Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0343-I/08
Diverse Werbungskosten (Pendlerpauschale, Privatanteil Laptop, Tageszeitung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0343-I/08vom 10.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 26. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2004 und 2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Zuerkennung des Pendlerpauschales für
die Zeiträume Juni bis Dezember 2004 sowie Jänner bis Dezember 2006,
die Höhe des Privatanteils für einen Laptop sowie die
Abzugsfähigkeit von 100 € für eine Tageszeitung.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.)
Pendlerpauschale
a.) Der Berufungswerber (kurz: Bw.) war in den strittigen
Zeiträumen in B als C beschäftigt. Für die Fahrten Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung beantragte er das große Pendlerpauschale
über 40 km. Das Finanzamt
gewährte lediglich das Pendlerpauschale
bis 40 km mit der Begründung,
dass die einfache Fahrtstrecke nach dem von ihm herangezogenen Routenplaner
unter 40 km liege (38,99 Kilometer). Der Bw. wandte dagegen ein, dass die
tatsächliche und kürzeste Fahrstrecke 41,1 Kilometer betrage.
b.) Dem Bw. wurde mit dem
Schreiben des Unabhängigen Finanzsenats vom 30.9.2008 zur Kenntnis
gebracht, dass sowohl nach dem vom Finanzamt herangezogenen Routenplaner (map24)
als auch nach Google (http://maps.google.at/) die Entfernung D - B, E, weniger
als 40 Kilometer betrage. Der Bw. werde daher ersucht, den Nachweis zu
erbringen, dass die Fahrtstrecke mehr als 40 km betrage.
c.) Ein Vergleich zeigt, dass
der Bw. die in jeder Hinsicht (Fahrtstrecke, Fahrtzeit) längere Route
über F gewählt und den Schwellenwert von 40 km auf diese Weise
überschritten hat. Das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenats vom
30.9.2008 wurde nicht beantwortet. Da unter der Fahrtstrecke des § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 die kürzeste Fahrtstrecke zu verstehen ist
und der Bw. gegen die Streckenwahl über B keine Einwendungen erhoben hat,
war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2.)
AfA Laptop (2004, 2006)
a.) Der Bw. schied in den
Abgabenerklärungen einen Privatanteil von 20 % aus. Das Finanzamt
erhöhte den Privatanteil auf 40 %. Der Bw. führte in seinem
Vorlageantrag (Eingabe vom 25.6.2008) aus, dass er den Laptop "in Wirklichkeit"
zu 100 % für seine Firma G benötige und er für seinen Sohn
über einen separaten PC verfüge.
b.) Der Bw. wurde mit dem
bereits erwähnten Schreiben des Unabhängigen Finanzsenats darum
ersucht, auszuführen, um welche Firma es sich dabei handelt. Sollte es sich
um seine Tätigkeit als H handeln, wäre darauf hinzuweisen, dass er
diese Tätigkeit - dem beim Finanzamt eingereichten Fragebogen zufolge -
erst im Oktober 2007 aufgenommen habe (die Gewerbeberechtigung sei ebenfalls
erst ab 1.10.2007 aufrecht). Mit dem Hinweis auf den separaten PC sei kein
Nachweis dafür erbracht, dass der Laptop nicht auch für eigene private
Zwecke des Bw. herangezogen worden sei. Das Finanzamt sei auf der Grundlage der
Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2002) davon ausgegangen, dass ein Privatanteil von
40 % angemessen sei. Der Bw. werde um den Nachweis bzw. die
Glaubhaftmachung ersucht, weshalb kein Privatanteil bzw. ein geringerer
Privatanteil als 40 % anzusetzen sei.
c.) Das Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates ist auch in diesem Punkt unbeantwortet
geblieben. Es bestand daher kein Anlass, der Berufung in diesem Punkt Folge zu
geben.
3.)
Tageszeitung (2006)
a.) Der Bw. machte in seiner
Abgabenerklärung einen Betrag von 100 € für die "I" geltend.
Das Finanzamt verweigerte diesem Betrag die Abzugsfähigkeit (§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG). Der Bw. führte aus, dass er die
Tageszeitung zu 70 % für J sowie für Inserate benötige, die
er geschalten habe.
b.) Der Bw. wurde mit dem
Schreiben des Unabhängigen Finanzsenats vom 30.9.2008 um die Mitteilung
ersucht, weshalb er im eigenen Namen beruflich veranlasste Inserate geschalten
haben sollte, wenn er seine Tätigkeit - siehe Punkt 2 - erst im Oktober des
Folgejahres aufgenommen habe. Der Nachweis, dass er die Zeitung im Übrigen
für berufliche Zwecke "benötige", sei erst zu erbringen.
c.) Der Bw. zog es vor, das
Schreiben des Unabhängigen Finanzsenats auch in diesem Punkt nicht zu
beantworten. Mit Rücksicht auf die vom Finanzamt herangezogene
Rechtsgrundlage war die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen
zu versagen. Es handelt sich um eine Zeitung, die von einem breiten
Bevölkerungskreis gelesen wird und in erster Linie allgemein bedeutsame
Informationen enthält. Der Bw. hat es unterlassen, einen Sachverhalt
aufzuzeigen, der eine abweichende rechtliche Beurteilung erlauben würde
(siehe Jakom/Baldauf EStG
§ 20 Rz 90 sowie
Jakom/Lenneis EStG § 4
Rz 330, je "Tageszeitungen").
Der Berufung war daher
insgesamt keine Folge zu geben.
Innsbruck,
am 10. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0343-I/08
- Stammnummer
- 37656
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF