Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0217-K/07
Zu hoch gezahlte Einkommensteuervorauszahlung im selben Jahr betriebsnotwendige Einlage?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0217-K/07vom 18.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder Mag. Ingrid Enengel, Heinz Hengl und Horst Hoffmann im Beisein der
Schriftführerin Melanie Zuschnig über die Berufung des A.B.,
0000 X., X.-Str.1, vertreten durch Dr. Dietrich Birnbacher,
9500 Villach, Hauptplatz 19, vom 20. März 2007 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Spittal Villach vom 2. März 2007 betreffend
Einkommensteuer 2005 nach der am 29. Oktober 2008 in 9020 Klagenfurt am
Wörthersee, Dr. Herrmanngasse 3,, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Gleichzeitig wird der
Einkommensteuerbescheid 2005 abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wies
in der Einkommensteuererklärung für
2005 aus seiner 40%-igen Beteiligung an einer OHG einen anteiligen Gewinn
iHv € 130.672,62 aus. Er begehrte die begünstigte Besteuerung
gemäß
§ 11a EStG 1988 für € 28.219,60,
basierend auf folgender Berechnung:
|
in
€
|
|
steuerlicher
Gewinn lt. E 106 nach M-W-R
|
130.672,62
|
|
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Entnahmen
lt. § 4 Abs. 1 EStG
|
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Privatkonto
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116.341,07
|
Steuern/Versicherung
|
-
9.876,96
|
Privatanteil
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5.331,28
|
M-W-R
inkl. endbesteuerungsfähige
|
|
Kapitalerträge
|
-
9.342,37
|
Summe
Entnahmen
|
102.453,02
|
Eigenkapitalanstieg
|
28.219,60
Die Teilposition "Steuern, Versicherung" listete der Bw.
noch wie folgt auf:
|
Aufgliederung
Konto "Steuern Versicherung"
|
|
|
in
€
|
|
|
Wr.
Städtische Krankenversicherung
|
|
2.731,32
|
Grundsteuer/Müll/Kanal
|
|
2.929,96
|
Kirchenbeitrag
|
|
394,61
|
Eigenheimversicherung
|
|
1.420,65
|
SV
Bauern, Grundsteuer
|
|
148,61
|
Gutschrift
Lehrlingsausbildungsprämie
|
|
-
24.400,00
|
Gutschrift
Investitionszuwachsprämie
|
|
-
9.939,40
|
Kapitalertragsteuer
|
|
3.029,95
|
Einkommensteuervorauszahlungen
2005
|
345.104,85
|
|
zu
hoch geleistete EVZ 2005
|
-
288.200,00
|
56.904,85
|
Einkommensteuerveranlagung
2004
|
|
-
43.097,51
|
|
|
-
9.876,96
Die begünstigte
Besteuerung war bereits bei der OHG geltend gemacht worden. Im
Feststellungsbescheid für 2005 vom 4. September 2006 war ein Ausspruch
über die (Höhe der) Besteuerung nach
§ 11a EStG 1988 nicht enthalten.
Im
Einkommensteuerbescheid 2005 vom
5. September 2006 erfolgt die Veranlagung vorerst
erklärungsgemäß.
Nach
Aufhebung dieses Bescheides gemäß
§ 299 BAO erging ein neuerlicher
Einkommensteuerbescheid vom 2. März
2007, in dem das Finanzamt die begünstigte Besteuerung
gemäß
§ 11a EStG 1988 nicht gewährte. Eine
fiktive Verrechnung mit einer erst im nachfolgenden Jahr zu erwartenden
(rückzahlbaren) Einkommensteuergutschrift erfülle weder automatisch
das Tatbild der "Betriebsnotwendigkeit", noch könne diese Gutschrift
aufgrund der zeitlichen Differenz als "Einlage 2005" qualifiziert werden. Der
Eigenkapitalabfall 2005 liege daher bei mehr als € 250.000,00. Das
Finanzamt verwehrte den Hälftesteuersatz für den für 2005
begehrten Betrag von € € 28.219,60 und unterzog weiters den
im Jahr 2004 begünstigt besteuerten Gewinnanteil von € 40.000,00
der Nachversteuerung.
In der
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 führte der Bw. aus, es sei aus dem Gesetz
nicht ableitbar, dass eine Gutschrift von zu viel bezahlter Einkommensteuer
nicht dem Tatbild der "Betriebsnotwendigkeit" entspreche. Die Ansicht des
Finanzamtes hinsichtlich der zeitlichen Differenzierung würde bedeuten,
dass die Einkommensteuergutschrift im nächsten Jahr als Einlage zu
qualifizieren wäre, der keine Entnahme gegenüberstehe. Dadurch
entstehe ein Auseinanderklaffen der Entnahme der Gutschriften für
Einkommensteuer aus zeitlichen, durch den Abgabepflichtigen nicht
beeinflussbaren Gutschriften. Sehr wohl habe aber die Finanzverwaltung die
Möglichkeit der Beeinflussung, dies könne aber nicht Wille des
Gesetzgebers sein. Dieses Auseinanderklaffen würde durch die richtige
Periodisierung und Abgrenzung vermieden.
Im weiteren Verfahren wurde dem
Bw. noch mitgeteilt, dass laut geänderter Mitteilung der OHG die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 156.276,66 (anstatt bisher
€ 130.672,62) festzusetzen wären.
In der am 29. Oktober
2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter ergänzend
aus, dass ein Verbot bezüglich der Abgrenzung der EVZ dem Gesetz nicht zu
entnehmen sei, auch wenn die Gutschrift der zu hoch bezahlten EVZ 2005
unbestrittenermaßen im September 2006 erfolgte.
Das Finanzamt verwies noch auf die seit Erlassung des
angefochtenen Bescheides ergangenen Erledigungen und Ansichten des BMF, durch
die die bisherige Auffassung des Finanzamtes bestätigt würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können
gemäß
§ 11a Abs. 1 EStG 1988
den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und
Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr
eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch
€ 100.000 00, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37
Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung).
Der
Höchstbetrag von € 100.000,00 steht jedem Steuerpflichtigen im
Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich
aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und
Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1)
übersteigt.
Einlagen
(§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
betriebsnotwendig sind.
Bei
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind
und die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln,
können gemäß
§ 11a Abs. 2 EStG 1988
nur die Gesellschafter die begünstigte Besteuerung im Sinne des Abs.
1 in Anspruch nehmen. Der Betrag von € 100 000,00 (Abs. 1) ist bei den
Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag
anzusetzen.
Sinkt in einem
folgenden Wirtschaftsjahr in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 unter
Außerachtlassung eines Verlustes das Eigenkapital, ist gemäß
§ 11a Abs. 3
EStG 1988 insoweit eine Nachversteuerung unter Anwendung des
Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 vorzunehmen. Nachzuversteuern ist
höchstens jener Betrag, der in den vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren
nach Abs. 1 begünstigt besteuert worden ist. Die Nachversteuerung ist
zunächst für den begünstigten Betrag des zeitlich am weitest
zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob die im Jahr 2005 zu viel geleisteten EVZ für
2005 iHv € 288.200,00 eine "betriebsnotwendige Einlage" des Jahres
2005 darstellen und mit den Entnahmen aus den 2005 geleisteten EVZ
gegenverrechnet werden dürfen. Die Gutschrift der zu hoch geleisteten EVZ
2005 erfolgte nach Veranlagung des Einkommensteuerbescheides 2005 am
Finanzamtskonto des Bw. unbestrittenermaßen erst am 5. September
2006.
Dem Wortlaut
nach dürfen für die Berechnung der Begünstigung des
§ 11a EStG 1988 nicht alle Einlagen berücksichtigt werden,
sondern nur "betriebsnotwendige". Die "Betriebsnotwendigkeit" definiert das
Gesetz nicht, wohl aber verweist § 11a Abs. 1 EStG 1988
bezüglich des Einlagenbegriffes auf § 4 Abs. 1
EStG 1988. Im hier zu klärenden Fall ist aber die
"Betriebsnotwendigkeit" noch gar nicht von Relevanz, sondern vielmehr ist
vorerst die Frage zu klären, ob hinsichtlich der € 288.200,00 im
Jahr 2005 überhaupt schon eine "Einlage" vorlag.
Die Bezugnahme
auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 bedeutet - so bereits im
Geltungsbereich des seinerzeitigen § 11 EStG 1972 betreffend die
Rücklage für den nicht entnommenen Gewinn -, dass buchungstechnische
Einlagen (zB IFB auf ein Kapitalkonto) unberücksichtigt bleiben. Einlagen
sind in § 4 Abs. 1 EStG 1988 als alle Zuführungen
von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich definiert
(vgl. auch Doralt, EStG 1988, Tz. 25 zu
§ 11a EStG 1988).
Wie den hier
auszugsweise festgehaltenen Materialien zu
§ 11a EStG 1988, ErlRV der Beilagen XXII. GP, zu
entnehmen ist, erreicht die steuerliche Begünstigung des Kapitalaufbaus nur
dann ihren Zweck, wenn es sich um einen längerfristigen Aufbau handelt, der
die Beobachtung über mehrere Geschäftsjahre erfordert. Komponenten
dieses eigenständigen Eigenkapitalbegriffes bzw. -aufbaues sind Gewinne,
Einlagen und Entnahmen, jeweils im einkommensteuerlichen Sinn. Damit ist
klargestellt: Der Umfang der Zu- und Abgänge richtet sich nach den
steuerlich maßgebenden Bewertungsvorschriften. Die zeitliche Wirksamkeit
der Zu- und Abgänge orientiert sich an den tatsächlichen
Kapitalveränderungen und nicht nach den Sollgrundsätzen des
Bilanzsteuerrechts.
Wolf/Hübl
in SWK 9/2004, S 338, sehen den Begriff der betriebsnotwendigen
Einlage eng verzahnt mit jenem des "betriebsnotwendigen Betriebsvermögens".
Betriebsnotwendiges Betriebsvermögen liegt vor, wenn die
Wirtschaftsgüter ihrem Wesen nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und
tatsächlich betrieblich verwendet werden.
Auch die
Einlagenbewertung im § 6 Z 5 EStG 1988 sieht vor, dass
Einlagen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen sind, also
ist für eine Einlage ein "Zuführen" aus dem außerbetrieblichen
Bereich unabdingbar. Zumal der Bw. im gegenständlichen Fall die Gutschrift
aus den im Jahr 2005 zu hoch geleisteten EVZ am 5. September 2006 bekommen
hat, hätte erst überhaupt ab diesem Tag - eine entsprechende
Einlagehandlung vorausgesetzt - das Geld dem Betrieb der OHG "dienen"
können. Eine "Einlage 2005" lag hinsichtlich der 2005 zu hoch gezahlten EVZ
im Jahr 2005 noch nicht vor. Folglich darf eine Saldierung der geleisteten EVZ
2005 mit der erst im September 2006 erhaltenen Gutschrift noch nicht vorgenommen
werden. Ob allenfalls die am 5. September 2006 erfolgte
Einkommensteuergutschrift im Jahr 2006 dem Erfordernis der "betriebsnotwendigen
Einlage" gerecht wird, wird eine fürs Veranlagungsjahr 2006 zu
prüfende Frage sein.
Dem Einwand,
der Bw. hätte auf die Veranlagung der Einkommensteuer keinen Einfluss
nehmen können, ist zu entgegnen, dass es ihm unbenommen geblieben
wäre, von der ihm zustehenden Möglichkeit der Herabsetzung der EVZ
noch während des Jahres 2005 Gebrauch zu machen; insoweit wäre also
eine Einflussnahme sehr wohl möglich gewesen.
Betrachtet man
jetzt die Entwicklung im Jahr 2005 unter Außerachtlassen der erst "zu hoch
gezahlten EVZ" iHv € 288.200,00, so ergibt sich in der sonst
unveränderten Berechnung des Bw. nicht ein Eigenkapitalanstieg iHv €
28.219,60, sondern ein Eigenkapitalabfall iHv rd. € 259.980,00.
Unter Berücksichtigung der laut geänderter Mitteilung zu veranlagenden
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 156.276,66 - darauf wird
sogleich eingegangen -, verbleibt in der Berechnung des Bw. ein
Eigenkapitalabfall von immerhin rd. € 234.376,00. Demzufolge ist
nicht nur der begehrte Hälftesteuersatz für den von ihm errechneten
Eigenkapitalanstieg zu verwehren, sondern entsprechend
§ 11a Abs. 3 EStG 1988 auch die Nachversteuerung des im
Jahr 2004 begünstigt besteuerten Betrages von € 40.000,00
vorzunehmen.
Nach all dem
Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als
unbegründet abzuweisen war.
Der
Einkommensteuerbescheid 2005 ist aber noch insoweit abzuändern, dass
aufgrund der geänderten Mitteilung von der OHG die anteiligen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Bw. iHv € 156.276,66 (anstatt
bisher € 130.672,62) festzusetzen sind.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 18. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 11a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11a Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0217-K/07
- Stammnummer
- 37794
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF