Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0022-L/03
Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung gemäß § 293 b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0022-L/03vom 19.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die ungeprüfte Übernahme der Angaben in einer Beilage zur Steuererklärung betreffend die Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes als Werbungskosten durch die Abgabenbehörde stellt eine "offensichtliche Unrichtigkeit" im Sinne des § 293b BAO dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Perg betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1996 und 1997 (Berichtigung gemäß
§ 293b BAO) vom
25. Juni 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war in den
berufungsgegenständlichen Jahren Vorstandsdirektor in W. Da seine Familie
den ursprünglichen Wohnsitz in Oberösterreich beibehielt, machte er
aus dieser Tätigkeit Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend.
Als "Reisekosten" beantragte er dabei in beiden Jahren das amtliche
Kilometergeld für einen Zeitraum von 46 Wochen hinsichtlich einer
Entfernung von jeweils 408 km.
In den Erstbescheiden beider
Jahre wurden die durch die Familienheimfahrten entstandenen Kosten im vollen
Ausmaß - d.h. mit dem Ansatz des amtlichen Kilometergeldes -
anerkannt.
Mit gemäß
§
293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheiden erfolgte eine Kürzung der
Reisekosten für Familienheimfahrten dahingehend, dass sie unter Verweis auf
die ab der Veranlagung 1996 anwendbare Bestimmung des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. e EStG 1988 nur mehr mit dem höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 Betrag ("großes
Pendlerpauschale") anerkannt wurden. Die Werbungskosten erfuhren dadurch eine
Kürzung von S 57.532,-- (1996) bzw S 60.470,-- (1997). Zur
Begründung wurde einerseits darauf verwiesen, dass es sich bei der
zunächst erfolgten vollen Anerkennung um "Ausfertigungsfehler" der
Einkommensteuerbescheide gehandelt habe und andererseits darauf, dass die
Begrenzung "analog" zu einer das Jahr 1999 betreffenden Berufungsvorentscheidung
erfolgt sei. Diese Entscheidung wurde vom Bw. nicht bekämpft.
In der gegen die berichtigten
Einkommensteuerbescheide gerichteten Berufung führte der Bw. aus, dass
Abgabenbehörden einen Bescheid nur insoweit berichtigen könnten, als
seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten
aus Abgabenerklärungen beruhten. Die Abgabenerklärung habe jedoch
keine derartigen Unrichtigkeiten enthalten und es hätten keine Divergenzen
zwischen den Angaben im Erklärungsvordruck und den dem Vordruck
angeschlossenen Beilagen bestanden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. Dezember 2002 wurde das Rechtsmittel mit im Wesentlichen
folgender Begründung abgewiesen:
Die Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, wonach eine
Limitierung der Kosten für Familienheimfahrten eingeführt worden sei,
sei dem Bw. offenbar noch nicht bekannt gewesen, weswegen er die Reisekosten in
unbegrenzter Höhe angesetzt habe. Die Werbungskostenaufstellungen für
die Jahre 1996 und 1997 seien am 28. Juli 1997 bzw. am
14. August 1998 eingelangt. Die Unrichtigkeit richte sich nach dem
Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung, wobei auch Beilagen hiezu
das Merkmal der "Abgabenerklärung" erfüllten.
Da das Finanzamt den Angaben in
der Beilage zur Abgabenerklärung ohne nähere Überprüfung
gefolgt sei, liege der "klassische Fall" einer Bescheidberichtigung
gemäß
§ 293b BAO vor.
Im gegen die Bescheide
gerichteten Vorlageantrag führte der Bw. aus, dass es richtig sei, dass ihm
bei Erstellung der Einkommensteuererklärungen die Reglementierung der
Kosten für Familienheimfahrten noch nicht bekannt gewesen sei. Das
ändere aber nichts daran, dass er "im Zuge seiner Offenlegungspflicht die
Besteuerungsgrundlagen entsprechend dem Erklärungsvordruck angeführt
und durch übereinstimmende Beilagen und Bestätigungen belegt habe." In
den Erklärungsvordrucken der strittigen Jahre heiße es wörtlich.
"Werbungskosten, die Ihr Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte sowie besondere Werbungskostenpauschbeträge.
Eine Eintragung ist nur erforderlich, wenn die Werbungskosten S 1.800,--
übersteigen. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag einzusetzen und eine
Aufgliederung anzuschließen". Der letzte Satz schreibe somit
ausdrücklich vor, die Werbungskosten ihrer Höhe nach anzuführen
und aufzuschlüsseln, so wie er es getan habe. Eine Entscheidung der FLD
Wien, Niederösterreich und Burgenland (SWK 2002, S 682)
führe aus, dass dann, wenn die Einkommensteuererklärung entsprechend
dem Erklärungsvordruck ausgefüllt worden sei und die Beilagen mit
diesen Angaben übereinstimmten, keine Berechtigung zu einer Berichtigung
gemäß
§ 293b BAO bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. e EStG 1988 in der ab der Veranlagung 1996 anzuwendenden
Fassung BGBl Nr. 1996/201 sind Kosten für "Familienheimfahrten" insoweit
nicht abzugsfähig, als sie den höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 übersteigen.
Im vorliegenden Fall ist
- wie aus den Ausführungen in der Berufungsschrift sowie im
Vorlageantrag eindeutig hervorgeht, die durch den Bw. - entgegen der
angeführten Bestimmung - vorgenommene prinzipielle Unrichtigkeit des
Ansatzes von Kilometergeldern für Familienheimfahrten an sich nicht
strittig. In Streit steht vielmehr nur, ob die - offenbar ungeprüfte
- Übernahme dieses Ansatzes bzw. die dementsprechende Berücksichtigung
als Werbungskosten in den Einkommensteuerbescheiden eine Bescheidberichtigung
gemäß
§ 293b BAO zulässt.
Nach dem angesprochenen § 293b BAO kann die
Abgabenbehörde einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine
Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beruht. Ob eine Unrichtigkeit vorliegt, richtet sich
dabei nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung
(Ritz, BAO-Kommentar, Tz 3 zu
§ 293b BAO).
Eine Unrichtigkeit ist dann nicht "offensichtlich", wenn
sie auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht
(Ritz, BAO-Kommentar, Tz 2 zu
§ 293b BAO; VwGH 9.7.1997, 95/13/0204). Hingegen liegen aus
Abgabenerklärungen übernommene offensichtliche Unrichtigkeiten ua bei
der Übernahme offensichtlich unrichtiger rechtlicher Würdigungen vor
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Tz 5 zu
§ 293b BAO).
Die "Offensichtlichkeit" der Unrichtigkeit liegt dann vor,
wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen
im Tatsachebereich deutlich erkennbar ist
(Ritz, BAO-Kommentar, Tz 5 zu
§ 293b BAO mit Verweis auf VwGH 9.7.1997,
95/13/0204).Dies bedeutet, dass die
Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Überprüfung der
Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen (VwGH
22.4.1998, 93/17/0277). Ist hingegen die Unrichtigkeit erst durch ein
Ermittlungsverfahren erkennbar, ist diese durch eine Maßnahme
gemäß
§ 293b BAO nicht beseitigbar (VwGH 25.10.1995,
95/15/008)
Liegen objektiv die Voraussetzungen für eine
Bescheidberichtigung nach § 293b BAO vor, so liegt deren
Durchführung im Ermessen der Abgabenbehörde
(Ritz, BAO-Kommentar, Tz 8 zu
§ 293b BAO mit Verweis auf 1162BlgNr 17. GP, 16). Bei dieser
Ermessensübung ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem
der Rechtsbeständigkeit einzuräumen (VwGH 9.7.1997, 95/13/0124).
Geringfügige Folgen der Unrichtigkeit werden idR zu keiner
Bescheidberichtigung führen (Ritz,
ÖStZ 1990, 184 f). Auch ein behördliches Verschulden an
der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten spricht nicht gegen eine
derartige Berichtigung (Ritz,
ÖStZ 1990, 185).
Diese allgemeinen Ausführungen bedeuten auf den
konkreten Fall angewendet:
Wie bereits erwähnt, war im Zeitpunkt der Abgabe der
Steuererklärungen für 1996 und 1997 der Ansatz von Kilometergeldern
für Familienheimfahrten insoweit unrichtig, als dieser einer zu diesem
Zeitpunkt bereits in Kraft gesetzten eindeutigen Gesetzesbestimmung
(§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988), die in
derartigen Fällen unmissverständlich eine betragsmäßige
Reglementierung derartiger Aufwendungen vorsieht, widersprochen hat. Da davon
auszugehen ist, dass der Inhalt von im Bundesgesetzblatt veröffentlichten
Gesetzen allgemein - zumindest aber den unmittelbaren Anwendern dieser
Regelungen - bekannt sind, so ist die Übernahme von nicht
gesetzeskonformen Aufwendungen aus Steuererklärungen bzw. entsprechenden
Beilagen jedenfalls als solche einer "offensichtlichen Unrichtigkeit" zu
bezeichnen.
Was den Verweis des Bw. auf die Entscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien , Niederösterreich und Burgenland in
SWK 2002, S 506 betrifft, so ist dem zu entgegnen, dass im
gegenständlichen Fall nicht vom Ausfüllen der Steuererklärung
"entsprechend dem Erklärungsvordruck" auszugehen ist. Die
Steuererklärung beider strittiger Jahre enthalten nämlich bei der
Position "Werbungskosten, die Ihr Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte"
- wie auch der Bw. selbst angibt - lediglich einen Verweis
dahingehend, dass eine Eintragung nur bei Übersteigen eines Betrages von
1.800,-- S erforderlich sei und diesfalls der Gesamtbetrag einzusetzen und
eine Aufgliederung anzuschließen sei. Keineswegs aber kann bei den
unrichtigen Angaben des Bw. von einem "Ausfüllen laut
Erklärungsvordruck" ausgegangen werden, zumal dieser keinerlei Angaben zur
möglichen Höhe der Geltendmachung von Familienheimfahrten
enthält.
Da auch die Gründe, warum eine derartige unrichtige
Übernahme in die Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 erfolgt
ist, unmaßgeblich sind (z.B. allfälliges Verschuldender
Abgabenbehörde), war nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
19. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0022-L/03
- Stammnummer
- 3774
- Gültig
- 19.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF