Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0533-L/03
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Mängelbehebungsauftrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0533-L/03vom 28.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Michael Mandlmayr und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Helmut Mittermayr, Josef Pointinger und Dipl. Ing. Klemens
Weiß im Beisein der Schriftführerin TG über die Berufung der
Berufungswerberin, vertreten durch WTH Steuerberater, vom 22. Juli 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom 25. Juni 2003
betreffend Zurückweisung der beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO betreffend Umsatzsteuer 2001
und Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für 2001 nach der am 30. September 2008 in 4010 Linz, Bahnhofplatz 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Tätigkeit der Bw. besteht in der Erzeugung von
Baustoffen (Vollwärmeschutz) aller Art.
Mit Feststellungsbescheid
gemäß
§ 188 BAO vom 3. Dezember 2002
wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen durch Schätzung die Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO ermittelt und die Einkünfte der beiden
Beteiligten mit jeweils 0,00 € festgestellt.
Der Umsatzsteuerbescheid
für 2001 erging ebenfalls mit
3. Dezember 2002
Am 15. Mai 2003 wurden von den Bw. die
Umsatzsteuererklärung für 2001 und die Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften für 2001 beim Finanzamt
abgegeben.
In dem ebenfalls am 15. Mai 2003 abgegebenen
"Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für 2001" vom 7. Mai 2003
führte der Vertreter der Bw. aus, dass er, wie aus den beiliegenden
Steuererklärungen erkennbar, die Buchhaltung für 2001 sowie die
Steuererklärungen für 2001 erstellt habe. Da die Bemessungsgrundlagen
für dieses Jahr bisher im Schätzungswege ermittelt worden seien, werde
um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht und auf die entsprechenden
Gesetzesstellen in der BAO verwiesen.
Mit Bescheid vom
23. Mai 2003 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
für 2001 abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt an, die
Wiederaufnahme des Verfahrens sei abzuweisen, weil die entsprechenden
Steuererklärungen nicht eingereicht worden und die durchgeführten
Schätzungen gemäß
§ 184 BAO auch noch
rechtskräftig geworden seien, weshalb im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen jedenfalls ein grobes Verschulden gegeben und der Antrag als
völlig unbegründet abzuweisen sei.
Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2003 wurde gegen die
Abweisung des Wiederaufnahmeantrages mit folgender Begründung
Berufung erhoben:
"Mir war völlig bewusst, dass 2001 bereits
rechtskräftig auf Grund einer Schätzung veranlagt war und dass meinem
Antrag daher nur im Wege einer Ermessensausübung stattgegeben werden kann.
Ich habe dieses Ermessen in meinem Antrag nicht konkret beantragt, weil ja alle
anderen Wiederaufnahmegründe nicht anwendbar sind. Es ist bei einer
amtswegigen Wiederaufnahme auf das Ermessen abzustellen, wobei hier
grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit zu geben ist. Ziel der Wiederaufnahme ist die absolut
richtige Besteuerung. Eine Wiederaufnahme ist auch dann zu verfügen, wenn
dieses Ziel nur näherungsweise erreicht wird. Ziel ist also ein insgesamt
rechtmäßiges Ergebnis. Im gegenständlichen Fall ist mit der
Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages dieses Ziel, nämlich in
Ausübung des Ermessens ein rechtmäßiges Ergebnis zu erhalten,
vereitelt worden und es ist daher diese Abweisung im Berufungswege
anzufechten."
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
23. Juni 2003 wurde der o. a. Berufung vom
11. Juni 2003 Folge gegeben und der Bescheid vom
23. Mai 2003 aufgehoben.
Mit Bescheid vom
25. Juni 2003 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO vom
7. Mai 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das
Finanzamt an, dass im § 303 BAO eine
Dreimonatsfrist verankert sei. Eine
beantragte Wiederaufnahme setze voraus, dass die Partei in ihrem fristgerechten
Antrag einen tauglichen Wiederaufnahmegrund geltend mache. Tue sie dies nicht,
so bestehe für die Abgabenbehörde keine Verpflichtung von Amts wegen
Feststellungen darüber zu treffen, ob aus der Sicht der Partei ein
tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegen könne. Nach der bestehenden
Aktenlage sei nicht zu erkennen, wann diese oben genannte Frist begonnen haben
soll und das Finanzamt müsse daher zu Recht davon ausgehen, dass dieser der
Antragstellerin vom Gesetzgeber eingeräumte Zeitraum längst
verstrichen sei. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid vom 25. Juni 2003 wurde von
der Abgabenpflichtigen mit Schriftsatz vom
21. Juli 2003 neuerlich
Berufung erhoben und diese
folgendermaßen begründet:
"Mir war völlig bewusst, dass 2001 bereits
rechtskräftig auf Grund einer Schätzung veranlagt war und dass meinem
Antrag daher nur im Wege einer Ermessensausübung stattgegeben werden kann.
Ich habe dieses Ermessen in meinem Antrag nicht konkret beantragt, weil ja alle
anderen Wiederaufnahmegründe nicht anwendbar sind.
Es ist bei einer amtswegigen Wiederaufnahme auf das
"Ermessen" abzustellen, wobei hier grundsätzlich dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben
ist.
Ziel der Wiederaufnahme ist die absolut richtige
Besteuerung. Eine Wiederaufnahme ist auch dann zu verfügen, wenn dieses
Ziel nur näherungsweise erreicht wird. Ziel ist also ein insgesamt
rechtmäßiges Ergebnis.
Im gegenständlichen Fall ist mit der Abweisung einer
Wiederaufnahme dieses Ziel, nämlich in Ausübung des Ermessens ein
rechtmäßiges Ergebnis zu erhalten vereitelt worden und es ist daher
diese Abweisung im Berufungswege anzufechten.
Es ist auch völlig unverständlich, einem
Wiederaufnahmeantrag vorerst per Berufungsvorentscheidung stattzugeben und den
Antrag auf Wiederaufnahme zwei Tage später neuerlich abzulehnen. Sollte
dieser Berufung seitens der ersten Instanz nicht stattgegeben werden, wird
hiermit der Vorlageantrag an den Berufungssenat gestellt."
Mit Vorlagebericht vom 22. September 2003 wurde
die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303
BAO, BGBl Nr194/1961, kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf
Antrag einer Partei sowie von Amts wegen wieder aufgenommen werden. Eine
Wiederaufnahme auf Antrag ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
zwingend vorzunehmen. Hingegen liegt die Vornahme einer Wiederaufnahme von Amts
wegen im Ermessen der Abgabenbehörde, die Partei hat auf eine
Wiederaufnahme von Amts wegen kein subjektives Recht.
Eine Wiederaufnahme auf
Antrag ist gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO vorzunehmen, wenn ein
Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von
Vorfragen abhängig war, und nachträglich über eines solche
Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Der Antrag auf
Wiederaufnahme ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in
dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt
hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen (§ 303 Abs 2 BAO).
Gemäß
§
303a. Abs. 1 BAO, BGBl I 1998/28 idF BGBL I 2002/97 hat seit 2002 der
Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:
die
Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
die
Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag
gestützt wird;
die
Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig
sind;
bei
einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die
zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im
abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
In Abs. 2 leg.cit. wird
festgelegt:
Entspricht der
Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat
die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf
einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt.
Der Vertreter der Bw. hat
bei der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO einen
Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Umsatzsteuer 2001 und
Feststellung von Einkünften
gemäß 188 BAO für das Jahr 2001 eingebracht und
stützte diesen darauf, dass aus den beiliegenden Steuererklärungen zu
erkennen sei, dass er als bevollmächtigter Vertreter des Unternehmens die
Buchhaltung für 2001 und die Steuererklärungen für 2001 erstellt
habe. Da die Bemessungsgrundlagen für das Jahr bisher im Schätzungsweg
ermittelt worden seien, ersuche er um Wiederaufnahme des Verfahrens und verweise
auf die entsprechenden Gesetzesstellen in der BAO.
Weitere Angaben wurden nicht
gemacht.
Seitens des Finanzamtes
erging kein Mängelbehebungsauftrag an die Bw.
Nach der oben zitierten
Bestimmung des § 303a Abs. 1 BAO hat ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens die Bezeichnung des Verfahrens, dessen
Wiederaufnahme beantragt wird (lit. a), die Bezeichnung der Umstände
(§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird
(lit. b), die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages
notwendig sind (lit. c) und bei einem auf § 303 Abs. 1
lit. b leg. cit. gestützten Antrag weiters Angaben, die zur
Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im
abgeschlossenen Verfahren notwendig sind, zu enthalten.
Die am 15.Mai 2003
eingebrachte Eingabe (Schreiben) vom 7. Mai 2003 der Bw. erfüllt
diese gesetzlichen Voraussetzungen eines Antrages auf Wiederaufnahme der
abgeschlossenen Verfahren nicht.
Die Bw. stützen ihren
Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2001 und
Feststellung von Einkünften gemäß 188 BAO für das
Jahr 2001 lediglich darauf, dass aus den beiliegenden
Steuererklärungen zu erkennen sei, dass der bevollmächtigter Vertreter
des Unternehmens die Buchhaltung für 2001 und die Steuererklärungen
für 2001 erstellt habe und, da die Bemessungsgrundlagen für das Jahr
bisher im Schätzungsweg ermittelt wurden, werde um Wiederaufnahme des
Verfahrens ersucht und darüber hinaus auf die entsprechenden
Gesetzesstellen in der BAO verwiesen.
Nähere Angaben, worum
es sich
bei den neu
hervorgekommenen
Tatsachen handelt, sind
dem Antrag nicht zu entnehmen. Außerdem enthält der
gegenständliche Antrag keinerlei Angaben, die die Abgabenbehörde in
die Lage versetzt, eindeutig und zuverlässig dessen Rechtzeitigkeit
beurteilen zu können und verabsäumten es die Bw. auch jene Angaben
darzulegen, die bei auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO
gestützten Anträgen für die Beurteilung eines fehlenden groben
Verschuldens der Bw. an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren
notwendig gewesen wären.
Generelle und somit
fallunspezifische Angaben, wie ein allgemeiner Verweis auf die Bestimmungen der
BAO, reichen für die Abgabenbehörde keineswegs aus, um eine
meritorische Entscheidung über gegenständlichen Antrag fällen zu
können.
Gemäß
§ 303a Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde dem
Antragsteller die Behebung inhaltlicher Mängel eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt. Diese (mit BGBl. I 1999/28 eingefügte, am
13. Jänner 1999 in Kraft getretene) Bestimmung bezweckt,
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht daran scheitern zu lassen,
dass der Wiederaufnahmewerber die von der Rechtsprechung verlangten
Inhaltserfordernisse im Wiederaufnahmeantrag nicht darstellt. Die Erlassung
eines solchen Mängelbehebungsauftrages liegt jedoch nicht im Ermessen der
Behörde. Die im § 303a Abs. 1 BAO geforderten
Inhaltserfordernisse sollen - wie bereits ausgeführt - der Behörde
eine Entscheidung über den Antrag ermöglichen. Ergeht trotz solcher
inhaltlicher Mängel vor deren Behebung eine Entscheidung, ist sie
rechtswidrig (VwGH 14.09.1992, 91/15/0135).
Im vorliegenden Fall
wäre es somit am Finanzamt gelegen, vor Erlassung des strittigen
Bescheides, mit welchem über den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren
abgesprochen wurde, mittels eines Mängelbehebungsauftrages vorzugehen und
die im § 303a Abs. 1 BAO normierten und dem
gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren fehlenden Angaben
einzufordern. Da ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag seitens
des Finanzamtes an die Bw. unterblieb, ist der im gegenständlichen
Berufungsverfahren bekämpfte Bescheid betreffend Zurückweisung des
Antrages auf Wiederaufnahme des Umsatz- als auch des Feststellungsverfahren
für das Jahr 2001 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war
demzufolge ersatzlos aufzuheben.
Im weiteren Verfahren
obliegt es der Abgabenbehörde erster Instanz den fehlenden
Mängelbehebungsauftrag zu erteilen und in Abhängigkeit vom Ergebnis
des weiteren Verfahrens über den Wiederaufnahmsantrag neuerlich zu
entscheiden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden
Linz, am 28.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 303a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0533-L/03
- Stammnummer
- 37796
- Gültig
- 28.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF