Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0209-Z1W/07
Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0209-Z1W/07vom 20.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerden der X-GmbH, XY1 (vormals: XY),
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Alice Hoch, 2361 Laxenburg,
Schlossplatz 12, vom 23. Mai 2007 gegen die Berufungsvorentscheidungen des
Zollamtes Wien vom 24. April 2007, GZlen 100000/44687/2006-3,
100000/44688/2006-3, 100000/44659/2006-3, 100000/44751/2006-3,
100000/44750/2006-3, 100000/44696/2006-3, 100000/44749/2006-3,
100000/44697/2006-3, 100000/44748/2006-3, 100000/44698/2006-3,
100000/44747/2006-3, 100000/44699/2006-3, 100000/44746/2006-3,
100000/44695/2006-3, 100000/44745/2006-3, 100000/44703/2006-3,
100000/44744/2006-3, 100000/44700/2006-3, 100000/44743/2006-3,
100000/44704/2006-3, 100000/44742/2006-3, 100000/44741/2006-3,
100000/44689/2006-3, 100000/44740/2006-3, betreffend Aussetzung der Vollziehung
nach Art. 244 Zollkodex (ZK), entschieden:
Die Beschwerden
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 7. Februar 2007, GZlen
100000/44687/2006-2, 100000/44688/2006-2, 100000/44659/2006-2,
100000/44696/2006-2, 100000/44697/2006-2, 100000/44698/2006-2,
100000/44699/2006-2, 100000/44695/2006-2, 100000/44703/2006-2,
100000/44700/2006-2, 100000/44704/2006-2, 100000/44689/2006-2, und vom 8.
Februar 2007, GZlen 100000/44751/2006-2, 100000/44750/2006-2,
100000/44749/2006-2, 100000/44748/2006-2, 100000/44747/2006-2,
100000/44746/2006-2, 100000/44745/2006-2, 100000/44744/2006-2,
100000/44743/2006-2, 100000/44742/2006-2, 100000/44741/2006-2,
100000/44740/2006-2, wies das Zollamt Wien die Anträge der
Beschwerdeführerin (Bf.) vom 28. Dezember 2006 auf Aussetzung der
Vollziehung der Entscheidungen des Zollamtes Wien vom 18. Dezember 2006, GZlen
100000/44687/2006, 100000/44688/2006, 100000/44659/2006, 100000/44751/2006,
100000/44750/2006, 100000/44696/2006, 100000/44749/2006, 100000/44697/2006,
100000/44748/2006, 100000/44698/2006, 100000/44747/2006, 100000/44699/2006,
100000/44746/2006, 100000/44695/2006, 100000/44745/2006, 100000/44703/2006,
100000/44744/2006, 100000/44700/2006, 100000/44743/2006, 100000/44704/2006,
100000/44742/2006, 100000/44741/2006, 100000/44689/2006, 100000/44740/2006,
gemäß Art. 244 ZK iVm Art. 245 ZK und § 212a BAO ab.
Dagegen richten sich die Berufungen vom 7. März 2007,
in denen im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. habe nicht vorschriftswidrig gehandelt. Es sei in
keinster Weise eine Pflichtverletzung der Bf. gegeben, ebensowenig die
Ursächlichkeit und das Verschulden am Ausfall. Dies betreffe auch den
Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Versuch der Einbringung würde
gravierende Nachteile - dies allein in Anbetracht der Höhe der Forderungen
im Verhältnis zum Haftungspotential einer GmbH respektive deren
Geschäftsführer - für die Bf. im Vergleich zu der kurzen
Verfahrensdauer in einem Rechtsmittelverfahren bedeuten.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 24. April 2007 wies das
Zollamt Wien die Berufungen als unbegründet ab.
Dagegen richten sich die Beschwerden vom 23. Mai 2007, in
denen im Wesentlichen wie in den Berufungen vorgebracht wurde.
Über
die Beschwerden wurde erwogen:
Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Absatz 2 sind
Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar (Art. 7 ZK).
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt
es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung sind nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu
prüfen, wobei die Aussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens
zu beurteilen sind (vgl. VwGH 26.2.2004, 2003/16/0018).
In den Berufungen vom 28. Dezember 2006 gegen die og.
Entscheidungen des Zollamtes Wien vom 18. Dezember 2006, die jeweils die
Nacherhebung des (gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ZK
geschuldeten) Zolles und der Abgabenerhöhung (§ 108 Abs. 1 ZollR-DG)
gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK zum Gegenstand haben, führte die Bf. im
Wesentlichen wie folgt aus:
Die Bf. habe nicht vorschriftswidrig gehandelt. Es sei in
keinster Weise eine Pflichtverletzung der Bf. gegeben, ebenso wenig die
Ursächlichkeit und das Verschulden am Ausfall. Dies betreffe auch den
Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Für den Senat bestehen aufgrund der im Vorhalt des
Zollamtes Wien an die Bf. vom 23. November 2006 enthaltenen
Ermittlungsergebnisse und der zollschuldrechtlichen Beurteilung dieser
Ergebnisse durch das Zollamt Wien keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abgabenscheide.
Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die in der
Hauptsache ergangene, abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 9. November 2007, GZ ZRV/0111-Z1W/07. Der
Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet
abgewiesen (VwGH 10.7.2008, 2007/16/0231). Weiters verweist der Senat auf das
Schreiben der Bf. an den Unabhängigen Finanzsenat vom 21. Oktober 2008, in
dem im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes die beim
Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Beschwerden "auf das Punktum der
Frage der richtigen Berechnung der Abgabenerhöhung eingeschränkt"
wurden.
Zur Voraussetzung eines unersetzbaren Schadens im Sinne des
Art. 244 Abs. 2 ZK hat die Bf. lediglich allgemein Stellung genommen. Sie hat
die Höhe der Forderungen dem Haftungspotential einer GmbH
gegenübergestellt, ohne dabei auf die konkrete wirtschaftliche Lage der Bf.
einzugehen (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227). Die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. durch die Vollziehung der Entscheidungen
ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, sind den Aktenunterlagen nicht
zu entnehmen.
Die in Art. 244 Abs. 2 ZK normierten Voraussetzungen
für eine Aussetzung der Vollziehung liegen daher nicht vor.
Auf die Sicherheitsleistung ist somit nicht mehr
einzugehen.
Aufgrund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
November 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0209-Z1W/07
- Stammnummer
- 37728
- Gültig
- 20.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF