Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1031-L/06
Wenn das Finanzamt dem Steuerberater zweier Gesellschafter einer Gesellschaft (für die er nicht Zustellbevollmächtigter ist) eine Vorinformation gibt über den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Erlassung von Feststellungsbescheiden und er die Rechtsmittelfrist verstreichen läßt, weil er erwartete, dass das Finanzamt ihm Kopien der Feststellungsbescheide zustelle, hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu erfolgen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1031-L/06vom 17.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Gerhard
Kohler, Steuerberatungsg.m.b.H., 1050 Wien, Schönbrunnerstr. 53, vom
3. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
5. September 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO für den Zeitraum 1995
bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ mit
29. März 2006 einen Zurückweisungsbescheid betreffend der
Berufung gegen die Feststellungsbescheide 1993 bis 1998 (da diese
Nichtbescheide darstellten). Lt. AV vom 30. März 2006 teilte die
zuständige Finanzamtsmitarbeiterin dem steuerlichen Vertreter zweier
Gesellschafter (P - i.d.F. P und U - i.d.F. U) der I - i.d.F. I, ua. mit, dass
die Feststellungsbescheide "in ein bis zwei Wochen ergehen, da mit
30. März das Team für die Eingabe sorgt." Mit Schreiben
vom 29. Juni 2006 stellte der steuerliche Vertreter der beiden oa.
Gesellschafter eine "Anfrage betreffend Berufung gegen die Bescheide über
die einheitliche und gesonderte Feststellung der Jahre 1995 bis 2002"
hinsichtlich der beiden Gesellschafter und stellte in einem einen "Antrag auf
Wiedereinsetzung": Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass ihm
telefonisch zugesagt worden sei, ihn vom Ergehen der neuen Bescheide zu
verständigen. Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ in
der Folge einen Mängelbehebungsauftrag; er möge Folgendes
nachholen:
- Die Bezeichnung
des unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses gemäß
§ 308
Abs. 1 BAO; - die
Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der
Fristversäumung notwendig
sind; - die Angaben, die zur
Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind. Die
rechtzeitige Antwort des steuerlichen Vertreters von P und U lautete
Folgendermaßen:
ad 1): Das unabwendbare Ereignis ist die Tatsache, dass ihm
der neue Bescheid nicht zukam. Er habe die Sachbearbeiterin der
Abgabenbehörde erster Instanz telefonisch informiert, dass der
Steuerberater der Gesellschaft im Interesse der überwiegenden Anzahl der
Anleger nicht an einem Rechtsmittel interessiert sei und also die Anleger nicht
informiert habe über die Erlassung der neuen Bescheide. Er sei nach dem
letzten Gespräch davon ausgegangen, dass er als Rechtsmittelwerber aufgrund
des Interessensgegensatzes eine Kopie des neuen Bescheides erhalte. Das sei
nicht erfolgt, weshalb er amtlich daran gehindert wurde, von den neuen
Bescheiden Kenntnis zu erlangen. ad 2): Da vom Finanzamt der erste
Feststellungsbescheid als Nichtbescheid behandelt wurde, hätten die
Einkommensteuerbescheide wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt
werden müssen. Mit einem neu erlassenen Feststellungsbescheid wäre es
zu neuen geänderten Einkommensteuerbescheiden gekommen und er hätte
daher rechtzeitig Kenntnis erlangt. Das sei nicht geschehen. Erst über den
Umweg der Mitteilung eines Gesellschafters über den Ablauf der Aussetzung
habe er von den neuen Feststellungsbescheiden erfahren. Zu diesem Zeitpunkt war
die Rechtsmittelfrist aber bereits abgelaufen. ad 3): Sobald er vom
Gesellschafter erfuhr, dass ein neuer Feststellungsbescheid erlassen wurde, habe
er den Aussetzungsantrag gestellt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies mit Bescheid
vom 5. September 2006 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ab.
Es wurde dagegen rechtzeitig Berufung eingebracht und im
Wesentlichen die Vorbringen wie im oben angeführten Antwortschreiben
wiederholt. ad 1): Wurde ergänzt, dass die Sachbearbeiterin der
Abgabenbehörde erster Instanz im Telefonat nicht erwähnte, "dass der
neue Bescheid nur ein bis zwei Wochen dauert". Da seine Erfahrung mit
Rechtsmittelverfahren dieser Abgabenbehörde sei, dass sie jahrelang dauern,
habe er nicht erwarten können, dass diesmal so schnell repariert
wird.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass
Zustellbevollmächtigter seit 6. April 2006 E, i.d.F. E, ist. Der
steuerliche Vertreter der Gesellschafter U und P hat seit
29. Juni 2006 Akteneinsicht gemäß
§ 90a BAO.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt
(Abs. 1).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von
drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde,
bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist
oder einer Frist zur Erstellung eines Vorlageantrages
(§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder
zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen (Abs. 3).
Gemäß
§ 309 a BAO hat der
Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten: a) Die Bezeichnung der
versäumten Frist; b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder
unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1); c) die
Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der
Fristversäumung notwendig sind; d) die Angaben, die zur Beurteilung
der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind (Abs. 1).
Entspricht der Wiedereinsetzungsantrag nicht den im
Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem
Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt
(Abs. 2).
Die Bezeichnung der versäumten Frist erfolgte
gemäß
§ 309 a Abs. 1 lit. a leg.cit. Als
unabwendbares Ereignis wurde das Nichterhalten einer Bescheidkopie der
Feststellungsbescheide bezeichnet. - Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich, hatte
die Sachbearbeiterin der Abgabenbehörde erster Instanz dem steuerlichen
Vertreter der beiden Gesellschafter P und U am 30. März 2006
telefonisch mitgeteilt, "dass die neuen Feststellungsbescheide in ein bis zwei
Wochen ergehen, da mit heutigem Tag das Team für die Eingabe sorgt".
Weshalb der steuerliche Vertreter von P und U nun aus dieser Mitteilung
schließt, dass er in der Folge Kopien der "neuen Feststellungsbescheide"
erhalte, ist nicht ersichtlich: Die Sachbearbeiterin hatte ihm lediglich
mitgeteilt, dass die Bescheide "in ein bis zwei Wochen ergehen", es geht aber
aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass sie ihm die Zusendung von Bescheidkopien
zusagte. Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters von P und U erscheint in
diesem Zusammenhang eine Schutzbehauptung zur Begründung seines
Wiedereinsetzungsantrages zu sein: Es ist nicht glaubhaft, dass die
Sachbearbeiterin ihm die Kopiezusendung zusagte, zumal aus dem Aktenvermerk eine
entsprechende Zusage nicht hervorgeht; es wird in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass die steuerliche Zustellvollmacht E hatte, und sämtliche
Feststellungsbescheide in der Folge seit Verleihung der Zustellvollmacht
(16. März 2006) an E zu ergehen hatten. Es war die Mitteilung der
Sachbearbeiterin über das Ergehen der Feststellungsbescheide "in ein bis
zwei Wochen" eine Servicehandlung gegenüber dem steuerlichen Vertreter von
P und U, da er glaubhaft vorbrachte, dass E nicht alle Gesellschafter von der
Erlassung der Feststellungsbescheide rechtzeitig informierte. Sein Schluss, in
der Folge auch Kopien der Feststellungsbescheide zu erhalten, ergibt sich aus
dem Sachverhalt und dem vorliegenden Akteninhalt nicht. Im Zusammenhang
mit der durch die Sachbearbeiterin der Abgabenbehörde erster Instanz
erfolgten Information vom 30. März 2006 wäre es dem
steuerlichen Vertreter von P und U offengestanden, nach Ablauf von zwei Wochen
bei ihr nachzufragen, ob bzw. wann die Bescheide ergingen bzw. hätte er so
erfahren, dass sie einige Tage später, am 18. April 2006,
ergingen und er hätte so genug Zeit gehabt, innerhalb der Rechtsmittelfrist
die Berufung einzubringen. Es ist in der Folge zu untersuchen, ob die
nichterfolgte Versendung von Bescheidkopien an den steuerlichen Vertreter von P
und U ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellt: Lt.
Entscheidung des VwGH vom 25. Jänner 1995, 94/13/0236 ist ein
Ereignis dann unvorhergesehen, wenn es die Partei nicht einberechnet hat und
dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich
zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. - Wie sich aus dem
Akteninhalt ergibt, kann aus den vorliegenden Sachverhaltsmomenten nicht
geschlossen werden, dass dem steuerlichen Vertreter von P und U die Zustellung
von Bescheidkopien seitens der Abgabenbehörde zugesagt wurde, er also
grundsätzlich nicht erwarten konnte, dass die Zustellung an ihn erfolgen
würde (zumal E Zustellbevollmächtiger war), die Nichtzustellung also
in der Folge auch kein unvorhergesehenes Ereignis für ihn
darstellte. Lt. oa. VwGH-Judikat ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn
es die Partei mit den einem durchschnittlichen Menschen zur Verfügung
stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt
voraussah: Das Ereignis der Unkenntnis über das Ergehen der
Feststellungsbescheide und Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist hätte
der steuerliche Vertreter von P und U durchaus mit den einem durchschnittlichen
Menschen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern können (was ihm
als Fachkundigen ja noch leichter gefallen wäre), nämlich durch das
Führen eines Telefonates mit der Abgabenbehörde nach Ablauf der zwei
Wochen nach dem Telefonat vom 30. März 2006 und stellen der
Frage, ob bzw. wann die Feststellungsbescheide ergingen bzw. ergehen
werden. Zusammengefasst wurde nicht glaubhaft gemacht, dass
unvorhergesehene bzw. unabwendbare Ereignisse vorliegen. Da der
steuerliche Vertreter von P und U fachkundig ist, ist an sein Verhalten ein
strengerer Maßstab anzulegen als bei Laien (VwGH vom
8. August 1996, 96/14/0072, 0078). Seine Vorgangsweise, bei
Vorinformation über den Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach diesem
Zeitpunkt keinen Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen um den Beginn der
Rechtsmittelfrist zu erfahren, ist in diesem Zusammenhang als auffallend sorglos
zu bezeichnen, da er so die für die Frist erforderliche und ihm als Partei
vertretbar zumutbare Sorgfalt außer acht ließ (VwGH
17. März 2005, 2004/16/0204): Es ist darauf hinzuweisen,
dass er seit 29. Juni 2006 Akteneinsicht gemäß
§ 90 a BAO hat. Bei seinem bestehenden Verdacht dem
Zustellbevollmächtigten gegenüber wäre es ihm als steuerlichen
Vertreter von P und U in der berufungsgegenständlichen Situation zuzumuten
gewesen, spätestens zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der
Abgabenbehörde erster Instanz Ende März 2006 den Antrag
gemäß
§ 90 a BAO zu stellen und nicht
3 Monate vergehen zu lassen. Es ist in diesem Zusammenhang sein Verhalten
nicht als leicht fahrlässig gesetzt zu definieren (VwGH
15. Juni 1993, 93/14/0011). Es konnte in der Folge eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 17.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Vorinformation durch Finanzamt über den Zeitpunkt der Erlassung der FeststellungsbescheideZustellvollmacht eines anderen SteuerberatersRechtsmittelfrist versäumtkeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1031-L/06
- Stammnummer
- 37777
- Gültig
- 17.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF