Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3307-W/08
Ein nach Ablauf der höchstzulässigen Studienzeit begonnenes Auslandsstudium kann die Studienzeit nicht mehr verlängern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3307-W/08vom 14.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Familienbeihilfe ab 1.
März 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Absolvierung eines Erasmus
Auslandssemesters im vorliegenden Fall zu einer Verlängerung des Bezuges
der Familienbeihilfe führt.
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter E.,
geb. 1984, bis Februar 2008 Familienbeihilfe.
E. begann im Wintersemester 2003 mit dem Studium der
Theater-, Film- und Medienwissenschaft (Hauptstudium) sowie Afrikanistik
(Nebenstudium). Ab Wintersemester 2004/05 betrieb sie Afrikanistik als
Hauptstudium; der erste Abschnitt dieser Studienrichtung wurde von ihr bereits
im Februar 2005 abgeschlossen.
Im Zuge eines Überprüfungsverfahrens ersuchte das
Finanzamt den Bw. um Vorlage eines Abschlusszeugnisses betreffend den zweiten
Studienabschnitt.
Der Bw. legte daraufhin eine Bestätigung der
Universität Wien vom 24. Juni 2008 über einen Erasmus-Aufenthalt der
Tochter in Frankreich vom 1. September 2008 bis 31. Jänner 2009 vor.
Das Finanzamt wies den Antrag vom 18. Juli 2008 auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2008 mit Bescheid vom 30. Juli
2008 mit der Begründung ab, dass ein Auslandsstudium nur dann zu einer
Verlängerung der vorgesehenen Studiendauer führe, wenn dieses
innerhalb der Verordnungszeit (vorgeschriebene Studienzeit) mindestens für
die Dauer von drei Monaten durchgehend stattfinde. Da bei der Tochter die
vorgeschriebene Studienzeit für den zweiten Studienabschnitt mit Februar
2008 geendet habe, könne ab März 2008 vorläufige keine
Familienbeihilfe zuerkannt werden.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
machte dazu folgende Ausführungen:
"Meine Tochter ...
E. hat bereits vor 3 Semestern damit
begonnen, sich für einen Erasmus-Auslandsaufenthalt zu bewerben, damit
dieser innerhalb der angegebenen Frist stattfinden kann. Aufgrund des mangelnden
Platzangebots war diese Bewerbung erst jetzt erfolgreich, womit meine Tochter ab
September für ein Semester in Frankreich studiert.
Während dieser
Bewerbungsphase für einen Auslandsplatz hat sie bereits alle nötigen
Stunden absolviert, die für den Abschluss des 2. Studienabschnitts
nötig sind und könnte diesen auch einreichen, wenn sie nicht für
das kommende Semester im Ausland wäre. Leider können ihr die Stunden
nicht für den 3. Studienabschnitt angerechnet werden, obwohl sie diese
für den Abschluss des 2. Studienabschnitts gar nicht mehr
benötigt.
Da meine Tochter
keinen Einfluss auf die Auswahlmodalitäten für ein Auslandssemester
hat, bitten wir sie die Mittel für ein weiteres Semester zur Verfügung
zu stellen."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder
nachgewiesenes
Auslandsstudium verlängert. Dabei
bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung
der Studienzeit um ein Semester...
Im vorliegenden Fall begann die Tochter des Bw. im
Wintersemester 2003 mit dem Studium Theater-, Film- und Medienwissenschaft
(Hauptstudium) sowie Afrikanistik (Nebenstudium).
Im Wintersemester 2004 wechselte sie die
Hauptstudienrichtung und betreibt nunmehr Afrikanistik als Hauptstudium.
Das Studium
Afrikanistik (A 390) ist wie folgt aufgebaut:
(http://www.wegweiser.ac.at/univie/studieren/philku/A390.html?klapp=5)
Das Diplomstudium
der Afrikanistik dauert 8 Semester und umfasst Lehrveranstaltungen im
Ausmaß von 120 Semesterstunden (SSt.), davon sind 48 SSt. Freie
Wahlfächer.
A
390 Afrikanistik
Struktur
und
Dauer
Der
erste
Studienabschnitt
(Studieneingangsphase),
der in das Studium einführt und dessen Grundlagen vermittelt, umfasst im
Kernbereich
zwei
Semester
mit 20 SSt. an
Pflichtfächern (aufgeteilt auf die Bereiche Sprachwissenschaft I,
Sprachwissenschaft II, Literaturwissenschaft und Geschichtswissenschaft) sowie
im Bereich Spracherwerb und -beherrschung 12 SSt. Grundkurs in einer der drei
angebotenen ersten Sprachen (Swahili, Hausa oder Bambara).
Der
zweite
Studienabschnitt
, der zur Vertiefung und
Spezialisierung dient, umfasst im Kernbereich
vier
Semester
mit 20 SSt. an
Pflichtfächern (davon 16 SSt. wahlweise aus den fünf Bereichen
Allgemeine Sprachwissenschaft, Vergleichende Sprachwissenschaft, Angewandte
Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft oder Geschichtswissenschaft sowie
4 SSt. Wissenschaftsgeschichte und Grundprobleme der Afrikanistik) und im
Bereich Spracherwerb und -beherrschung 12 SSt. Aufbau/Perfektionskurs in der
gewählten ersten Sprache (Swahili, Hausa oder Bambara) sowie die
grundlegende Einführung in eine zweite afrikanische Sprache (je nach
Lehrangebot) im Umfang von insgesamt 6 SSt.
Der
dritte
Studienabschnitt
dient der Vorbereitung
der Abfassung der Diplomarbeit und
umfasst zwei
Semester
mit 2 SSt. Pflichtfach, das im
Zusammenhang mit der Diplomarbeit
steht.
Parallel zu diesen drei
Studienabschnitten sind für Studierende des Diplomstudiums Afrikanistik
insgesamt 48 SSt. Freie Wahlfächer zu absolvieren.
Den ersten Studienabschnitt in dieser Studienrichtung
schloss E. bereits am 24. Februar 2005 vorzeitig ab. Somit ergab sich eine
Verlängerung um ein weiteres Semester für den zweiten
Studienabschnitt. Der zweite Abschnitt der Studienrichtung Afrikanistik
hätte somit im Wintersemester 2007/08 beendet werden müssen, was aber
nicht der Fall war.
E. begann im September 2008 mit dem
Erasmus-Auslandssemester.
Es ist zwar zutreffend, dass ein nachgewiesenes
Auslandsstudium die Studienzeit verlängert. Dies setzt aber schon rein
begrifflich voraus, dass das Auslandsstudium zu einem Zeitpunkt begonnen wurde,
in dem die höchstzulässige Dauer des Studienabschnittes (inklusive
Toleranzsemester) noch nicht abgelaufen war.
Auf den Berufungsfall übertragen bedeutet dies, dass
das erst im September 2008 begonnene Auslandsstudium eine Verlängerung des
zweiten Studienabschnitts deshalb nicht mehr bewirken konnte, weil dieser
bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich bis zum Ende des
Wintersemesters 2007/08, abgeschlossen hätte werden müssen.
Die Berufung musste somit abgewiesen werden; eine
Auszahlung der Familienbeihilfe kann erst wieder nach Abschluss des zweiten
Studienabschnittes erfolgen.
Wien, am 14.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3307-W/08
- Stammnummer
- 37732
- Gültig
- 14.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF