Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2354-W/02
Ermittlungstätigkeit, verdeckte Ausschüttung, mündlicher Darlehensvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2354-W/02vom 07.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhandgesellschaft Dkfm.Dr. Franz Burkert & Co.,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1997, Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 1.7.1994 bis 31.12.1997 und vorläufige
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000
entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs.1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung
der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom Juni 1989
gegründet. Von 1993 bis zu seinem Tod 1998 war R. alleiniger
Gesellschafter. Seitdem ist alleinige Gesellschafterin seine Gattin H., die auch
seit Firmengründung alleinige Geschäftsführerin ist.
Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von eigenem
und fremdem Vermögen und Vermögenswerten, die Inbestandnahme und
Inbestandgabe von Immobilien, der Erwerb von Bestandrechten und Liegenschaften,
die Errichtung und Verwaltung von Krankenanstalten, die Übernahme der
kaufmännischen Verwaltung von Ambulatorien, die Beteiligung an anderen
gleichen oder ähnlichen Unternehmungen und die Übernahme von
Geschäftsführerbefugnissen bei solchen, ausgenommen
Bankgeschäfte.
Im Zuge einer in den Jahren 1999 und 2000 stattgefundenen
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass mit Vertrag vom 19.12.1995 zwei
atypisch stille Gesellschaften jeweils zwischen der Bw. und R. einerseits und
mit H. andererseits gegründet worden wären. Die Einlage von R.
hätte S 850.000,00, die von H. S 100.000,00 betragen. Die
Beteiligung wäre rückwirkend auf den 1. April 1995 für das
Wirtschaftsjahr 1994/1995 geschlossen worden, die Einzahlung der Einlage
wäre jeweils am 20.12.1995 erfolgt. Bestandteil des Vertrages wäre die
Beteiligung am Vermögen, Gewinn und Verlust der
Geschäftstätigkeit der Bw., wobei die Ergebnisverteilung vorsieht,
dass R. einen Anteil von 85 % und H. 10 % erhalte. Weitere
vertragliche Regelungen beträfen Ertragszuweisungen ausschließlich an
den Geschäftsherrn sowie dass dieser 1995 zur Abgeltung der stillen
Reserven und des Firmenwertes zum 31.3.1995 ein Gewinnvorab in Höhe von
40 % des Jahresergebnisses erhalten solle, höchstens jedoch bis
sämtliche anteilige stillen Reserven und der anteilige Firmenwert
abgegolten worden wären. Der dafür bisher in der Ergebnisverteilung
ausgewiesene Wert hätte S 0,00 betragen.
Im Prüfungszeitraum hätte sich die Bw. als
kaufmännische Verwalterin der Ambulatorien betätigt, die als
GmbH´s im Familienbesitz der Ehegatten R. und H. standen. Die Leistungen
der Bw. wären von dieser nicht am Markt angeboten worden, da nur das
Vermögen der Familie verwaltet worden wäre.
Die Bw. hätte laut den eingereichten Erklärungen
im Prüfungszeitraum 1995 bis 1997 Einkünfte aus zwei verschiedenen
Sparten, einerseits aus der Wertpapierverwaltung, andererseits aus der
Verwaltung der Ambulatorien A. und E, erzielt. Für die Verwaltung dieser
Ambulatorien wären Subunternehmer, die die Datenverarbeitung erledigt
hätten und S., der die ärztliche Leitung übernommen hätte,
sowie ab 1995 eine Halbtagskraft beschäftigt worden. Die Verwaltung der
Wertpapiere wäre im Prüfungszeitraum alleine vom Gesellschafter R.
durchgeführt worden. Im Zuge der Betriebsprüfung wäre auch
mehrfach darauf hingewiesen worden, dass dem Prüforgan nicht ersichtlich
wäre, wie bei der Art der Tätigkeit der Bw. ein Firmenwert hätte
zustande kommen. Der Einwand, es wären Mietverhandlungen (auch unter
Beiziehung des Steuerberaters) und auch Personaleinstellungen vorgenommen
worden, wäre im Zuge der Besprechung vom 13. April 2000 als nicht
ausreichend zurückgewiesen und weitere Ergänzungen nicht mehr
vorgebracht worden. Die Betriebsprüfung vertrat die Ansicht, dass es nicht
möglich wäre, an einer Firma, in deren Tätigkeitsbereich durch
die Verwaltung von Wertpapieren und eigener Ges.m.b.H.s kein Firmenwert
entstünde, eine atypisch stille Gesellschaft zu begründen und
wäre daher vom Vorliegen einer echten stillen Gesellschaft auszugehen,
wobei als Verteilungsschlüssel für das Betriebsergebnis die
vertraglichen Vereinbarungen und als Zurechnungszeitpunkt der Tag nach
Bilanzerstellung heranzuziehen wären. Laut den Unterlagen des steuerlichen
Vertreters wäre der Tag der Bilanzerstellung für das
Geschäftsjahr 1994/1995 laut Beilage 1 der Steuererklärung der
14. März 1997, für die Geschäftsjahre 1995/1996 und 1996
laut Beilage 1.0. und 1.1. der Steuererklärung der 4. Dezember
1997 und für das Geschäftsjahr 1997 laut Beilage 1. der
Steuererklärungen der 14. September 1998.
In der Tz. 20 des Betriebsprüfungsberichtes
stellte die Betriebsprüfung die in den eingereichten Bilanzen und
Steuererklärungen deklarierten Betriebsergebnisse wie folgt dar:
|
|
1994/1995
|
1995/1996
|
1996
|
1997
|
steuerl.Ergebnis ges.
|
-5.100.113
|
2.352.561
|
-3.717.565
|
-1.403.506
|
davon entf. auf
WP-Verw.:
|
|
|
|
|
Ertr. aus WP lt. Erkl.
|
-3.532.381
|
4.134.750
|
-3.501.339
|
260.032
|
Zinsaufw. lt. Erkl.
|
-919.131
|
-959.780
|
-229.229
|
-825.746
|
Reisen lt. Erkl.
|
-92.305
|
-127.945
|
-86.529
|
-239.047
|
Benützungsgeb.
|
|
|
|
-161.547
|
auf WP-Verwaltung
lt. Erkl.
|
-4.543.817
|
3.047.025
|
-3.817.097
|
-966.308
|
lt. Erkl. f. Amb. Verwaltung
|
-556.296
|
-694.464
|
99.532
|
-437.198
Aufgrund der nachhaltigen Verluste aus der Verwaltung der
Wertpapiere (u.a. auch anhand der Einbeziehung der Fremdfinanzierung) und da
diese Jahresergebnisse von den "üblichen" Betriebsergebnissen der Vorjahre
aus der Verwaltung der beiden Ambulatorien, die im Besitz von R. und H. standen,
bedeutend abwichen, stellte die Betriebsprüfung weitere Überlegungen
hinsichtlich des Zwecks der gewählten Gesellschaftsform an. Laut Angaben
des steuerlichen Vertreters wären die von R. aufgenommenen Gelder in
Wertpapieren angelegt worden, um ihm als Alleingesellschafter einen finanziell
abgesicherten Lebensabend gewähren zu können. Der Alleingesellschafter
R. wäre kein Organ der Gesellschaft gewesen, eine Rückstellung von
"Pensionsverpflichtungen" wäre für ihn steuerlich nicht möglich
gewesen. Bei Beginn der Wertpapiergeschäfte, die in der Bw. erfasst worden
wären, wäre er bereits im 66. Lebensjahr gewesen. Zu den im Zuge der
Prüfung aufgetauchten Fragen in Richtung Wertpapierverwaltung wäre
immer wieder betont worden, dass die Geschäftsführerin H. erst zu
Aktivitäten im Bereich der Wertpapiere ab Mitte 1998 nach Ableben von R.
Stellung nehmen könne. Solange R. die Wertpapiergeschäfte
durchgeführt hätte, seien die Gelder in Optionen, Futures und
Termingeschäften angelegt worden. Die Veranlagung in dieser risikoreichen
Sparte hätte man nach dem Ableben des Alleingesellschafters beendet und
wären die Gelder nunmehr in Aktien, hauptsächlich von Pharmafirmen,
angelegt worden. Die im Prüfungszeitraum angefallenen
Wertpapiergeschäfte seien ausschließlich von R. durchgeführt,
geordert und auch geprüft worden, eine weitere Prüfung von Seiten der
Bw. (von H.) sei mangels des dafür notwendigen speziellen Wissens nicht
möglich gewesen. R. hätte selbst die Kauf- und Verkaufsaufträge
an die Broker gegeben. Laut Schreiben vom 22.7.1999 der
Geschäftsführerin hätte ihr Mann laufende Geschäfte bzw.
Konten bei drei Wertpapierhändlern geführt. Auch hätte er
mehrmals Verhandlungen mit einem weiteren geführt. Die
Geschäftsführerin hätte jedoch anlässlich der
Betriebsbesichtigung nicht angeben können, ob aus der Wertpapierverwaltung
ein Gewinn oder Verlust entstanden wäre. Laut ihrer Meinung wäre das
Ergebnis ausgeglichen gewesen.
Die Betriebsprüfung stellte hiezu fest, dass man,
würde man die o.a. Salden laut den Jahreserklärungen ab dem
Wirtschaftsjahr 1994/1995 bis 1997 heranziehen, so wäre in diesem Zeitraum
ein Verlust von rund S 6,3 Mio. auf die Wertpapierverwaltung
zurückzuführen. Selbst wenn man den von der Steuerberatung im Zuge der
Besprechung vom 13. April 2000 angedeuteten, noch in der Folge (bis 2000)
entstandenen Veräußerungsgewinn von rund S 2 Mio.
berücksichtigen würde, könne bei einem für die Folgezeit
noch nicht berücksichtigten Zinsaufwand für das aufgenommene Darlehen
von rund S 850.000,00/Jahr nicht von einem ausgeglichenen Ergebnis
gesprochen werden.
Die Gelder für die Veranlagung bei den
Wertpapierhändlern wären laut Auskunft des steuerlichen Vertreters von
R. mittels eines Kredites aufgenommen und als Darlehen in die GmbH eingelegt
worden. Im Zuge der Schlussbesprechung wäre ein Kreditvertrag vom 3.12.1990
über S 18 Mio. zwischen Dr. R. und einer österreichischen Bank
vorgelegt worden. Als Finanzierungszweck würde auf Seite 1
aufscheinen: Die Finanzierung des Ausbaus von Dachböden, von
Wohnungsverbesserungen und von Lifteinbauten in den vier Miethäusern... und
anderer Vorhaben. Ein Kredit- oder Darlehensvertrag zwischen dem
Alleingesellschafter Dr. R. und der Bw. wäre nicht errichtet worden. Die
Verbindlichkeit gegenüber dem Alleingesellschafter entstünde laut
Buchhaltung ab Juli 1993 teilweise durch Übertragung vom Wertpapierkonto R.
auf das Wertpapierkonto der Bw., teilweise durch Überweisungen vom
Bankkonto des Alleingesellschafters. Im Prüfungszeitraum stünden dem
von R. gewährten Darlehen folgende Aktiva gegenüber:
|
|
30.06.1994
|
30.06.1995
|
30.06.1996
|
31.12.1996
|
31.12.1997
|
Darlehen
|
-12.620.173,83
|
-14.0000.000,00
|
-13.400.000,00
|
-13.141.800,00
|
-13.141.800,00
|
Dep.
M.L.
|
8.985.603,40
|
5.252.856,57
|
8.622.073,74
|
2.983.236,48
|
1.308.946,57
|
Ford.
M.L.
|
|
660.802,50
|
|
|
|
Dep.
D.H.
|
2.243.809,62
|
107,50
|
|
|
|
Dep.
S.B.
|
|
1.904.503,54
|
3.252.470,20
|
3.867.021,60
|
4.912.692,36
|
Dep.Futures
|
|
|
|
622.946,94
|
144.704,50
|
Bankguth.
|
2.414.455,26
|
2.241.510,00
|
347.545,99
|
57.572,21
|
832.274,31
|
Aktiv.ges.
|
13.643.868,28
|
10.059.780,11
|
12.222.089,93
|
7.530.777,23
|
7.198.617,74
|
notwendige
Korrektur d. BP
|
1.655,18
|
|
|
3.039,39
|
notwendige
Korrektur d. BP
|
679.627,40
|
1.789.966,35
|
1.789.966,35
|
1.789.966,35
|
Korrigierte
Aktiva
|
10.741.062,69
|
14.012.056,28
|
9.320.743,58
|
8.991.623,48
Die doch sehr beträchtlichen Schwankungen wären
von der Steuerberatung mit "Futures und Optionen sind halt sehr risikoreich"
erklärt worden.
Die Betriebsprüfung vertrat hiezu die Meinung, dass im
gegenständlichen Falle versucht worden wäre, die Wertpapierverwaltung
(es entstünde hiebei kein Firmenwert) als atypisch stille Gesellschaft mit
einer Verlustzuweisung von 85 % an den Alleingesellschafter und 10 %
an die Geschäftsführerin H. zu gestalten. Da aber das gesamte
Tätigkeitsfeld ausschließlich von R. betreut worden wäre,
mittels der gewählten Verlustzuweisung 85 % des Ergebnisses an ihn
zugeteilt worden wäre und die Gelder (mittels Darlehen) auch ihm
zuzurechnen wären, würde die Betriebsprüfung in der
Zwischenschaltung einer "GmbH und atypisch stillen Gesellschaft" den Versuch
sehen, einen Verlust auf der Ebene der Einkommensbesteuerung geltend zu machen,
der gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 letzter Satz nur
mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung zu verrechnen
wäre. Um diesem Missbrauch zu begegnen, würden durch die
Betriebsprüfung die durch die Aufnahme der Wertpapierverwaltung in die
Gewinnermittlung der GmbH entstandenen Aufwendungen und Erträge
neutralisiert und direkt auf Ebene der Einkommensbesteuerung dem
Abgabepflichtigen R. zugerechnet.
Auf die Wertpapierverwaltung entfiel nach Korrekturen
nachstehendes Ergebnis:
|
gerundet auf volle S
|
1994/1995
|
1995/1996
|
1996
|
1997
|
WP-Verwaltung lt. Erkl
|
-4.543.817
|
3.047.025
|
-3.817.097
|
-966.308
|
Erhöhung Deopt-Konto
|
1.655
|
-1.655
|
|
3.039
|
Abbuchungen
|
679.627
|
1.110.339
|
|
|
Darlehensgeb.
|
-15.039
|
|
|
|
zus. Zinsaufwand
|
|
|
-185.600
|
|
auf WP-Verwaltung
lt. BP
|
-3.877.574
|
4.155.709
|
-4.002.757
|
-963.269
|
saldiert 1996:
|
|
|
152.952
|
In der Tz. 36 des Betriebsprüfungsberichtes
führte die Betriebsprüfung aus, dass ersucht wurde, den Nachweis des
betrieblichen Zusammenhanges der im Prüfungszeitraum getätigten Reisen
anhand von geeigneten Unterlagen wie z.B. Zeitaufzeichnungen, Tagebüchern,
Besprechungsmitschriften o.dgl. zu erbringen. Diesem Ersuchen wäre jedoch
insoferne nicht entsprochen worden, als den vorgelegten Unterlagen keine
Aufzeichnungen über Reisezweck, Reiseverlauf, Zeiteinteilung oder
Besprechungsgegenstand entnommen hätten werden können. Eine
Überprüfung, ob die Zeiten für die Berufsausübung in einem
entsprechenden Ausmaß vorgelegen wären oder die "Privatzeiten"
überwogen hätten, wäre somit ausgeschlossen. In den
Stellungnahmen wäre unter anderem als Reisezweck die Gründung eines
Unternehmens im Ausland, der Grundstücksankauf sowie die Beteiligung an
ausländischen Firmen angeführt worden. In wie weit diese Kosten nun
direkt mit der Bw. in Zusammenhang stünden, wäre nicht aufgeklärt
worden. Es wäre auch keiner der oben angeführten Punkte realisiert
worden. Da unbestrittenermaßen ein großes persönliches
Interesse an den Reisen nach Israel vorgelegen wäre und ein Nachweis, der
den betrieblichen Zusammenhang aller Reisen hervorgehoben hätte, nicht
erbracht worden wäre, wären die Aufwendungen als verdeckte
Ausschüttungen an den Gesellschafter behandelt worden. Hinsichtlich der
Reisen in die Schweiz wäre vorgebracht worden, "dass diese
hauptsächlich mit der Wertpapierverwaltung zusammenhängen ..." und
daher würden diese Ausgaben nicht in die verdeckte Gewinnermittlung
einbezogen, sondern als Kosten der Wertpapierverwaltung behandelt.
|
|
1994/1995
|
1995/1996
|
1996
|
1997
|
geltend gem. Reiseaufw.
|
256.724,65
|
182.184,73
|
206.169,64
|
463.571,35
|
davon für WP-Verwaltg.
|
-92.304,77
|
-127.944,51
|
-86.528,70
|
-239.046,67
|
verbl. Aufw.=verd. Auss.
|
164.419,88
|
54.240,22
|
119.640,94
|
224.524,68
|
KESt-Satz in Hundert
|
22%
|
22%
|
25%
|
25%
|
KESt
|
46.375,00
|
15.299,00
|
39.880,00
|
74.842,00
|
SZ
|
927,00
|
306,00
|
798,00
|
1.497,00
|
verd.
Gewinnaussch. bru
|
211.721,88
|
68.845,22
|
160.318,94
|
300.863,68
Sonstige Zurechnungen betrafen
Repräsentationsaufwendungen und nicht anerkannte Polizeistrafen.
Für die Jahre 1995 und 1997 errechnete die
Betriebsprüfung keine zusätzliche Körperschaftsteuer, an
Kapitalertragsteuer ergab die Berechnung aufgrund der o.a., den Gesellschafter R
betreffenden Feststellungen für 1994/1995 S 46.375,00, für
1995/1996 S 15.299,00, für 1996 S 39.880,00 und 1997
S 74.842,00.
Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend
erließ das Finanzamt am 18. August 2000 im wiederaufgenommenen
Verfahren einen Körperschaftsteuerbescheid 1995, in dem die
Körperschaftsteuer mit S 15.000,00 festgesetzt wurde und erging am
18. März 2003 ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung für das Jahr 1995 betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO zu dem Bescheid vom
21. Oktober 1997. Weiters erließ das Finanzamt einen Bescheid
gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO für 1995
und führte hiezu aus, dass, da keine Mitunternehmerschaft vorliege, auch
keine gemeinschaftlichen Einkünfte erzielt würden. Ein
Feststellungsverfahren gemäß
§ 188 BAO über eine
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte hätte daher zu
unterbleiben. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass im
Betriebsprüfungsverfahren kein Nachweis über das Entstehen eines
Firmenwertes und dem Vorliegen einer Mitunternehmerschaft erbracht hätte
werden können.
Mit Bescheiden vom selben Tag ergingen im
wiederaufgenommenen Verfahren Körperschaftsteuerbescheide für die
Jahre 1996 und 1997, die den Feststellungen der Betriebsprüfung folgten.
Ebenso erließ das Finanzamt mit Datum vom 18. März 2003
Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung und
jeweils einen Bescheid gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b
BAO für die Jahre 1996 und 1997 am 18. März 2003.
Mit Bescheiden vom 18. Februar 2003 erließ das
Finanzamt vorläufige Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre
1998 bis 2000 und wurden darin berufend auf die Feststellungen der
Betriebsprüfung, dass keine Mitunternehmerschaft vorliege, der
Verlustanteil in Höhe von S 2.843.709,66, die Gewinnanteile in
Höhe von S 1.964.024,62 und von S 2.287,970,62 der Bw.
zugerechnet.
Den Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend
Kapitalertragsteuer folgend erließ das Finanzamt für den Zeitraum 1.
Juli 1994 bis 31. Dezember 1997 einen Bescheid betreffend
Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen i.H.v. S 176.396,00.
Mit Schriftsätzen vom 22. September 2000 wurden
Berufungen u.a. gegen die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1995 bis
1997 sowie gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid bezüglich
Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen eingebracht. Die Bw. stellte den Antrag auf
Aufhebung der bekämpften Bescheide und Neuausfertigung in den Punkten einer
darzulegenden Berufungsbegründung, die bis 15. Oktober 2000
nachgereicht werden sollte. Nach weiteren Fristerstreckungsanträgen vom
13. Oktober und 27. Oktober 2000 langten beim Finanzamt am
9. November 2000 die Berufungsbegründungen ein. Darin führt die
Bw. zunächst aus, dass auch bei der kaufmännischen Verwaltung der
Ambulatorien ein Firmenwert entstehen könnte und wäre sie zur besseren
Erfüllung ihrer Aufgaben mit Werkvertrag vom 2. November 1993 mit der
wirtschaftlichen Beratung der beiden Ambulatorien beauftragt worden und
wäre im Übrigen eine Halbtagskraft ab 1995 angestellt gewesen. Diese
Tätigkeit wäre nachhaltig und mit Gewinnabsicht ausgeübt worden
und wären daher regelmäßig betriebliche Einkünfte erzielt
worden, sodass systemimmanent die Möglichkeit des Entstehens eines
Firmenwertes gegeben wäre. Da die Bw. über einzelne firmenwertbildende
Faktoren verfügen würde, wäre bei kaufmännischer Verwaltung
der gegebenen Art vom Vorliegen firmenwertbildender Faktoren auszugehen. Eine
betriebliche Tätigkeit bzw. eine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr könne auch dann vorliegen, wenn ein
Abgabepflichtiger nur gegenüber wenigen oder gar nur gegenüber einem
einzigen Auftraggeber tätig werde. Eine Voraussetzung für die
Möglichkeit eines Zusammenschlusses gemäß Art. IV
Umgründungssteuergesetz und damit einer mitunternehmerischen Stellung der
atypisch stillen Gesellschafter wäre das Vorliegen einer betrieblichen
Einkunftsquelle welche auf die durch den Zusammenschluss entstehende
Mitunternehmerschaft übertragen werde. Ein Firmenwert bräuchte weder
am Zusammenschlussstichtag noch bei Abschluss des Vertrages vorhanden sein,
erforderlich wäre lediglich das Vorliegen einer betrieblichen
Einkunftsquelle. Ob später tatsächlich ein Firmenwert entstehe oder
entstehen könne, wäre für die Anerkennung einer
Mitunternehmerschaft nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgeblich
wäre alleine, ob eine betriebliche Einkunftsquelle gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 vorliege. Da nach beiden Verträgen
sowohl eine Beteiligung an den stillen Reserven als auch am Firmenwert vorliege,
würden nach Ansicht der Bw. Beteiligungen in der Form eines Mitunternehmers
nach § 23 Z. 2 EStG 1988 vorliegen. Die Bw. stellte den
Antrag, die Bescheide gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b
BAO für alle genannten Mandanten ersatzlos aufzuheben und eine einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188
BAO durchzuführen.
Hinsichtlich der Feststellung der Betriebsprüfung in
Tz. 20 betreffend verdeckte Ausschüttung führte die Bw. aus, dass
die Betriebsprüfung in ihrer Argumentation die Tätigkeit der
Verwaltung von Ambulatorien und die der Wertpapierverwaltung vollständig
getrennt hätte. Die beiden Geschäftsbereiche wären jedoch
ergänzend zu sehen und somit beide betrieblicher Natur. Da die Betreuung
der Wertpapierverwaltung durch R. erfolgt wäre, hätte die
Betriebsprüfung das wirtschaftliche Eigentum auf R. übertragen. Nach
§ 124 Abs. 1 lit. d BAO würden "Wirtschaftsgüter,
über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt",
diesem zugerechnet (wirtschaftliches Eigentum). In der Regel würde das
zivilrechtliche mit dem wirtschaftlichen Eigentum übereinstimmen.
Unbestritten wäre, dass die Bw. zivilrechtlicher und auch wirtschaftlicher
Eigentümer der Wertpapiere wäre, da die Wertpapierdepots auf die Bw.
lauten würde, auch das wirtschaftliche Eigentum gegeben wäre, da das
Unternehmerrisiko bei der Bw. liegen würde. Alleine aus der Tatsache, dass
R. für die Verwaltung der Wertpapiere in der inneren Struktur der Bw.
zuständig gewesen wäre (er wäre auch nach außen als
Vertreter der Bw. gegenüber den Brokern aufgetreten) könne noch kein
wirtschaftliches Eigentum abgeleitet werden. Die Wertpapierverwaltung wäre
im Übrigen eine zusätzliche Betätigung gewesen, die unter anderem
dazu dienen sollte, die geplanten Projekte wie den Aufbau von Ambulatorien z.B.
in Israel und in Osteuropa zu finanzieren. Es wäre versucht worden, das
eingesetzte Kapital am Finanzmarkt zu vermehren. Dem Steuerpflichtigen
stünde die Wahl seiner Finanzierungsmittel frei. Wie ersichtlich wäre,
bestünde ein enger Zusammenhang zwischen der Verwaltung der Ambulatorien
und der Wertpapierverwaltung. Darüber hinaus wäre zu bemerken, dass im
Zuge der Betriebsprüfung nicht untersucht worden wäre, ob die
Tätigkeit im Wertpapierbereich über das Verwalten hinausgegangen
wäre. Es wäre zu prüfen gewesen, ob die Grenze zum
Wertpapierhandel überschritten worden und eine gewerbliche Tätigkeit
entstanden wäre. Da die Verordnung zur Wertpapierverwaltung erst 1996
ergangen wäre, wäre für den Zeitraum davor zwischen Verwaltung
der Ambulatorien und Wertpapierhandel zu unterscheiden. Nach den vom BFH
genannten Kriterien, wäre die Wertpapierverwaltung der Bw. weit über
die Tätigkeit einer privaten Vermögensverwaltung hinausgegangen und
wären sowohl der Wertpapierhandel und die daraus erwirtschafteten Verluste,
als auch die dazugehörende Fremdfinanzierung im Rahmen der GmbH und
atypisch stillen Gesellschaft steuerlich anzuerkennen gewesen. Für die
Verwaltung der Ambulatorien wären die Geschäftsführerin, S., eine
externe Firma für die Datenverarbeitung sowie eine Halbtagskraft
zuständig gewesen, die Wertpapier An- und Verkäufe wären auf
Anordnung und unter Aufsicht von R. durchgeführt worden, der in seinem
Hauptberuf als Arzt auch tätig gewesen wäre. Die Verwaltung und der
Handel von Wertpapieren wäre daher allein durch R. erfolgt.
Zum Ersuchen der Betriebsprüfung, den Zweck der
betrieblich veranlassten Reisen nach Zürich, Israel, London, Krakau und
Prag nachzuweisen, wobei Zürich und Israel den Schwerpunkt gebildet
hätten, räumte die Bw. zunächst ein, dass die Reisen nach
Zürich von der Betriebsprüfung steuerlich anerkannt worden wären,
da sie Verhandlungen und Besprechungen mit den Wertpapierbrokern beinhaltet
hätten. Hinsichtlich der von H. und R. unternommenen Reisen nach Israel
wäre das angenommene große persönliche Interesse nicht
näher erörtert worden, jedoch wäre im Zuge der
Betriebsprüfung mehrmals dargelegt worden, dass die Bw. in Israel
Ambulatorien in den Städten Tel Aviv, Bersheba und Haifa gründen
hätte wollen, die entsprechend den Ambulatorien in Wien organisiert gewesen
wären, da diese Art der medizinischen Versorgung in Israel nicht gegeben
wäre und die Bw. hier eine Marktlücke mit großen Gewinnchancen
erblickt hätte. Da jedoch auch in Israel Sparmaßnahmen im
Gesundheitssektor ergriffen worden wären, wäre es nicht geglückt,
einen Vertrag mit der allgemeinen Krankenversicherung zu erhalten, sodass das
Projekt nicht zustande gekommen wäre. Der Betriebsprüfung wäre in
diesem Zusammenhang Korrespondenz bezüglich eines Grundstücksankaufes
vorgelegt worden, da die Bw. wiederum für die Verwaltung der Ambulatorien
in Israel zuständig hätte sein sollen. Die Kosten für die Reisen
stünden direkt mit der Bw. in Zusammenhang, da die Bw. eine 100 %ige
Tochterfirma für diese Ambulatorien hätte gründen wollen. Ein
diesbezüglicher Beschluss der Generalversammlung wäre der
Betriebsprüfung vorgelegt worden. Die Bw. hätte weiters versucht, den
Vertrieb für diverse medizinische Spitzengeräte für
Österreich und Osteuropa zu erhalten, die in Israel entwickelt worden
wären. Beide Projekte wären sehr kompliziert und langwierig gewesen
und diese Reisen wären mit betrieblich veranlassten Besprechung,
Besichtigungen usw. verplant gewesen, sodass keine private Mitveranlassung
gegeben gewesen wäre. Die Bw. wies weiters auf die Judikatur hin, dass eine
betriebliche Veranlassung dann gegeben wäre, wenn die aus den Ausgaben
resultierenden Leistungen überwiegend betrieblich wären. Weiters
wäre die betriebliche Veranlassung dann nicht in Abrede zu stellen, wenn
der wirtschaftliche Erfolg nicht eintrete. Hinsichtlich der Reisen nach
Osteuropa führte die Bw. aus, dass dort beabsichtigt gewesen wäre,
Immobilien zu erwerben und zu entwickeln, sowie sich an osteuropäischen
Firmen zu beteiligen. Weiters wären im Jahr 1996 Objekte in Prag zwecks
Errichtung eines Ambulatoriums besichtigt worden. In Israel hätte die Bw.
außerdem versucht eine Konzession für ein Casino im Süden des
Landes und eine Beteiligung an einem Forschungs- und Industriepark zu erhalten.
Hinsichtlich der weiteren Hinzurechnungen in Tz. 20c
des Betriebsprüfungsberichtes führte die Bw. aus, dass jeweils
Überweisungsträger über $ 31.935,00 sowie über
$ 76.052,00 zugunsten einer Consulting- und Managementfirma vorgelegt
worden wären. Bezüglich der $ 28.475,00 wäre vom
Vicepräsident einer Brokerfirma glaubwürdig mitgeteilt worden, dass es
sich um Gebühren für eine Beraterfirma handeln würde, ein Beleg
hätte jedoch nicht nachgereicht werden können, da diese Firma nur die
Kontoauszüge und nicht die dazu gehörenden Überweisungsbelege
mikroverfilmen würde. Bezüglich der $ 29.048,00 könne kein
Nachweis erbracht werden, wobei jedoch feststünde, dass dieser Betrag nicht
aus den Wertpapierdepots entnommen worden wäre, da ein diesbezüglicher
Eingang nicht am Bankkonto der Bw. aufscheinen würde.
Dem Schriftsatz beigeschlossen war die Kopie einer
Vereinbarung des R. als Inhaber von A. und E., in der die Bw. beauftragt wurde,
die Verwaltung von A. und E. zu vereinfachen und folgende Verwaltungsarbeiten
durchzuführen: Krankenkassenabrechnungen und Überprüfung der
Eingangszahlungen, Buchhaltung, Personalabrechnung, diverse
Sekretariatsarbeiten, Interviews mit potentiellen neuen Mitarbeitern,
Beschaffung von Arbeitsgenehmigungen und Unterkunft für Ausländer,
usw.. Die Vereinbarung über das Entgelt sollte nach dreimonatiger Probezeit
und der Höhe der aufgelaufenen Kosten erfolgen. Die Übertragung der
Verwaltungstätigkeit sollte mit 1. Mai 1991 beginnen. Die Kopie weist
in der letzten Zeile das Datum 2.5.1991 auf. Weiters wurde die Kopie eines
Werkvertrag, abgeschlossen zwischen der Bw. und S. übermittelt, aus der
hervorgeht, dass S. als wirtschaftlicher Berater von A. und E. eingesetzt wird.
Aus diesem geht hervor, dass die Begründung eines Dienstverhältnisses
ausdrücklich ausgeschlossen wird und der Ort der Erbringung der Leistung im
Regelfall im Büro des S. in O. liegt, es jedoch möglich wäre,
dass sich in Ausnahmefällen dieser Ort nach den Erfordernissen des
jeweiligen Auftrages bestimme. Unter Punkt 3. wurden folgende Leistungen des S.
aufgeführt: telefonische und persönliche Kontaktaufnahme mit den
zuweisenden Ärzten, Bürotätigkeit, Kontrolle von medizinischen
Geräten, Zubehör und Räumlichkeiten, Aktualisierung und
Bestellung von medizinischen und sonstigen Bedarfsmitteln, Personalführung.
Für diese Tätigkeiten sollte S. die von ihm erbrachten Leistungen
mittels Honorarnoten verrechnen. S. nahm ausdrücklich zur Kenntnis, dass
mit Abschluss dieses Vertrages ein Abzug von Steuern nicht erfolgte und er die
von der Bw. ausbezahlten Honorare seinem Wohnsitzfinanzamt bekannt zu geben
hätte. Durch den Abschluss dieses Werkvertrages sollte auch kein wie immer
geartetes Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Bw. abgeleitet werden.
Dementsprechend übernahm die Bw. keinerlei sozialrechtlichen
Verpflichtungen gegenüber S. Dieser Vertrag hatte ab 2.11.1993 Geltung.
In der Stellungnahme zur Berufung erklärte die
Betriebsprüfung, dass eine Aufsplittung der beiden im Rechenwerk erfassten
Bereiche "kaufmännische Verwaltung von Ambulatorien" und
"Wertpapierverwaltung" vorgenommen worden wäre. Die von der steuerlichen
Vertretung in den Erklärungen der atypisch stillen Gesellschaft erfassten
Vorgänge hinsichtlich der "Wertpapierverwaltung" wären ausgegliedert
und direkt R. zugerechnet worden. Für den Rest "Verwaltung von
Ambulatorien" wäre, da nach Ansicht der Betriebsprüfung keine stillen
Reserven und kein Firmenwert entstünden, das Vorliegen einer echten stillen
Gesellschaft zugrunde gelegt worden. Hinsichtlich der Reisen merkte die
Betriebsprüfung an, dass die Bw. per Geschäftsschluss 31.12.2000
Eigner von 45.000 Aktien einer Firma sei, die als Nachweis für die
betriebliche Veranlassung der seit mindestens 1993 vorgenommenen Reisen nach
Israel gelten sollten. Hinsichtlich der von der Betriebsprüfung nicht als
Betriebsausgabe anerkannten Überweisung führte die
Betriebsprüfung an, dass die steuerliche Vertretung mehrmals aufgefordert
worden wäre, Unterlagen beizubringen, woraus ersichtlich wäre, dass
die Zahlungen betriebliche Aufwendungen betrafen.
In einer Berufungsergänzung vom 30. November 2000
stellte die Bw. fest, dass S. kaufmännischer Leiter gewesen und die Firma
A. zu 100 % im Alleinbesitz von R. gewesen wäre. Ergänzend
führte sie aus, dass die Bw. für die kaufmännische Verwaltung von
A. und E. zuständig gewesen wäre, zusätzlich hätte sich die
Bw. mit der wöchentlichen Berechnung des price/earning ratio, mit der
Auswertung der täglichen Frequenzen, mit der Wartung von Patienten und mit
der Führung von diversen Statistiken für A. und E. beschäftigt.
Ergänzend zur Tz. 20 des Betriebsprüfungsberichtes teilte sie
mit, dass sich die Bw. nicht ausschließlich mit dem Wertpapierhandel, also
Futures und Optionen, sondern auch mit dem Warenterminhandel (Kontrakte und
Commodities) beschäftigt hätte. Hinsichtlich der Tz. 36 des
Betriebsprüfungsberichtes teilte sie mit, dass die geltend gemachten Reisen
rein betrieblich veranlasst 1 - 4 bis Tage gedauert hätten und keine
private Mitveranlassung gewesen wäre.
Die Bw. wurde vom Finanzamt mit jeweils vorläufigen
Bescheiden vom 18. Februar 2003 zur Körperschaftsteuer für die
Jahre 1998 bis 2000 veranlagt. Die Abgabenbehörde begründete die
Vorläufigkeit mit dem noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahren.
Mit Schriftsatz vom 13. März 2003 erhob die Bw.
das Rechtsmittel der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide
für die Jahre 1998 bis 2000 und begründete diese inhaltlich ident mit
der Berufung betreffend die Vorjahre.
Einsicht genommen wurde unter anderem in den
Veranlagungsakt, in die abgegebenen Erklärungen sowie in die
Jahresabschlüsse der Jahre 1995 bis 2001, sowie in den Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung.
Aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der betreffenden
Jahre gehen unter anderem die Erlöse aus der Verwaltungstätigkeit
hervor, sowie die Aufwandspositionen betreffend Personalaufwand/Gehälter,
Kfz-Aufwand, Transport-, Reise- und Fahrtaufwand, Miet- und Pachtaufwand,
Fremdleistungen/Provisionen (d.i. Geschäftsführervergütungen und
Honorare freier Mitarbeiter), Büroaufwand, Repräsentationsaufwand
sowie Aufwand für Rechts- und Beratungstätigkeiten, Datenverarbeitung.
Aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung betreffend
der Jahre 1995 bis 1997 sind u.a. eine Kopie des Darlehensvertrages zwischen der
darlehensgebenden Bank und R. aufliegend sowie teilweise Abrechnungen vom im
Ausland gehaltenen Wertpapierkonten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 260 BAO hat der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch
Berufungssenat über Berufungen gegen Bescheide der Finanzämter zu
entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Entscheidung über
Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten, außer die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wird beantragt oder vom
Referenten verlangt (§ 282 BAO). Die Mitglieder des UFS sind in
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (§ 271 BAO),
unabsetzbar (§ 6 Abs. 3 UFSG) und unversetzbar (§ 16
Abs. 4 UFSG).
Ist die Berufung weder zurückzuweisen noch als
zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären, so kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (§ 289 Abs. 1
BAO). Außer in den Fällen des § 289 Abs. 1 BAO hat der
UFS immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO).
Gemäß
§ 114 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabenpflichtigen nach den
Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden. Zu
diesem Zwecke haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu
erforschen und von amtswegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind.
Aus dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung und der Amtswegigkeit des Verfahrens folgt, dass sich der UFS in
seiner Entscheidung nicht auf die Behandlung des Streitpunktes beschränken
kann, wenn an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides
berechtigte Zweifel bestehen oder eine Rechtswidrigkeit offenkundig ist. Die
Verpflichtung zur Rechtmäßigkeitskontrolle erstreckt sich auf den
gesamten angefochtenen Bescheid und betrifft in gleichem Maße
Bescheidabänderung zugunsten und zum Nachteil des Abgabepflichtigen.
Nach § 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der
Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit
außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
Unter verdeckten Ausschüttungen im Sinn des
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 sind alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an ihren Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der
Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Die
Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein,
dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt werden soll.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist daher auch dann anzunehmen, wenn
Dritte aufgrund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der
Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der
Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ebenso strenge Maßstäbe
anzulegen, wie für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen. Die Vereinbarung muss demnach nach Außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen werden (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0074). Diese
Erfordernisse müssen kumulativ vorhanden sein.
Im vorliegenden Fall wurden folgenden Ermittlungen, die
für die Abgabenfestsetzung von Bedeutung sein können, unterlassen:
Aus dem im Arbeitsbogen inliegenden Kreditvertrag zwischen
der Gläubigerbank und R. geht hervor, dass im Jahr 1990 R. ein Darlehen
über S 18 Mio. zur anteiligen Finanzierung des Ausbaus von
Dachböden, von Wohnungsverbesserungen und von Lifteinbauten in vier
Miethäusern und anderer Vorhaben erhalten hat. Aus den dem UFS vorliegenden
weiteren Unterlagen ist ersichtlich, dass R. im Jahre 1993 der Bw. ein Darlehen
in Höhe von S 14 Mio. gewährte. Laut Angaben des damaligen
steuerlichen Vertreters sollten die von R. aufgenommenen Gelder durch die Bw. in
Wertpapieren angelegt werden, um ihm als Alleingesellschafter einen finanziell
abgesicherten Lebensabend gewähren zu können. Laut Auskunft der
steuerlichen Vertretung existieren für diese Geldübertragungen keine
schriftlichen Vereinbarungen. Im Lichte dieses Umstandes, dass der alleinige
Gesellschafter der Bw. ein Darlehen gewährt, wurde von der
Betriebsprüfung unterlassen zu untersuchen, ob diese Vereinbarung
steuerlich anzuerkennen ist, da aus den Bilanzen für die
berufungsgegenständlichen Jahre ersichtlich ist, dass jährlich
Zinszahlungen durch die Bw. von zumindest ca. S 900.000,-- ertragsmindernd
an den Gesellschafter geflossen sind. Entsprechend dem fremdüblich
abgeschlossenen Kreditvertrag zwischen der Bank und R. im Jahre 1990 wird das
Finanzamt daher zu untersuchen haben, ob der behauptete, zwischen R. und der Bw.
abgeschlossene Kreditvertrag nach Außen ausreichend zum Ausdruck kam, in
welcher Höhe Zinsen zur Zahlung vereinbart wurden, zu welchen Zeitpunkten
die Zinsen zu zahlen waren, zu welchen Zeitpunkten das Kapital an den
Gesellschafter rückgeführt werden sollte, welche Regelungen für
den Fall eines Zahlungsverzuges getroffen worden waren, welche Sicherstellungen
die Bw. ihrem Gesellschafter leistete, ob dem Gesellschafter als Kreditgeber
besondere Stornomöglichkeiten des Kreditvertrages eingeräumt wurden,
ob und wenn ja welche Laufzeit des Kreditvertrages vereinbart war, wer die zu
entrichtenden öffentlichen Abgaben und anfallenden Barauslagen trug sowie
ob eine Gerichtstandvereinbarung existiert. Letztlich wird das Finanzamt auch zu
untersuchen haben, ob ein solcher Darlehensvertrag unter den gleichen
Bedingungen auch unter Fremden abgeschlossen worden wäre.
Der Tz. 20 des Betriebsprüfungsberichtes ist auch
zu entnehmen, dass, obwohl R. keine Funktion in der Bw. hatte und die
Geschäftsführerin H. (seine Gattin) keinerlei Kenntnisse über
Wertpapierhandel, insbesondere über Futures and Options u.dgl. hatte, R.
alleine diese der Bw. angeblich übergebenen Geldmittel durch Anlegen in
Wertpapieren verwaltete. Es ist daher zu klären, wem diese veranlagten
Geldmittel zuzurechnen sind, und in der Folge daher wem der Spesenaufwand
zuzurechnen sein wird. Denn sind die veranlagten Beträge tatsächlich
R. zuzurechnen, so sind diesem auch die der Bw. in Rechnung gestellten Spesen,
Manipulationsgebühren und der sonstiger Aufwand zuzurechnen. Diese sind vom
Finanzamt in ihrer tatsächlichen Höhe festzustellen. Als
tatsächlich dem R. zugeflossene Mittel wären diese als verdeckte
Gewinnausschüttung zu qualifizieren und der Kapitalertragsteuer zu
unterziehen.
Entsprechend dem oben Gesagten liegen verdeckte
Gewinnausschüttungen vor, wenn diese nicht nur direkt dem Gesellschafter
zufließen, sondern auch Personen in den Genuss von Geldleistungen der
Gesellschaft kommen, die alleine ihre Ursache im Naheverhältnis zu einem
Gesellschafter der Bw. hat. Die für Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen geltenden Grundsätze gelten auch für diese
Verträge und sind wegen Wegfalls der sonst bei Vertragsabschlüssen
typischerweise zu unterstellenden Interessengegensätze aus dem Gebot der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung die gleichen Anforderungen zu
erheben. Laut dem der Berufung beigeschlossenen Werkvertrag ist mit der
kaufmännischen Führung S. betraut gewesen, während in den
Ambulatorien angestellte Ärzte Dienst verrichteten. Das Finanzamt hat es
aber unterlassen zu untersuchen, ob mit der gleichzeitig beschäftigten
Geschäftsführerin H ein Vertrag für ihre
Geschäftsführertätigkeit besteht und ob und wenn ja in welchem
Ausmaß der Geschäftsführervergütung an H. (der Ehefrau des
alleinigen Gesellschafters R.) eine angemessene Leistung in ihrer
Geschäftsführertätigkeit gegenübersteht. Für den Fall,
dass die Entlohnung nicht der erbrachten Leistung der
Geschäftsführerin entsprach, wird das Finanzamt den geltend gemachten
Aufwand für die Geschäftsführerin zu reduzieren und dies in dem
entsprechenden Ausmaß als verdeckte Gewinnausschüttung zu
qualifizieren und anschließend der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen
haben.
Da laut Werkvertrag mit S. dieser die Berechtigung hatte,
nicht am Sitz der Bw., sondern in seinen eigenen Büroräumlichkeiten
die Geschäfte laut Werkvertrag für die Bw. abzuführen wäre
weiters zu untersuchen gewesen, ob und inwieweit tatsächlich die
Büroräumlichkeiten an der Geschäftsanschrift der Bw. in Benutzung
waren und inwieweit der geltend gemachte Büroaufwand für Miete,
Reisen, Fahrt- und Kfz-Aufwand betrieblich veranlasst war. Zusätzlich
wäre zu beachten, dass die Geschäftsanschrift der Bw. ident mit der
Wohnanschrift von H. und R. und zeitweise mit einem der verwalteten Ambulatorien
war. Aufgrund dieser Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass Teile
des geltend gemachten Aufwandes privat mitveranlasst waren und daher in einem
noch festzustellenden Ausmass eine verdeckte Ausschüttung an den
Gesellschafter darstellen.
Die vom Finanzamt für die Jahre 1998 bis 2000
vorläufig erlassenen Körperschaftsteuerbescheide sind aufzuheben, da
die Darlehenzins- und Spesenrückflüsse in diesen Jahren ihre Ursache
in den zu untersuchenden Vorgängen betreffend den o.a. Darlehensvertrag
haben und Feststellungen des Finanzamtes darüber Auswirkungen auf die
Bescheide dieser Jahren haben.
Zusätzlich wird das Finanzamt zu untersuchen haben,
dass die Geschäftsführerin H. laut den vorliegenden Bilanzen
letztmalig im Jahr 1997 eine Geschäftsführervergütung erhielt,
aber in den Folgejahren eine solche nicht mehr aufscheint. Dies ist umso
bemerkenswerter, als in den Anhängen zu den Bilanzen der Jahre 1998 bis
2000 auch die Zahl der Angestellten mit jeweils "0" angegeben wurde. In wieweit
daher der geltend gemachte Aufwand durch welche Art von betrieblicher
Tätigkeit der Bw. bedingt ist, wird vom Finanzamt im Verfahren zu
klären sein und allenfalls zu Feststellungen einer verdeckten
Ausschüttung zu führen haben.
Insgesamt ist festzuhalten, dass das Finanzamt bei seinen
Ermittlungen die Bw. im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und ihres Rechtes auf
Parteiengehör einzubinden hat.
Die Aufhebung gemäß
§ 289 liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Entsprechend dem Zweck dieser
Norm soll dann eine aufhebende und zurückverweisende Berufungserledigung
erfolgen, wenn wesentliche Teil eines Ermittlungsverfahrens unterblieben sind.
Wird ein erheblicher Teil des vom Finanzamt durchzuführenden Verfahrens auf
den UFS verlagert, wird der Rechtsschutz faktisch verkürzt und die
objektive Kontrollfunktion der Rechtsmittelbehörde
beeinträchtigt.
Gegen eine Aufhebung hingegen spricht, wenn durch einzelne,
exakt definierbare Ermittlungsaufträge eine meritorische Erledigung
möglich ist.
Das Finanzamt hat abgesehen von den vorgenommenen
Ermittlungen betreffend die Wertpapierverwaltung keine Feststellungen
darüber getroffen, inwieweit die dem Gesellschafter zugeflossenen Mittel
als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sind. Das Finanzamt hat
es auch nicht unternommen, die aufgrund der vertraglichen Konstruktion der
Installierung eines de-facto zweiten Geschäftsführers die
Angemessenheit der Bezüge der Erstgeschäftsführerin H. zu
untersuchen und beinahe sämtliche Aufwandspositionen auf ihre betriebliche
Veranlassung hin zu überprüfen. Bei diesen von der Bw. geltend
gemachten Aufwendungen sind wesentliche Sachverhaltsfragen unklar, sodass noch
nicht absehbar ist ob und in welcher Höhe diese zu berücksichtigen
sind. Eine Entscheidung hierüber setzt eine grundlegende Ermittlung
über die tatsächliche Sachlage - unter Wahrung des Mitwirkungsrechtes
der Bw. - voraus, die entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes von der
Abgabenbehörde erster Instanz anzustellen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
##
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2354-W/02
- Stammnummer
- 37655
- Gültig
- 07.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF