Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0341-I/08
Steuerbemessung für Zinsschenkungen unter Berücksichtigung der Vorerwerbe iSd § 11 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0341-I/08vom 07.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 3. April 2008 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm
§ 11 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141,
idgF, im Betrag von € 374,12 festgesetzt. Die Fälligkeit
des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut dem "Schuldschein" vom 24. Feber 1997 hatte T (=
Berufungswerber, Bw) von seiner Tante J ein unverzinsliches Darlehen in
Höhe von ATS 1,300.000 zugezählt erhalten. Vereinbart wurde eine
Rückzahlung in 148 Monatsraten, Beginn November 1997, wie folgt:
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je 12 Raten
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Rückzahlung
gesamt
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im 1. Jahr
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ATS 80.000
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im 2. Jahr
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85.000
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im 3. Jahr
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90.000
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im 4. Jahr
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95.000
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im 5. Jahr
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100.000
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im 6. Jahr
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105.000
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im 7. Jahr
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110.000
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im 8. Jahr
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115.000
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im 9. Jahr
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120.000
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im 10. Jahr
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120.000
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im 11. Jahr
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120.000
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im 12. Jahr
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120.000
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+ 4 Raten
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40.000
Betreffend die Zinsschenkungen für die Jahre 1998 bis
einschließlich 2002 hatte das Finanzamt mit Bescheid vom 7. August 2002
Schenkungssteuer im Betrag von € 2.460,99 vorgeschrieben. Über
die dagegen erhobene Berufung hatte der UFS mit Berufungsentscheidung vom
10. März 2003, RV/0632-I/02, abschließend dahingehend
entschieden, dass der Berufung teilweise stattgegeben und die Schenkungssteuer
im Betrag von € 2.403,80 festgesetzt wird. Dem zugrunde gelegen war
die vom Bw außer Streit gestellte Zinsersparnis (= 5,5 % der pro Jahr
aushaftenden Schuld) von gesamt ATS 281.645,83, die sich laut dem dortigen
Berufungsvorbringen des Bw (Berufung vom 4. September 2002), wozu ua. die
Kontobelege betr. die Rückzahlungen der Jahre 1997 bis 1999 vorgelegt
worden waren, folgendermaßen zusammengesetzt hat: 1998: ATS
66.320,83 1999: ATS 61.600,00 (€ 4.476,65) 2000: ATS
56.604,17 (€ 4.113,58) 2001: ATS 51.333,33
(€ 3.730,54) 2002: ATS 45.787,50
(€ 3.327,51). Festgehalten wird, dass demnach die Zinsersparnis
der Jahre 1999 bis 2002 in Summe ATS
215.325 bzw. € 15.648,28
ergibt.
Mit Bescheid vom 3. März 2006 hatte das Finanzamt
hinsichtlich der Zinsersparnis für die Jahre 2003 bis einschließlich
2005 die Schenkungssteuer, unter Berücksichtigung der Vorschenkungen iSd
§ 11 ErbStG, im Betrag von € 886,08 festgesetzt. Der dagegen
erhobenen Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 16. März 2006
Folge gegeben und die Steuer mit € 883,68 vorgeschrieben, dies unter
Berücksichtigung der vom Bw in der Berufung ermittelten Zinsersparnis wie
folgt: 2003: € 2.904,49 2004:
€ 2.461,49 2005: € 1.998,50; in Summe
€ 7.364,47.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 3.
April 2008, StrNr, hat das Finanzamt ausgehend von einer Zinsersparnis von
gesamt € 3.597,14 für die Jahre 2006 bis 2008 unter
Berücksichtigung der Vorschenkung von € 7.364,47 (Jahre 2003 bis
2005, anrechenbare Steuer € 553,92) die Schenkungssteuer gem. § 8
Abs. 1 (Stkl. IV) mit € 498,18 festgesetzt (im Einzelnen: siehe
Bescheid vom 3. April 2008).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, die
nunmehr laufende jährliche Tilgung betrage entgegen der Annahme des
Finanzamtes tatsächlich € 8.720,76, woraus sich - lt. dortiger
ausführlicher Aufstellung - die jährliche 5,5%ige Zinsersparnis
für das Jahr 2006 mit € 1.518,86, für das Jahr 2007 mit
€ 1.039,21 und für das Jahr 2008 mit € 559,57, sohin
insgesamt für diesen Zeitraum mit € 3.117,64 ergebe. Die
Schenkungssteuer ermittle sich hieraus, da seit 1997 mehr als 10 Jahre
verstrichen seien und nach Abzug des Freibetrages von € 440, mit 8 %
in Höhe von € 214,16 und sei lediglich in diesem Betrag
festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 18. April 2008 wurde
der Berufung mit der Begründung, gemäß
§ 11 ErbStG seien
alle Vorerwerbe der letzten 10 Jahre zu erfassen, teilweise Folge gegeben und
die Schenkungssteuer mit € 374,04 festgesetzt. Die Vorerwerbe wurden
dabei mit einem Betrag von € 22.956,12 angesetzt und die
diesbezüglich anrechenbare Steuer mit € 2.701,92
berücksichtigt. Die Zinsersparnis für 2006 bis 2008 wurde, den Angaben
des Bw folgend, mit € 3.117,64 in die Bemessung miteinbezogen
(Berechnung im Einzelnen: siehe BVE).
Im Vorlageantrag wurde darauf repliziert, nach der schwer
nachvollziehbaren Begründung der BVE ergebe sich eine anrechenbare Steuer
von € 2.701,92, wohingegen der Bw tatsächlich zunächst
€ 2.403,80 und zuletzt € 883,68, sohin in Summe
€ 3.287,48, an Steuern entrichtet habe. Nach Abzug dieser
anrechenbaren Steuer von der vom Finanzamt in der BVE ermittelten Steuer in
Höhe von € 3.075,96 für den Gesamterwerb ergebe sich
für den Bw eine Gutschrift von € 211,52. Laut Tilgungsplan ergebe
sich die Zinsersparnis (5,5 % fiktive Zinsen) der letzten 10 Jahre wie
folgt:
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Jahr
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Schenkung, in €
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1999
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4.040,61
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2000
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3.677,55
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2001
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3.367,17
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2002
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2.887,51
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2003
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2.904,49
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2004
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2.461,49
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2005
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1.998,50
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2006
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1.518,86
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2007
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1.039,21
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2008
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559,57
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Summe
|
24.454,95
Nach Abzug des Freibetrages von € 440 betrage
sohin der Gesamterwerb € 24.014,95, und nicht, wie vom Finanzamt
ermittelt, € 25.633,76. Der Bescheid sei daher aufzuheben bzw.
insoweit abzuändern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung
im Sinne des Gesetzes nach Z 1 jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes sowie nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit
der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei
Gewährung eines zinslosen Darlehens an einen Angehörigen liegt es
nahe, dass der Darlehensnehmer begünstigt werden soll (VwGH 31.3.1999,
98/16/0358, 0359; VwGH 9.11.2000, 99/16/0482).
Dass gegenständlich zinslos gewährtes Darlehen im
Umfang der Zinsersparnis dem Grunde nach schenkungssteuerpflichtig ist, steht
mittlerweile außer Streit und wird hiezu auf die eingangs genannte
Entscheidung des UFS vom 10. März 2003, RV/0632-I/02, verwiesen, worin
erkannt wurde, dass die Voraussetzungen für die begehrten Steuerbefreiungen
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 9 und Z 11 ErbStG nicht vorliegen.
In Streit gezogen ist gegenständlich allein noch die
Bemessung der Schenkungssteuer der Höhe nach für die Zinsersparnis der
Jahre 2006 bis 2008 unter Berücksichtigung der Vorschenkungen.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 ErbStG sind mehrere
innerhalb der letzten 10 Jahre von derselben Person anfallende
Vermögensvorteile in der Weise zusammen zu rechnen, dass dem letzten Erwerb
die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und
von der Steuer für den Gesamterwerb die Steuer abgezogen wird, welche
für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen
wäre. Mit der durch § 11 ErbStG angeordneten Zusammenrechnung
mehrerer Erwerbe soll sichergestellt werden, dass sich die Freibeträge, die
das Gesetz zur Entlastung vorsieht, innerhalb eines zehnjährigen
Zusammenrechnungszeitraumes nur einmal auswirken und sich der anzuwendende
Steuersatz nach dem Gesamtbetrag der Erwerbe bestimmt, so dass der
Progressionseffekt des nach Wertstufen gestaffelten Tarifes durch Aufteilung
einer Zuwendung in mehrere Zuwendungen nicht umgangen werden kann (vgl. VwGH
20.8.1998, 95/16/0298).
Festgehalten wird, dass die Zinsschenkungen für die
Zeiträume 2003 bis 2005 im Betrag von gesamt
€ 7.364,47 sowie für 2006
bis 2008 im Betrag von gesamt
€ 3.117,64 - wie vom Bw
bekannt gegeben und vom Finanzamt glaublich anerkannt - außer Streit
stehen.
Hinsichtlich des weiteren, im Rahmen der Anwendung des
§ 11 ErbStG als maßgebend zu betrachtenden Zeitraumes der
Vorschenkungen 1999 bis 2002 hat
allerdings der Bw nunmehr im Vorlageantrag vom 20. Mai 2008 die Zinsersparnis im
Betrag von lediglich gesamt
€ 13.972,84 angeführt.
Dies steht aber in Widerspruch zu seinen vormaligen Angaben in der
Berechnungsdarstellung lt. Berufung vom 4. September 2002, wonach er selbst die
Zinsersparnis für diesen Zeitraum mit
€ 15.648,28 berechnet hat und
welche Zahlen dazumal von Finanzamt und UFS anerkannt und der Steuerbemessung
zugrunde gelegt worden waren. Es ist auch nicht zu übersehen, dass der Bw
die damalige Berechnung teils durch Kontobelege betr. die tatsächlich
getätigten Rückzahlungen nachgewiesen hatte. Aufgrund der vorliegenden
Umstände sieht daher der UFS keine Veranlassung, von den ursprünglich
bekannt gegebenen Beträgen, aufgrund derer die letztlich
rechtskräftigen Steuervorschreibungen erfolgten, abzugehen. Es ist daher
von folgenden Zinsschenkungen der letzten 10 Jahre auszugehen: 1999 -
2002: € 15.648,28 2003 - 2005: € 7.364,47,
Vorschenkungen sohin zusammen
€ 23.012,75; 2006 -
2008: € 3.117,64, Gesamterwerb sohin
€ 26.130,39.
Entgegen dem Dafürhalten des Bw ist auch nicht die
sämtliche für die Vorjahre entrichtete Steuer, welche auch jene
für das Jahr 1998 umfaßt, als anrechenbare Steuer iSd § 11
ErbStG von der Steuer für den Gesamterwerb abzuziehen, sondern eben nur
jene, welche auf die Vorschenkungen der Jahre 1999 bis 2005 entfällt. Die
Schenkungssteuer bemißt sich daher wie folgt:
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1. Gesamterwerb
1999 - 2008:
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26.130,39 €
|
abzüglich Freibetrag
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-
440,00 €
|
steuerpflichtiger Gesamterwerb
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25.690,39 €
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davon Schenkungssteuer gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. IV)
ErbStG: 12 % =
|
3.082,85
€
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2. Vorschenkungen
1999 - 2005:
|
23.012,75 €
|
abzüglich Freibetrag
|
-
440,00 €
|
steuerpflichtige frühere Erwerbe
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22.572,75 €
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davon Schenkungssteuer gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. IV)
ErbStG: 12 %
|
2.708,73
€
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3.
Schenkungssteuer:
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für Gesamterwerb
|
3.082,85 €
|
abzüglich anrechenbare Steuer
|
-
2.708,73 €
|
ergibt
|
374,12
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein und war die Schenkungssteuer
für die Zinsschenkungen der Jahre 2006 bis 2008 im Betrag von € 374,12
vorzuschreiben.
Innsbruck,
am 7. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 11 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0341-I/08
- Stammnummer
- 37636
- Gültig
- 07.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF