Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1052-W/06
Werbungskosten, KFZ-Kosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1052-W/06vom 05.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw.., vertreten
durch Interrevision Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
m.b.H. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Einkommensteuer
2004 und 2005 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
laut Eigendarstellung Consultant sowie geprüfter Versicherungskaufmann und
als Außendienstmitarbeiter für den Großraum Wien
zuständig. Der Bw. machte für die Jahre 2004 und 2005 diverse
Werbungskosten geltend.
Im Zuge des Verfahrens vor dem
Finanzamt wurden diverse Unterlagen bzw. Rechnungen vorgelegt, wobei die
elektronischen "Fahrtenbücher" nach Eigendarstellung des Bw. einen Nachweis
für die Höhe des Privatanteiles von "20%" der Kfz-Kosten darstellen
sollen. Differenzen zwischen Routenplaner und angeführten Kilometern sollen
dadurch bedingt sein, dass zwischen den einzelnen Kundenbesuchen
Rückfahrten zum Bürostandort stattgefunden haben sollen.
Betreffend das Jahr 2004 wurden
vom Finanzamt laut Aktenlage verschiedene beantragte Werbungskosten gekürzt
("tatsächliche" Kfz-Kosten eines Mercedes incl. Abschreibung,
Kilometergelder eines Audis 8 (Kürzung um "50 %", berechnet von der Summe
der aufgewendeten Kfz-Kosten
abzüglich Kostenersatz),
Repräsentationsaufwendungen (Kürzung um 50 %) und diverse
"Werbematerialien" (Kürzung um 100 %).
Betreffend das Jahr 2005 wurden
die Kfz-Kosten eines Mercedes um 50 % (berechnet von der Summe der aufgewendeten
Kfz-Kosten vor Kostenersatz)
gekürzt.
Die Kürzungen durch das
Finanzamt stellen sich insgesamt wie folgt dar:
|
Jahr
|
Betrag
der Werbungskosten
laut
Erklärung
|
Betrag
der Werbungskosten
laut
Aufgliederung
des
Berufungswerbers
|
gekürzte
gesamte
Werbungskosten
laut
Finanzamt
|
2005
|
7.978,86
|
7.978,86
|
4.000,39
|
2004
|
9.242,85
|
9.149,63
|
5.816,70
Gegen die
Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 wurde das Rechtsmittel der Berufung
erhoben. Der Bw. beantragt für das Jahr 2004 die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides sowie die Festsetzung der Einkommensteuer 2004 auf
Basis der eingereichten Steuererklärung. Betreffend das Jahr 2005 werden
die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die neue Festsetzung der
Einkommensteuer 2005 unter voller Anerkennung der geltend gemachten
Kraftfahrzeugkosten beantragt. In den Berufungsschriftsätzen und
Ergänzungen wird seitens des Bw. zusammenfassend folgendes
ausgeführt:
Die Berufung richtete sich laut steuerlicher Vertretung
gegen die pauschale Kürzung der Kfz-Kosten um 50 %. Die sich ergebenden
Differenzen zwischen angeführten Kilometern und Routenplaner würden
sich offensichtlich aus dem Umstand ergeben, dass bei der Anwendung des
Routenplaners davon ausgegangen worden sei, dass die zurückgelegte
Fahrtstrecke in einer Route durchgeführt worden sei. Dies entspreche jedoch
nicht den Tatsachen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass zwischen den
einzelnen Kundenbesuchen eine Rückfahrt zum Bürostandort stattgefunden
habe. Es entspreche auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass
es gelinge verschiedene Kundenbesuche zeitlich derart abzustimmen, dass die
Fahrt in Einem durchgeführt werden könne. Bei den geltend gemachten
Werbungskosten für das Kraftfahrzeug (wie aus der Beilage zur
Einkommenssteuererklärung 2004 ersichtlich) sei (bereits) von den gesamten
Kfz-Kosten ein Privatanteil in Höhe von 20% ausgeschieden worden,
irrtümlich auch vom Kilometergeld des Audi A4. Wie aus dieser Beilage
ferner hervorgehe, seien ab dem Zeitpunkt 10.3.2004 keine Kilometergelder
verrechnet worden, sondern die gesamten Kraftfahrzeugkosten unter Abzug des
20%igen Privatanteils. Das vorgelegte Fahrtenbuch stelle sohin einen Nachweis
für die Höhe des Privatanteiles dar und sei als solches nicht
Grundlage der Werbungskosten. Ein zweites Kraftfahrzeug werde weiters in der
Familie benutzt (Opel mit der Erstzulassung 1999). Ohne Zweifel sei an der
Ordnungsmäßigkeit von Fahrtenbüchern ein strenger Maßstab
zu legen. Eine Differenz laut Finanzamt von 88 km zwischen der Angabe laut
Servicerechnung und dem Stand laut Fahrtenbuch könne jedoch niemals dazu
führen, dass 50% der betrieblichen Fahrten seitens der Finanzverwaltung
nicht anerkannt werden. Es wäre ja auch durchaus möglich, dass der
Kilometerstand laut Servicerechnung unrichtig sei. Die Voraussetzungen für
die Geltendmachung der Fahrzeugkosten hätten sich im Jahr 2005
gegenüber dem Vorjahr in keiner Weise verändert. Die Fahrten
könnten nicht in einem Zuge durchgeführt werden können, sondern
es sei aufgrund unterschiedlicher Termine hin und wieder die Rückkehr zum
Büro notwendig.
Die Feststellungen des UFS (vgl. Vorhalt des UFS) im
Hinblick auf die nicht berücksichtigte Luxustangente seien außer
Streit zu stellen. Dass die fälschlich als "Fahrtenbuch" vorgelegten
Aufzeichnungen nicht den strengen Kriterien eines Fahrtenbuchs genügten,
gehe schon allein daraus hervor, dass außer den Fahrten zwischen Wohnung
und Dienstort keinerlei andere private Fahrten enthalten seien. Auch könne
der Kilometerstand in Folge des automatischen Fortrechnens nicht dem
tatsächlichen Kilometerstand entsprechen. Hinzu komme, dass der Bw. im
Zeitraum 2004 und 2005 in der Familie stets über mindestens zwei
Kraftfahrzeuge verfügt habe und auch fallweise nicht nur das im
"Fahrtenbuch" angegebene Kraftfahrzeug für die dienstlichen Fahrten
verwendet worden sei. Die Aufzeichnungen dienten vielmehr ursprünglich als
Nachweis für den Dienstgeber über die gefahrenen dienstlichen
Kilometer, welche pauschal vom Dienstgeber mit 1000 km pro Monat à
€ 0,26 pro Kilometer abgegolten würden. Zweifellos stellten
zumindest die Differenz zwischen amtlichem Kilometergeld und Kostenersatz
Werbungskosten dar. Es entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens, dass ein Außendienstmitarbeiter mit dem Arbeitsbereich
Großraum Wien in der Lage sei, seine Außentermine so zu gestalten,
dass keine zwischenzeitliche Rückkehr zum Dienstort notwendig sei. Auch sei
es bei unselbständig Erwerbstätigen im Außendienst nicht
undenkbar, dass betrieblich veranlasste Termine an Wochenenden oder Feiertagen
wahrgenommen werden würden.
Es erfolgte bis dato keine Würdigung der am 23.03.2006
übermittelten Kalenderauszüge der Monate Februar und November 2004 mit
den zu den Fahrten korrespondierenden Terminen. Die Vorlage erfolgte
beispielhaft; es könnten jederzeit die übrigen Monate vorgelegt
werden. Für die Ermittlung des betragsmäßigen Privatanteiles sei
es auch eine durchaus logische Berechnungsweise, wenn der vom Dienstgeber
pauschal bezahlte Aufwandsersatz von den Gesamtkosten zunächst in Abzug
gebracht werde (weil zu 100 % "betrieblich") und erst vom verbleibenden
Kostenteil ein pauschaler Privatanteil ausgeschieden werde. Die nachgewiesenen
Gesamtkosten des Kraftfahrzeuges seien mit Ausnahme der Luxustangente seitens
der Abgabenbehörde nicht bestritten worden. Auch ergebe eine
Kontrollrechnung für das Jahr 2005 bei einem unterstellten Benzinverbrauch
von 8 Liter pro 100 km und Dieselkosten in Höhe von € 0,95
pro Liter eine Kilometerleistung von rund 22.000 km.
Wie auch aus dem Jahr 2005 ersichtlich sei, wurde 2004
irrtümlich der 50%-Anteil an den Geschäftsanbahnungskosten nicht
ausgeschieden. Für das Jahr 2004 werden drei mit den entsprechenden Daten
versehene Rechnungen vorgelegt. Ein gewisser Widerspruch werde darin gesehen,
dass der UFS einerseits das "Fahrtenbuch" verwerfe, dies aber andererseits sehr
wohl als Argumentation für Nichtanerkennung von
Geschäftsanbahnungsspesen heranziehe. Aus den beiliegenden
Bestätigungen gehe her, dass die Werbungskosten für Kalender,
Werbegeschenke, Parkgebühren und Betriebsratsumlage im Gehaltsabzugswege
einbehalten worden seien. Daraus folge, dass diese Werbungskosten vom
Dienstnehmer getragen worden seien.
Werbungskosten 2005 (Position "Werbegeschenke, Kalender,
Portogebühren"): Eine Rechnung betreffe 12 Flaschen Wein im Wert von
€ 127,--, wobei als Zustelladresse der Betrieb der Gattin des Bw.
angegeben sei, ein Umstand, der auf die steuerliche Absetzbarkeit keine
Auswirkung haben könne. Weiters eine Portorechnung über
€ 8,82 sowie die Bestätigung der Wiener Städtischen
über € 17,40, sohin insgesamt € 153,22. Es seien somit
die geltend gemachten Werbungskosten lückenlos belegmäßig
nachgewiesen.
An "steuerfreiem Kilometergeld" wurden laut
Bestätigungen des Dienstgebers in den Jahren 2004 und 2005 jeweils Euro
3.120,00 ausbezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen
von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies (im Gesetz) ausdrücklich zugelassen ist.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG dürfen bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden (Nichtabzugsfähige
Aufwendungen und Ausgaben):
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen
oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen
berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung
unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit
Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und
Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und
Antiquitäten.
c) ...
d) ...
e) ...
3. Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die
betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können
derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für
Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister
für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für
abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis
festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische
Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt
ist. ...
Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten ist,
dass Mehraufwendungen aus dem behaupteten Titel überhaupt angefallen sind
und weiters, dass diese in der Erzielung von steuerlich zu erfassenden Einnahmen
begründet sind. Sowohl die Tatsache des Entstandenseins von Aufwendungen an
sich als auch die berufliche Veranlassung sind demnach Gegenstand der
Beweisführung. Dem Abgabepflichtigen obliegt es hierbei, den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Kosten
dem Grunde und der Höhe nach zu belegen oder zumindest durch geeignetes
Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen. Nach § 119
Abs. 1 Bundesabgabenordnung sind die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Punkt 1)
KFZ-Kosten
"Tatsächliche" Kfz-Kosten (Versicherung, Service,
Reparatur, Reifenwechsel, Benzin, Reinigung, Abschreibung, Zinsaufwand,
Versicherung, Kfz-Steuer, etc.) eines Mercedes (ab April 2004, sowie 2005),
Kilometergelder eines Audis (Jänner bis März 2004):
Zu § 20 Abs. 1. Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes
wurde die PKW Angemessenheitsverordnung, BGBL II 2004/466, erlassen. Ausgaben
des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sind weiters nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG bei einer einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5)
abgegolten.
Für den geleasten,
gebrauchten Mercedes (Erstzulassung 09/2003, Kilometerstand 11.917, Preis: ca.
Euro 40.400,00, Leasingzweck: privater Gebrauch) wurden u.a. als Werbungskosten
für die Jahre 2004 und 2005 Abschreibungen in Höhe von Euro 4.250,00
(34.000,00/8) bzw. Euro 5.000,00 (40.000/8) samt ungekürzte
Zinsaufwendungen in Höhe von Euro 829,00 (2004) bzw. 988,95 (2005) sowie
Kfz-Steuern und Versicherungsaufwand geltend gemacht.
Wertabhängige Aufwendungen
(wie Zinsaufwendungen und Versicherungen) sind ebenfalls zu kürzen
(Angemessenheit der Höhe nach). Die Kfz-Steuer ist höchstens mit dem
Betrag abzugsfähig, der üblicherweise auf die Preisklasse von Euro
34.000,00 (2004) entfällt. Die Vornahme solcher Kürzungen ist nicht
ersichtlich. Bei einem in gebrauchtem Zustand erworbenen Pkw hat zusätzlich
eine Kürzung der Ausgaben nach der gegenständlichen Verordnung zu
erfolgen (vgl. § 2 PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl II 2004/466:
Abstellen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung). Dies ist im vorliegenden Fall
nicht erfolgt.
Weiters hat bei
Leasingfahrzeugen nach § 3 der PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl II
2004/466, eine Kürzung von Aufwendungen oder Ausgaben beim Leasingnehmer
insoweit zu erfolgen, als die der Berechnung der Leasingrate im Zeitpunkt der
erstmaligen Vermietung zugrunde liegenden Anschaffungskosten den Betrag von
€ 34.000,00 für 2004 bzw. € 40.000,00 ab 2005
übersteigen. Leasing von Pkws ist in Bezug auf die Angemessenheitsgrenze
der Anschaffung von Pkws (Kombis) gleichgestellt. PKW-Leasing ist daher
hinsichtlich der Angemessenheitsgrenze nach den für die PKW-Anschaffung
geltenden Grundsätzen zu behandeln: Die Leasingraten wären insoweit
nicht absetzbar, als im vergleichbaren Fall der Anschaffung eine Kürzung
der Anschaffungskosten zu erfolgen hätte. Betragen die Anschaffungskosten
eines neuen Leasingfahrzeuges mehr als 34.000,00 Euro (2004) bzw. 40.000,00 Euro
(2005), wäre der auf den übersteigenden Betrag entfallende Teil der
Leasingrate nicht absetzbar. Bei PKW-Leasing von Fahrzeugen, die nicht mehr als
fünf Jahre (60 Monate) nach der Erstzulassung verleast werden, ist in Bezug
auf die Angemessenheitsgrenze auf die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der
Erstzulassung des Fahrzeuges abzustellen. Ein Luxusfahrzeug verliert seine
Luxustangente nicht dadurch, dass es gebraucht angeschafft wird (vgl. VwGH vom
22.1.2004, 98/14/0165).
Mit Schreiben vom 26.2.2004
wurde seitens der Fa. Wiesenthal mitgeteilt, dass sich ein neuer Mercedes E 200
CDI auf Euro 48.736,08 belaufen würde. Die Leasingraten (samt
Zinsaufwendungen) wären somit im Jahr 2004 (9 Monate laut Tilgungsplan =
Euro 3.469,50+Ust) nur mit ca. 69,82 % (= 34.000/48.700*100) und im Jahr
2005 ebenfalls gekürzt anzusetzen gewesen. Insgesamt würden sich
für 2004 und 2005 anstelle der angesetzten Abschreibungen samt
Zinsaufwendungen (und der angesetzten, nicht gekürzten Kfz-Versicherung und
Kfz-Steuer) schon aus obigen Gründen niedrigere Kfz-Kosten ergeben (vor
Ausscheiden des Privatanteils).
Privatanteil: Es wurden
für 2004 und 2005 als "Fahrtenbücher" bezeichnete EDV-Ausdrucke dem
Finanzamt vorgelegt, aus denen im Wesentlichen nur Postleitzahlen bzw. Ortsnamen
hervorgehen (ohne nähere Adressen oder sonstige Angaben). Privatfahrten
sind bis auf wenige km (November 2005) keinerlei eingetragen ("PRIVAT 0").
Konkrete Angaben zu den Fahrten (Ziel, Zweck, Namen, etc.), die in den
Ausdrucken zu fast 100 % als beruflich bedingt dargestellt sind, sind
mangels ausreichender Angaben nicht nachvollziehbar. Die angeblichen,
vorgebrachten Rückfahrten zum Bürostandort zwischen den einzelnen
Kundenbesuchen (Differenzen laut Routenplaner und angeführten Kilometern
laut Bemängelung des Finanzamts) sind aus den EDV-Ausdrucken nicht
ersichtlich.
Am 2. und 4. November 2004
wurden vergleichsweise für eine Hin- und Rückfahrt nach/von Gmunden je
290 km angeben. Laut Routenplaner sind es nur je 234 km. Am 1. April 2004
erfolgte vergleichsweise die erste Eintragung für den Mercedes 200 CDI im
"Fahrtenbuch". Angeblich sollen am 1. April 2004 dienstliche Fahrten in Wien von
99km+4km (Km-Stand abends: 12.020 km) erfolgt sein, wobei die Abfahrt vom
Wohnort erfolgt ist. Der Mercedes wurde allerdings bereits am 10. März 2004
mit einem Stand von 11.917 km übergeben (vgl. Übergabeschein, datiert
mit 8.3.2004). Die Differenz von 12.020 km abzüglich 11.917 km ergibt
bereits jene 103 km, die angeblich nur am 1. April 2004 gefahren sein sollen.
Laut Fahrtenbuch sind somit keinerlei Fahrten vom 10.3.2004 bis 31.3.2004 mit
dem Mercedes erfolgt. Dies ist nicht glaubwürdig.
Als "Privatanteile" wurden laut
den Werbungskostenaufstellungen des Bw. für 2004 und 2005 pauschal
lediglich Euro 1.623,46 von Euro 11.237,28 (2004) (= 14,45 %) bzw. Euro 1.612,31
von Euro 11.181,56 (2005) (= 14,42 %) ausgeschieden. Dargestellt wurde
der Privatanteil jedoch mit "20 %", da rechnerisch von den bereits um je Euro
3.120,00 (Vergütung Dienstgeber) gekürzten Kfz-Kosten ausgegangen
wurde.
Ein Vergleich der
"Fahrtenbücher" mit den Belegen zeigt, dass trotz der unzureichenden
Angaben in den EDV-Ausdrucken in bereits rund 40 Fällen, die als
"Fahrtenbücher" bezeichneten EDV-Ausdrucke nicht mit den Belegen
übereinstimmen (vgl. Tabellen des UFS betreffend Fahrtenbuchvergleich 2004
und 2005). Kein einziger der vermerkten Kilometerstände der Werkstatt
(Service, Reparatur, Radwechsel, etc.) stimmt mit den Kilometerständen laut
"Fahrtenbücher" überein. Am 15.3. 2005 differiert das "Fahrtenbuch"
mit der Werkstattrechnung vergleichsweise mit über 3.700 km, am 24.11. 2005
mit über 2.000 km. Rechnungen von Tankstellen, Autopflegecenter,
Restaurantrechnungen sowie Parkscheine betreffen oftmals Tage (Samstage,
Sonntage, Urlaube, Feiertage), an denen angeblich keine km gefahren wurden
("PRIVAT 0"). Auch sonst differieren die Orte laut Belegen oftmals mit den
Eintragungen in den "Fahrtenbüchern".
Beispielsweise wurde am
Donnerstag den 20.5.2004 (Feiertag) ein Parkschein Terminal C, Pier West, 5 Uhr
43 als Werbungskosten geltend gemacht. Laut Fahrtenbuch wurden keine Kilometer
eingetragen. Am Folgetag, Freitag den 21.5.2004, hatte der Bw. laut Auskunft des
Dienstgebers Urlaub. Das Vorliegen von einer beruflichen Veranlassung kann somit
ausgeschlossen werden. Am Samstag, den 19.6.2004 wurde bei der Tankstelle
Völkermarkt (Kärnten) getankt und die Rechnung als Werbungskosten
geltend gemacht. Laut Fahrtenbuch wurden keine km vom 19.6.2004 bis 27.6.2004
eingetragen. Laut Auskunft des Dienstgebers hatte der Bw. vom 21.6.2004 (Montag)
bis 25.6.2004 (Freitag) Urlaub. Am 13.8.2005 wurde bei einer Tankstelle in
Klagenfurt getankt und die Rechnung als Werbungskosten geltend gemacht. Laut
Fahrtenbuch wurden keine km zwischen dem 6.8.2005 bis 21.8.2005
eingetragen.
Der UFS geht davon aus, dass
Ortsangaben (soweit vorhanden), Kilometerangaben und Kilometerstände in den
als "Fahrtenbücher" bezeichneten EDV-Ausdrucken gänzlich bzw.
weitestgehend erfunden wurden. In den EDV-Ausdrucken sollte offensichtlich ein
Privat-Anteil von (fast) 0% zum Ausdruck kommen. Im Gegensatz zur
Berufungsschrift vom 23. März 2006 können solche EDV-Ausdrucke auch
keinen Nachweis für die Höhe des beantragten Privatanteiles von
jeweils lediglich rund 14 % (dargestellt seitens des Bw. als "20 %"),
erbringen.
EDV-Kalenderauszüge
für die Monate Februar und November 2004 mit (geplanten und pauschalen)
Termineintragungen können ein Fahrtenbuch nicht ersetzen und geben keinen
direkten Hinweis auf die tatsächlich zurückgelegten Strecken. Auf die
oben stehenden Fahrten vom 2. und 4. November 2004 nach/von Gmunden und den
Wahrheitsgehalt der als "Fahrtenbücher" bezeichneten EDV-Ausdrucke wurde
bereits eingegangen. Vergleichsweise wurde die Rechnung einer Tankstelle in 3350
Haag, 5.11.2004, 15 Uhr 9, als Werbungskosten geltend gemacht. Abgesehen davon,
dass im Fahrtenbuch keine Fahrt nach 3350 Haag vermerkt ist, ist auch im
EDV-Kalenderauszug zwischen 14 und 15 Uhr lediglich "Büro" vermerkt sowie
anschließend ein Termin in 1230 Wien. Das Geschäftsessen mit der Fa.
"Creetire Consulting", Rechnung Le Monde vom 8.11.04, 21 Uhr 55, ist dem
EDV-Kalenderauszug ebenfalls nicht entnehmbar. Im Kalenderauszug ist als letzte
Eintragung "20.00-21.00 Termincheck-Allfälliges" ersichtlich, eine
pauschale Eintragung, wie bei einem Großteil der anderen Arbeitstage. Laut
Dienstgeber wären vergleichsweise die Kopien des Fahrtenbuches bis zum
Monatsende an die zuständigen Landesdirekton einzusenden. Wenn der
Dienstgeber sich mit Ausdrucken begnügt, die einen nicht glaubwürdigen
Privat-Anteil der Fahrten von (fast) 0% vortäuschen, ist dies Angelegenheit
des Dienstgebers.
Der UFS geht davon aus, dass
der Privatanteil (Mercedes) wesentlich höher ist, als beantragt, und
Rechnungen sowie Km-Leistungen in die gesamten Kfz-Werbungskosten (Mercedes und
Audi) einflossen, die privat bedingt sind, nicht gefahren wurden, nicht
beruflich gefahren wurden, nicht abzugsfähig sind und/oder nicht mit den
beiden betreffenden Pkws in Zusammenhang stehen (z.B. Kilometerstände laut
Fahrtenbuch höher wie laut Werkstattrechungen, Parkscheine am Feiertag ohne
Kilometerleistung, Tankstellenrechnungen im Urlaub ohne Kilometerleistung,
Haribo Goldbären und Cola-Kräuter in Tankstellenrechnungen,
Tankstellenrechnungen außerhalb von Wien, obwohl im "Fahrtenbuch" solche
Fahrten nicht ersichtlich sind bzw. auch im "EDV-Kalender" ein solcher Termin
nicht vermerkt ist, etc.).
Der UFS geht bei
Gesamtbetrachtung des Berufungsfalles samt Belegmaterial und der massiven
Unrichtigkeit der "EDV-Fahrtenbücher" im Schätzungswege davon aus,
dass die gesamten Kfz-Werbungskosten bereits durch die Vergütungen des
Arbeitgebers (Pauschal- bzw. Maximalbeträge) in Höhe Euro von je Euro
3.120,00 für die Jahre 2004 und 2005 abgedeckt sind (dies wären
vergleichsweise jeweils bereits rund 8.700 km bei Anwendung des amtlichen
Kilometergeldes pro Jahr) und somit diesbezüglich keine übersteigenden
Werbungskosten vorliegen. Darüber hinaus gehende Werbungskosten konnte der
Bw. weder beweisen noch glaubhaft machen, wobei es dem Abgabepflichtigen
obliegt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend
gemachten Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach zu belegen samt
Nachweis des Privatanteiles oder zumindest durch geeignetes Vorbringen und
zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen.
Laut steuerlicher Vertretung ergebe eine Kontrollrechnung
bei einem unterstellten Benzinverbrauch von 8 Liter pro 100 km und
Dieselkosten in Höhe von € 0,95 pro Liter eine Kilometerleistung
von rund 22.000 km und es sei zu überdenken ob angesichts der
nachgewiesenen Kfz-Kosten für eine Kilometerleistung von rund
22.000 km pro Jahr ein "betrieblicher" Anteil im Ausmaß von rund
8.760 km für einen Außendienstmitarbeiter realistisch sei.
Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen bereits einen
beruflichen Anteil von rund 40 % bedeuten würde (8760/22000*100), ist
hierzu zu bemerken, dass eine jährliche Kilometerleistung von 22.000 km
nicht den vorgelegten Unterlagen entspricht. Kilometerstand am 24.11.2005 laut
Rechnung Motorcity = 45.063 km, Kilometerstand bei Übernahme des Mercedes
am 10.3.2004 = 11.917 km. Dies ergibt hochgerechnet eine durchschnittliche
jährliche Kilometerleistung für 2004 und 2005 von rund 19.000 km/Jahr:
(45063 km -11917 km) / 21 Monate*24 Monate/2 = 18.940 km. Der berufliche Anteil
würde somit jedenfalls in einem ausreichenden Ausmaß bis rund 46 %
Deckung finden (8760 bzw. 8.700/19.000*100), selbst dann wenn "ein Zweitfahrzeug
in der Familie" laut Bw. zur Verfügung steht.
Punkt 2) Weitere
Werbungskosten:
Die geltend gemachten Repräsentationsaufwendungen des
Jahres 2004 wurden vom Finanzamt pauschal um 50 % gekürzt. In diesen
Repräsentationsaufwendungen 2004 (Werbungskosten von Euro 1.367,70) ist im
wesentlichen (neben ursprünglich bereits rechnerisch um 50 % gekürzten
Geschäftsanbahnungskosten) u.a. eine Rechnung der Kings Wear Textilhandels
GmbH/Maria Enzersdorf vom 13.11.2004 über Anzüge, Jacke, Jean, Hemd,
etc. in Höhe von Euro 1.195,00 enthalten, die mangels Abzugsfähigkeit
im Sinne des § 20 EStG als Werbungskosten zu 100 % nicht anzuerkennen
ist.
Geschäftsanbahnungskosten
(Bewirtung von Geschäftsfreunden) sind nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG zu 50
% abziehbar: Folgende Rechnungen des Jahres 2004, die als
"Geschäftsanbahnungskosten" geltend gemacht wurden, sind als Werbungskosten
zur Gänze mangels
ausreichenden Nachweises jedenfalls nicht anzuerkennen: Rechnung Restaurant
Walfisch/Prater vom 30.5.2004 (= Pfingstsonntag) über Euro 64,40,
Rechnungen datumslos und ohne nähere Adressen/Restaurantbezeichnung,
angeblich über ein Chinarestaurant in 1230 Wien mit Euro 42,20 und Euro
62,10, weitere datumslose und bezeichnungslose Rechnung u.a. über Euro 8,40
betreffend u.a. Zigaretten und Espresso.
Im Schätzungswege wird
für 2004 ein Betrag von Euro 168,30 anerkannt, entsprechend den Rechnungen
Rechnung Tricaffe vom 8.4.2004 in Höhe von Euro 9,60, Le Monde vom 8.11.04,
21 Uhr 55 über Euro 33,70 sowie Weingut/Heuriger Waldherr, 7201
Neudörfl, vom 13.3.2004, in Höhe von Euro 125,00 jeweils versehen mit
Vermerken über die teilnehmenden Personen, auch wenn laut Fahrtenbuch in
einem Fall Dienstende bereits um 19 Uhr 10 bzw. im weiteren Fall laut
Fahrtenbuch "privat" (= Sonntag) vermerkt ist, um der Argumentation der
steuerlichen Vertretung entgegen zu treten, die einen "gewissen Widerspruch"
darin sieht, dass "der UFS einerseits das "Fahrtenbuch" verwerfe, aber dieses
andererseits als Argumentation für Nichtanerkennung von
Geschäftsanbahnungsspesen heranziehe", auch beruflich veranlasste Termine
an Wochenenden vorliegen (können) und die Rechnungen vom 8.4.2004,
8.11.2004 und 13.3.2004 nochmals vorlegt wurden. Anerkannte
Geschäftsanbahnungsspesen 2004 daher in Summe Euro 168,30 (9,60, 33,70,
125,00) davon 50 % = Euro 84,15.
Von den Bewirtungsrechnungen
des Jahres 2005 enthalten nur zwei Rechnungen Vermerke über die
teilnehmenden Personen (Euro 80,00 und Euro 17,80). Sämtliche anderen
Restaurantrechnungen des Jahres 2005 waren daher nicht anzuerkennen, wobei
Rechnungen davon oftmals dienstfreie Tage betreffen, wie Restaurant Manhatten
vom 2.7.2005 (Samstag), Heindenreich vom 21. August 2005 (Sonntag), Restaurant
Dobelhofpark vom 15. Mai 2005 (Pfingstsonntag), Gasthof Skilitz (Siegenfeld) vom
7.5.2005 (Samstag), Bierinsel (Prater) vom 7.5.2005 (Samstag). Anerkannte
Geschäftsanbahnungsspesen daher Euro 97,80, davon 50 % = Euro
48,90.
Von Finanzamt wurde 2004
weiters (begründungslos) ein Betrag von 213,90 (Position Werbegeschenke,
Kalender, Portogebühren, Weihnachtskarten) nicht anerkannt. Der UFS sieht
keine Bedenken diese Position als Werbungskosten anzuerkennen, desgleichen gilt
angesichts der Erläuterungen der steuerlichen Vertretung auch 2005 für
die Position "Werbegeschenke, Kalender, Portogebühren".
Die Berechnungsgrundlagen
stellen sich wie folgt dar:
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2004
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2005
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Summe der
Werbungskosten laut Aufgliederung Berufungswerber
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9.149,63
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7.978,86
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minus
übersteigende KFZ-Kosten
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-6.493,82
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-6.449,25
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Summe
Repräsentationsaufwendung/Bewirtungsaufwand laut Bw.
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-1.367,70
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-230,40
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anerkannter
Bewirtungsaufwand 50 % laut UFS
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84,15
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48,90
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Summe der
Werbungskosten laut UFS
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1.372,26
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1.348,11
Beilagen:
2 UFS-Tabellen (Fahrtenbuchvergleich 2004 und 2005) 2
Berechnungsblätter
Wien,
5. November 2008
Der
Referent:
Oberrat
Mag. Heindl
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1052-W/06
- Stammnummer
- 37626
- Gültig
- 05.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF