Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1116-W/08
Das EStG regelt keinen Schulgeld-, Erziehungs-, Religionsgemeinschaftenfinanzierungsausgleichsabsetzbetrag und auch kein Beamtenprivilegierungsäquivalent
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1116-W/08vom 13.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. A. B., W., gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Zu obigem Berufungsfall sind bereits mehrere die Vorjahre
betreffende Entscheidungen ergangen. Der Berufungswerber (Bw) - ein Jurist -
beantragte erstmals für das Jahr 1992 einen Schulgeldabsetzbetrag und
für das Jahr 1993 einen Schulgeldabsetzbetrag und einen
Erziehungsabsetzbetrag und rief mit der bezüglich Einkommensteuer für
das Jahr 1993 ergangenen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 28.
September 1995, GA 17-95/4194/08, den Verfassungsgerichtshof an. Dieser lehnte
mit Beschluss vom 27. Februar 1996, B 3487/95, die Behandlung der gegen die
Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art.
144 Abs. 3 BV-G dem Verwaltungsgerichtshof ab, der wiederum die Beschwerde mit
Erkenntnis vom 10.10.1996, 96/15/0092, als unbegründet abwies. Die vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Kammer - Bratza,
Fuhrmann, Jungwiert) zur Schulgelddifferenz getroffene Entscheidung vom 10.
August 1999, Nr. 36302/97, ging ebenfalls negativ aus (erwähnt in
verfahrensgegenständlicher Berufung). Zu näheren Ausführungen und
der Entscheidungsgründe wird auf die zitierten Erkenntnisse verwiesen.
Betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1997 und
1999 wurde wiederum die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland als Berufungsbehörde befasst, die
über die Berufungen mit Berufungsentscheidungen vom 9. Dezember 1999,
RV/697-16/01/99 (Berufungssenat VI), und vom 20. Juni 2002, RV/720-16/14/2001
(Berufungssenat V), entschieden hat. Zu diesen Berufungsentscheidungen wurden
zumindest der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof nach ha.
Aktenlage nicht angerufen. Zu dem in der bezüglich Einkommensteuer für
1999 ergangenen Berufungsentscheidung 20.6.2002, RV/720-16/14/2001, erstattete
der Bw ergänzend zur Berufung betreffend Einkommensteuer für 2001
weiteres Vorbringen und erhob diese weitere Vorbringen auch im
Berufungsverfahren zur Einkommensteuer 2000 sowie für die folgenden
Streitjahre.
Betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2003
beantragte der Bw die Berücksichtigung eines Schulgeld-, Erziehungs- und -
neu - eines Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag und,
betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2004, keinen
Schulgeldabsetzbetrag mehr, jedoch weiterhin die Berücksichtigung eines
Erziehungs- und eines
Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag sowie - neu - ein
Beamtenprivilegierungsäquivalent.
Über diese beiden Jahre ist die abweisende
Berufungsentscheidung 9.10.2007, RV/1601-W/03 u.a. ergangen. Die Behandlung der
dagegen an den VfGH gerichteten Beschwerde hat der Gerichtshof mit Beschluss vom
26.2.2008, B 2227/07-7, abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom 26.3.2008, B
2227/07-10, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Hierüber hat der VwGH bislang noch nicht entschieden.
Der Berufungswerber (Bw.) machte in der Einkommensteuer-
und Umsatzsteuererklärung 2005 nunmehr folgende Posten geltend:
- Ansatz eines
(erstattungsfähigen) Erziehungs- und
Religionsgemeinschaftenfinanzierungsabsetzbetrages
-
Beamtenprivilegierungsäquivalent
- Berücksichtigung des VPI
bei diversen Aufwendungen
- Drucker
- Telefonkosten
- Fahrtspesen und
Diäten.
Das Finanzamt erließ am 7. März 2008 den Umsatz-
und Einkommensteuerbescheid für 2005.
Die vom Bw. geltend gemachten Vorsteuern fanden insofern
aliquot Berücksichtigung, als Rechnungen vorgelegt wurden.
Die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen fanden wie folgt
Anerkennung:
"Werbungskosten
aus nichtselbständiger Arbeit (WK nSA) werden lt. Vorhaltsbeantwortung wie
folgt ermittelt:
Büromaterial
(abzügl. nicht vorgelegter Rechnung für Drucker "Brother HL 2030")
165,75, davon 95% für SA und 5% für WK nSA, Telefon lt. Angabe 2004
(ohne Berücksichtigung d. VPI), davon 95% für SA u. 5% für WK
nSA, Fahrtspesen: lt. Angabe 2004 (ohne Berücksichtigung d. VPI), davon 5%
für SA und 95% für WK nSA, Diäten lt. Angabe 2004 (ohne
Berücksichtigung d. VPI), davon 5% für SA u. 95% f. WK nSA,
Arbeitsraumkosten lt. Angabe 2004 (ohne Berücksichtigung d. VPI), davon 95%
für SA u. 5% für WK nSA,
Die
anteiligen WK aus nSA für Fahrtspesen u. Diäten konnten nicht
anerkannt werden, da für diese Aufwendungen der Verkehrsabsetzbetrag
gewährt wird u. sich Ihr Dienstort in Wien befindet. Die Rückzahlung
der "Sozialvers. SVA" i.d. Höhe v. 828,45 stellen eine Betriebseinnahme dar
u. werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (mit Abzug d.
Kammerumlage i.d. Höhe von 29,00) angesetzt..."
Der Bw. erhob gegen die Bescheide
fristgerecht Berufung und machte dazu folgende Ausführungen.
".a. Ergänzend
zu meiner Einkommensteuererklärung 2005 hatte ich die Berücksichtigung
eines (erstattungsfähigen)
Erziehungs-Absetzbetrages
in
Höhe
von
EUR
19.796,19
beantragt. Dieser wurde jedoch nicht berücksichtigt.
b. Ich beantrage
daher, den Einkommensteuerbescheid 2005 dahingehend abzuändern, dass auch
dieser Absetzbetrag berücksichtigt wird. Zur Begründung verweise ich
auf meine in der Beilage 2 zur Einkommensteuererklärung 2005 enthaltene
Begründung einschließlich der weiteren Begründung
gemäß Beilage 2 zur Einkommensteuererklärung 2001.
c. Die in der
(meinen Einkommensteuerbescheid 1999 betreffenden) Berufungsentscheidung
RV/720-16-14/2001 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland vom 20.6.2002, (weiterhin relevant gemäß der
Verweisungskette, die sich aus der Begründung Blatt 3, dritter Absatz,
ergibt), meinen verfassungsrechtlichen Ausführungen entgegen gehaltenen
Argumente treffen nicht zu:
Soweit der
Erziehungs-Absetzbetrag angesprochen wurde (Seite 7 f der genannten
Berufungsentscheidung), wurde die verfassungsrechtliche Dimension der
volkswirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen Kindern und Pensionen nicht
berücksichtigt. Daraus ergibt sich nämlich, dass der Staat von den
Kinderlosen (wie auch vorn nicht erziehenden Elternteil) höhere
Beiträge einheben muss, um sie dem erziehenden Elternteil als Abgeltung
für seine Erziehungsarbeit und den Kindersachaufwand zukommen zu lassen,
und es sich somit keineswegs "ausschließlich um ein politisches Begehren"
handelt. Und beim Vergleich des Monatserziehungsabsetzbetrages mit den von mir
genannten Durchschnittseinkommen wurde jedenfalls nicht berücksichtigt,
dass es viel mehr Nichterzieher gibt als Erzieher, sodass schon von daher
keineswegs die Gefahr besteht, dass dann keine BIP-wirksamen Einkünfte mehr
erzielt würden. Und die derzeitige kostenlose Mitversicherung der Kinder in
der gesetzlichen Krankenversicherung und deren grundsätzlich kostenloser
Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen sind nach der Berechnung der
beantragten S 404.972,68 berücksichtigt (Seite 15 -"sicherheitshalber
beantragter Betrag"). Der unter Hinweis auf mein Spezialgebiet Verfassungsrecht
gegen mich erhobene Vorwurf ist daher unberechtigt. Vgl. hiezu auch meinen ca.
drei Wochen vor der genannten Berufungsentscheidung (vom 20.6.2002) in der
"Presse" vom 25.5.2002, Spectrum S. XI, erschienenen Leserbrief "Kosten für
Kinder müssten besser aufgeteilt werden".
Die auf Seite 9 der
Berufungsentscheidung erwähnte Liegenschaft (meine Eigentumswohnung
G-Gasse ...) hatte ich nicht ererbt,
sondern gekauft.
Im Übrigen
weise ich hin auf mein Schreiben vorn 25.10.2001 an die Mitglieder des
Berufungssenates V der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland samt Beilagen:
Schreiben von Frau
ADir. X. GZ. RV/720-16/14/2001 vom
2.10.2001 an mich;
mein Schreiben vom
20.2-1997 an die Familienredaktionen aller bedeutenden österreichischen
Tages- und Wochenzeitungen;
mein Schreiben vorn
22.2.1994 an alle Mitglieder des VfGH samt Antwort des VfGH; meine
MRK-Beschwerde vorn 8.1.2001 samt EGMR-Entscheidung.
d.
Schließlich habe ich meine ab 29.11.2002 durch ca. neun Monate in der
Online-Presse erschienenen drei Leserbriefe zum Thema "Amtsmissbrauch durch
Verfassungsrichter?" und die graphische Darstellung zu meiner VfGH-Beschwerde B
4669/96 vom 14.11.1996 betreffend Erziehungsgeld zu einem (erstmals am.
1.10.2003 - Verfassungstag - vor dem Gebäude des Verfassungsgerichtshofes
an die Festgäste verteilten) Flugblatt zusammengefasst, welches ich meiner
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 beilegte und auf welches ich an
dieser Stelle verweise.
2. a.
Ergänzend zu meiner Einkommensteuererklärung 2005 hatte ich noch die
Berücksichtigung eines (erstattungsfähigen)
Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrages
in Höhe von EUR 78,30
beantragt.
Dieser wurde jedoch ebenfalls nicht berücksichtigt.
b. Ich beantrage
daher, den Einkommensteuerbescheid 2005 dahingehend abzuändern, dass auch
dieser Absetzbetrag berücksichtigt wird. Zur Begründung verweise ich
auf meine in der Beilage 2 zur Einkommensteuererklärung 2005 enthaltene
Begründung.
3. a.
Ergänzend zu meiner Einkommensteuererklärung 2005 hatte ich auch noch
die Berücksichtigung eines Beamtenprivilegierungsäquivalents
in Höhe
von EUR 14.322,00
beantragt. Dieses wurde
jedoch ebenfalls nicht berücksichtigt.
b. Ich beantrage
daher, den Einkommensteuerbescheid 2005 dahingehend abzuändern, dass auch
dieser Absetzbetrag berücksichtigt wird. Zur Begründung verweise ich
auf meine in der Beilage 2 zur Einkommensteuererklärung 2005 enthaltene
Begründung.
4.a. Meine Angabe,
dass ich im Jahr 2005 auch einen
Drucker
angeschafft habe, wurde nicht akzeptiert, weil ich keine Rechnung über die
von mir erinnerten EUR 119,00 vorlegen konnte. Ich lege daher nun den von mir
über EUR 119,90 aufgefundenen Zahlungsbeleg vor. Den Drucker hatte ich bei
der Firma Saturn im Millennium Tower (U-S-Bahn-Station Handelskai) gekauft, wie
auch aus dem Beleg (Saturn 1200) hervorgehen dürfte (1200 ist vermutlich
die Postleitzahl, außerdem stimmt auch die Jahreszeit). Im Übrigen
hatte ich es nicht für
-
rechtens,
dass meine Angabe als solche nur deshalb nicht berücksichtigt wurde, weil
ich die Rechnung nicht vorlegen konnte, obwohl ich (Stellungnahme 2.3.2008)
angegeben hatte, dass ich nach vier Jahren einen neuen Drucker (um einen wohl
sehr niedrigen Preis) angeschafft habe.
b. Ich beantrage
daher nunmehr, sowohl den Einkommensteuerbescheid 2005 als auch den
Umsatzsteuerbescheid 2005 entsprechend abzuändern (EUR 99,92 bzw. EUR 19,98
USt).
5.a. Bei den
Telefonrechnungen
erhebe ich sicherheitshalber ebenfalls Berufung sowohl gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 als auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005. Laut
Einkommensteuerbescheid wurde der VPI nicht berücksichtigt und daher meine
Erklärung aus 2004 zu Grunde gelegt. Dies ist im Hinblick auf meine vom
Finanzamt in den Vorjahren akzeptierte Erklärungspraxis nicht rechtens,
sodass meine erklärten EUR 73,11 zu Grunde zu legen wären. Im
Umsatzsteuerbescheid wiederum heißt es, soweit Telefonrechnungen vorgelegt
wurden (wurde etwa die Grundgebühr nicht 12 mal berücksichtigt,
bloß weil ich beispielhaft nur eine Grundgebührenrechnung vorgelegt
habe?), waren die Vorsteuern aliquot anzuerkennen. Meiner Ansicht nach
hätte dem gegenüber die zu den EUR 73,11 zugehörige USt (EUR
14,62) im Umsatzsteuerbescheid 2005 berücksichtigt werden
müssen.
b. Ich beantrage
daher, sowohl den Einkommensteuerbescheid 2005 als auch den Umsatzsteuerbescheid
2005 entsprechend abzuändern (EUR 73,11 bzw. EUR14,62 USt).
6.a. Die
Nichtberücksichtigung des
VPI in Bezug
auf Fahrtspesen, Diäten und
Arbeitsraumkosten
ist ebenfalls im Hinblick auf meine vom, Finanzamt in den Vorjahren akzeptierte
Erklärungspraxis nicht -rechtens.
b. Die
Nicht-Anerkennung der
anteiligen
Fahrtspesen und Diäten,
weil für
diese Aufwendungen der Verkehrsabsetzbetrag gewährt wird und sich mein
Dienstort in Wien (gemeint offenbar: am Ort meines Hauptwohnsitzes) befindet,
widerspricht der das ganze Steuerrecht beherrschenden wirtschaftlichen
Betrachtungsweise (§ 21 Abs. 1 BAO). Ich brauchte und brauche für
meine Arbeit in Wien eine Wohnung in Wien. Es macht keinen wirtschaftlichen
Unterschied, dass die Wiener Wohnung mein Hauptwohnsitz und nicht mein
Nebenwohnsitz ist - im letzteren Fall würden ja die Fahrtspesen und
Diäten anerkannt, wenn ich von M.,
dem Hauptwohnsitz meiner Familie (= deren einzigen Wohnsitz bzw. meinem
Nebenwohnsitz) nach Wien fahre.
c. Ich beantrage
daher, in Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2005 und des
Umsatzsteuerbescheides 2005 in Bezug auf Fahrtspesen, Diäten und
Arbeitsraumkosten den VPI zu berücksichtigen und die anteiligen Fahrtspesen
und Diäten anzuerkennen.
7. Ich darf
anregen, den Vorauszahlungsbescheid in Hinkunft blattmäßig an USt-
und ESt-Bescheid anzuhängen (wäre in meinem Fall Blatt 7
gewesen).
8.a. Wieder darf
ich Sie bitten, diese Berufung direkt der Abgabenbehörde II. Instanz
vorzulegen, da ich gegebenenfalls umgehend Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof bzw. beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte erheben möchte.
b. Zum
Berufungsbescheid 2000 bis 2004 darf ich Sie informieren, dass die Behandlung
meiner VfGH-Beschwerde vom VfGH abgelehnt wurde (Verfahren B 2227/07). Ich werde
versuchen, im Wege über die bereits erfolgte Abtretung an den
Verwaltungsgerichtshof zu erreichen, dass der VwGH anficht."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
In zwei nach Vorlage der Berufung eingebrachten
ergänzenden Schriftsätzen legte der Bw. die Rechnungen über den
2005 angeschafften Drucker (netto 99.92 €, VSt 19,98 €) und die
Telefonanlage vor. Er ersuchte, die Kosten für die Telefonanlage (netto
209,96 €, VSt 41,99 €, brutto 251,95 €) im Verhältnis der
Telefonrechnungen anteilig mit zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Absetz- und
Ausgleichsbeträge
Das Einkommensteuergesetz 1988 sieht weder einen
Erziehungsabsetzbetrag noch einen
Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag noch ein
Beamtenprivilegierungsäquivalent vor. Es kann daher nicht als rechtswidrig
erkannt werden, wenn die Amtspartei diese Absetzbeträge und das
Äquivalent nicht zuerkannt hat. Der Bw bezweifelt selbst nicht, dass die
angefochtenen Bescheide in diesem Punkt gesetzeskonform sind. Ergänzend
wird auf die Begründung der Berufungsentscheidung des UFS 9.10.2007,
RV/1601-W/03, verwiesen.
Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz kann den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Forderungen nicht
näher treten, weil eine Verwaltungsbehörde aufgrund der bestehenden
Rechtslage zu entscheiden hat. Die Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz als Verwaltungsbehörde nicht zu.
2) Drucker
Aufgrund der Ausführungen des Bw. und der nunmehr
vorgelegten Rechnung bestehen keine Bedenken, die Aufwendungen für den am
31.5.2005 angeschafften Drucker im Ausmaß von 95% als Betriebsausgabe zu
gewähren und die Vorsteuer im gleichen Prozentsatz anzuerkennen.
3)
Telefonrechnungen
Das Finanzamt hat bereits die Telefonrechungen im aliquoten
Betrag von 73,11 € als Betriebsausgabe berücksichtigt. Weiters hat es
die Vorsteuer im aliquoten Betrag von 14,62 € angesetzt.
Somit ist in diesem Punkt die Veranlagung
erklärungsgemäß erfolgt.
4) VPI bei diversen
Aufwendungen
Das Einkommensteuergesetz ist vom Nominalwertprinzip
beherrscht (sh. Jakom/Laudacher § 6 Tz 4). Da überdies das
Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, von einer als
unrichtig erkannten Verwaltungspraxis abzugehen, ist es nicht zu beanstanden,
dass die geltend gemachten Aufwendungen (und Vorsteuern) nicht um den VPI
erhöht wurden.
5) Fahrtspesen,
Diäten
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem allfälligen
Pendlerpauschale sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG; sh. auch Jakom/Lenneis
§ 16 Rz 25). Auch für den Fall, dass die Fahrten von M. angetreten
würden, stünden daher keine tatsächlichen Fahrtspesen und
Diäten zu.
6) Telefonanlage
Es bestehen schließlich keine Bedenken, die
Telefonanlage anteilig im Verhältnis der Telefonrechnungen (d.s. rund 6%)
zu berücksichtigen. Da jedoch die unternehmerische Nutzung unter 10%
beträgt, steht nach § 12 Abs. 2 lit. b UStG kein Vorsteuerabzug zu.
Die aliquoten Betriebsausgaben wurden daher vom Bruttobetrag berechnet.
7)
Berechnung
Zusätzliche Betriebsausgaben:
Telefonanlage 251,95 x 6% = 15,11 zuzüglich Drucker
99,92 x 95% = 94,92. Gewinnminderung: 110,03 €, Einkünfte aus
selbständiger Arbeit daher 903,33 €.
Zusätzliche Vorsteuern:
Drucker 19,98 x 95% = 18,98 €, gesamte Vorsteuern
daher 64,05 €.
Da kein Grund für eine vorläufige Veranlagung
(mehr) vorliegt, ergeht der Umsatz- und der Einkommensteuerbescheid 2005
endgültig.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 13.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1116-W/08
- Stammnummer
- 37730
- Gültig
- 13.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF