den
Artikeln 10 oder 12 in der Slowakei besteuert werden dürfen, so
rechnet die Republik Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Slowakei gezahlten Steuer
entspricht. ...."
Die Verteilungsnorm des
Artikel 11 DBA Österreich-Slowakei belässt dem Quellenstaat somit
kein Besteuerungsrecht, der Methodenartikel 23 sieht dem entsprechend keine
Anrechnungsverpflichtung für den Ansässigkeitsstaat vor. Einer
Anrechnung slowakischer Quellensteuer auf Zinsen fehlt es daher an einer
gesetzlichen Grundlage. Ein Eingehen auf die Frage, ob im vorliegenden Fall die
österreichischen Bestimmungen über die Erhebung einer
Mindestkörperschaftsteuer einer Anrechnung entgegenstehen, erübrigt
sich damit.
Die Berufung war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3384-W/08
- Stammnummer
- 37867
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF