Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0334-S/03
Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Betriebsprüfung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0334-S/03vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom 20. Dezember
1995 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vom 28. November
1995 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4
BAO betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für das Jahr 1986 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber war atypisch stiller Gesellschafter der Gesellschaft (im
Folgenden Gesellschaft). Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am
2. April 1993 der Konkurs eröffnet. Das Finanzamt hatte den Bescheid
über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 1986
erlassen. In der Folge verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom 28. November
1995 die Wiederaufnahme des Verfahrens und sprach bescheidmäßig aus,
dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung unterbleibe, weil für
sämtliche Gesellschafter die Beteiligung keine Einkunftsquelle darstelle.
In der
dagegen eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber unter anderem
aus: "Vorerst wird die örtliche
Zuständigkeit des Finanzamtes A
bestritten. Gemäß
§ 305 BAO steht die Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in
erster Instanz erlassen hat. Der seinerzeitige Bescheid über die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 1986 wurde vom
Finanzamt B erlassen, weshalb auch von
dieser Behörde die Wiederaufnahme zu verfügen ist. Ein
zwischenzeitiger Zuständigkeitsübergang ist weder dem angefochtenen
Bescheid zu entnehmen, noch dem Berufungswerber sonst wie bekannt
geworden.
Weiters
wird überhaupt die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
bestritten. Gemäß
§ 304 leg. cit. ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens nach Eintritt der Verjährung, das ist gemäß
§
207 Abs. 2 leg. cit. nach Ablauf von 5 Jahren nach Entstehen des
Abgabenanspruches, ausgeschlossen. Der Abgabenanspruch ist mit Erlassung des
erstinstanzlichen Bescheides entstanden (Ende 1987). Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgt daher verspätet und ist deshalb
gesetzwidrig."
Weiters
führt der Berufungswerber Gründe an, weshalb eine Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht möglich gewesen wäre:
"Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahren von Amts wegen unter der Voraussetzung des
§ 303 Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Zweck der Wiederaufnahme
besteht also darin, auf der materiellen Grundlage der neu hervorgekommenen
Tatsachen oder Beweismittel diesen anders lautenden Bescheid erlassen zu
können. Die als Begründung der Wiederaufnahme herangezogenen
Ergebnisse der Betriebsprüfung können jedoch im Gegensatz dazu in
keiner Weise zu den Feststellungen in den Spruchpunkten 2. und 3. führen.
Daher stehen die Wiederaufnahmegründe in keinem Zusammenhang mit der
Sachentscheidung, sondern dienen nur als Vorwand, Umstände, die als
Wiederaufnahmegründe nicht herangezogen werden können
(nachträglich geänderte rechtliche Beurteilung der
Gesellschaftsverträge, sinkender Aktienkurs) nachträglich
unzulässigerweise für die Sachentscheidung heranziehen zu
können."
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. September 2003 wies das Finanzamt die Berufung
als unbegründet ab. Im Vorlageantrag vom 3. Oktober 2003 beantragte der
Berufungswerber - ohne weitere Begründung - die Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Örtliche
Zuständigkeit: Gemäß
§ 305 Abs. 4 BAO steht
bei Übergang der örtlichen Zuständigkeit die Entscheidung
über die Wiederaufnahme der zuletzt zuständig gewordenen
Abgabenbehörde zu. Am 26. September 1989 ging die Abgabenerhebung auf das
Finanzamt A über. Bei Übergang der örtlichen Zuständigkeit
von einem Finanzamt auf ein anderes Finanzamt (der Übergang wird
gemäß
§ 73 BAO durch das Erlangen der Kenntnis von den die
Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen durch das andere Finanzamt
bewerkstelligt) steht die Entscheidung über eine Antragswiederaufnahme oder
über eine amtswegige Wiederaufnahme dem neu zuständig gewordenen
Finanzamt zu. Dies gilt auch in Bezug auf Verfahren, die von der früher
zuständig gewesenen Abgabenbehörde abgeführt und mit deren
Bescheid abgeschlossen wurden. Hierdurch wird der allgemeine Grundsatz, dass
alle einer Bescheiderlassung nachfolgenden und aus dieser entspringenden
Verwaltungsakte von der Behörde zu setzen sind, die den Bescheid erlassen
hat, und bei einem Übergang der örtlichen Zuständigkeit die
bisher vorgesetzt gewesene Abgabenbehörde zweiter Instanz insoweit auch
weiterhin, trotz Wirksamwerden des § 73 BAO, zuständig bleibt (§
75 BAO), durchbrochen.
In
Betriebsprüfungsfällen setzt die Feststellung eines
Wiederaufnahmegrundes rechtslogisch das Tätigwerden des örtlichen
zuständigen Finanzamtes durch seine Organe voraus. Wenn daher die
örtliche Zuständigkeit übergegangen ist und das neu
zuständig gewordene Finanzamt eine Betriebsprüfung durchführen
lässt und hierbei Wiederaufnahmegründe festgestellt werden, so ist
gemäß
§ 305 Abs. 4 BAO diese Behörde zur
Verfügung der Wiederaufnahme zuständig, nicht wie der Wortlaut des
§ 305 Abs. 3 BAO vermuten lassen könnte, die Behörde, die den
Bescheid in erster Instanz (tatsächlich) erlassen hat. Die Betonung im
Absatz 3 ("in erster Instanz erlassen hat") möchte offensichtlich den
Gegensatz zur allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Behörde, die den
Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (Absatz 1), verdeutlichen, lediglich
die erstinstanzliche (sachliche, funktionelle) Zuständigkeit sicherstellen,
ohne aber in die Ordnung der örtlichen Zuständigkeit (§ 75 und
§ 305 Abs. 4 BAO) einzugreifen (vgl. Stoll BAO-Kommentar 1994, Seite
2955).
Verjährung: Der
Erstbescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte der Gesellschaft, für das Jahr 1986 wurde im November 1987
erlassen. Die Verjährung war daher ab dem Jahr 1988 zu berechnen. Am 24.
Februar 1988 wurde vom damals zuständigen Finanzamt Oberwart ein
Prüfungsauftrag für den Zeitraum 1985 und 1986 ausgestellt. Mit
Bescheid vom 5. April 1991 wurde das Verfahren über die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft, gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO für das Jahr 1986 wiederaufgenommen. Die
Finanzlandesdirektion für C hob diesen Bescheid mit 19. September 1995 auf.
In der Folge erließ das Finanzamt A am 28. November 1995 einen Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für
das Jahr 1986.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO - in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung - wird die
Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf
des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen. Im Sinne der vorangegangen
Ausführungen erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb der
gesetzlichen Verjährungsfrist.
Wiederaufnahme: Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts ist gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist eine Verfahrensmaßnahme
mit dem Ziel der Herbeiführung eines insgesamt rechtmäßigen
Ergebnisses. Da mit ihr in rechtskräftige Bescheide eingegriffen wird, und
damit regelmäßig auch Parteiinteressen berührt werden, ist eine
solche Maßnahme nur unter den im Absatz 4 leg. cit. umschriebenen
Voraussetzungen also etwa dann zulässig, wenn der Abgabenbehörde
nachträglich Tatumstände (Tatsachen oder Beweismittel) zugänglich
gemacht wurden, von denen sie nicht schon zuvor Kenntnis hatte, und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Der Gesetzeswortlaut "ist zulässig" im Absatz 4 leg. cit. weist
darauf hin, dass die Verfügung einer amtswegigen Verfahrenswiederaufnahme
ins behördliche Ermessen gestellt ist.
Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine amtswegige Wiederaufnahme nach
dem Neuerungstatbestand idealtypisch nur dann ausgeschlossen, wenn der
Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt war, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger
rechtlicher Subsumtion zu der nach Wiederaufnahme erlassenen Sachentscheidung
hätte gelangen können (ua. VwGH v. 22.11.2006, 2003/15/0141; VwGH v.
6.7.2006, 2003/15/0016; VwGH v. 18.9.2003, 99/15/0262). Das
Neuhervorkommen von Tatsachen und/oder Beweismitteln bezieht sich dabei stets
nur auf den Wissensstand aufgrund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen
im jeweiligen Verfahren und jeweiligen Veranlagungsjahr (ua. VwGH v. 23.9.2005,
2002/15/0001; VwGH v. 10.8.2005, 2005/13/0082; VwGH v. 29.9.2004, 2001/13/0135;
VwGH v. 26.11.2002, 99/15/0176; VwGH v. 23.11.2000, 95/15/0122).
Das
Hervorkommen von Tatsachen und/oder Beweismitteln ist mit Rücksicht auf die
höchstgerichtliche Rechtsprechung überdies nicht aus der Sicht der
Behörde als Gesamtorganisation, sondern aus der Sicht jenes Verfahrens zu
beurteilen, das wieder aufgenommen werden soll (VwGH v. 18.9.2003, 99/15/0262;
VwGH v. 5.7.2004; 99/14/0309). Tatsachen und/oder Beweismittel kommen demnach
neu iSd. § 303 Abs. 4 BAO hervor, wenn sie der für die Abwicklung
eines bestimmten Verfahrens berufenen Organisationseinheit der Behörde noch
nicht bekannt gewesen sind (VwGH v. 18.9.2003, 99/15/0262; VwGH v. 18.12.1997,
97/15/0040; VwGH v. 13.5.1986, 83/14/0089,0094).
Ein
behördliches Verschulden (z.B. Oberflächlichkeit, Sorgfaltsverletzung)
an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen und/oder Beweismittel
bereits im abgeschlossenen Verfahren schließt eine Wiederaufnahme von Amts
wegen nicht aus (ua. VwGH v. 22.11.2006, 2003/15/0141; VwGH v. 6.7.2006,
2003/15/0016; VwGH v. 28.3.2001, 98/13/0026). Es schadet also nicht, wenn die
Abgabenbehörde bei gehöriger Aufmerksamkeit mit Hilfe der ihr im
abgeschlossenen Verfahren bereits vorgelegenen Unterlagen allenfalls unter
Heranziehung der Mitwirkung des Abgabepflichtigen die maßgeblichen
Tatsachen bereits feststellen hätte können (VwGH v. 6.7.2006,
2003/15/0016; VwGH v. 18.9.2003, 99/15/0120; VwGH v. 23.4.1998, 95/15/0108).
Der Bescheid
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für
1986 ist im November 1987 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sind der
Abgabenbehörde nur die Bilanz und die Steuererklärung zur
Verfügung gestanden, nicht hingegen die Buchhaltungsunterlagen. Erst auf
Grund der Betriebsprüfung (Prüfungsauftrag vom 24. Februar 1988) sind
Tatsachen neu hervorgekommen. Das Finanzamt hat in der Begründung ihres
Bescheides vom 28. November 1995 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der
Gesellschaft, die Wiederaufnahmegründe ausführlich dargestellt
(Wiederaufnahmegrund § 23a EStG, Wiederaufnahmegrund Agio,
Wiederaufnahmegrund Treuhandverwaltungsgebühr und Wiederaufnahmegrund
Nachzahlung Umsatzsteuer). Von der Kenntnis einer Tatsache kann erst dann
gesprochen werden, wenn der Abgabenbehörde die Tatsache in ihrem für
die abgabenrechtliche Beurteilung im wesentlichen Umfang bekannt ist (vgl.
Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 303, E 177). Das Neuhervorkommen
von Tatsachen bezieht sich damit auf den Wissenstand, der sich aufgrund der
Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen ergibt (vgl. VwGH 29.9.2004,
2001/13/0135).
Nach
Rechtsprechung und Lehre besteht der Zweck des § 303 BAO darin, eine
neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände
gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt richtiges Ergebnis
(VfGH 6.12.1990, B 783/89; VwGH 2.4.1990, 89/15/0005,
VfGH 30.9.1997, B 2/96; Ritz, BAO-Kommentar³, § 303,
Tz 38). Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung)
der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben,
unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten
der Partei auswirken würde.
Die
amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO liegt im
Ermessen der Behörde und die Behörde hat die Ermessensübung zu
begründen. Gemäß
§ 20 BAO sind Ermessensentscheidungen
innerhalb der Grenzen des Gesetzes nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen. Im Hinblick auf die Ermessensübung hat die belangte Behörde
auf die nicht geringfügigen Auswirkungen verwiesen, die sich aus den
Wiederaufnahmegründen ergeben. Hier konnte sie aufzeigen, dass die neu
hervorgekommenen Umstände insbesondere dazu geführt hatten, dass die
Verluste der Beteiligten (teilweise) nicht ausgleichsfähig gewesen waren,
weil die Voraussetzungen des § 23a EStG 1972 erfüllt waren, und dass
die Verluste zum Teil wegen der "Rückdatierung" der Zeichnungsscheine
hatten nicht zugerechnet werden können.
Im wieder
aufgenommenen Verfahren hat die belangte Behörde zwar die
Einkunftsquelleneigenschaft der Beteiligungen überhaupt verneint. Da aber
die Auswirkung der Wiederaufnahmegründe in der (teilweisen)
Nichtausgleichsfähigkeit der Verluste bzw. zu einem bestimmten Teil in der
Nichtzurechnung an die Beteiligten wegen der "Rückdatierung" ihres
Beteiligungserwerbes gelegen war, liegt ein relevantes Missverhältnis
zwischen dieser und den tatsächlichen Auswirkungen der Wiederaufnahme nicht
vor, zumal die belangte Behörde darauf Bedacht nehmen konnte, dass die
Gesellschaft als Verlustbeteiligungsmodell einzustufen ist. Im Verhältnis
zu den Interessen von Beteiligten, die durch solche Modelle gezielt steuerliche
Verluste anstreben, am bescheidmäßigen Rechtsbestand wiegt aber das
Prinzip der Rechtsrichtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
besonders schwer. Die Ermessensentscheidung ist somit hinreichend
begründet. Die belangte Behörde hat das Ermessen dem Gesetz
entsprechend geübt (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/15/0129).
In Anbetracht
der Tatsache, dass die steuerlichen Auswirkungen der amtswegigen Wiederaufnahme
im gegenständlichen Fall nicht bloß geringfügig sind, ist die
Ermessensentscheidung des Finanzamtes, die Wiederaufnahme für das Jahr 1986
zu verfügen und damit dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit
Vorrang vor dem der Billigkeit einzuräumen, nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend gelangt daher der unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis,
dass die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1986 zulässig
war und der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen sind.
Salzburg,
am 11. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 305 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0334-S/03
- Stammnummer
- 37667
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF