Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0213-W/06
Arbeitnehmerveranlagung, Anwaltskosten als Steuerberatungskosten, Sonderausgaben, Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0213-W/06vom 14.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 13. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 26. August 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte das Finanzamt
die Einkommensteuer für das Jahr 2004 fest, wobei die
Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift in der Höhe von € 270,66
ergab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wandte
die Berufungswerberin (Bw). ein, die erforderlichen Unterlagen betreffend die
geltend gemachten Steuerberatungskosten über Vorhalt rechtzeitig
beigebracht zu haben und ersuchte um deren Berücksichtigung.
Das Finanzamt wies vorstehende Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2005 als unbegründet
ab, da die geltend gemachten Steuerberatungskosten laut Honorarnote vom 27.
Oktober 2004 Rechtsanwaltskosten im Zuge eines Kaufvertrages darstellen.
Daraufhin beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wendete ein, dass die von ihr
vorgelegten Unterlagen verloren gegangen seien und deswegen nicht geprüft
worden seien.
Vorgelegt wurden ein Kontoauszug der PSK per 31.Dezember
2004 über ein Darlehen und dafür geleistete Rückzahlung in der
Höhe von €1.399,18, eine Bestätigung der VBV Pensionskasse
Aktiengesellschaft vom Februar 2005 über die Leistung von
Arbeitnehmerbeiträgen gemäß
§ 16 Abs. 1 PKG in
der Höhe von € 800,80 an die Pensionskasse, eine Bestätigung der
Bank Austria Creditanstalt über geleistete Kreditzinsen und Spesen in der
Höhe von € 394,74 und € 24.15, und eine weitere über Spesen
und Gebühren für ein Darlehen in der Höhe von € 1.458,00,
sowie eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse über die
Rückzahlung von bisher € 964,21 für im Jahre 2000 zuviel
ausbezahltes steuerpflichtiges Krankengeld zur Berücksichtigung als
Werbungskosten.
Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der
Darlehen legte die Bw. in der Folge über Aufforderung des Finanzamtes den
Kaufvertrag über das Reihenhaus vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Zi. 2 besteht für
Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Zi. 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge an eine
freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufes von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer
Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Kammern der
selbständig Erwerbstätigem ein einheitlicher Höchstbetrag von
2.920 Euro jährlich.
Sind diese Ausgaben gleich hoch oder höher als der
jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des
Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen.
(Sonderausgabenviertel)
In Ihrem Falle wurde ein Betrag von € 730,00 also der
höchste in Betracht kommende Betrag abgesetzt.
Gemäß
§ 16 Abs. 2 EStG zählt zu den
Werbungskosten auch die Rückzahlung von Einnahmen, sofern weder der
Zeitpunkt des Zufließens noch der Zeitpunkt der Erstattung
willkürlich festgesetzt wurde.
Dies trifft auf die Rückzahlung von € 964,21 an
zuviel ausbezahltem steuerpflichtigen Krankengeld an die Wiener
Gebietskrankenkasse zu, sodass dieser Betrag an Werbungskosten
Berücksichtigung zu finden hat.
Sämtliche anderen geltend gemachten Beträge
finden wie bereits ausgeführt im Sonderausgabenviertel Deckung.
Die von Ihnen geltend gemachten Anwaltskosten für die
Abwicklung des Kaufes des Reihenhauses stellen zweifellos keine
Steuerberatungskosten dar und waren daher nicht zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 14.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0213-W/06
- Stammnummer
- 37741
- Gültig
- 14.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF