Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1482-L/02
Verdeckte Ausschüttung für den PKW eines Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1482-L/02vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Maßstab für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung beim Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Angemessenheit der Gesamtentlohnung und der Fremdvergleich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm Dr. Fritz Pfister gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend
Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie die Haftungs- und Abgabenbescheide
betreffend Kapitalertragsteuer je vom 20. Juni 2001 für 1996 bis 1998
entschieden: (1) Der
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1996, 1997 und 1998 wird
stattgegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe für 1997
beträgt:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1997
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Gesamtbetrag
der Entgelte
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24.491.259,95 S
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Umsatzsteuer
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4.898.251,99 S
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Innergemeinschaftliche
Erwerbe
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634.095,31 S
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Umsatzsteuer
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126.709,27 S
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Vorsteuer
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-3.196.645,21 S
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Berichtigung
Vorsteuer
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171.709,00 S
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Zahllast
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2.000.025,00 S
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Bisher
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1.828.316,00 S
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Abgabenschuld
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145.347,49 €
(2) Der
Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 1996, 1997 und 1998
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1996
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Einkommen
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-198.442,00 S
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Körperschaftsteuer
Abgabenschuld
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15.000,00 S
1.090,09 €
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1997
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Einkommen
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-2.251.689,00 S
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Körperschaftsteuer
Abgabenschuld
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17.500,00 S
1.271,77 €
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1998
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Einkommen
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-888.089 S
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Körperschaftsteuer
Abgabenschuld
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25.000,00 S
1.816,82 €
(3) Der
Berufung gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer
für 1996, 1997 und 1998 wird teilweise Folge gegeben. Die
Kapitalertragsteuer wird für jedes Jahr mit 21.000,00 S (Abgabenschuld
1.526,13 €) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bw wurde vom 27. Februar 2001 bis zum 18. Juni
2001 eine Betriebsprüfung durchgeführt. In der Niederschrift vom 18.
Juni 2001 wurden folgende Feststellungen getroffen:
(a) Verdeckte Ausschüttung Wohnung: Für die
Nutzung der Dienstwohnung durch Herrn Dr. R. (Geschäftsführer der Bw.)
und Familie erfolge eine Ermittlung der verdeckten Ausschüttung. Die
Ermittlung erfolge in Anlehnung an die Berechnung des Sachbezuges. Die verdeckte
Ausschüttung in den einzelnen Jahren betrage 121.030,00 S für
1995/96, weiters 144.922,00 S für 1996/97 und 140.712,00 S
für 1997/98. Vom Mietanteil sei die Umsatzsteuer mit 10% und vom
Betriebskostenanteil mit 20% herauszurechnen (ab 1996/97 auch der Anteil
für die Garage).
(b) Verdeckte Ausschüttungen KFZ: Der geleaste PKW
Chrysler New Yorker sei durch den Geschäftsführer Dr. R. genutzt
worden. Die Berechnung der verdeckten Ausschüttung erfolge in Anlehnung an
den Sachbezug und werde mit 7.000,00 S pro Monat ermittelt.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung wurden den in
der Folge vom Finanzamt erlassenen Bescheiden ohne weitere Ausführungen
zugrundegelegt.
2. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen
Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheide 1996 bis 1998 vom
20. Juni 2001 wurde in der Folge mit Schreiben vom 9. August 2002
Berufung eingelegt:
(a) Die Berufung richte sich gegen die verdeckte
Ausschüttung bei Wohnung und KFZ des Geschäftsführers Dr. R.,
gemäß den Punkten vier bis sechs des Betriebsprüfungsberichtes
und gegen die Nichtanerkennung als Betriebsausgabe. Beantragt werde die
Aufhebung der Bescheide wegen Nichtigkeit.
(b) Herr Dr. R. habe in den Jahren 1996 bis 1998 seinen
Hauptwohnsitz in W. gehabt. Die Wohnung in L. habe nur dazu gedient, seinen
Verpflichtungen als Geschäftsführer der Bw. nachkommen zu können,
bis ein neuer Geschäftsführer gefunden bzw. die Firma verkauft oder
verpachtet werden könnte. Die Kosten der Wohnung seien zwangsläufig
erwachsen, weil der Geschäftsführer neben dem Hauptwohnsitz eine
weitere Wohnmöglichkeit benötigt habe. Weder eine Wohnsitzverlegung,
noch eine tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes habe
ihm zugemutet werden können. Die Kosten seien daher von der Gesellschaft
übernommen worden und müssten als betriebsnotwendige Aufwendungen
gesehen werden. In der Zwischenzeit habe man die Gesellschaft verpachtet und die
Wohnung aufgegeben.
(c) Der PKW Chrysler sei im Jahresdurchschnitt für
Privatfahrten von nicht mehr als 6000 Kilometer (durchschnittlich 500 Kilometer
monatlich) benützt worden. Der Sachbezugswert sei nur mit 0,75% der
Anschaffungskosten anzusetzen. Er betrage daher im vorliegenden Falle nur
3.500,00 S pro Monat.
3. Mit Schreiben vom 19. September 2001 erfolgte eine
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung:
Herr Dr. R. sei Geschäftsführer des Unternehmens
und die Gesellschaft stelle eine Wohnung am Sitz der Firma zur Verfügung.
Der Hauptwohnsitz befinde sich in W. Mit Hinweis auf
VwGH 10.12.1997, 95/13/0078, liege in der Nutzung der Wohnung in L.
ein geldwerter Vorteil, da sich keine familiengerechte Wohnmöglichkeit in
unmittelbarer Nähe des Dienstortes befunden habe. Die Nutzung der Wohnung
erfolge nicht nur im Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im
Privatinteresse. Herr Dr. R. habe in Verbindung mit seiner Tätigkeit als
Unternehmensberater die Anschrift in der Nähe des Firmensitzes
angegeben.
Zum PKW werde in der Berufung angeführt, dass
monatlich nur 500 Kilometer gefahren worden seien. Laut eigenen Angaben werde
darauf hingewiesen, dass der Hauptwohnsitz weiter entfernt sei. Bei monatlich
500 Kilometer würde dies bedeuten, dass nur einmal im Monat eine Heimfahrt
von L. nach W. gemacht werde. Schon bei zwei bis drei Fahrten sei aber die
verdeckte Gewinnausschüttung mit 7.000,00 S
gerechtfertigt.
Trotz schriftlicher Erinnerung erstattete die Bw keine
Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung.
4. Am 26. November 2001 erließ das zuständige
Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend Kapitalertrag,-
Umsatz- bzw. Körperschaftsteuerbescheide 1996 bis 1998. Die Abweisung wurde
wie folgt begründet: Die Berufung hinsichtlich Wohnung und Kraftfahrzeug
des Geschäftsführers Dr. R. sei der Betriebsprüfung zur
Stellungnahme vorgelegt worden. Diese Stellungnahme habe man der Bw. zur
Gegenäußerung übermittelt. Es sei jedoch trotz Fristablauf
bisher keine Gegenäußerung beim Finanzamt eingelangt. Das Finanzamt
gehe daher von dem in der Stellungnahme geschilderten Sachverhalt aus, der
unwidersprochen geblieben sei. Die Berufung sei daher abzuweisen.
5. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 wurde die
Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt.
6. Folgende Umstände sind bei der rechtlichen
Würdigung zusätzlich zu berücksichtigen: Der steuerliche
Vertreter ist zugleich 100%-Gesellschafter der Bw. Er hält aber
treuhändig für den Geschäftsführer einen zehnprozentigen
Anteil an der Gesellschaft. Der Geschäftsführer war in den Jahren 1996
bis 1998 mit der Sanierung der Firma in L. beauftragt. Er bezog hierfür
kein Gehalt, sondern ein Honorar, welches monatlich mit rund 30.000,00 S
bemessen war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die in der obigen Sachverhaltsdarstellung
angeführten Umstände und Ermittlungsergebnisse werden (soweit sie
nicht ausdrücklich in den nachfolgenden Punkten als strittig angeführt
und gewürdigt werden) der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.
2. Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb
der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft
vermindern und ihren Grund in der Anteilsinhaberschaft haben. Voraussetzung
für die verdeckte Ausschüttung ist das objektive Tatbild der
Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person und das
subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten
Willensentscheidung. Zu prüfen ist weiters, ob ein Vorteilsausgleich
vorliegt, also der dem Gesellschafter zugewendete Vorteil durch Leistungen des
Gesellschafters an die Gesellschaft ausgeglichen wird.
3. Strittig ist im vorliegenden Fall das Vorliegen einer
verdeckten Ausschüttung in den Bereichen Wohnungs-und PKW-Überlassung
an den Geschäftsführer Dr. R. Nachdem dieser (wie in Punkt sechs der
Entscheidungsgründe festgehalten) als wirtschaftlicher Eigentümer
eines Teiles der Firmenanteile anzusehen ist (diese Frage wurde in der
Bescheidbegründung im übrigen nicht erörtert), können ihm
grundsätzlich verdeckte Ausschüttungen zugerechnet werden. Das
Vorliegen eines Vorteilsausgleiches wurde nicht eingewendet.
4. Die Betriebsprüfung verweist in ihrer kurzen
Stellungnahme auf die Judikatur des VwGH, wonach die Nutzung der Wohnung dann
ein geldwerter Vorteil sei, wenn eine familiengerechte Wohnmöglichkeit in
der Nähe des Dienstortes nicht vorliege. Die bezeichnete Rechtsprechung
befasst sich jedoch nur mit Vorteilen aus dem Dienstverhältnis und der
damit in Zusammenhang stehenden Sachbezugsbewertung, nicht aber mit einer
verdeckten Ausschüttung. Letztere orientiert sich vielmehr an der
Fremdüblichkeit einer Zuwendung und an der Angemessenheit der
Gesamtentlohnung. Unter Beachtung dieser Aspekte kann aber die
Wohnungsüberlassung nicht als verdeckte Ausschüttung qualifiziert
werden. Hauptwohnsitz (und damit auch Wohnsitz der Familie) war die mehr als 250
Kilometer entfernte Stadt W. Zur Sanierung der wirtschaftlich angeschlagenen
Firma in L. war es notwendig, vor Ort zu agieren. Dass eine tägliche
Heimkehr an den Hauptwohnsitz zumutbar wäre, hat auch die
Betriebsprüfung nicht behauptet. Eine derartige Zumutbarkeit ist auch
für den unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar, vielmehr ist
anzunehmen, dass die Bw. auch für einen fremden Geschäftsführer
in der bezeichneten Situation eine Wohnung in L. zur Verfügung gestellt
hätte. Die dafür von der Berufungswerberin aufgewendeten Kosten
sprengen auch nicht den Rahmen einer angemessenen Gesamtausstattung des
Geschäftsführers. Gelegentliche Besuche der Familie in L. ändern
daran nichts, ebenso nicht die Nennung der Wohnadresse in L. für andere
Zwecke, da sich der Geschäftsführer an Wochentagen dort
regelmäßig aufgehalten hat.
5. Bezüglich der PKW-Kosten ist der Argumentation der
Betriebsprüfung zu folgen. Die Privatnutzung des Fahrzeuges resultiert aus
der Gesellschafterstellung. Die Berufungswerberin regt in der Berufung selbst
eine Zurechnung von 3.500,00 S je Monat an, da das Fahrzeug monatlich nur
für Fahrten im Ausmaß von durchschnittlich 500 Kilometer genützt
worden sei. Dies würde bedeuten, dass der Geschäftsführer
über Jahre hinweg nur einmal im Monat die Strecke von L. nach W. befahren
hätte. Da die Familie den ständigen Wohnsitz in Wien hatte, muss davon
ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer zumindest an den
Wochenenden regelmäßig nach Hause gefahren ist. In diesem Fall
hätte er aber die 500 Kilometer monatlich regelmäßig
überschritten. Vom Vorliegen einer Willensentscheidung betreffend die
unentgeltliche Zuwendung des PKW für Privatfahrten ist grundsätzlich
auszugehen. Es bleibt daher die bisherige Zurechnung von 84.000,00 S
jährlich weiterhin aufrecht (Ansatz einer verdeckten
Ausschüttung).
Aus den genannten Gründen war den Berufungen gegen die
Umsatzsteuer für 1996 bis 1998 stattzugeben, den Berufungen gegen die
Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer für 1996 bis 1998 war teilweise
stattzugeben.
Linz,
25. März 2003
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1482-L/02
- Stammnummer
- 3781
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF