Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0538-G/06
Säumniszuschlag, Einwendungen gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0538-G/06vom 10.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch DGM
Wirtschaftstreuhand GmbH - Steuerberatung, 8605 Kapfenberg,
Hafendorf 10, vom 29. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 15. Februar 2006 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Als Folge einer bei der Berufungswerberin (= Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 15. Februar 2006)
über den Zeitraum 1.1.2002 bis 31.12.2004 schrieb das Finanzamt der
Berufungswerberin (= Bw.) mit den Haftungs- und Abgabenbescheiden vom
15. Februar 2006 Lohnsteuer für 2002, 2003 und 2004 in der Höhe
von 4.639,16 €, 5.071,78 € und 6.549,23 € zur
Haftung und Zahlung vor. Gleichzeitig wurden für die zu wenig
abgeführten Lohnsteuern gemäß
§ 217 ff BAO
Säumniszuschläge in der Höhe von 2 % der
Bemessungsgrundlage, somit 92,78 €, 101,44 € und
130,98 € festgesetzt.
In der gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, die
Feststellung der Prüferin, von den Dienstnehmern seien keine
ordnungsgemäß geführten Reisekostenabrechnungen und
Fahrtenbücher vorgelegt worden, sei unrichtig. Die Kilometergelder und
Diäten des Dienstnehmers M seien zur Gänze als steuerfrei zu
behandeln. Es werde beantragt, die Lohnabgaben betreffend den Dienstnehmer M
sowie den dafür verhängten Säumniszuschlag zurück zu
erstatten.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der
erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Säumniszuschläge
sind gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung
eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
In der Berufung vom 29. Mai 2006 bringt die Bw.
ausschließlich Einwände gegen die Stammabgabenbescheide (Haftungs-
und Abgabenbescheide vom 15. Februar 2006) vor. Die Festsetzung der
Säumniszuschläge sei (insoweit) unzulässig, als von der
Prüferin die Kilometergelder und Diäten des Dienstnehmers M als
steuerpflichtig behandelt wurden.
Dazu ist festzustellen, dass der Säumniszuschlag eine
objektive Säumnisfolge ist, mit der die Nichtentrichtung einer Abgabe am
Fälligkeitstag sanktioniert wird. Der Säumniszuschlag setzt keine
sachlich richtige Abgabenschuld, sondern bloß eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus. Folglich ergeht ein Säumniszuschlagsbescheid
auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung
sachlich unrichtig oder mit Berufung angefochten ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar/3, § 217 Tz 4, VwGH 26.5.1999, 99/13/0054 oder VwGH
18.9.2003, 2002/16/0072). Aus dieser Rechtslage folgt, dass es nicht
ausschlaggebend ist, ob die dem Säumniszuschlag zu Grunde liegende
Abgabenschuldigkeit der Höhe nach richtig festgesetzt wurde, weil der
Säumniszuschlag von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und
nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu
entrichten ist.
Die
Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur
Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die
Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit; für ein Ermessen ist kein
Spielraum (VwGH vom 11.11.1988, 87/16/0138; 30.5.1995, 95/13/0130).
Im Berufungsverfahren gegen die
Säumniszuschlagsbescheide vom 15. Februar 2006 ist daher die
materielle Richtigkeit der Haftungs- und Abgabenbescheide nicht von Relevanz.
Da die zitierten Haftungs- und Abgabenbescheide
rechtswirksam ergangen sind, die für die Jahre 2002 bis 2004 festgesetzten
Lohnsteuern nicht an den gesetzlichen Fälligkeitstagen 15. Jänner
2003, 15. Jänner 2004 bzw. 17. Jänner 2005 entrichtet wurden
und kein Ausnahmetatbestand nach § 217 Abs. 4 bis 6 BAO vorliegt,
wodurch die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
hinausgeschoben worden wäre, ist die Festsetzung der
Säumniszuschläge nicht als rechtswidrig zu erkennen und die Berufung
daher spruchgemäß abzuweisen.
Hinzuweisen ist allerdings auf die
Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO, wonach im Fall der
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen
hat. Im Falle eines Erfolges der Berufung gegen die Abgaben- und
Haftungsbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 kann somit ein Antrag auf
Anpassung der strittigen Säumniszuschläge im Sinn des
Berufungsbegehrens gestellt werden.
Graz,
am 10. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0538-G/06
- Stammnummer
- 37635
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF