Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1639-W/04
1.) Ein gegen eine verfahrensleitende Verfügung eingebrachtes Rechtsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen. 2.) Wenn alle gesetzlich geforderten Inhalte einer Berufung gem. § 250 Abs. 1 BAO vorliegen, ist der Mängelbehebungsauftrag zu unrecht erlassen worden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1639-W/04vom 18.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Susanne Osinger, Josef Gloss und Harald Toth
über die Berufungen des X, vertreten durch Y, 1.) vom 25. Juni 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom 19. Mai 2004 betreffend Abweisung
eines Antrags auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist betreffend die
Berufung gegen die Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 1998 bis
2001 und 2.) vom 13. August 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Z
betreffend Feststellung der Zurücknahme der Berufung hinsichtlich der
Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 vom
13. Juli 2004 nach der im Beisein der Schriftführerinnen Sarah
Jahns und Christina Klein am 11. November 2008 am Finanzamt in Q
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
1.) Die
Berufung gegen den Bescheid vom 19. Mai 2004 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist betreffend
die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998
bis 2001 wird als unzulässig gemäß
§ 273 Abs. 1. lit. a BAO i. V. mit
§ 244 BAO zurückgewiesen.
2.) Der
Berufung gegen die Bescheide vom 13. Juli 2004 betreffend Feststellung
der Zurücknahme der Berufung hinsichtlich der
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 wird Folge
gegeben. Diese Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat dem Berufungswerber (Bw.) als Verein im
Jahr 2003 den Fragebogen für Vereine zugesandt.
Der Bw. hat den ausgefüllten Fragebogen samt Statuten
und Kassenberichten über Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 1998 bis
2001 übermittelt.
Als Zweck des Vereines gab der Bw. im Fragebogen die
Herstellung und Verarbeitung eines Markenweines in gehobener Qualität an.
In den Statuten des Vereines ist ausgeführt, dass die
Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet sei. Als Zweck ist neben der
Herstellung und Vermarktung eines Markenweines auch die Werbung bzw. Schaffung
von Verkaufsmöglichkeiten, gemeinsame Aktivitäten zur Sicherung der
Existenzgrundlage von Weinbauern und die Einführung einer bestimmten
Weinkultur angeführt.
Die Statuten des Bw. wurden laut vorgelegter
Amtsbestätigung am 28. Mai 1991 von der Sicherheitsdirektion
genehmigt und die Bildung des Vereines wurde nicht untersagt.
Im August 2003 hat der Bw. auch
Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2001
eingereicht und aufgrund der ebenfalls vorgelegten Kassenberichte folgende
Angaben über Einnahmen, Ausgaben und die Gesamtbeträge der
Einkünfte des Vereines gemacht:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einnahmen
|
278.916,69
|
125.670,97
|
173.150,61
|
177.141,76
|
Ausgaben
|
175.181,39
|
103.165,35
|
139.565,83
|
141.579,26
|
Einkünfte gesamt
|
103.735,30
|
22.505,62
|
33.584,78
|
35.562,50
Das Finanzamt erließ daraufhin am
31. Oktober 2003 für die Jahre 1998 bis 2001
Körperschaftsteuerbescheide und setzte als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb an:
|
In Schilling
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
103.735,00
|
22.506,00
|
33.585,00
|
35.563,00
|
Körperschaftsteuer
|
35.258,00
|
7.650,00
|
11.424,00
|
12.104,00
Der Bw. brachte am 27. November 2003 das
Rechtsmittel der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für
die Jahre 1998 bis 2001 ein und führte hiezu aus, dass sich die Berufung
gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer dem Grunde und der Höhe
nach richte, da es sich beim gegenständlichen Verein nach den Statuten nach
Ansicht des Bw. um einen gemeinnützigen Verein handle, dessen
Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet sei und der Verein dementsprechend
auch nicht der Körperschaftsteuer unterliege. Begehrt werde die ersatzlose
Aufhebung der Bescheide.
Das Finanzamt übermittelte dem Bw. am
10. Dezember 2003 ein Ersuchen um Ergänzung der am
27. November 2003 eingebrachten Berufung betreffend die
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 und
führte darin aus, dass im Zuge der Veranlagung Körperschaftsteuer
vorgeschrieben worden sei, da dem Verein die Voraussetzungen für die
Gemeinnützigkeit fehle. Laut Statuten bezwecke der Verein die Herstellung
und Vermarktung eines Markenweines in gehobener Qualität, sowie die
gemeinsame Werbung bzw. Schaffung von Verkaufsmöglichkeiten für den
produzierten Markenwein. Die Förderung der Wirtschaft falle nicht unter
gemeinnützige Zwecke. Der Umstand, dass durch die Förderung bestimmter
Unternehmen auch die Volkswirtschaft gefördert werde, stelle bloß
eine mittelbare Förderung der Allgemeinheit dar. Das Finanzamt stellte
fest, dass eine Förderung der Allgemeinheit nicht vorliege, wenn die
beruflichen und wirtschaftlichen Interessen von bestimmten Personengruppen
gefördert werden und bat den Bw. um Stellungnahme bis 19. Jänner
2004.
Der Bw. ersuchte am 19. Jänner 2004 mit
Fristerstreckungsansuchen zur Beantwortung des Ergänzungsauftrages um
Verlängerung der Frist bis 15. Februar 2004. Unter Bezugnahme auf
ein Telefonat mit dem Finanzamt wurde am 16. Februar 2004 ein weiteres
Fristerstreckungsansuchen zur Beantwortung des Ergänzungsauftrages vom
10. Dezember 2003 bis 15. März 2004 gestellt, da zur
Erledigung vom Vorstand des Vereines noch ergänzende Informationen
notwendig seien. Am 15. März 2004 wurde seitens des Bw. ein
weiterer Antrag auf Fristerstreckung der Frist zur Beantwortung des
Ergänzungsauftrages bis 15. April 2004 gestellt.
Am 22. März 2004 erließ das Finanzamt
einen Bescheid und stellte fest, dass die vom Bw. eingebrachte Berufung vom
27. November 2003 hinsichtlich ihres Inhaltes die Mängel
enthalte, dass die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und
eine Begründung fehlen und beauftragte den Bw. die angeführten
Mängel bis 15. April 2004 gemäß
§ 275 BAO zu
beheben.
Mit Schreiben vom 15. April 2004 beantragte der Bw.
bezugnehmend auf den Bescheid des Finanzamtes vom 22. März 2004
eine weitere Fristerstreckung bis 17. Mai 2004, da vom Vorstand des
Vereines ergänzende Informationen noch nicht übermittelt worden
seien.
Am 19. April 2004 erließ das Finanzamt einen
Bescheid, mit welchem dem Ansuchen des Bw. vom 15. April 2004 auf
Fristerstreckung der Mängelbehebungsfrist bis 17. Mai 2004 mit dem
Hinweis stattgegeben wurde, dass mit einer weiteren Fristerstreckung nicht mehr
gerechnet werden könne.
Am 17. Mai 2004 ersuchte der Bw. mittels
Schreiben erneut um Erstreckung der bis 17. Mai 2004 gewährten
Frist bis zum 17. Juni 2004, da die Informationen des Vorstandes des
Vereines noch ausständig seien.
Am 19. Mai 2004 erließ das Finanzamt einen
Bescheid, mit welchem das Ansuchen des Bw. vom 17. Mai 2004 auf
Verlängerung der Mängelbehebungsfrist betreffend die Berufung gegen
die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2001 abgewiesen wurde.
Zur Begründung führte das Finanzamt nach
Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, dass hinsichtlich des
Fristverlängerungsansuchens unter Bezugnahme auf den bereits im Bescheid
vom 19. April 2004 gegebenen Hinweis der Bw. mit einer
Fristverlängerung nicht rechnen habe können und für die Behebung
der Mängel ohnehin eine Frist von 6 Monaten gewährt worden sei.
Der Bw. ersuchte unter Bezugnahme auf sein
Fristverlängerungsansuchen vom 17. Mai 2004, mit welchem die
Fristverlängerung bis 17. Juni 2004 beantragt worden war, mit
Schreiben vom 17. Juni 2004 um nochmalige Fristerstreckung bis
30. Juni 2004 zur Einreichung der ergänzenden
Ausführungen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 erhob der Bw.
Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 19. Mai 2004
betreffend Abweisung der Verlängerung der Mängelbehebungsfrist
betreffend die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2001
und begründete diese Berufung damit, dass nach Ansicht der Bw. bereits im
Berufungsschreiben vom 27. November 2003 alle Elemente einer Berufung
enthalten gewesen seien. In diesem Schreiben sei ausgeführt worden, dass
der Verein nach den Statuten ein gemeinnütziger Verein sei und
dementsprechend nicht der Körperschaftsteuer unterliege. Die
Erklärung, welche Änderungen vorzunehmen seien, ergebe sich einerseits
aus der Begründung, wonach der Verein nicht der Körperschaftsteuer
unterliege, sodass in Konsequenz die Körperschaftsteuerbescheide ersatzlos
aufzuheben wären und andererseits aus der Feststellung, dass sich die
Berufung gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer dem Grunde und der
Höhe nach richte.
Der Bw. beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides
vom 19. Mai 2004.
In Beantwortung des Ergänzungsansuchens vom
10. Dezember 2003 übermittelte der Bw. am 25. Juni 2004
eine inhaltliche Stellungnahme, in welcher er ausführt, dass die
Vereinsrichtlinien 2001 grundsätzlich zwischen Vereinen nach dem
Vereinsgesetz 1951 (so genannte ideelle Vereine) und Vereinen, die
gemäß
§ 2 und 3 des Vereinsgesetzes 1951 von der
Gültigkeit dieses Gesetzes ausgenommen seien, unterscheiden, wobei zur
letzteren Kategorie auf Gewinn gerichtete Vereine gehören. Zweck des
ideellen Vereines sei es, seinen ideellen Zweck ohne Gewinnabsicht zu
erfüllen. Diese Aufgabe solle primär aus Mitgliedsbeiträgen,
Spenden und Subventionen finanziert werden. In der Regel werde damit nicht das
Auslangen gefunden, weshalb ideelle Vereine oft eine wirtschaftliche
(Neben)Tätigkeit entfalten. Abgabenrechtliche Begünstigungen
stünden dem Verein dann zu, wenn die in den § 34 bis
§ 47 BAO genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Dazu
gehöre, dass der Verein nach Satzung und tatsächlicher
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der
Förderung begünstigter Zwecke diene. Unter gemeinnützig seien
solche Zwecke zu verstehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit
gefördert werde. Die Tätigkeit des Vereines müsse dem Gemeinwohl
auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen und
von einer selbstlosen Gesinnung der Gründer und Mitglieder getragen
sein.
Laut Statuten bezwecke der Bw., welcher nicht auf Gewinn
gerichtet sei, neben der Herstellung und Verarbeitung eines Markenweines im
Punkt c durch gemeinsame Aktivitäten, die Sicherung der Existenzgrundlage
von Weinbauern und damit die Erhaltung einer historisch gewachsenen
Kulturlandschaft speziell im Grenzland und im Punkt d die Einführung einer
bestimmten Weinkultur, aufgrund derer das Qualitätsbewusstsein der
Konsumenten angehoben werde. Nach Ansicht des Bw. handle es sich entgegen der
Ansicht des Finanzamtes nicht um eine Förderung der Wirtschaft, sondern der
Allgemeinheit.
Es seien sämtliche Präsentationen und
Vereinsveranstaltungen für die Allgemeinheit zugänglich, weshalb die
Aussage, wonach die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen von bestimmten
Personengruppen gefördert werden, nicht haltbar erscheine.
Die begünstigten Zwecke würden nach Ansicht des
Bw. zum Teil durch Mitgliedsbeiträge, aber auch durch Erträgnisse aus
unentbehrlichen Hilfsbetrieben erreicht. Außerdem habe der Gesetzgeber in
§ 45a BAO eine automatische Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach
die Begünstigung der Körperschaft auf abgabenrechtlichem Gebiet
bestehen bleibe, wenn die jährlichen Umsätze aus
begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben S 500.000,-
nicht überstiegen.
Im gegenständlichen Fall betrügen die
Jahreseinahmen zwischen S 125.000,- und S 278.000,-. Außerdem
existiere eine weitere gesetzliche größenabhängige
Besteuerungsgrenze in Form eines Freibetrages von S 100.000,-, welcher
abgezogen werde und erst das sodann verbleibende Einkommen mit dem
Körperschaftsteuersatz von 34% belastet werde. Der Gesetzgeber wolle kleine
Vereine und Bagatellüberschüsse nicht besteuern.
Zuletzt hielt der Bw. fest, dass die Vereinsabrechnungen,
welche im Rahmen der Einreichung der Steuererklärungen vorgelegt worden
seien, nicht ohne Adaptierungen als Besteuerungsgrundlage herangezogen werden
könnten und legte als Beilage entsprechende Korrekturabrechnungen vor, in
welchen für 1998 eine Subvention der Landesregierung und in allen
Streitjahren (1998 bis 2001) AfA laut Anlageverzeichnissen und Zinsen aus
Guthaben als Abzugspositionen zusätzlich zu beachten wären, sodass
Einkünfte aus dem Verein in folgender Höhe zu versteuern wären:
1998:S -47.146,-; 1999: S -39.127,-; 2000: S -25.815,- und 2001:
S -48.784,-.
Der Bw. beantragte dem Berufungsbegehren stattzugeben und
die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 ersatzlos
aufzuheben oder unter Berücksichtigung der Ausführungen eine
Wiederaufnahme des Verfahrens vorzunehmen.
Das Finanzamt erließ am 13. Juli 2004 Bescheide, mit
welchen es die Berufung des Bw. vom 27. November 2001 gegen die
Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 als
zurückgenommen erklärte, da der Mängelbehebungsauftrag nicht
fristgerecht beantwortet worden sei.
Am 20. Juli 2004 erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Berufung vom
25. Juni 2004 betreffend den Bescheid vom 19. Mai 2004
über die Abweisung der Verlängerung der Mängelbehebungsfrist
betreffend die Berufung hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide
für die Jahre 1998 bis 2001. Zur Begründung führte das Finanzamt
aus, dass nach seiner Meinung in den Berufungsgründen nicht auf die
konkrete Tätigkeit des Vereines eingegangen worden sei und nicht
begründet worden sei warum diese Tätigkeit als gemeinnützig
gewertet werden solle. Die Statuten ließen vielmehr darauf
schließen, dass die Förderung der Wirtschaft nicht unter
gemeinnützige Zwecke falle. Nach Ansicht des Finanzamtes sei der
Mängelbehebungsauftrag zu Recht ergangen und die bescheidmäßig
verlängerte Frist zur Beantwortung sei nicht eingehalten worden, weshalb
die Berufung abzuweisen gewesen sei.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten
Senat und hielt fest, dass erstmalig mit Bescheid vom
22. März 2004 ein Berufungsmangel festgestellt worden sei und
vorher ein Ergänzungsauftrag ergangen sei.
Die als verfahrensleitende Verfügungen zu wertenden
Bescheide vom 22. März 2004 und 19. April 2004 seien
zwar mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, jedoch nicht mit abgesondertem
Rechtsmittel bekämpfbar, weshalb daher gegen den Bescheid vom
19. Mai 2004 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen worden sei.
Ergänzend erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung
gegen die Bescheide vom 13. Juli 2004, mit welchen ausgesprochen
worden war, dass die Berufung vom 27. November 2003 gegen die
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 als
zurückgenommen gelte.
Zur Begründung legte der Bw. dar, dass nach seiner
Ansicht die von ihm am 27. November 2003 eingebrachte Berufung alle
Berufungsmerkmale beinhaltet habe, nämlich die Bescheide gegen welche sich
die Berufung richte bezeichnet seien, als Begründung angegeben sei, dass
der berufungswerbende Verein gemeinnützig sei und beantragt werde, dass der
Bw. als nicht körperschaftsteuerpflichtig anzusehen sei.
Der Bw. moniert, dass das Finanzamt vorerst am
10. Dezember 2003 einen Ergänzungsauftrag übermittelt habe
und erst am 22. März 2004 einen Mängelbehebungsauftrag per
Bescheid erlassen habe. Das Finanzamt habe das Geschehen in zwei Verfahren
geteilt.
Das erste Verfahren betreffe den
Mängelbehebungsauftrag vom 22. März 2004 und wurde durch
abweisende Berufungsvorentscheidung, gegen welche der Bw. einen Vorlageantrag
gestellt habe, entschieden.
Das zweite Verfahren betreffe die Bescheide vom
13. Juli 2004 mit welchen die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 als
zurückgenommen festgestellt wurden, gegen welche der Bw. Berufung erhoben
habe.
Außerdem stellte der Bw. den Antrag, das Finanzamt
möge die in seinem Schreiben vom 25. Juni 2004 gemachten
inhaltlichen Ausführungen heranziehen und geänderte
Körperschaftsteuerbescheide erlassen.
In der am 11. November 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung legte das Finanzamt dar, dass nach seiner Ansicht die
bloße Behauptung es handle sich um einen gemeinnützigen Verein als
mangelhafte Begründung der Berufung anzusehen sei.
Der steuerliche Vertreter des Bw. führte aus, dass
nach seiner Ansicht die Berufung nicht mangelhaft gewesen sei, da der Satz "Beim
gegenständlichen Verein...." alle Merkmale einer Begründung enthalte,
da die Gemeinnützigkeit angesprochen worden und ein Verweis auf die
Statuten erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Berufung gegen den
Bescheid vom 19. Mai 2004, mit welchem der Antrag auf
Verlängerung der Mängelbehebungsfrist betreffend die Berufung gegen
die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 abgewiesen
wurde, sowie die Berufung gegen die Bescheide vom 13. Juli 2004, mit
welchen festgestellt wurde, dass die Berufung vom 27. November 2003
gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 als
zurückgenommen erklärt wurde.
Der Unabhängige
Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt
aus:
Der Bw. wurde im Jahr 1991 gebildet, laut Statuten ist er
nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt den Zweck die Herstellung und
Vermarktung eines Markenweines.
Im Jahr 2003 hat der Verein nach Beantwortung eines vom
Finanzamt übermittelten Fragebogens für die Jahre 1998 bis 2001 eine
Ablichtung der Statuten, Einahmen- und Ausgabenlisten, sowie
Steuererklärungen betreffend die Umsatzsteuer und die
Körperschaftsteuer beim Finanzamt eingereicht.
Aufgrund der angegebenen Zahlen betreffend Einnahmen und
Ausgaben in den Steuererklärungen hat das Finanzamt
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 am
31. Oktober 2003 erlassen.
Der Bw. hat am 27. November 2003 ein
Berufungsschreiben gegen diese Körperschaftsteuerbescheide für die
Jahre 1998 bis 2001 vom 31. Oktober 2003 beim Finanzamt
eingereicht.
Dieses Schreiben enthält auszugsweise folgende
Angaben:
"Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2001"
"Die Berufung richtet
sich gegen die Festsetzung von Körperschaftsteuer dem Grunde und der
Höhe nach"
"Zur Begründung wird
ausgeführt: Beim gegenständlichen Verein handelt es sich nach den
Statuten um einen gemeinnützigen Verein, dessen Tätigkeit nicht auf
Gewinn ausgerichtet ist. Dementsprechend unterliegt dieser Verein auch nicht der
Körperschaftsteuer"
"Hinsichtlich des
Berufungsbegehren wird ausgeführt, dass die ersatzlose Aufhebung ...
beantragt wird"
Am 10. Dezember 2003 wurde der Bw. vom Finanzamt
mit Ersuchschreiben um Ergänzung und Stellungnahme ersucht.
Hinsichtlich dieses Ergänzungsersuchens wurde seitens
des Bw. um Fristverlängerung bis 15. April 2004 ersucht.
Am 22. März 2004 wurde vom Finanzamt ein
Mängelbehebungsbescheid betreffend die Berufung vom
27. November 2003 erlassen und als Mängel angegeben, dass die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und eine
Begründung fehle.
Die zur Beantwortung dieses Mängelbehebungsbescheides
gesetzte First bis 15. April 2004 wurde mit Bescheid vom
19. April 2004 bis 17. Mai 2004 verlängert, wobei
hingewiesen wurde, dass mit weiterer Fristerstreckung nicht gerechnet werden
könne.
Zwei weitere Fristerstreckungsersuchen, eines vom
17. Mai 2004 betreffend Fristerstreckung bis 17. Juni 2004, und eines
vom 17. Juni 2004 betreffend Fristverlängerung bis
30. Juni 2004, wurden gestellt.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2004 wurde das Ansuchen vom
12. Mai2004 um Verlängerung der Mängelbehebungsfrist betreffend
die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2001
abgewiesen.
Am 13. Juli 2004 erließ das Finanzamt
Bescheide, mit welchen es die Berufung der Bw. vom 27. November 2003
gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2001 als zurückgenommen
geltend erklärte, da der Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht
beantwortet worden war.
Die gegen den Bescheid vom 19. Mai 2004
gerichtete Berufung des Bw. vom 25. Juni 2004 wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. Juli 2004 abgewiesen und der Bw.
stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit mündlicher Verhandlung vor dem
Berufungssenat.
Gegen diese Zurückgenommenerklärungsbescheide vom
13. Juli 2004 erhob der Bw. am 13. August 2004 Berufung mit
der Begründung, die ursprüngliche Berufung habe alle Berufungspunkte
enthalten.
Inhaltlich teilte der Bw. mit, dass nach seiner Ansicht der
Zweck des Vereines gemeinnützig sei und keine
Körperschaftsteuerpflicht bestehe.
Rechtliche
Würdigung:
Bescheid betreffend
Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist
betreffend die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die
Jahre 1998 bis 2001:
Gemäß
§ 110 Abs. 3 BAO
ist gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Unter Ablehnung ist sowohl die
Zurückweisung als auch die hier vorliegende Abweisung des Antrages zu
verstehen.
In § 244 BAO ist geregelt, dass gegen nur
das Verfahren betreffende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig ist. Sie können erst in der Berufung gegen den die
Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. Die
Rechtswidrigkeit des Mängelbehebungsauftrages kann erst in der Berufung
gegen den das Verfahren abschließenden Feststellungsbescheid betreffend
die Zurücknahme der Berufung geltend gemacht werden.
Ein abgesondertes Rechtsmittel hinsichtlich der Ablehnung
eines Antrages auf Fristverlängerung ist somit unzulässig (Ritz, BAO,
Kommentar, 3. Aufl., § 244 Rz. 1).
Im vorliegenden Fall wurde gegen die unter die Bestimmungen
der § 110 Abs. 3 und § 244 BAO fallende
verfahrensleitende Verfügung vom 19. Mai 2004 ein abgesondertes
Rechtsmittel (Berufung vom 25. Juni 2004) eingebracht.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO ist diese als
unzulässig zurückzuweisen, da § 244 BAO
ausdrücklich die Erhebung eines abgesonderten Rechtsmittels für
unzulässig erklärt. Hiezu wird auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. VwGH 15.3.1985, 84/17/0177; 26.1.1998,
97/17/0035; 27.4.1984, 83/17/0069; 23.2.1994, 94/15/0032).
Die Berufung gegen den Bescheid vom 19. Mai 2004
betreffend die Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der
Mängelbehebungsfrist betreffend die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 ist daher
zurückzuweisen.
Bescheide betreffend
Feststellung der Berufungszurücknahme hinsichtlich der
Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 1998 bis
2001:
§ 250 BAO regelt die inhaltlichen
Erfordernisse für eine Berufung insofern, als eine Berufung folgende Punkte
enthalten muss: die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine
Begründung.
Die Abgabenbehörde hat gemäß
§ 275 BAO, wenn eine Berufung nicht den Inhaltserfordernissen des
§ 250 Abs. 1 BAO entspricht, dem Berufungswerber die
Behebung der inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die
Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen
Frist als zurückgenommen gilt.
In Anwendung dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Fall
ist zu überprüfen, ob die vorliegende Berufung des Bw. vom
27. November 2003 den Erfordernissen des
§ 250 Abs. 1 BAO entspricht.
Die Berufung vom 27. November 2003 enthält
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Bezeichnung der Bescheide,
gegen welche sie sich richtet, durch den Wortlaut:
"Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2001".
Die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide
angefochten werden und welche Änderungen beantragt werden, ist durch
folgende Wortfolgen gegeben: "Die Berufung
richtet sich gegen die Festsetzung von Körperschaftsteuer dem Grunde und
der Höhe nach." sowie
"Hinsichtlich des Berufungsbegehrens wird
ausgeführt, dass die ersatzlose Aufhebung beantragt wird."
Das inhaltliche Erfordernis der Begründung der
Berufung wird durch die Wortfolge: "Beim
gegenständlichen Verein handelt es sich nach den Statuten um einen
gemeinnützigen Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet
ist. Dementsprechend unterliegt dieser Verein auch nicht der
Körperschaftsteuer." erfüllt.
Der vom Finanzamt am 22. März 2004 erlassene
Mängelbehebungsbescheid ist daher zu unrecht ergangen, da die Berufung mit
keinem Mangel im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO behaftet
war, weil alle gesetzlich geforderten inhaltlichen Erfordernisse einer Berufung
gegeben waren.
Dass eine nähere Auseinandersetzung mit der
Argumentation des Finanzamtes unterblieben ist, mag für die materielle
Erledigung der Berufung von Bedeutung sein, führt jedoch nicht zu einer
Mangelhaftigkeit des Rechtsmittels.
Das Finanzamt wurde durch die gegenständliche Berufung
in die Lage versetzt, inhaltlich über diese abzusprechen. Der Bw. hat darin
die Auffassung vertreten, es sei ihm gegenüber keine
Körperschaftsteuer vorzuschreiben, da er gemeinnützig und nicht auf
Gewinn ausgerichtet sei, was sich aus den (aktenkundigen) Statuten ergebe. Damit
ist das Vorbringen des Bw. im Hinblick auf § 250 BAO hinreichend
konkretisiert.
Die aufgrund der nicht fristgerechten Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages zu unrecht ergangenen Bescheide betreffend die
Feststellung der Berufungszurücknahme hinsichtlich der
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 vom
13. Juli 2004 (VwGH 12.1.1993, 92/14/0213) sind daher ersatzlos
aufzuheben.
Der Berufung gegen die Bescheide vom
13. Juli 2004 war Folge zu geben.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 18.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 110 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1639-W/04
- Stammnummer
- 37805
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF