Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0587-L/05
Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0587-L/05vom 14.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 8. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 19. Jänner
2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 2./4. Juli 2002 erwarben der
Berufungswerber und seine Ehegattin von den Ehegatten H das in Punkt I.
näher beschriebene Grundstück. Als Kaufpreis war gemäß
Punkt II. ein Betrag von 55.071,47 € vereinbart. Der
Schriftenverfasser hat die Grunderwerbsteuer im Sinne der §§ 11
ff GrEStG von der vereinbarten Gegenleistung selbst berechnet.
Im Zuge umfangreicher Erhebungen hat das Finanzamt
Folgendes festgestellt: Aus der am 14. September 2004 mit Herrn
Wolfgang St, Angestellter der Firma S- GmbH betreffend Erhebungen für
Zwecke der Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit der Errichtung der
Doppelhausanlage in E) auf den Grundstücken 2355/3 - 2355/8 KG E. geht
Folgendes hervor (wörtlich): "Vorerst wird festgehalten, dass der
ehemalige Projektleiter, Herr Dr. Sch, auch bei dieser Amtshandlung wegen
terminlicher Probleme nicht anwesend sein konnte. Er hat jedoch diverse
Unterlagen vorbereitet, welche größtenteils in Kopie für
amtliche Zwecke überlassen werden und dieser Niederschrift angeschlossen
sind. Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass seinerzeit die
Bauinteressenten mittels einer schriftlichen Vereinbarung dazu verpflichtet
worden sind: 1. Vor Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages eine
Projektanzahlung an S zu leisten, 2. Den Kaufvertrag über
Vermittlung der Firma S direkt mit den Grundstücksverkäufen
abzuschließen und 3. Den Bauauftrag ausschließlich der Firma
BZ- GmbH zu erteilen, wobei bereits für die Baustufe I von Sonnenhaus mit
dem Bauunternehmen ein Fixpreis ausgehandelt worden ist. In dieser
Vereinbarung wurde vorsorglich auch erwähnt, dass vom Finanzamt für
die Bemessung der Grunderwerbsteuer auch die Baukosten miteinbezogen werden
können. Bei den vorliegenden Unterlagen befinden sich auch
Bestätigungen, dass die von den Erwerbern Sp und M am
27. Juni 2002 bzw. 13. Juni 2002 unterfertigten
Vereinbarungen am 1. Juli 2002 in beiderseitigem Einvernehmen
mündlich aufgelöst worden seien. Diese Bestätigungen sind nicht
datiert und mit dem Firmenstempel versehen. Die Unterschrift ist unleserlich.
Laut Angabe der Auskunftsperson wurden sie von Herrn Wolfgang St ausgestellt.
Der genaue Zeitpunkt kann nicht mehr angegeben werden. Es wurde
vereinbart, dass diese Erwerber ihre Häuser dann in Eigenregie errichten
müssen und darauf geachtet werden, dass es sich dabei nicht um einen
Haustyp der Firma S handelt.
Im Sinne eines positiven Zusammenarbeitens hat es in der
Folge der Errichtung des Doppelhauses von Seiten der Erwerber mehrmals Anfragen
an Herrn G gegeben, der als selbstständiger Verkäufer das Projekt
positiv zu Ende bringen wollte.
Der Aktenvermerk zur Erhebung am 25. August 2004
lautet wörtlich: "Diese Erhebung fand bei den Erwerbern M statt.
Gleichzeitig war auch der unmittelbare Nachbar, Herr Sp, auf beiderseitigen
Wunsch anwesend. Sie gaben an, dass sie seinerzeit das Doppelhaus gemeinsam
entworfen und der Baufirma BZ- GmbH den Auftrag zur Erstellung des
Einreichplanes und Errichtung des Hauses erteilt haben. Sie haben zwar
die Grundstücke über Vermittlung von S erworben und auch eine
Vorvereinbarung zum Kauf des angebotenen Doppelhaustyps 135 unterschrieben und
eine Anzahlung unter dem Titel "Projektkosten" geleistet, sind aber dann
mündlich von diesem Vertrag zurückgetreten, da ihnen der angebotene
Haustyp aus mehreren Gründen doch nicht gefallen hat und sie, wie
erwähnt, die Planung selbst in die Hand nehmen wollten. Über den
Rücktritt und die weitere Vorgangsweise bezüglich der Verwirklichung
des Bauvorhabens gibt es nur mündliche Vereinbarungen. S habe daraufhin
keine der bereits in der Anzahlung enthaltenen Leistungen mehr erbracht. Von der
Anzahlung haben die Erwerber nichts zurückbekommen, aber sie hätten
das auch nicht ausdrücklich verlangt. Dies wäre nur im Wege einer
Klage möglich gewesen, was sie sich aber ersparen wollten. Beide
Erwerber erklärten, dass sie selbst eine Sachverhaltsdarstellung unter
Vorlage sämtlicher den Gegenstand betreffender Unterlagen einbringen
wollten. Sie gaben zu verstehen, dass sie unter Umständen auch akzeptieren
würden, wenn die erwähnte Anzahlung als weitere Gegenleistung mit dem
Erwerb des Baugrundstückes der Grunderwerbsteuer unterworfen werden
würde. Die Baukosten selbst, welche direkt mit dem Bauführer
verhandelt worden wären, stellten ihrer Meinung nach keine
Bemessensgrundlage für die Grunderwerbsteuer dar. Sie haben den Bauauftrag
nachweislich erst einige Zeit nach Unterzeichnung der Vorvereinbarung mit
Sonnenhaus direkt bei der Firma BZ- GmbH erteilt. Der Sachverhalt in
Zusammenhang mit grunderwerbsteuerbaren Vorgängen wurde zwar
ausführlich mit den Abgabepflichtigen diskutiert und erläutert, es
konnte aber währenddessen in keine Unterlagen Einsicht genommen werden. Im
Hinblick auf die noch einzubringende Sachverhaltsdarstellung der Erwerber wurde
auch auf die Verfassung einer Niederschrift mit den Abgabepflichtigen
einvernehmlich verzichtet."
Die bereits erwähnte Sachverhaltsdarstellung vom
13. September 2004 lautet (auch auszugsweise): Bereits seit dem
Jahr 2001 suchten wir im Raum E. ein geeignetes Grundstück mit der
Überlegung, ein eigenes Haus zu errichten. Im Juni 2002 erfuhren wir
schließlich über das Gemeindeamt, dass im Bereich W noch
Grundstücke frei sind und dort die Firma BZ- GmbH, (in der Folge: BZB)
Doppelhäuser errichtet. Wir besichtigten die Grundstücke, zu diesem
Zeitpunkt waren zwei Doppelhäuser am M-weg errichtet und zum Teil bereits
bezogen. Unterhalb (südseitig) waren noch zwei Parzellen
unbebaut. Der aufgestellten Bautafeln entnahmen wir Adresse und
Telefonnummer der BZB und wir nahmen mit der Baugesellschaft Kontakt auf. Von
der BZB wurden wir bezüglich des Grundstückes an die Firma S- GmbH in
L verwiesen. Schließlich kontaktierten wir die Firma S und wir
erhielten eine Projektmappe mit Lageplan, diversen Ansichten sowie Grundrissplan
über ein Doppelhaus Typ 135, derselbe Haustyp, welcher bereits zweimal am
M-weg errichtet wurde. Auch wurde uns mitgeteilt, dass die westliche Hälfte
eines Doppelhauses am W-weg noch frei ist. Wir erbaten uns einige Tage
Bedenkzeit, um zu einem Entschluss zu kommen und andererseits vor einer
eventuellen Vertragsunterschrift auch die Finanzierung abzusichern. Des Weiteren
nahmen wir mit unseren - möglichen - neuen Nachbarn Kontakt auf um einander
kennen zu lernen. Schließlich haben wir uns Ende Juni entschlossen, das
Grundstück zu kaufen und ein Doppelhaus darauf zu errichten. Die
Vereinbarung mit Sonnenhaus wurde schließlich am 27. Juni 2002
abgeschlossen und die vereinbarte Überweisung von 19.403,00 € am
nächsten Tag durchgeführt. In der Folge stellten wir in
gemeinsamen Gesprächen mit Familie M (den oben angeführten Nachbarn)
fest, dass das angebotene und in der Vereinbarung angeführte Doppelhaus
Typ 135 unseres Erachtens aus mehreren Gründen nicht für die Lage
des Grundstückes geeignet war und wir sahen uns in diesem Zusammenhang von
S schlecht beraten. Gemeinsam mit der Familie M berieten wir
kurzfristig, welche Möglichkeiten es gibt, um hier Abhilfe zu schaffen,
letztlich lief es auf eine Aufhebung der Vereinbarung hinaus. Wir nahmen daher
gemeinsam am 1. Juli 2002 mit der Firma S Kontakt auf, ob trotz Kauf
des Grundstückes eine Auflösung dieser Vereinbarung möglich
wäre, da uns am Grundstück sehr viel gelegen war. Firma S
stimmte unter der Maßgabe zu, dass die Projektanzahlung dann letztendlich
in der Vermittlungsgebühr für das Grundstück als Abschlagszahlung
für die Auflösung dieser Vereinbarung zu sehen ist und hier daher
keine Rückforderungsansprüche unsererseits gestellt werden
(Originalton: Wenn ihr die Projektanzahlung bezahlt bzw. nicht
zurückfordert, könnt ihr im Prinzip machen was ihr wollt) und die
Vereinbarung wurde abgesehen von der Vermittlung des gegenständlichen
Grundstückes mündlich in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst.
Dies wurde auch von S nunmehr schriftlich bestätigt. Am
2. Juni 2002 wurde der Grundstückskauf beim Notar
durchgeführt; die Grundstücksbesitzer unterzeichneten als
Verkäufer am 4. Juli 2004. Da wir von den Besitzern eines
der beiden Reihenhäuser am M-weg sehr viel Positives über die Firma
BZB gehört hatten und uns auch im Zuge einer Hausbesichtigung Mitte Juni
selbst davon überzeugen konnten, nahmen wir schließlich gemeinsam mit
Familie M Kontakt mit BZB auf. Wir wählten aus einigen uns
gezeigten Entwürfen einen Entwurf aus, auf dem aufbauend wir
schließlich das jetzt bewohnte Gebäude gemeinsam mit Herrn Schm
(Planer bei der Firma BZB) in den Räumlichkeiten der BZB in den
wesentlichen Details bis Mitte August fertig planten.
In diesem Zusammenhang habe ich ua. auch auf einer selbst
erworbenen Grafiksoftware ebenfalls entsprechende Pläne und Skizzen
erstellt. Wesentliche Maßgaben unsererseits waren des Weiteren, dass im
Falle einer Zusage an BZB der Rohbau bis Dezember inklusive Fenster fertig sein
muss und die Baukosten unserem dafür eingeplanten Budget in etwa
entsprechen. Auf Basis dieser Bedingungen und der gemeinsamen Teilplanung wurden
schließlich die Baukosten ausgehandelt und am 14. August 2002
der Auftrag unsererseits mit BZB abgeschlossen.
Das Finanzamt wertete den Sachverhalt als so genanntes
Bauherrenmodell und setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 201 BAO fest. Die Begründung dieses
Bescheides lautet: "Die Projektanzahlung und die Baukosten laut
Vereinbarung vom 27. Juni 2002 waren der Bemessungsgrundlage
zuzurechnen, da der Erwerbsvorgang auf ein Grundstück mit einem noch zu
errichtenden Gebäude gerichtet war."
In der Berufung wird im Wesentlichen die
Bauherreneigenschaft eingewendet, weshalb die Errichtungskosten und die
Anzahlung nicht der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen seien.
Das Finanzamt wies die Berufung unter ausführlicher
Sachverhaltsdarstellung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Diesbezüglich heißt es in der Berufungsvorentscheidung: Aus
den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die Bauinteressenten mittels
einer schriftlichen Vereinbarung dazu verpflichtet worden sind 1. Vor
Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages eine Projektzahlung an die
Firma S zu leisten, 2. Den Kaufvertrag über Vermittlung der Firma S
direkt mit den Grundstücksverkäufern abzuschließen und
3. Den Bauauftrag ausschließlich der Firma BZB GmbH zu erteilen,
wobei bereits für die Baustufe I von der Firma S mit dem
Bauunternehmen ein Fixpreis ausgehandelt worden ist. Obwohl die
Vereinbarung mit der Firma S am 1. Juli 2002 (mündlich) aufgelöst
wurde, wurde mit der Firma BZB ein Bauvertrag über ein Doppelhaustyp 130
(Standard), Baustufe I abgeschlossen. Weiters waren die Ansprechpersonen
der Firma S auch bei der Abschlussbegehung und bei einer weiteren Baubesprechung
anwesend. Von einer Auflösung der Vereinbarung mit der Firma S kann
daher nicht ausgegangen werden und ihren Angaben, dass sie die freie
Entscheidung hatten, welcher Firma der Auftrag zur Ausführung des
Bauprojektes erteilt wird, kann ebenfalls nicht zugestimmt werden.
Im Vorlageantrag wird wiederum ausführlich auf das
Vorliegen der Bauherreneigenschaft hingewiesen. Insbesondere windet sich der
Antrag gegen die Feststellung des Finanzamtes, dass von einer Auflösung der
Vereinbarung mit der Firma S nicht ausgegangen werden könne. Im
Übrigen werde auf die vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit der
tatsächlichen Errichtung des Wohnhauses nicht bzw. unrichtig eingegangen.
Bei der am 28. Juli 2008 mit dem Referenten
durchgeführten Besprechung wurden folgende Sachverhaltspunkte
erläutert bzw. geklärt: 1. Warum erfolgte die Zahlung von ca.
19.000,00 € an die Firma S, die - soweit ersichtlich - außer der
Vermittlung des Grundstückes und der Aushändigung einer Projektmappe
keine Leistungen erbracht hat: Es trifft zu, dass die Firma S keine
weiteren Leistungen erbracht hat. Allerdings wäre auch für diese
Leistungen ein gewisser Geldbetrag zu zahlen gewesen, aber es ist für uns
(gemeint: Familien Sp und M) wichtig gewesen, frei von jedem Einfluss der Firma
S das Projekt möglichst rasch verwirklichen zu können. Auch aus der
späteren schriftlichen Erklärung der Firma S geht hervor, dass die
Leistungen dieses Unternehmens in der Vermittlung des Grundstückes und in
der Abschlagszahlung für die Auflösung der Vereinbarung bestanden
haben. Die Rücktrittserklärung von der Vereinbarung vom
27. Juni 2002 mit der Firma S wurde richtiger Weise mündlich
gegeben, wir haben uns auf das Ehrenwort der Firmenverantwortlichen verlassen;
es ist richtig, dass die schriftliche Ausfertigung der
Rücktrittserklärung erst später gemacht wurde.
Seitens des Finanzamtes wird besondere Bedeutung darauf
gelegt, dass die schriftliche Rücktrittserklärung undatiert und
unleserlich ist. Antwort: Das ist richtig, für uns hatte dies, wie
bereits gesagt, keine besondere Bedeutung, wir haben uns eben auf die
mündliche Zusage verlassen, auch in Vertrauen darauf, dass wir ohnehin ca.
19.000,00 € für praktisch keinerlei bzw. minimale Leistungen der
Firma S bezahlt haben.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung auf die
Anwesenheit der Herren Dr. Sch und Herrn G, die Vertreter bzw. Mitarbeiter
der Firma S waren, bei verschiedenen Gesprächsterminen bzw. auf der
Baustelle selbst hingewiesen und daraus geschlossen, dass die Zusammenarbeit
bzw. das Vertragsverhältnis mit der Firma S weiterhin bestand.
Dazu der Berufungswerber: Mir ist unklar, warum Herr Dr.
Sch bei diesen Besprechungen anwesend war, weil zu diesen Zeitpunkten kein
Vertragsverhältnis mit der Firma S vorgelegen ist. Herr G war Bautechniker
und hat meines Wissens nicht mehr bei der Firma S gearbeitet. Ob er in einem
Dienstverhältnis mit der BZB GmbH gewesen ist, ist mir nicht bekannt,
ich hatte den Eindruck er wollte dieses Projekt als eine Art Mediator fertig
stellen, weil er mit uns persönlich bekannt war und er sich als
Bautechniker für dieses Projekt offensichtlich selbst interessiert hat.
Außerdem betraf die Vereinbarung mit der Firma S vom
27. Juni 2002, welche einvernehmlich aufgelöst wurde, die
Errichtung des Doppelhauses Nr. 6 Typ 135, mit Pultdach, Rohbau samt
Keller, wobei die Garage nicht unterkellert sein sollte. Im Bauvertrag
vom 14. August 2002 wurde die Errichtung eines Wohnhauses Doppelhaus
Typ 135 vereinbart, welches, wie insbesondere den in Vorlage
angeschlossenen Fotos zu entnehmen ist, bedeutend anders aussieht als die von
der Firma S geplanten Einfamilienhäuser bzw. Doppelhäuser. Die
Häuser unterscheiden sich deutlich, insbesondere wurden die
maßgeblichen Änderungen ohne Mitwirken der Firma Sonnenhaus, sondern
ausschließlich von uns mit dem bauausführenden Unternehmen geplant.
Außerdem ist noch auf das Schreiben der BZB vom
9. September 2004 hinzuweisen, in welchem dieses Unternehmen ua.
Folgendes bestätigt: Dem Bauvertrag ging die Planung eines von
unserem Unternehmen gemeinsam mit Familie Sp erstellten Entwurfes voran. Daraus
wiederum folgt, dass mit der Firma S keinerlei vertragliche Bindungen mehr
bestanden bzw. die Firma S - abgesehen von der Grundstücksvermittlung -
keine Leistungen mehr erbracht hat.
Auch aus dem später aufgehobenen Vertrag vom
27. Juli 2002 ergeben sich von der Firma S zu erbringende Leistungen
(insbesondere Punkt V. bis XII.), die die Firma S, soweit ist es auch
amtsbekannt, nie erbracht hat.
Mit Eingabe vom 26. August 2008 hat der Berufungswerber den
Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung vor dem gesamten Senat
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Wert
der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1
Z 1 ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Gegenleistung auch alles zu verstehen,
was der Erwerber über einen Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll, das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des Verkäufers
oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude
gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem -
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese Herstellung ein gesonderter
Werkvertrag abgeschlossen wird. Abgesehen von dem Fall der rechtlichen
Bestandverknüpfung durch den Willen der Parteien ist Gegenstand des
Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand aber auch dann, wenn
zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass
der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis
zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem
bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis
angeboten wird und er dieses Angebot als Einheitliches annimmt oder nur annehmen
kann. Dabei können auf der Veräußererseite auch mehrere Personen
als Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlaggebend ist, dass der
Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des
Gebäudes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten.
Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, dass unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Der
Gegenstand des Erwerbsvorganges ist nach den dargelegten Grundsätzen im
Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen. Ohne
Bedeutung ist es, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach den zur Errichtung
des Gebäudes notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der
Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert
einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die
Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der
Vertragsabschlüsse und ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können. In einem derart gelegenen Fall kann
von der Bauherreneigenschaft eines Grundstückserwerbers nicht ausgegangen
werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Erwerber einer Liegenschaft dann als Bauherr
anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
das Baurisiko zu tragen hat und das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er
nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von dem Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen. Zum so genannten Fixpreis ist allerdings
anzumerken, dass eine derartige Vereinbarung auch im sonstigen
Geschäftsverkehr durchaus üblich ist, weshalb diesem Element nur
ausnahmsweise entscheidende Bedeutung zugemessen werden kann. Entscheidend ist
vielmehr, ob dem Grundstückserwerber die ausschließliche Berechtigung
zukommt, darüber zu entscheiden, was errichtet wird und wie etwas errichtet
wird.
Es trifft im vorliegenden Fall zu, dass der Berufungswerber
entsprechend der Vereinbarung mit der Firma S den Auftrag über die
Errichtung eines Hauses erteilt hat und die vereinbarte Anzahlung
tatsächlich geleistet hat. In der Folge wurde der Kaufvertrag über den
Erwerb von Grund und Boden abgeschlossen. Allerdings ist der vorliegende
Fall insofern anders gelagert, als die Vereinbarung über die Errichtung des
Hauses einvernehmlich aufgehoben wurde. Nicht maßgeblich ist in diesem
Zusammenhang, ob die Vertragsaufhebung mündlich oder schriftlich erfolgt
ist. Diesbezüglich hat auch der Vertreter der Firma S niederschriftlich
bekannt gegeben, dass die Vertragsaufhebung einvernehmlich erfolgt ist und der
Vertragspartner aus allen Rechten und Pflichten entlassen wurde, sofern er keine
Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Rückzahlung geltend
macht. Dazu kommt noch, dass in der Folge ein völlig anderes Haus
(Doppelhaus) errichtet worden ist und die Firma Sonnenhaus diesbezüglich
keinerlei Einflussmöglichkeiten mehr gehabt hat.
Gemäß
§ 166 BAO kommt im
Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes und nach Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist. Im Beweisverfahren herrscht der Grundsatz der
Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel sowie der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Nach
Abs. 2 des § 167 hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht. Der vom Berufungswerber im gesamten Verfahren
(Sachverhaltsdarstellung vom 13. September 2004, Berufungsverfahren,
Antrag gemäß
§ 276 BAO, persönliche Vorsprache
bzw. Besprechung mit dem Sachbearbeiter) vorgetragene Sachverhalt ist daher
unter Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden und des dargestellten
zeitlichen Ablaufes und in freier Beweiswürdigung als richtig anzunehmen,
weshalb ein so genanntes Bauherrenmodell nicht vorliegt und die Kosten der
Errichtung des Gebäudes nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer sind. Der vom Finanzamt in Bezug auf die nur mündliche
"Aufhebung" des Vertrages vom 27. Juni 2002 beigemessenen Bedeutung
kann nicht gefolgt werden, weil, wie ausgeführt, die Aufhebung auch vom
anderen Vertragsteil bestätigt worden ist und privatrechtliche
Vereinbarungen keineswegs der Schriftform bedürfen.
Über die
Berufung ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0587-L/05
- Stammnummer
- 37740
- Gültig
- 14.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF