Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0018-F/03
Vorsteuerabzug für eine Arbeitszimmer aufgrund unmittelbarer Anwendung von Gemeinschaftsrecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0018-F/03vom 22.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
betragen:
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Die
Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wird festgesetzt mit:
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51.079,90 €
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Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen)
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308.391,55
€
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Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
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308.391,55
€
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Davon sind zu versteuern
mit: Bemessungsgrundlage
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Umsatzsteuer
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20% Normalsteuersatz
308.391,55 € (4.243.560,2 S)
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61.687,31
€
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Summe der
Umsatzsteuer
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61.687,31
€
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Gesamtbetrag der
Vorsteuern
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-
10.598,45 €
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Zahllast (gerundet gem.
§ 204 BAO)
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51.079,90
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Rechtsanwalt. Neben seiner Kanzlei unterhält er seit dem Jahr 1991 noch ein
ca. 20 m² großes Arbeitszimmer (Büro) in seinem Wohnhaus. Die
mit dem Arbeitszimmer verbundenen anteiligen Betriebskosten sowie Kosten
für Absetzung für Abnutzung machte der Berufungswerber als
Betriebskosten geltend. Des weiteren machte er S 974,02 als Vorsteuern
für diesen Büroraum geltend.
Das Finanzamt setzte die
Einkommen- und Umsatzsteuer mit Bescheiden vom 27. August 1999 ohne
Berücksichtigung dieser Ausgaben bzw. Vorsteuern fest mit der
Begründung, dass diese im Wohnverband des Berufungswerbers gelegenen
Räumlichkeiten nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
und
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
bildeten.
Die gegen diese Bescheide
erhobene Berufung wies der Berufungssenat als Organ der Finanzlandesdirektion
für Vorarlberg mit Berufungsentscheidung vom 31. August 2000 als
unbegründet ab.
Gegen diese Entscheidung erhob
der Berufungsführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit
Entscheidung vom 19. Dezember 2002, Zl. 2001/15/0093-8, hob der
Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid, soweit er Umsatzsteuer
betraf, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, im Übrigen wies er die
Beschwerde als unbegründet ab. Damit galt die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1988 vom 27. August 2001
wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat
im Erkenntnis vom 24. September 2002, 98/14/0198, wiederholt im
obzitierten Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, zu Recht erkannt, dass
Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie den
Mitgliedstaaten zwar die Beibehaltung der bei Inkrafttreten der Richtlinie
(für Österreich im Zeitpunkt des Beitritts zur EU) bestehenden
Vorsteuerausschlüsse erlaube, dass aber die nachträgliche Erweiterung
der Vorsteuerausschlüsse untersagt sei. Vor der mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 erfolgten Einführung der lit. d des
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, auf welche die
Vorsteuerabzugsregelung des
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
verweise, hätten Vorsteuern im Zusammenhang mit in einem im Wohnungsverband
gelegenen Arbeitszimmer bereits dann berücksichtigt werden können,
wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich unternehmerisch genützt worden sei und die
ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig gemacht habe.
Die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommene Einschränkung der
Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf Arbeitszimmer (und deren Einrichtung),
welche den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen bilden, erweise sich daher als durch das
Gemeinschaftsrecht verdrängt.
Entscheidend für die
streitgegenständliche Frage, ob die mit dem in Rede stehenden Arbeitszimmer
im Jahr 1998 in Zusammenhang stehenden Steuern als Vorsteuern abzugsfähig
waren oder nicht ist daher nur mehr, ob das Arbeitszimmer tatsächlich
ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerisch
genützt wurde und die ausgeübte Tätigkeit ein solches
Arbeitszimmer notwendig gemacht hat. Dies wurde vom Finanzamt für die Jahre
vor der Geltung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 bejaht (in einer
Betriebsprüfung die Jahre 1991 bis 1993 betreffend wurden lediglich die
Errichtungskosten der als betrieblich anerkannten Räumlichkeiten
geschätzt). Auch finden sich im Akt keine Hinweise, die gegen das Vorliegen
dieser umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer im
Streitjahr 1998 sprechen würden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
22. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 17 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0018-F/03
- Stammnummer
- 3770
- Gültig
- 22.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF