Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1664-W/08
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-GF
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1664-W/08vom 14.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Writzmann &
Partner, SteuerberatungsgesmbH, 2500 Baden, Wasserg. 22-26, vom
27. August 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom 30. Juli
2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001,
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben
betragen für den Streitzeitraum 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember
2001:
|
Zeitraum:
|
Summe
der Arbeitslöhne gem.
§ 41 (3)
FLAG
€
|
DB
- Abgabenbetrag
(x
0,045)
€
|
an
DB bereits
entrichtet
€
|
verbleibende
Nachforderung an
DB
€
|
1.10.2000-31.12.2000
|
75.588,63
|
3.401,49
|
2.062,96
|
1.338,53
|
1.1.2001-31.12.2001
|
198.801,39
|
8.946,06
|
6.601,82
|
2.344,24
|
Zeitraum:
|
Summe
der Arbeitslöhne gem.
§ 41 (3)
FLAG
€
|
DZ
-
Abgabenbetrag
€
|
an
DZ bereits
entrichtet
€
|
verbleibende
Nachforderung an
DZ
€
|
1.10.2000-31.12.2000
|
75.588,63
|
393,06
|
238,39
|
154,67
|
1.1.2001-31.12.2001
|
198.801,39
|
1.013,89
|
748,17
|
265,72
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw. für die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers DB und DZ zu entrichten habe, weil
diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 führen. Geschäftsführer (GF) war im
Streitzeitraum 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2001 Herr A, der einen Anteil
von 100 % am Stammkapital hielt (siehe Firmenbuch XXX).
Bei der Bw. fand für den Prüfungszeitraum 1.
Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 eine Prüfung der Aufzeichnungen gem.
§ 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung)
statt, wobei für den Veranlagungszeitraum Oktober bis Dezember 2000 und
Jänner bis Dezember 2001 davon ausgegangen wurde, dass der zu 100 %
beteiligte Geschäftsführer, Herr A, Dienstnehmer im Sinne des §
41 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) und des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 sei. Von den Bemessungsgrundlagen der u.a. GF-Bezüge seien in
den Jahren 2000 und 2001 weder DB noch DZ einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt worden, weshalb folgende Abgaben betreffend die GF-Bezüge
von der Bw. mittels des im Spruch genannten Bescheides nachgefordert werden
mussten (vgl. Beilage zum Lohnsteuerprüfungsbericht; alle Beträge in
Schilling):
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
10-12/2000
|
465.600 (= 367.000 +
73.400 USt + 25.200 Kfz)
|
x 0,045 =
|
20.952
|
1-12/2001
|
855.200 (= 691.667 +
138.333 USt + 25.200 Kfz)
|
x 0,045 =
|
38.484
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
%o
für DZ
|
=
DZ
|
10-12/2000
|
465.600 (= 367.000 +
73.400 USt + 25.200 Kfz)
|
x 0,0052 =
|
2.421
|
1-12/2001
|
855.200 (= 691.667 +
138.333 USt + 25.200 Kfz)
|
x 0,0051 =
|
4.362
Die GF-Bezüge des Gesellschafter-GF setzten sich lt.
dem GF-Bezügekonto für das Jahr 2001 im Wesentlichen aus folgenden
regelmäßig bezogenen Beträgen zusammen (alle Beträge in
Schilling):
|
|
2001
|
Jänner
|
|
Februar
|
80.000
|
März
|
80.000
|
April
|
80.000
|
Mai
|
|
Juni
|
240.000 (= 3 x
80.000)
|
Juli
|
80.000
|
August
|
|
September
|
80.000
|
Oktober
|
|
November
|
|
Dezember
|
190.000
|
Summe:
|
830.000
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde in der
Berufungsentscheidung vom 2. Juni 2003 als unbegründet abgewiesen und der
erstinstanzliche Bescheid durch Erhöhung der Abgabenbemessungsgrundlagen
wegen einer von der Abgabenbehörde zweiter Instanz angenommenen
Privatnutzung eines dem Gesellschafter-GF für seine Tätigkeit zur
Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges abgeändert.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 22.
Dezember 2005, 2003/15/0063, die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung auf, dass der
Gesellschafter-GF aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer
nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen sei, sodass für die Ermittlung
allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die in Rede stehenden
Vorschriften der Sachbezugsverordnung nicht anwendbar seien.
Mit Schriftsatz vom 30. März 2006 bekräftigte der
steuerliche Vertreter, ohne Angabe besonderer Gründe, dass er trotz
abweisender Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die
DB/DZ-Pflicht des Gesellschafter-GF, sein Berufungsbegehren aufrecht halte.
Da die als Berufungsentscheidung intendierte Erledigung des
unabhängigen Finanzsenates vom 26. April 2006, die an einen nicht
existenten Zustellungsbevollmächtigten gerichtet war, mangels
rechtswirksamer Zustellung keine Rechtswirksamkeit entfaltete (vgl. VwGH vom
28.5.2008, 2006/15/0206), ist die Berufung nach wie vor offen. In der Berufung
sowie in den Schriftsätzen vom 20. Mai 2003, 9. Juli 2003 und 24. Mai 2006
führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
Gemäß
§ 4 des GF-Werkvertrages vom 1. Oktober 2000 sei der GF für die
gesamte Lenkung und Überwachung des Unternehmens, insbesondere für die
wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft
verantwortlich.
Der
GF sei an betriebliche Ordnungsvorschriften, wie Arbeitsort, Arbeitszeit,
arbeitsbezogenes Verhalten nicht gebunden (vgl. § 3 des
Werkvertrages).
Der GF könne sich auch bei der Erfüllung seiner
Aufgaben vertreten lassen (vgl. § 6 des Werkvertrages).
Die Honorierung des GF werde mit einem
Bruttopauschalhonorar pro Jahr von ca. 900.000 S zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer vereinbart (vgl. § 7 des Werkvertrages).
Lt. Werkvertrag könne der Jahrespauschalbetrag i.H.v.
900.000 S auf 40 %, somit überwiegend erfolgsabhängig, unter
Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Bw., gekürzt
werden. D.h., die GF-Honorierung hänge davon ab, wie hoch der
cash-flow der Bw. sei.
Im § 7 des Werkvertrages werde weiters
ausgeführt, dass in Gewinnjahren und nur bei positivem cash-flow, der
mindestens die Höhe der Jahresgeschäftsführerhonorierung vor
Berücksichtigung des GF-Honorars beträgt, diese zur Gänze
auszahlbar sei. Bei geringerem Jahresergebnis nehme der GF eine
Kürzung bis zur Hälfte des Honorars unter Bedachtnahme auf den
Jahres-cash-flow zur Kenntnis und zwar so, dass bei geringerem cash-flow vor
Geschäftsführerhonorar 50 % des geringeren cash-flow zur Kürzung
des Honorars dienen und zwar maximal bis zur Halbierung des GF-Honorars.
Dem GF gebühre zusätzlich ein Ersatz von den bei
für die Gesellschaft durchgeführten Geschäftsreisen entstehenden
Auslagen (vgl. § 8 des Werkvertrages).
Dem GF stehe für betriebliche Fahrten ein PKW zur
Verfügung (vgl. § 8 des Werkvertrages).
Der Werkvertrag werde für das erste und zweite
Wirtschaftsjahr abgeschlossen. Die Gesellschafter werden bis 30. November
entscheiden, ob sie einen neuen Vertrag abschließen wollen (vgl. § 9
des Werkvertrages).
Im Jahre 2000 seien 367.000 S und 2001 691.666,67 S zur
Auszahlung an den GF gelangt.
Der GF dürfe auch das Kfz privat nutzen, wofür
ein Honorarwert i.H.v. 2.100 S pro Monat anzusetzen sei (vgl. § 7 des
Werkvertrages).
Der Vertrag sei nach fremdüblichen Grundsätzen
abgeschlossen worden.
Die Bw. führe weiters aus, dass aufgrund des
überwiegenden Unternehmerwagnisses (der tatsächlich ins Gewicht
fallenden Einnahmenschwankungen) nämlich Reduktion des GF-Honorars auf
360.000 S im Jahre 2002 infolge schlechter Geschäftslage der Bw.,
könne aus der unterschiedlichen Höhe der vom wesentlich beteiligten
Gesellschafter-GF entnommenen Beträge auf deren Gewinnabhängigkeit
geschlossen werden und stelle somit ein ins Gewicht fallendes die DB-Pflicht
ausschließendes Unternehmerwagnis dar.
Die Bw. beantrage daher die Stornierung der o.a. Abgaben
für den o.a. Streitzeitraum.
Das werkvertragsmäßige Honorar von 900.000 S sei
als Maximalvergütung p.a. festgelegt worden. Dieses könne lt.
Werkvertrag eine Kürzung bis auf 40 % erfahren, dies sei eine eindeutige
erfolgsabhängige Komponente.
Der cash-flow habe im Jahre 2000 156.921,94 € und im
Jahre 2001 93.474,93 € betragen.
Die Höhe der Maximalvergütung von 900.000 S habe
sich aus der Unternehmensbewertung bei der Einbringung des Einzelunternehmens
zum Stichtag 31. Dezember 1999 im September 2000 ergeben.
Im Jahre 2000 sei daher nur für die Monate Oktober bis
Dezember eine GF-Honorierung vorgenommen worden.
Die GSVG-Beiträge seien vom GF selbst getragen worden.
Nach Ansicht der Bw. sei die Sachbezugsverordnung für
die Honorierung eines GF, der im Werkvertrag und somit selbständig
tätig sei, nicht anzuwenden. Die Schätzung der 2.100 S pro
Monat orientiere sich somit an einer pauschalen Festlegung, wie sie im
Einkommensteuerbereich bei der Privatnutzung von Kfz üblich sei.
Die Bw. bekämpfe auch die Einbeziehung der
Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage, da dieser bloßer
Durchlaufcharakter zukomme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Herr A war im Streitzeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2001
zu 100 % am Stammkapital beteiligt und nahm die Aufgaben der
Geschäftsführung seit 22. September 2000 wahr (vgl. Firmenbuch FN
9533k).
Bei der Bw. fand u.a. für den Zeitraum Oktober 2000
bis Dezember 2001 eine Lohnsteuerprüfung statt, wobei festgestellt wurde,
dass die GF-Bezüge sowie der Kfz-Vergütung in folgender Höhe
nicht berücksichtigt wurden (alle Beträge in Schilling):
|
|
Zeitraum
10-12/2000
|
Zeitraum
1-12/2001
|
GF-Bezug (exkl. USt)
|
367.000
|
691.667
|
Kfz-Vergütung
|
6.300 (= 2.100 x 3
Mo)
|
25.200 (= 2.100 x 12
Mo)
|
Summe:
|
373.300
|
716.867
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i.S.d.
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§
22 Z 2 EStG 1988).
Im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10.11.2004,
2003/13/0018, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden,
entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner
Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft
eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des
Unternehmerwagnisses oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann
nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes nicht klar zu erkennen wäre.
Eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Entsprechend dem der Behörde vorliegenden
Firmenbuchauszug übte Herr A die Geschäftsführung seit 22.
September 2000 aus. Der GF ist somit bei der Bw. für sämtliche
organisatorische, kaufmännische, finanzielle und personelle Aufgaben
zuständig (siehe auch Schriftsatz vom 1. Oktober 2000). Dieser
Tätigkeitsbereich des Gesellschafter-GF wurde seitens der Bw. im gesamten
Verwaltungsverfahren nicht bestritten.
Vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof
vertretenen funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in
den Organismus des Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung für den Geschäftsführer das
Merkmal der Eingliederung ohne Zweifel gegeben (VwGH v. 23.11.2004,
2004/15/0068).
Dass der GF die Geschäftsführeragenden seit
Jahren wahrnimmt, wurde nicht bestritten und ist in Anbetracht der oben
zitierten Judikatur ausreichend für die Bejahung der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus der Bw.
Ist somit dieses primär zu prüfende Kriterium der
Eingliederung gegeben, kommt es auf weitere Kriterien (Unternehmerrisiko etc.)
nicht an (vgl. VwGH vom 14.12.2006, 2003/14/0019).
Abänderungen hinsichtlich Erstbescheid vom 30. Juli
2002:
Betreffend Umsatzsteuer der Honorarnoten wird festgehalten,
dass im gegenständlichen Fall die Umsatzsteuer bei den Honorarnoten als
durchlaufender Posten anzusehen ist, weshalb von einem Netto-GF-Bezug i.H.v.
367.000 S (für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2000) und i.H.v. 691.667 S
(für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2001) bei der Abgabenbemessung
ausgegangen wird.
Bei den Kfz-Vergütungen ist für den Zeitraum
Oktober bis Dezember 2000 von einer dreimonatigen Abgabenbemessung auszugehen
(bei der ursprünglichen Bemessung wurde versehentlich von einem
zwölfmonatigen Zeitraum ausgegangen). Somit reduziert sich die
Kfz-Vergütung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2000 auf 6.300 S
(= 2.100 x 3 Mo).
Besteuerung
der GF-Bezüge lt. BE (alle Beträge in Schilling):
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
10-12/2000
|
373.300 (= 367.000 +
6.300 Kfz)
|
x 0,045 =
|
16.798
(=
1220,76
€)
|
1-12/2001
|
716.867 (= 691.667 +
25.200 Kfz)
|
x 0,045 =
|
32.259
(=
2.344,35 €)
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
%o
für DZ
|
=
DZ
|
10-12/2000
|
373.300 (= 367.000 +
6.300 Kfz)
|
x 0,0052 =
|
1.941
(=
141,06 €)
|
1-12/2001
|
716.867 (= 691.667 +
25.200 Kfz)
|
x 0,0051 =
|
3.656
(=
265,69 €)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1664-W/08
- Stammnummer
- 37733
- Gültig
- 14.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF