Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1392-W/03
Gemäß § 10 Abs. 5 EStG 1988, i.d. Fassung für 1998, ist bei Erwerb eines Betriebes die Gewährung eines Investitionsfreibetrages ausgeschlossen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1392-W/03vom 18.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Erwerb eines Betriebes darf gem. § 10 Abs. 5 EStG kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Susanne Osinger, Josef Gloss und Harald Toth
über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 5. Mai 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Z vom 2. April 2002 betreffend
Körperschaftsteuer 1998 nach der im Beisein der Schriftführerinnen
Sarah Jahns und Christina Klein am 11. November 2008 am Finanzamt Q
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bw.), eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, wurde mit Gesellschaftsvertrag im Oktober 1987
errichtet und betreibt einen Groß- und Kleinhandel mit Waren aller Art,
sowie einen Baustoffhandel.
Für das Jahr 1998 wurden nach eingereichter
Erklärung die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit S 879.975,-
festgestellt und die Körperschaftssteuer mit Bescheid vom
10. August 1999 mit S 299.200,- festgesetzt.
Das Finanzamt hat für die Jahre 1998 bis 2000
betreffend die Bw. eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Umsatz- und
Körperschaftssteuer durchgeführt, das Verfahren hinsichtlich der
Körperschaftssteuer für das Jahr 1998 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und am
2. April 2002 einen neuen Körperschaftssteuerbescheid für das
Jahr 1998 erlassen, mit welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
von S 866.535,- festgestellt wurden und die Körperschaftssteuer mit
S 294.610,- festgesetzt wurde.
Von der Bw. war in der Schlussbesprechung für den Kauf
des Anlagevermögens der A die Berücksichtigung eines
Investitionsfreibetrages in Höhe von S 520.598,- beantragt
worden.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung in Tz 24 des
Betriebsprüfungsberichtes habe es sich beim gegenständlichen Erwerb um
den Erwerb eines Betriebes gehandelt, sodass der im Rahmen der
Betriebsprüfung zusätzlich beantragte Investitionsfreibeitrag
gemäß der für das Jahr 1998 geltenden Fassung des
§ 10 Abs. 5 EStG 1988 nicht gewährt wurde.
Die Bw. erhob Berufung gegen den im Rahmen der
Betriebsprüfung erlassenen Körperschaftsteuerbescheid für das
Jahr 1998 vom 2. April 2002 und führte aus, dass die
Nichtgewährung des Investitionssteuerfreibetrages für den Zugang des
Anlagevermögens der A bekämpft werde, weil es sich nach Ansicht der
Bw. bei dieser Bestimmung um eine Begünstigungsbestimmung für den
Steuerpflichtigen handle, welche unter anderen dann ausgeschlossen sei, wenn es
sich um einen Betriebserwerb handle, für welchen der Veräußerer
den halben Einkommensteuersatz erhalte. Der Gesetzgeber wolle dadurch eine
Mehrfachbegünstigung vermeiden. Im gegenständlichen Fall liege jedoch
eine Einzelrechtsnachfolge vor, bei welcher es beim Veräußerer zu
keiner Halbierung des Steuersatzes komme. Die zwangsweise Auflösung auf der
einen Seite innerhalb der Behaltefrist führe daher nach Ansicht der Bw. zu
einer entsprechenden Steuerbelastung, sodass beim Erwerber eine entsprechende
Steuerminderung eintreten müsse, um die Steuergerechtigkeit
wiederherzustellen. Die Bw. ersuchte den Investitionsfreibetrag
antragsgemäß zu gewähren.
Das Finanzamt erließ am 21. Juli 2003 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte zu deren Begründung
aus, dass gemäß
§ 10 Abs. 5 EStG 1988
in der für das Jahr 1998 geltenden Fassung ein Investitionsfreibetrag unter
anderem nicht bei Erwerb eines Betriebes geltend gemacht werden dürfe. Im
Zuge der Betriebsprüfung habe sich ergeben, dass es sich um den Erwerb
eines Betriebes gehandelt habe, da das gesamte Anlagevermögen der A
erworben worden sei.
Aus den Ausführungen in der Berufung "Zugang des
Anlagevermögens der A " und "im Falle der Einzelrechtsnachfolge, welche im
gegenständlichen Fall vorliegt" ergebe sich, dass der Erwerb des
Anlagevermögens der A nicht nur nicht bestritten, sondern sogar zugestanden
worden sei, der Betrieb habe einen Übergang auf die Bw. als erwerbende
Firma erfahren.
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
15.1.1979, 345,446/78 ergebe sich, dass der Investitionsfreibetrag nicht nur
beim Betriebserwerb, sondern auch bei jedem Unternehmerwechsel ausgeschlossen
sei. Davon sei auszugehen, wenn zumindest der wesentliche Teil des Unternehmens
erworben werde, also jene Wirtschaftgüter, die die hauptsächlichen
Grundlagen des bisherigen Unternehmens bilden und an sich geeignet sind, dem
Erwerber die Grundlagen zur Fortführung des Unternehmens zu bieten.
Der § 10 des Einkommensteuergesetzes sehe
keinerlei Abhängigkeit der Nicht- bzw. Anerkennung des
Investitionsfreibetrages von allfälligen Auswirkungen beim
Veräußerer vor, weshalb die Berufungsausführungen betreffend die
"Steuergerechtigkeit" ins Leere gingen.
Die Bw. beantragte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen und stellte gleichzeitig den Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch den
Senat.
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde die Ablichtung
einer von der A am 31. Dezember 1998 an die Bw. ausgestellten Rechnung
betreffend den Verkauf des Anlagevermögens, sowie des Warenlagers per
31. Dezember 1998 um eine Gesamtsumme von S 33.527.940,60
vorgelegt (Blatt 38 AB). In diesem Betrag sind Gebäude, Maschinen,
Betriebsausstattung, PKW, LKW, Büroausstattung und Warenbestand
enthalten.
In der Beilage zum Jahresabschluß der Bw. per
31. Dezember 1998 wird im Lagebericht der A zur Ertragslage
ausgeführt, dass die bisher von der A durchgeführte
Produktionstätigkeit durch die Übernahme des Anlagevermögens und
des Warenlagers nunmehr auf die Bw. verlagert wurde, sodass diese nun den
gesamten Geschäftsbetrieb abwickelt.
In der am 11. November 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass
Betriebsgegenstand der A die Produktion von Steinen war und die Bw. mit den
Steinen gehandelt hat. Nach dem Erwerb aller wesentlichen Wirtschaftsgüter
der A hat die Bw. selbst die Bearbeitung der Steine vorgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der von der Bw.
beantragte Investitionsfreibetrag in Höhe von S 520.598,- für den
Anlagenzugang der A im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das
Jahr 1998 gewährt wird.
In § 10 Abs. 5 EStG 1988 in der
für das Jahr 1998 geltenden Fassung ist normiert, dass bei Erwerb eines
Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles eines Gesellschafter, der als
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist ein Investitionsfreibetrag weder
gewinnmindernd noch durch bestimmungsgemäße Verwendung einer
Investitionsrücklage geltend gemacht werden darf.
Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Wege des
Betriebs- oder Teilbetriebserwerbes schließt die Geltendmachung des
Investitionsfreibetrages für diesen Anschaffungsvorgang aus.
Ein (Teil-)Betriebserwerb ist nach den zur Auslegung des
Veräußerungstatbestandes des § 24 geltenden
Grundsätzen bei Übernahme der wesentlichen Grundlagen anzunehmen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.9.2007], § 10 Anm 15).
Von einem Betriebs- bzw. Teilbetriebserwerb ist auszugehen,
wenn zumindest der wesentliche Teil des Unternehmens erworben wird, also jene
Wirtschaftsgüter, die die hauptsächlichen Grundlagen des Unternehmens
bilden und an sich geeignet waren, dem Erwerber die wesentlichen Grundlagen zur
Betriebsfortführung zu bieten.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Die A hat laut vorgelegter Rechnung vom
31. Dezember 1998 an die Bw. ihr gesamtes Anlagevermögen
bestehend aus Gebäude, Maschinen, Betriebsausstattung,
Büroausstattung, PKW, LKW, sowie ihr Warenlager um den Preis von
S 33.527.940,60 verkauft.
Die Bw. beantragt für das Jahr 1998 für den
Anlagenzugang der A im Jahr 1998 einen Investitionsfreibetrag in Höhe von
S 520.598,-.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eindeutig,
dass der Erwerb des Betriebes der A durch die Bw. vorliegt, da in einem
einheitlichen Vorgang am 31. Dezember 1998 die wesentlichen
Betriebsgrundlagen der A, also jene Wirtschaftsgüter, die die
hauptsächliche Grundlage des Unternehmens gebildet hatten und geeignet
gewesen waren, der Bw. die Betriebsfortführung zu ermöglichen, an die
Bw. entgeltlich übertragen wurden.
In der Beilage zum Jahresabschluss der Bw. zum
31. Dezember 1998 ist dargelegt, dass diese nun nach dem Erwerb des
Anlagevermögens und des Warenlagers von der A den gesamten
Geschäftsbetrieb inklusive dem vorher von der A abgewickelten
Produktionsbetrieb durchführt.
Die A übte ihr Gewerbe mit den an die Bw.
übertragenen Wirtschaftsgütern aus. Maschinen, Anlagen und
Einrichtungen zählen bei ausstattungsgebundenen betreiben
(Produktionsunternehmen) zu den wesentlichen Grundlagen (VwGH 20.11.1990,
90/14/0122; VwGH 29.1.1998, 95/15/0037). Auch wenn der Maschinenpark
überaltert ist und der Erwerber umfangreiche Investitionen in die
übernommenen Anlagen tätigt, hindert das nicht das Vorliegen einer
(Teil-)Betriebsveräußerung, sofern die Weiterführung des
Betriebes mit den alten Anlagen objektiv möglich war. Auch das Warenlager
zählt bei Einzelhandelsunternehmen i.d.R. zu den wesentlichen
Betriebsgrundlagen insbesondere bei jahrelang erprobten in der jeweiligen
Branche wichtigem Sortiment (VwGH 3.12.1986, 86/13/0079; VwGH 13.3.1991,
87/13/0190; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098; VwGH 19.5.1993, 91/13/0022).
Maßgeblich für das Vorliegen eines Betriebes ist
die objektive Beschaffenheit des veräußerten Betriebes,
unabhängig davon, ob der Erwerber von der objektiven Möglichkeit der
Betriebsfortführung tatsächlich Gebrauch macht (VwGH 25.5.1998,
87/13/0066). Es spielt daher keine Rolle, wie der übertragene Betrieb in
der Folge von der Bw. genutzt wurde.
In Anwendung der für das Jahr 1998 geltenden
gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 5 EStG 1988
ist für den vorliegenden Betriebserwerb die Gewährung eines
Investitionsfreibetrages ausgeschlossen.
Aus den oben angeführten Gründen war der Berufung
nicht Folge zu geben.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 18.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1392-W/03
- Stammnummer
- 37807
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF