Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0258-F/02
Formale Voraussetzungen für die Optionserklärung gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0258-F/02vom 16.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 abgegebene Verzichtserklärung gilt nicht gleichzeitig als Antrag auf Regelbesteuerung gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des EG., vertreten durch
die Häfele, Heinzle & Nosko Steuerberatungspartnerschaft gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
pauschalierter Landwirt. Bis zum Jahr 1997 führte er einen
landwirtschaftlichen Betrieb, danach erzielte er Einkünfte aus der
Betreuung einer Kantine in Vorarlberg. Diese Betreuungstätigkeit bestand
laut einer Erklärung des Berufungswerbers gegenüber der
Amtsbetriebsprüfung Bregenz in der Lieferung von zum größten
Teil selbst erzeugtem Brot und Kuchen und dem täglichen Auffüllen
eines Automaten mit Brötchen und Süßigkeiten. Im Streitjahr 1999
begann der Berufungsführer mit der Errichtung eines landwirtschaftlichen
Gebäudes. Die in diesem Zusammenhang angefallenen (Umsatz)Steuern machte er
im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 als Vorsteuern
geltend.
Das Finanzamt Bregenz setzte
die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 mit Bescheid vom 18. Oktober 2001
ohne Abzug der Vorsteuern aufgrund der Bestimmungen über die Besteuerung
der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gem.
§ 22 UStG 1994 mit der Begründung fest, der
Berufungswerber habe keinen Antrag auf Regelbesteuerung gem.
§ 22 Abs. 6 UStG 1994 gestellt und deshalb gelange
die Durchschnittssatzbesteuerung für nichtbuchführungspflichtige
Landwirte zur Anwendung.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die vorliegende Berufung. Begründend führt die steuerliche
Vertretung des Berufungsführers dazu aus, dem Finanzamt sei
ausdrücklich, d.h. durch Ankreuzen des Ja-Kästchens im Fragebogen
für natürliche Personen (Verf 24), mitgeteilt worden, dass der
Berufungswerber beabsichtige, einen Regelbesteuerungsantrag gem.
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 zu stellen. Dieser Antrag sei auch
tatsächlich am 9. Juni 1998 gestellt worden. Auf Grund eines
langwierigen Zulassungsverfahrens den landwirtschaftlichen Hof betreffend sei in
dieser Zeit wie auch im Streitjahr die Betreuung der VN-Kantine die
Haupteinkunftsquelle des Berufungswerbers gewesen. Der Berufungswerber habe
daher angenommen, dass die Erklärung gem.
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 auch für die
umsatzsteuerliche Behandlung der landwirtschaftlichen Tätigkeit gelte.
Formal sei zwar die Bestimmung des § 22 Abs. 6 UStG
1994 nicht erfüllt. Nach Meinung der steuerlichen Vertretung des
Berufungsführers sei aber dem klar erkennbaren Parteiwillen der Vorrang
gegenüber den Formvorschriften einzuräumen. In einem ähnlich
gelagerten Fall habe ein anderes Finanzamt die Erklärung gem.
§ 6 Abs. 3 UStG1994 anerkannt, weshalb mit der
Nichtanerkennung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen
würde. In eine ähnliche Richtung ziele der Bericht des Finanz- und
Budgetausschusses des Nationalrates bei Beratung des § 115 BAO,
in welchem ua. im allgemeinen Teil festgehalten werde, dass im Abgabenverfahren
die abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen und Verhältnisse von Amts wegen
so zu ermitteln seien, dass das Ergebnis der Ermittlungen soweit wie nur irgend
möglich der objektiven Wahrheit entspreche. Hinzu komme, dass der
Berufungswerber bei der Finanzierung seines Hofes fest mit der
Rückerstattung der Vorsteuer kalkuliert habe. Abgesehen davon sei noch
immer nicht genau abzusehen, inwieweit nicht ergänzend zum
landwirtschaftlichen Betrieb auch sonstige Tätigkeiten in Verbindung mit
der Landwirtschaft wie z. B. Brotbackkurse, Seminare über biologischen
Anbau und Ernährung etc. einen solchen Umfang annehmen würden, dass
von einem Gewerbebetrieb auszugehen sei. Ob neben den landwirtschaftlichen nicht
auch gewerbliche Umsätze vorlägen, habe mit einem Kurztelefonat mit
der Kanzlei der Steuervertretung aufgrund der nicht ganz einfachen Konstruktion
des Unternehmen des Berufungswerbers sicher nicht festgestellt werden
können, weshalb auch ein verfahrensrechtlicher Mangel
vorliege.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2002 als
unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom
6. Februar 2002 stellte der Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit
die Berufung wiederum als unerledigt galt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall, ob die Verzichtserklärung, die der Berufungswerber nach
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 abgegeben hat, auch als Option
für die Regelbesteuerung im Sinne des § 22 Abs. 6
UStG1994 zu werten ist. Dies ist nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates zu verneinen. Nach
§ 22 Abs. 6 UStG 1994 kann der pauschalierte
Landwirt bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt
schriftlich in die Regelbesteuerung optieren. Die herrschende Lehre verlangt
für diese Option eine formgebundene Erklärung ganz bestimmten Inhalts.
Es genügt nicht, wenn aus anderen Angaben die Absicht des Verzichtes
hervorgeht. So können etwa Umsatzsteuervoranmeldungen und/oder
Umsatzsteuererklärungen die erforderliche ausdrückliche Erklärung
nicht ersetzen (vgl. hiezu Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 22 Rz 53; VwGH
22.10.1990, 89/15/0157). Eine Verzichtserklärung im Sinne dieser
Ausführungen liegt im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor. Der
Berufungswerber hat lediglich eine Erklärung über den Verzicht auf die
sog. Kleinunternehmerregelung gem.
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 abgegeben, die aber nach dem
oben Gesagten nicht auch als Option für die Regelbesteuerung gem.
§ 22 Abs. 6 UStG 1994 anerkannt werden kann (vgl. hiezu
auch Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 22 Rz 54).
Mit der Behauptung, die
angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben, weil ein anderes Finanzamt in einem ähnlich gelagerten Fall die
Verzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG1994 auch
als Erklärung im Sinne des § 22 Abs. 6 UStG1994
gelten lassen habe, lässt sich für die Berufung nichts gewinnen. Dem
Grundsatz von Treu und Glauben kommt nämlich nur bei einer von der
zuständigen Behörde erteilten Auskunft, die sich nachträglich als
falsch herausstellt, Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 27.8.2002, 96/14/0166). Ein
Anspruch auf eine falsche Rechtsanwendung lässt sich aus diesem Grundsatz
aber keinesfalls ableiten.
Nicht nachvollziehbar ist auch
der Vorwurf in der Berufung, das Finanzamt haben nicht vollständig
ermittelt, ob der Berufungswerber neben den Umsätzen aus der
landwirtschaftlichen Tätigkeit auch gewerbliche Umsätze erzielt habe.
Denn abgesehen davon, dass auch Umsätze im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit nicht ohne weiteres aus der Besteuerung nach
§ 22 UStG1994 führen, wurde eine derartige Behauptung
(nämlich dass relevante gewerbliche Umsätze vorliegen) auch im
Vorlageantrag nicht aufgestellt.
Ob sonstige Tätigkeiten
auf dem Hof des Berufungswerbers später einmal einen solchen Umfang
annehmen werden, dass von einem Gewerbebetrieb gesprochen werden muss, ist
für die Entscheidung der berufungsgegenständlichen Frage
irrelevant.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
16. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0258-F/02
- Stammnummer
- 3769
- Gültig
- 16.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF