Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0432-W/06
Überwiegen bei der Flurbereinigung nach dem Wert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0432-W/06vom 19.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau J.R., U., vertreten durch Herrn
D.L., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 14. November 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
9. Juni 2005 wurden von Herrn R.R. und von Frau J.R., der
Berufungswerberin, von der Verlassenschaft nach G.P. vertreten durch die
erbserklärten Erben die Grundstücke Nr. 1 landw. genutzt mit 8.286
m², Nr. 2 landw. genutzt mit 3.230 m² und Nr. 3 landw. genutzt mit
10.837 m² der EZ xy um einen Gesamtkaufpreis von € 25.500,--
erworben. Für das Grundstück Nr. 1 wurde ein Kaufpreis von
€ 17.500,-- und für die Grundstücke Nr. 2 und Nr. 3 ein
Kaufpreis von € 8.000,-- vereinbart.
Nach den Feststellungen des
Lagefinanzamtes bilden die vom gegenständlichen Erwerb umfassten
Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des
Bewertungsgesetzes.
Die Niederösterreichische
Agrarbezirksbehörde hat zur Zahl A1 mit Bescheid vom
4. Oktober 2005 festgestellt, das dieser Vertrag hinsichtlich des
Grundstückes Nr. 1 zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich
ist.
Vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde der Berufungswerberin mit Bescheid
vom 14. November 2005 die Grunderwerbsteuer mit € 446,25
vorgeschrieben. Begründet wurde die Vorschreibung damit, dass der gesamte
Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerpflichtig sei, da die Grundstücke, die
nicht der Flurbereinigung dienen, flächenmäßig
überwiegen.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass das Grundstück, das zur
Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist, wertmäßig den
Wert der restlichen Grundstücke übersteige und der Erwerbsvorgang von
der Grunderwerbsteuer befreit sei bzw. die Grunderwerbsteuerbefreiung
hinsichtlich des Rechtsgeschäftes betreffend das Grundstück Nr. 1 zu
gewähren gewesen wäre.
Eine telefonische Anfrage bei
der Bezirksbauernkammer H. hat ergeben, dass der Richtwert für Ackerland in
der Katastralgemeinde Z. zwischen € 0,84 und € 2,24 pro
m² beträgt.
In Beantwortung eines Vorhaltes
wurden vom Vertreter des Berufungswerbers die Ertragsmesszahlen des
Grundstückes Nr. 1 mit 3.364 und der Grundstücke Nr. 2 und Nr. 3
mit insgesamt 3.019 bekannt gegeben. Weiter wurde folgende Stellungnahme der
Bezirksbauernkammer H. vom 25. August 2008 vorgelegt:
"Das
Grundstück Nr. 1, KG
Z., hat eine Fläche von 8.286
m² und eine Bodenklimazahl von 40,60 (EMZ = 3.364).
Das
Grundstück Nr. 2, KG
Z., hat eine Fläche von 3.230
m² und eine Bodenklimazahl von 26,78 (EMZ = 865), jenes mit der Nr.
3, KG
Z., hat eine Fläche von 10.837
m² und eine Bodenklimazahl von 19,88 (EMZ = 2.154).
Das
Grundstück Nr. 1 grenzt
unmittelbar an das bereits vorher in Ihrem Eigentum stehende und selbst
bewirtschaftete Grundstück Nr. 4
(2,2482 ha) an. Es handelt sich daher durch diesen Zukauf um eine
Vergrößerung und eine wirtschaftliche Verbesserung in der
Bewirtschaftung. Die Entfernung zu Ihrer Hofstelle in
UN beträgt in etwa
4,5 km.
Die
Grundstücke Nr. 2 und
3 sind durch einen Feldweg von einander
getrennt und somit nur getrennt bewirtschaftbar. Sie weisen eine Breite von
durchschnittlich nur etwa 25 m auf. Darüber hinaus grenzen sie an keine
eigenen Grundstücke von Ihnen und auch an keine Pachtgrundstücke an.
Die Entfernung zu Ihrer Hofstelle in UN
beträgt in etwa 6 km.
Der
unterschiedliche Kaufpreis für die Grundstücke ist für die
Bezirksbauernkammer H. auf Grund der
unterschiedlichen Bodenbonitäten, der unterschiedlichen Entfernungen zur
Hofstelle, der geringen Breite der Grundstücke Nr.
2 und
3 und der damit verbundenen
unterschiedlichen Wirtschaftlichkeit in der Bewirtschaftung
nachvollziehbar."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z. 4 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines
Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt, und
im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des
Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden
Fassung, von der Besteuerung ausgenommen.
Zu versteuern oder von der
Steuer auszunehmen ist nach dem Gesetz ein bestimmter Erwerbsvorgang als solcher
(§ 1, § 3 GrEStG), welcher einerseits ein bestimmtes Grundstück
(§ 2 GrEStG) betrifft. Es kann Gegenstand eines Erwerbsvorganges ein
einzelnes Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken sein. Die
Beurteilung, ob in diesen Fällen ein einheitlicher Erwerbsvorgang oder eine
Mehrheit von Vorgängen anzunehmen ist, richtet sich nach § 2 Abs. 3
erster Satz GrEStG. Nach dieser Bestimmung werden mehrere Grundstücke als
ein Grundstück behandelt, wenn sie zu einer wirtschaftlichen Einheit
gehören und Gegenstand eines einheitlichen Rechtsvorganges sind. Was als
wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, bestimmen die Lagefinanzämter in
einem auch für das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
bindenden Bewertungsverfahren. Maßgebend ist der Einheitswert zum letzten
dem Erwerb vorangehenden Feststellungszeitpunkt. Nach den Feststellungen des
Lagefinanzamtes bilden die vom gegenständlichen Erwerb umfassten
Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Daher sind die Grundstücke nach § 2 Abs. 3 GrEStG auch
als ein Grundstück zu behandeln.
Nach ständiger Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht zulässig, den Erwerbsvorgang
betreffend eine Einheit in einen steuerpflichtigen und in einen steuerbefreiten
Teil zu trennen (vgl. z. B. VwGH 23. 6. 1983, 16/3023/80). Wird der
Tatbestand der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG nur
hinsichtlich eines Teiles der eine wirtschaftliche Einheit bildenden
Grundstücke erfüllt, so ist darauf abzustellen, welcher Teil
überwiegt.
Im gegenständlichen Fall
ist strittig, ob es bei der Antwort auf die Frage des Überwiegens auf das
Flächenverhältnis oder auf das Wertverhältnis ankommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 8. 5. 2008, 2007/16/0019 entschieden:
"Die zitierten
Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes stellen bei der Besteuerung auf den
Wert eines Grundstückes oder auf das Entgelt für dieses
Grundstück ab. Auch bei den Befreiungsbestimmungen ist nach § 3
Abs. 2 GrEStG ausdrücklich maßgeblich, dass der Wert eines
Teilgrundstückes dem Bruchteil entspricht, mit dem der Miteigentümer
am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Aus dem Zusammenhang
der Bestimmungen des GrEStG lässt sich sohin entnehmen, dass es bei der
Frage des Überwiegens der Grundstücksteile, hinsichtlich welcher der
Begünstigungstatbestand iSd § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG
erfüllt ist, auf ein wertmäßiges Überwiegen
ankommt.
Auch das in
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG verwiesene
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz fordert eine Bewertung der Grundstücke
(§ 3 FlVGG), sieht bei der Neuordnung eine Bewertung der durch
Grundabfindungen zu leistenden Abfindungsansprüche und einen Geldausgleich
vor (§ 4 FlVGG) und stellt bei der Grundabfindung auf das
Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert und beim Aufbringen
von Grund für gemeinsame Anlagen auf das Verhältnis der Werte der
Grundabfindungen ab."
Im Falle der Verwirklichung des
begünstigten Zweckes nur auf einzelnen Teilflächen ist in
einheitlicher Beurteilung des gesamten Erwerbsvorganges zu untersuchen, ob der
begünstigte Zweck insgesamt, das heißt in Bezug auf den Wert der
Grundstücke als verwirklicht anzusehen ist. Somit ist der gesamte
Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der wertmäßig
überwiegende Teil des Grundstückes zur Durchführung einer
Flurbereinigung erforderlich ist.
Für ein
wertmäßiges Überwiegen der zur Flurbereinigung erforderlichen
Grundstücksfläche spricht nicht nur die Aufteilung des Kaufpreises im
Kaufvertrag, sondern auch die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer H., nach
welcher der unterschiedliche Kaufpreis für die Grundstücke auf Grund
der unterschiedlichen Bodenbonitäten, der unterschiedlichen Entfernungen
zur Hofstelle und der geringen Breite der Grundstücke Nr. 2 und Nr. 3
nachvollziehbar ist.
Weiter spricht die Summe der Ertragsmesszahlen für ein
wertmäßiges Überwiegen der zur Flurbereinigung erforderlichen
Fläche. Bei der Ertragsmesszahl handelt es sich um eine die
natürlichen Ertragsbedingungen wiedergebenden Ackerzahl oder
Grünlandzahl multipliziert mit der jeweiligen Fläche des
Grundstückes. Sie ist grundstücksbezogen und dient zur Feststellung
des Einheitswertes. Für das Grundstück Nr. 1 liegt eine
Ertragsmesszahl von 3.364 vor und für die Grundstücke Nr. 2 und Nr. 3
eine Ertragsmesszahl von insgesamt 3.019. Auch wenn die Ertragsmesszahl nicht
dem gemeinen Wert entspricht, spricht sie im gegenständlichen Fall jedoch
dafür, dass das Grundstück Nr. 1 wertmäßig überwiegt.
Dieses wird durch die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer H. noch
unterstützt.
Da die Voraussetzung für die Befreiung für den
wertmäßig überwiegenden Teil des Grundstückes erfüllt
ist, ist der gesamte Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuer befreit.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0432-W/06
- Stammnummer
- 37827
- Gültig
- 19.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF