Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0523-S/08
Haushaltszugehörigkeit der Tochter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0523-S/08vom 13.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom 12. August
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Dr.
Seiler, vom 23. Juli 2008 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Mai 2007
bis Juli 2007 sowie Oktober 2007 bis März 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 23. Juli 2008 forderte das Finanzamt die von der Berufungswerberin für
ihre Tochter A für den Zeitraum Mai 2007 bis Juli 2007 sowie Oktober 2007
bis März 2008 bezogenen Beträge betreffend Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag zurück. Als Begründung führte das Finanzamt
aus, dass gemäß
§ 2 Abs. 2 des Familienausgleichgesetzes 1967
jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind habe, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Da die Tochter A im o.a. Zeitraum
überwiegend beim Kindesvater gelebt habe, sei sie bei diesem
haushaltszugehörig und der Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag der Berufungswerberin wäre folglich nicht gegeben.
In der gegen
den Rückforderungsbescheid eingebrachten Berufung behauptet die
Berufungswerberin, dass ihre Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum
keinesfalls überwiegend bei ihrem Vater gelebt habe. Ihre Tochter sei nie
bei ihr ausgezogen, wie das der Vater behaupte. Als Nachweis über den
Aufenthalt Tochter lege sie ein Schreiben der Tochter sowie eine Zusammenfassung
von Kalenderaufzeichnungen vor. Im März 2008 habe sie am Bezirksgericht
Salzburg mit dem Vater einen Vergleich geschlossen, der ebenfalls vorgelegt
werde. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS vor.
Die Tochter A
führt in ihrem mit 12. August 2008 datiertem Schreiben folgendes
aus: "In der Zeit von April 2007 bis
März 2008 war ich weder bei meiner Mutter noch bei meinem Vater mehr.
Einmal war ich da länger und einmal dort. Im Allgemeinen war das ganze
relativ ausgeglichen. Alles was ich damals geschrieben habe sehe ich heute aus
einer anderen Sicht."
Nachdem der
UFS die Berufungswerberin aufgefordert hatte, eventuelle weitere Unterlagen
vorzulegen, wurden am 24. Oktober eine Aufstellung über die Anwesenheit der
Tochter sowie zwei Kopien von Kalenderblättern (März und Mai 2007)
eingereicht.
Aufstellung
der Berufungswerberin über die Anwesenheit der Tochter:
Mai
2007: Meine Tochter war zusätzlich zu den Wochenenden (jedes zweite) auch
noch zwischendurch öfters bei ihrem Vater. Eine Tag-genaue Aufzeichnung
habe ich nicht geführt.
Juni
2007: Dasselbe gilt für den Monat Juni.
Juli
2007: Meine Tochter war den gesamten Juli bei mir.
Oktober
2007: Ab September 2007 besucht meine Tochter die Hotelfachschule in Bad
Hofgastein und ist dort im Internat untergebracht. An den Wochenenden ist sie
abwechselnd zu mir und ihrem Vater gekommen. Im Oktober war sie drei Tage bei
mir.
November
2007: Meine Tochter war 9 Tage bei mir.
Dezember
2007: Meine Tochter war 11 Tage bei mir.
Jänner
2008: Meine Tochter war 8 Tage bei mir.
Februar
2008: Meine Tochter war 11 Tage bei mir.
März
2008: Meine Tochter war 5 Tage bei mir.
Der gesamte
aktenkundige Sachverhalt wurde bereits in einer Entscheidung des UFS (RV),
stattgebende Berufungsentscheidung vom 30. Juni 2008 betreffend den
Familienbeihilfeantrag des Kindesvaters, ausführlich dargelegt und stellt
sich wie folgt dar:
In einem
Schreiben vom 5. November 2007 teilte der Vater dem Finanzamt Salzburg-Stadt
mit, dass die Behauptung der Kindesmutter, A sei von Mai bis Juli sowohl bei ihr
als auch bei ihm wohnhaft gewesen, falsch sei. Die Tochter sei am 20. April 2007
mit ihrem gesamten Gewand usw. bei ihm eingezogen. Sie habe ihre Mutter im Mai
nur zwei Mal kurz besucht. Im Juni sei sie 14 von 30 Tagen bei der Mutter
gewesen, im Juli 13 von 31 Tagen. Auch im August und September (ausgenommen
Internatszeit) sei seine Tochter überwiegend bei ihm gewesen, das werde von
der Mutter auch in einem Einspruch betreffend Sorgerecht selbst bestätigt.
Am 5. Juni
habe seine Tochter den Antrag auf Änderung des Sorgerechtes auf ihn bei
Gericht beantragt. Auch wenn die Mutter Einspruch erhoben habe, sei es eine
Tatsache, dass seine Tochter diese Änderung weiterhin wolle. Am 16. Juli
2007 sei ihm die einstweilige Obsorge in schulischen Belangen per
Gerichtsentscheid übertragen worden. Seine Tochter sehe ihren
künftigen Lebensmittelpunkt bei ihm im gemeinsamen Haushalt. Sie halte sich
nicht nur vorübergehend bei ihm auf.
Seit 20.
April bis heute werde der weit überwiegende Lebensbedarf der Tochter, wie
Bekleidung, Handy, Taschengeld, Verpflegung, Wohnkosten usw., belegbar von ihm
getragen. Die Kosten für Schule und Internat würden ebenfalls allein
von ihm getragen. Die Besuchszeiten in Salzburg verbringe seine Tochter auch zum
überwiegenden Teil bei ihm, wo auch die Wäsche gewaschen werde. Anfang
August habe er mittels einstweiliger Verfügung bei Gericht den Unterhalt
beantragt und auch erhalten (€ 130,90 monatlich). Dass seine
Tochter immer noch bei ihrer Mutter gemeldet sei, liege daran, dass das
Obsorgeverfahren auf Grund von Einsprüchen der Kindesmutter noch nicht
entschieden sei. Auf diesem Schreiben wurde von der Tochter der
handschriftlich der Vermerk "Ich stimme diesem Schreiben zu" beigefügt und
unterschrieben. Neben einer Ausgabenaufstellung für die Monate April bis
Oktober 2007 über € 3.390,51 (Taschengeld, Handy, Bekleidung, Schule,
Jungscharwoche usw.) waren der Berufung folgende Protokolle und Beschlüsse
des Bezirksgerichtes Salzburg beigelegt:
Protokoll
vom 5. Juni 2007 Vater gibt an, dass die mj. Tochter seit nunmehr
20. April in seinem Haushalt lebe. Er übergibt dem Gericht ein Schreiben
der Tochter, das diese Angaben bestätigt und in dem sie weiter
ausführt, dass sie auch weiterhin beim Vater leben möchte. Sie ersucht
das Gericht, das Sorgerecht auf den Vater zu übertragen. Der Vater
stellt den entsprechenden Antrag. In der Begründung heißt es unter
anderem, die Mutter sei zumindest derzeit einverstanden, dass Katharina bei ihm
lebe.
Protokoll
vom 26. Juni 2007 über die gerichtliche Einvernahme der Tochter A
Sie verweise auf den schriftlich gestellten Obsorgeantrag. Sie lebe seit
20. April 2007 mit Einverständnis der Mutter beim Vater. Ihr Wunsch sei, in
Bad Hofgastein die Tourismusschule zu absolvieren. ... Während der
Internatszeit wolle sie die Wochenenden abwechselnd bei ihren Eltern verbringen.
...Ihre Mutter habe gesagt, dass der Vater sie nur zu sich hole, weil es ihm um
das Geld gehe (Alimente) und er eigentlich kein Interesse an ihr habe. Dem
müsse sie widersprechen. Der Vater kümmere sich um sie und sie wolle
weiter bei ihm ihren Lebensmittelpunkt haben. Sie stelle sich vor, dass sie -
wenn sie im Internat sei - die Wochenenden abwechselnd bei ihren Eltern
verbringe. Weil sich die Mutter als gesetzliche Vertreterin weigere, die
Schulanmeldung zu unterfertigen, stelle sie den Antrag, dass der Vater mit der
vorläufigen Obsorge im Teilbereich der Schulangelegenheiten betraut werde.
Beschluss
vom 16. Juli 2007, mit dem der Mutter vorläufig im Teilbereich der
Schulangelegenheiten die Obsorge entzogen wird und der Kindesvater
vorläufig in diesem Teilbereich mit der Obsorge betraut wird.
Sachverhaltsmäßig wird dazu ua. ausgeführt, dass die
Minderjährige seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Kindesmutter
gelebt habe. Seit 20. April 2007 halte sie sich meist bei ihrem Vater auf
und wolle sie auch weiterhin dort leben. Im Beweiswürdigungsteil
heißt es unter anderem, die Feststellungen würden sich auf die
Angaben der Minderjährigen und deren Eltern stützen und dass diese
einen reifen Eindruck gemacht habe.
Rekurs
der Mutter vom 30. Juli 2007 zum Beschluss, wonach die Obsorge im
Teilbereich Schulangelegenheiten vorläufig dem Kindesvater übertragen
wird. U. a. heißt es darin, dass die Tochter auch ihr gegenüber den
Wunsch geäußert habe, mehr beim Vater zu sein und sie sei damit auch
einverstanden gewesen. Es sei aber nicht richtig, dass die Tochter seit
20. April ausschließlich beim Vater lebe. Sie sei z.B. im Juni ca. 2
Wochen und im Juli die überwiegende Zeit bei ihr gewesen.
Protokoll
vom 7. August 2007 mit dem Antrag des Vaters, die Kindesmutter ab 1.
August 2007 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von € 280,00 zu
verpflichten und ihn zur Gänze von seinen Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber der Tochter zu entheben.
Protokoll
vom 4. September 2007, in dem der Vater die Erlassung einer einstweiligen
Verfügung gem. § 382a EO beantragt, die die Mutter ab sofort bis zum
Vorliegen einer rechtskräftigen Unterhaltsentscheidung eine
vorläufigen Unterhalt in Höhe des Grundbetrages der Familienbeihilfe
von monatlich € 130,90 zu leisten. A lebe nun sei 20. April bei ihm. In
dieser Zeit sei sie zwei Mal 14 Tage bei der Mutter gewesen und zwar in den
Monaten Juni und Juli 2007. Im Mai 2007 sei sie höchstens drei bis vier
Nächte und auch im August höchstens 3 Tage dort gewesen. Zum Beweis
könne er schriftliche Aufzeichnungen seiner Tochter vorlegen.
Beschluss
(Einstweilige Verfügung gem. § 382a EO) vom 4. September 2007,
mit dem die Kindesmutter ab 4. September 2007 verpflichtet wird, einen
vorläufigen Unterhalt in Höhe von monatlich € 130,90 zu
Handen des Kindesvaters zu leisten. Im Begründungsteil heißt es u.a.:
"Festgestellt wird, dass bisher für den Unterhaltsanspruch des Kindes
gegenüber der Mutter kein Titel besteht. Nach dem Antragsvorbringen lebt
die Minderjährige seit 20. April beim Vater und hat die Mutter bis dato
keine Unterhaltsleistung erbracht. ... Das Vorbringen des Kindes ist
bescheinigt, da aus dem Akt nichts anderes hervorgeht."
Protokoll
vom 11. September 2007, BG Salzburg (Rekurs der Mutter gegen den Beschluss vom
4. September 2007), in dem die Mutter ua. angibt, dass es zur Zeit nicht
klar geregelt sei, bei welchem Elternteil sich A überwiegend aufhalte und
in Zukunft aufhalten werde. Bis Ende Juli 2007 sei der Kinderunterhalt
vergleichsweise geregelt. A sei im Juli 2007 überwiegend bei ihr, im August
2007 hingegen überwiegend beim Vater gewesen. Sie führe zwar keine
genauen Aufzeichnungen, jedoch könne die Tochter B, die in den Ferien zu
Hause gewesen sei, ihr Vorbringen bestätigen. Ab 16. September 2007 komme A
in die Hotelfachschule. ... Sie nehme an, dass die Schul- und Internatskosten
der Vater trage (reines Schulgeld ohne Fahrtkosten mtl. € 400,00). A wolle
an den Wochenende abwechselnd beim Vater und bei ihr sein. Weiters habe sie
ausdrücklich gesagt, sie möchte am Heiligen Abend bei ihr und ihrer
großen Schwester sein. Denselben Wunsch habe sie für den
Krankheitsfall geäußert. Logischerweise werde die Schmutzwäsche
(Schuluniform) von dem jeweiligen Elternteil gewaschen und gebügelt. Ihrer
Meinung nach sei künftig keine überwiegende Betreuungsleistung des
Vaters erkennbar. Aus diesem Grund sei er nicht berechtigt,
Unterhaltsforderungen des Kindes an sie zu richten. .... Sie sei jedoch gewillt,
im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten, zu den Schulkosten beizutragen.
Sie werde daher ab sofort bis zur Klärung dieser Angelegenheit dem Vater
monatlich € 130,90 überweisen.
Protokoll
vom 26. September 2007 in dem die Mutter angibt, zu einer monatlichen
Leistung von € 130,90, welche für Schul- und Internatskosten zu
verwenden seien, ab 1. September 2007 bereit zu sein. Zu einer dezidierten
monatlichen Unterhaltsleistung könne sie sich nicht bereit erklären,
da sie nicht einsehe, dass sie Unterhalt leisten solle, obwohl sich A
während der Zeit im Internat an den Wochenenden abwechselnd im Haushalt des
Vaters und in ihrem Haushalt aufhalten werde und auch in dieser Zeit vom
jeweiligen Elternteil betreut werde. Hierzu werde sie in Zukunft genaue
Aufzeichnungen führen.
In einem
weiteren Ergänzungsschreiben vom 26. November 2007 teilte der Vater mit, er
habe am Mittwoch, dem 21. November 2007, um 10.00 Uhr einen Anruf vom Internat
bekommen, dass seine Tochter krank sei. A habe ersucht, bei ihm anzurufen. Um
11:30 habe er seine Tochter in Bad Hofgastein abgeholt und nach Hause gebracht.
Er habe sich seine Arbeit so eingeteilt, dass er die überwiegende Zeit bei
ihr bleiben habe können, bis sich ihr Zustand verbessert habe. Er weise
auch darauf hin, dass seine Tochter von der Wohnung ihrer Mutter keinen ihr
immer zur Verfügung stehenden Schlüssel habe. Wobei sie
natürlich, seit sie bei ihm eingezogen sei, ihren eigenen Schlüssel
besitze.
In einem
Schriftsatz vom 20. Dezember 2007 dokumentierte der Vater anhand genauer
Aufzeichnungen, dass die Tochter im Oktober 2007 66 Stunden bei ihm und 49
Stunden bei der Mutter verbracht habe. Im November 2007 stellte sich das
Verhältnis 197 Stunden beim Vater sowie 98,2 Stunden bei der Mutter dar.
Diese Aufstellung könne er so genau angeben, da auf Grund von
Einsprüchen mit falschen Behauptungen der Kindesmutter die Zeiten genau
mitgeschrieben wurden.
Zwischenzeitlich
wurde der Obsorgestreit beendet. Laut Beschluss vom 13. März 2008 kommt die
Obsorge künftig den Kindeseltern gemeinsam zu, wobei der
hauptsächliche Aufenthalt der Minderjährigen beim Kindesvater liegen
wird. Diese Obsorgeentscheidung gründet sich auf das Einverständnis
der Eltern und entspricht dem Willen der Minderjährigen. Laut Vereinbarung
vom 10. März verpflichtet sich die Mutter für die Zeit von 1.
September 2007 bis 31. März 2008 einen Unterhaltsrückstand in der
Höhe von € 1.400,00 zu zahlen. Weiters besteht laut Protokoll des
Bezirksgerichts Salzburg zu diesem Vergleich vom 13. März 2008 Einigung
dahingehend, dass die vom Vater beantragte Familienbeihilfe in Zukunft wieder
der Mutter zukommen soll. Aufgrund dieses Sachverhaltes hat der UFS in seiner
Entscheidung vom 30. Juni 2008 (RV) entschieden, dass die Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe an den Kindesvater gegeben
waren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum
Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt unter
anderem nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend
außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (lit. a) bzw.
(lit. b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise
am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine
Zweitunterkunft bewohnt.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der
Familienbeihilfenanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG idF BGBl. I Nr. 34/2005 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich
50,90 € für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes
anzuwenden.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Zum Haushalt
einer Person gehört ein Kind gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967
dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser
Person teilt. Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist
ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von
Bedeutung (vgl. VwGH vom 18.03.1997, 96/14/006). Nicht von Bedeutung sind
hingegen das Erziehungsrecht (VwGH 22.10.1971, 336/70), ebenso polizeiliche
Meldebestätigungen (sie stellen lediglich ein widerlegbares Indiz für
das Bestehen einer Wohngemeinschaft dar, sind jedoch nicht geeignet, einen
vollen Beweis über die tatsächlichen Verhältnisse zu liefern,
ebenso wie das Unterbleiben einer polizeilichen Meldung kein unwiderlegbares
Indiz dafür ist, dass das Kind nicht beim Anspruchswerber wohnt (VwGH
23.2.1981, 17/1388/80)).
Im
gegenständlichen Fall haben sowohl der Vater als auch die damals
14jährige Tochter vorgebracht, dass die Tochter am 20. April 2007 zum Vater
übersiedelt sei, überwiegend bei ihm lebe und auch weiterhin bei ihm
wohnen wolle. Diese Darstellung findet in den vorliegenden Anträgen,
Protokollen und Beschlüssen des Bezirksgerichtes Salzburg Deckung: So
beantragte der Vater am 5. Juni 2007, der Kindesmutter die Obsorge für
die minderjährige Tochter zu entziehen und auf ihn zu übertragen, dies
mit der Begründung, dass die Tochter seit April 2007 bei ihm lebe und auch
weiter bei ihm leben wolle. Laut Gerichtsprotokoll vom 26. Juni 2007
bestätigt dies die Tochter und gibt auch an, dass sie den Ausführungen
der Mutter, ihr Vater hole sie nur zu sich, weil es ihm ums Geld gehe und er
eigentlich kein Interesse an ihr habe, widersprechen müsse - ihr Vater
kümmere sich um sie und sie wolle auch weiter bei ihm ihren
Lebensmittelpunkt haben.
Auch im
Beschluss vom 16. Juli 2007, mit dem der Mutter die Obsorge im Teilbereich der
Schulangelegenheiten vorläufig der Kindesmutter entzogen und der
Kindesvater vorläufig in diesem Teilbereich mit der Obsorge betraut wird,
führt das Gericht sachverhaltsmäßig aus, dass sich die Tochter
seit 20. April meist bei ihrem Vater aufhält und auch weiterhin dort leben
will. Weiters wurde die Kindesmutter auf Antrag der Tochter mit Beschluss vom 4.
September 2007 zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts an den Kindesvater
verpflichtet. Schließlich wurde das Obsorgeverfahren mit Beschluss vom 13.
März 2008 beendet und den Eltern die gemeinsame Obsorge für die
Tochter übertragen und der überwiegende Aufenthalt des Kindes beim
Vater festgelegt. Die Mutter verpflichtete sich in weiterer Folge, den
Unterhaltsrückstand für den Zeitraum September 2007 bis März 2008
zu begleichen.
Von diesem
Sachverhalt ist unter Berücksichtigung aller vorliegenden Unterlagen auch
im Berufungsverfahren betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
auszugehen. Weitere Nachweise, aus denen sich eindeutig Gegenteiliges ableiten
ließe, konnten von der Berufungswerberin nicht beigebracht werden. Die
Zeitaufzeichnungen der Berufungswerberin waren in keiner Weise geeignet den UFS
davon zu überzeugen, dass die Tochter im streitgegenständlichen
Zeitraum bei der Mutter haushaltszugehörig gewesen wäre. Auch das
Schreiben der Tochter vom 12. August 2008, wonach sie weder beim Vater
noch bei der Mutter länger gelebt hätte, mag nichts daran ändern,
dass sie zuvor mehrmals - auch vor Gericht - ausgesagt hatte, überwiegend
beim Vater zu wohnen.
Der
Unabhängige Finanzsenat sieht daher - wie er auch bereits in seiner
Entscheidung RV dargelegt hat -, vor allem auch im Hinblick auf die
Verpflichtung der Mutter, im streitgegenständlichen Zeitraum Unterhalt an
den Vater zu leisten, keinen Anlass, an den Ausführungen und den
Aufstellungen des Vaters, die einen überwiegenden Aufenthalt der Tochter
beim Vater zeigen, zu zweifeln und geht davon aus, dass die Tochter seit 20.
April 2007 beim Vater haushaltszugehörig war. Aus diesem Grunde hat das
Finanzamt zu Recht ausgesprochen, dass infolge der nicht gegebenen
Haushaltszugehörigkeit im strittigen Zeitraum der Familienbeihilfenanspruch
für die Tochter Katharina für die Zeiträume Mai 2007 bis Juli
2007 sowie Oktober 2007 bis März 2008 nicht gegeben war, sodass die
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für diese
Zeiträume zu Recht erfolgte.
Es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
13. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0523-S/08
- Stammnummer
- 37705
- Gültig
- 13.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF